Arbeitsrecht Fakultät für Betriebswirtschaft

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Arbeitsrecht Fakultät für Betriebswirtschaft Skript: www.ra-modlinger.de/skripten Dr. Florian Modlinger Rechtsanwalt, Diplom-Betriebswirt und Fachanwalt für Steuerrecht Sommersemester 2017 1. Teil Layout: Titelfolie Die Titelzeile ist voreingestellt auf BDO-Red, Schriftgrad 32. Falls die Länge Ihres Veranstaltungstitels es erfordert, kann die Größe der Titelschrift bis auf Grad 28 pt reduziert werden. Im Untertitelfeld sind voreingestellt als erste Listenebene BDO Teal, Schriftgrad 18 für den Untertitel und als zweite Listenebene BDO Red, Schriftgrad 12 für die Autoren- und Datumsangabe. Die Listenebene des markierten Textes können Sie im Register "Start", im Feld "Absatz" über die Symbole "Listenebene verringern" und "Listenebene erhöhen" bestimmen. Zweizeilige Titel erfordern Absatzschaltungen vor dem Untertitel (BDO Teal) um den erforderlichen Platz nach unten zu schaffen. Bei der Platzierung von Texten über einem Bild verwenden Sie bitte immer BDO Red oder Weiß (bei Verwendung von Hintergrundbildern) als Schriftfarbe.

Gliederung Grundlagen Arbeitsrecht in der Rechtsordnung Gliederung des Arbeitsrechts Abgrenzung zu Werkvertrag und freiem Dienstvertrag nach § 611 BGB Zustandekommen des Arbeitsvertrages Erfüllung des Arbeitsvertrages Haftungserleichterung des Arbeitnehmers; Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Kündigungsschutzprozess Mitbestimmungsrecht im Betrieb 

Grundlagen

ISBN-10: 3482652333 ISBN-13: 978-33482652332 Preis: 9,90 Euro

Juristische Arbeitsmittel Recherche Vorrang: Gesetz • Kommentare werten Gerichtsentscheidungen und wissenschaftliche Literatur umfassend aus, zB „Palandt“ Handbücher werten Gerichtsentscheidungen und wissenschaftliche Literatur in unterschiedlichem Umfang aus • Juristische Zeitschriften behandeln aktuelle Entwicklungen z.T. nur Aufsätze und/ oder nur Rechtsprechung, zB „NJW“ • Urteilsanmerkungen bewerten Rechtsprechung, stellen Urteil in Kontext von anderer Rechtsprechung und Literatur Lehrbücher führen in Rechtsgebiet ein, vermitteln es systematisch, kein Anspruch auf Vollständigkeit • Andere Typen von Studienliteratur, z.B. Fallsammlungen, Studienkurse, Sammlungen von Rechtsproblemen

Juristische arbeitsmittel Online-Recherche Datenbanken: JURIS, LEGIOS, Beck-Online, Jurion, Europäische juristische Datenbank: CELEX Ausländische juristische Datenbanken: Westlaw.com, LexisNexis.com

Systematisierung des rechts Privatrecht Öffentliches Recht Gleichordnung Bürger Bürger Über- und Unterordnung Staat Bürger

rechtsordnung Privatrecht Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen gleichgeordenten Beteiligten Öffentliches Recht Regelung der Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Bürger Meist im Über- und Unterordnungsverhältnis Bürgerliches Recht = allgemeines Privatrecht Sonderprivatrecht = Geltung für besondere Rechtsgebiete z. B. BGB z. B. ArbR, HandelsR Layout: Titel, Text und Inhalt Es gelten die Bearbeitungshinweise des Layouts "Titel und Inhalt". Auf einer neuen Folie dieses Layouts befinden sich im Inhaltsrahmen Pictogramme zur Erstellung von Tabellen, Diagrammen, SmartArt-Grafiken sowie zum Einfügen von Bildern und Medienclips. z. B. VerfassungsR, SteuerR, StrafR, ProzessR

Auslegung von gesetzen Wortlaut Systematik historisch teleologisch

Auslegung von gesetzen Nach dem Wortlaut: Darlegung nach vom Gesetzgeber angewandten Grammatik Nach der Systematik: bezieht sich auf den inneren Zusammenhang, Kontext Nach der Historie: Auslegung nach dem Willen des Gesetzgebers, der Entstehungsgeschichte Teleologisch: Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm

Struktur der Rechtsnorm Methodenlehre Struktur der Rechtsnorm Eine Rechtsnorm besteht aus Tatbestand (das „Wenn“ - Voraussetzungen für den Eintritt der Regelungswirkung) und Rechtsfolge (das „Dann“ – Regelungswirkung der Norm). Der Tatbestand besteht regelmäßig aus mehreren Tatbestandsmerkmalen. § 611 I 1: Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. § 134: Gesetzliches Verbot Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Konkretisier-ung durch Defintion Methodenlehre Subsumtion Ziel einer juristischen Prüfungen ist es, herauszufinden, ob die Rechtsfolge eintritt. Dazu ist es notwendig zu überprüfen, inwieweit der Tatbestand der Rechtsnorm im konkreten Fall erfüllt ist. Diese Untersuchung nennt man Subsumtion. § Norm Konkretisier-ung durch Defintion Lebenssachverhalt Tatbestandsmerkmal Tatbestandsmerkmal Tatbestandsmerkmal

methodenlehre Subsumption Hypothese Obersatz Untersatz Ergebnis Anfangsfrage beim Gutachtenstil: „Wer (=Anspruchsteller, Kläger) will was (= Anspruch, Streitgegenstand) von wem (= Anspruchsgegner, Beklagter) woraus (= Anspruchsgrundlage)?“

Schrittfolge Subsumption methodenlehre Schrittfolge Subsumption Vorraussetzung aufzeigen Voraussetzung definieren 3. Sachverhalt mit Definition vergleichen = Subsumption 4. Ergebnis Wichtig: Ergebnis positiv (+) oder negativ (-) formulieren! Für jedes einzelne Tatbestandsmerkmal subsumieren! Achtung: Wenn ein TBM (-) gesamte Prüfung beendet!

methodenlehre Prüfungsreihenfolge 1. Vertragliche Ansprüche 2. Vertragsähnliche Ansprüche (zB § 311 II, § 677) 3. Deliktische Ansprüche (zB § 823 I) 4. Dingliche Ansprüche (zB § 985) 5. Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§ 812 I S. 1 1. Alt.)

Juristische arbeitstechnik Gutachten 1. Bilden eines Gesamtobersatzes. Keine Frage, sondern Konjunktiv 2. Prüfung des ersten Tatbestandmerkmals Schritt 1 von oben ausführen: Tatbestand in einzelne Tatbestandsmerkmale aufteilen und für jedes einzeln folgende Schritte durchführen. a) Benennen des einzelnen Tatbestandsmerkmals b) Definieren des Tatbestandsmerkmals c) Feststellung des konkreten Sachverhalts d) Anwendung des Sachverhalts auf Tatbestandsmerkmal = Subsumtion e) Ergebnis für einzelnes Tatbestandsmerkmal 3. Prüfung für nächstes Tatbestandsmerkmal … 4. Ergebnis gesamt: Muss Gesamtobersatz beantworten! Wichtig: wenn ein TBM (-) Prüfung mit Schlusssatz abschließen.

Juristische arbeitstechnik Paragraphenangabe „§§“ bezeichnet eine Kette von Paragraphen. Zitierweise von Gesetzen § 1 Abs. 2 Angabe des Absatzes Nr. 1 Nummernangabe bei Aufzählungen Satznummer Kleine Ziffer zu Beginn des Satzes, z.B.: „³Der …“ Satz 2 Nr. 1 KSchG (Amtliche) Kurzbezeichnung 17

Arbeitsrecht in der Rechtsordnung

= verbindliche Regeln des menschlichen Zusammenlebens Definition: Recht = verbindliche Regeln des menschlichen Zusammenlebens Subjektives Recht Ansprüche, Berechtigungen des Einzelnen ein solches Recht auszuüben z. B. Anspruch auf Arbeitslohn Objektives Recht Gesamtheit der Vorschriften, die das Zusammenleben regelt Summe der Rechtsquellen z. B. GG, BGB, StGB Layout: Titel und Inhalt Titel in Trebuchet MS Fett Red und Großbuchstaben. Untertitel in der zweiten Zeile in BDO Teal Fett, keine Großbuchstaben. Alle anderen Texte in Trebuchet MS. Die Textausrichtung immer links (oder rechts) und nie mittig. Hervorhebungen oder Unterüberschriften im Fließtext in der gleichen Größe wie den Fließtext aber Trebuchet MS fett und BDO Red, nie unterstrichen. Im Textfeld gibt es sechs Ebenen. Um auf die jeweilige Ebene (Aufzählungen) zu kommen wählen Sie „Listenebene verringern“ oder „Listenebene erhöhen“ auf der Registerkarte „Start“, Kategorie „Absatz“. Ebene 1: Unterüberschriften in 18pt Trebuchet MS fett und BDO Red mit einfachem Zeilenabstand. Ebene 2: Fließtext in 18pt Trebuchet MS BDO in Grey mit einfachem Zeilenabstand. Ebene 3: Aufzählungen in 18pt Trebuchet MS BDO in Grey mit einfachem Zeilenabstand. Alle Aufzählungszeichen sind rund und in BDO Grey, die nachfolgenden Zeilen des Textes werden eingerückt. Ebene 4: Aufzählungen in 14pt Trebuchet MS mit einfachem Zeilenabstand. Alle Aufzählungszeichen sind Bindestriche in BDO Grey. Ebene 5: Aufzählungen in 14pt Trebuchet MS mit einfachem Zeilenabstand. Alle Aufzählungszeichen sind Bindestriche in BDO Grey. Ebene 6: Aufzählungen in 14pt Trebuchet MS mit einfachem Zeilenabstand. Alle Aufzählungszeichen sind Bindestriche in BDO Grey.

Rechtsquellen Gesetze iSv Art. 20 III GG Gesetze im formellen Sinn Gesetze im materiellen Sinn sind Hoheitsakte, die von einem Parlament (zB Bundestag), in dem hierfür durch die jeweilige Verfassung vorgesehenen Verfahren (auf Bundesebene: Art. 76 ff. GG), als Gesetz erlassen werden. sind Regelungen, die ein Träger hoheitlicher Gewalt für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen (abstrakt) und Personen (generell) erlassen hat und die Rechte oder Pflichten für den Bürger oder sonstige Rechtspersonen begründen, ändern oder aufheben. Beispiele: Die meisten Gesetze im formellen Sinn sind auch solche im materiellen Sinn wie BGB, StGB, VWVfG. Rechtsverordnungen (StVO) und Satzungen, die nicht von einem Parlament, sondern von einer Executive erlassen werden, sind Gesetze nur im materiellen Sinn.

Stufenaufbau der Rechtsordnung Normenhierachie Recht EU- Europarecht Grundgesetz Bundesrecht Formelle Gesetze Rechtsverordnungen Satzungen Landesverfassung Landesrecht

Rechtsnormen Anwendungsregeln Kollisionsregeln: Stehen zwei Vorschriften im Widerspruch, so gilt „lex superior derogat legi inferiori“ = die höherrangige Norm verdrängt die niederrangige Norm.  Geltungsvorrang Folge: die rangniedrigere Rechtsvorschrift ist nichtig, dh unwirksam. Beispiel: Art. 31 GG:“ Bundesrecht bricht Landesrecht.“

Rechtsnormen Anwendungsregeln Konkurrenzregeln: Die speziellere Rechtsnorm verdrängt die allgemeine; „lex specialis derogat legi generali“  Anwendungsvorrang Beispiel: § 113 BGB ist eine besondere Vorschrift über Geschäftsfähigkeit im Zusammenhang mit Dienst- oder Arbeitsverhälnissen; wohingegen der §§ 105 ff. BGB die allgemeinen Vorschriften bei beschränkt Geschäftsfähigen im Rechtsverkehr sind. Die spätere (jüngere) Rechtsnorm verdrängt die frührere (ältere); „lex posterior derogat legi priori“ Beispiel: Art. 72 III S. 3 GG: "Auf den Gebieten des Satzes 1 (sog. Abweichungsbefugnis der Länder) geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor."

Ausgangspunkt BGB Bücher des BGB BGB 1. Buch Allgemeiner Teil §§ 1 - 240 2. Buch §§ 241 - 853 Schuldrecht 3. Buch §§ 854 - 1296 Sachenrecht 4. Buch §§ 1297 - 1921 Familienrecht 5. Buch §§ 1298 - 2358 Erbrecht

Spezialgesetze

Gliederung des Arbeitsrechts

Individualarbeitsrecht KollektivArbeitsrecht Rechtsbeziehung von Belegschaften (Arbeitnehmervertreter) zum Arbeitgeber; Rechtsbeziehungen zwischen den Koalitionen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern; Mitbestimmungsrecht im Unternehmen; Mitbestimmungsrecht im Betrieb; Tarifrecht; Arbeitskampfrecht; Rechtsbeziehung zwischen dem einzelnen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; Recht des Arbeitsvertrages; Arbeitsschutz;

Rangprinzip Europarecht (Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen) Grundgesetz Zwingendes Gesetzesrecht (auch RVO) Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Vertrauenstatbestände (z.B. Betriebliche Übung) Gesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen können Gestaltungsmöglichkeiten für nachrangige Rechtsgrundlagen einräumen.

Definition: Betrieb Das Arbeitsrecht bietet für den Begriff Betrieb keine einheitliche gesetzliche Definition. Die Rechtsprechung hat folgende Definition entwickelt: Der Betrieb ist die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe jemand allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Layout: Titel und Inhalt Titel in Trebuchet MS Fett Red und Großbuchstaben. Untertitel in der zweiten Zeile in BDO Teal Fett, keine Großbuchstaben. Alle anderen Texte in Trebuchet MS. Die Textausrichtung immer links (oder rechts) und nie mittig. Hervorhebungen oder Unterüberschriften im Fließtext in der gleichen Größe wie den Fließtext aber Trebuchet MS fett und BDO Red, nie unterstrichen. Im Textfeld gibt es sechs Ebenen. Um auf die jeweilige Ebene (Aufzählungen) zu kommen wählen Sie „Listenebene verringern“ oder „Listenebene erhöhen“ auf der Registerkarte „Start“, Kategorie „Absatz“. Ebene 1: Unterüberschriften in 18pt Trebuchet MS fett und BDO Red mit einfachem Zeilenabstand. Ebene 2: Fließtext in 18pt Trebuchet MS BDO in Grey mit einfachem Zeilenabstand. Ebene 3: Aufzählungen in 18pt Trebuchet MS BDO in Grey mit einfachem Zeilenabstand. Alle Aufzählungszeichen sind rund und in BDO Grey, die nachfolgenden Zeilen des Textes werden eingerückt. Ebene 4: Aufzählungen in 14pt Trebuchet MS mit einfachem Zeilenabstand. Alle Aufzählungszeichen sind Bindestriche in BDO Grey. Ebene 5: Aufzählungen in 14pt Trebuchet MS mit einfachem Zeilenabstand. Alle Aufzählungszeichen sind Bindestriche in BDO Grey. Ebene 6: Aufzählungen in 14pt Trebuchet MS mit einfachem Zeilenabstand. Alle Aufzählungszeichen sind Bindestriche in BDO Grey.

Arbeitnehmerschutzrecht Schutz der Arbeitnehmer gegen Nachteile und Gefährdungen, die mit seiner unselbständigen Stellung verbunden sind, z.B. Arbeitszeitschutz betrieblicher Gesundheitsschutz Mutter- und Schwerbehindertenschutz Kündigungsschutz

Günstigkeitsprinzip Arbeitsrecht als Arbeitnehmer-Schutzrecht Sicherung durch zwingenden Charakter der höheren Rechtsnorm. Abweichungen nur soweit diese ausdrücklich gestattet sind. Beispiel § 13 BUrlG (Öffnung für tarifvertragliche Regelung). Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) Gilt im Verhältnis arbeitsvertraglicher zu tarifvertraglicher Regelungen. Abweichende „Abmachungen“ nur, soweit zugunsten des Arbeitnehmers.

Beispiel 1 zu Rang- und Günstigkeitsprinzip BUrlG TV BV AV Ergebnis 20 30 - 33 28 33 § 4 Abs. 3 TVG 30 § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG 30 § 77 Abs. 3 BetrVG

Beispiel 2 zu Rang- und Günstigkeitsprinzip Der Arbeitgeber bietet seinen Mitarbeitern die Aufnahme folgender Regelung in den Arbeitsvertrag an: „Der Arbeitnehmer hat jährlich einen Anspruch auf 30 Tage Urlaub. Der Urlaub kann auch noch in den beiden auf das Jahr der Anspruchsentstehung folgenden Jahre genommen werden.“ Ist die Regelung wirksam ?

Lösung zu Beispiel 2 30 Tage Urlaub? Die Vereinbarung von 30 Tagen Urlaub weicht von § 3 Abs. 1 BUrlG zugunsten des Arbeitnehmers ab und ist daher wirksam. Übertragung auf Folgejahre? § 7 Abs. 3 BUrlG. Es gelten die gesetzlichen Regelung zur Übertragung von Urlaubsansprüchen. Die Verlängerung des Übertragungszeitraums weicht jedoch zuungunsten des Arbeitnehmers von § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUrlG ab und ist deshalb unwirksam.

Abgrenzung Dienstvertrag zu Werkvertrag

Abgrenzung Ein Blick ins Gesetz: § 675 BGB (1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Übernahme der Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere, sofern das Gewerbe nicht handwerksmäßig betrieben wird; die Bankier- und Geldwechslergeschäfte; die Übernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See, die Geschäfte der Handelsvertreter oder der Handelsmakler; die Verlagsgeschäfte sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels;

Abgrenzung Ein Blick ins Gesetz: § 611 BGB (1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein. § 631 BGB (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Abgrenzung § 611 BGB  § 631 BGB Leistung der Dienste Herstellung des Werks Vergütung Dienste jeder Art Herstellung oder Veränderung einer Sache Oder ein durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Beispiele Architektenvertrag - Erstellung Bauplan …………..….. - Bauüberwachung …………..…… Arzt (Behandlung) …………..………………. Beratervertrag …………..………..…………. EDV, Wartung, Programmierung …………. Gutachten …………..………………….……. Reparaturvertrag (KFZ) ..…..………………. Rechtsanwalt …………..……………………. Steuerberater - Erstellung Jahresabschluß ……. - allg. Beratung …………..………. Werkvertrag Dienstvertrag Dienstvertrag od. Geschäftsbesorgung

Zustandekommen des Arbeitsvertrags

= mehrseitiges Rechtsgeschäft Vertrag = mehrseitiges Rechtsgeschäft Vertrag Rechtsfolge Angebot Annahme zwei übereinstimmende Willenserklärungen

vertragsschluss Angebot und Annahme Wirksamkeitsvoraussetzungen: I. Angebot (§ 145): empfangsbedürftige WE Angebot erst mit Zugang (§ 130 I 1) beim Empfänger wirksam, bis dahin Widerruf möglich (§ 130 I 2) Hinreichend bestimmt bzgl. Inhalt (verkehrswesentliche Punkte des Vertrags, sog. essentialia negotii) Annahme muss durch eine bloße Zustimmung erfolgen können II: Annahme (§ 147) Zugang (§ 130 I 1) Kein Widerruf (§ 130 I 2) Inhalt: ja (sonst § 150 II) Rechtzeitigkeit

Vertragsschluss im Arbeitsrecht Grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln (Angebot und Annahme): Besonderheit: Ein Arbeitsvertrag kann danach auch ohne Vereinbarung der Arbeitszeit, Dauer und Vergütung durch bloße Tätigkeitsaufnahme des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers zustande kommen. Dies gilt, wenn der Arbeitgeber die Tätigkeitsaufnahme gekannt und zumindest geduldet haben, dass die Arbeitsleistung von anderen nicht vertretungsberechtigten Mitarbeitern entgegengenommen wird.

Vertragsschluss im Arbeitsrecht Beispiel: Der A sucht nach Arbeit. Dazu fragt er bei verschiedenen Unternehmen nach. Bei einem Unternehmen bemerkt er, dass im Hof noch jede Menge Laub liegt. Er nimmt sich einen auf dem Gelände befindlichen Rechen und fängt zu arbeiten an. Die macht er an den Folgetagen auch. Am 3. Tag wird der Firmeninhaber auf ihn aufmerksam. Er freut sich über so viel Engagement und lässt dem A einen Kaffee bringen. Am 5. Tag lobt er ihn, wie fleißig er den Innenhof bereits gereinigt hat. Am Ende des 5. Tages steht der A im Lohnbüro und fordert seinen Lohn für die Woche. Weiterhin stellt er die Frage, wie man gedenkt ihn weiterzubeschäftigen, nachdem er mit dem Laubkehren fertig ist.

Vertragsschluss im Arbeitsrecht Besteht ein Arbeitsverhältnis und ein Gehaltsanspruch? Angebot (?) Annahme (?) Essentialia negotii (?) => Hier keine Regelung zum Gehalt => § 612 BGB Formerfordernis? => § 2 NachwG => Folge

Formen und inhalt eines rechtsgeschäfts Formvorschriften Arten: Textform (§ 126b) Schriftform gesetzlich (§ 126) vertraglich (§ 127) elektronische Form (§ 126a) öffentliche Beglaubigung (§ 129) notarielle Beurkundung (§ 128) Rechtsfolgen bei Formmängeln: RG ist im Zweifel nichtig (§ 125) Nichteinhaltung des gesetzlichen Form RG ist grundsätzlich nichtig (§ 125) Ausnahme: „Heilung“ des Formmangels, wenn RG von allen Parteien übereinstimmend erfüllt wurde. Z. B. Schenkung: Formmangel durch Leistung geheilt (§ 518 II) Nichteinhaltung der vereinbarten Form gewillkürte Schriftform (§ 127)

Vertragsschluss im Arbeitsrecht Besteht ein Arbeitsverhältnis und ein Gehaltsanspruch? Angebot (+) AN bietet konkludent an, zu arbeiten Annahme (+) Der AG hat Kenntnis und billigt die Tätigkeit Essentialia negotii (?) => Hier keine Regelung zum Gehalt => § 612 BGB => Gehalt ist kein wesentlicher Bestandteil => Anspruch besteht Formerfordernis? => § 2 NachwG => Nur für Beweiszwecke => keine Formvorschrift => Arbeitsverhältnis besteht => § 14 IV TzBfG

Abgrenzung Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag Ein Dienstvertrag zeichnet sich dadurch aus, dass der Dienstverpflichtete die geschuldete Tätigkeit selbstständig, eigenverantwortlich, wirtschaftlich und sozial unabhängig ausführt. Somit handeln Unternehmer dienstvertraglich und Arbeitnehmer arbeitsvertraglich.

Abgrenzung Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag Beispiel: Eine Reinigungskraft hat den Auftrag, in einem Betrieb regelmäßig die Büroräume zu reinigen. Er darf selbst entscheiden und trägt die Verantwortung dafür, wie und mit welchen Hilfsmitteln er die Reinigungsarbeiten ausführt und auf wie viele seiner eigenen Mitarbeiter er zurückgreift. => selbständig, eigenverantwortlich, wirtschaftlich und sozial unabhängig? => Dienstvertrag

Abgrenzung Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag Ein freier Dienstvertrag liegt auch vor, wenn der/die Dienstverpflichtete einen freien Beruf ausübt. Beispiel: Tätigkeit von selbständigen Rechtsanwälten, Steuerberatern und frei praktizierenden Ärztinnen/Ärzten.

Abgrenzung Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag Abhängiges Dienstverhältnis (Arbeitsvertrag) Bei einem Arbeitsvertrag erbringt der Dienstverpflichtete in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit Dienste von einer gewissen Dauer. Anhaltspunkte: Weisungsgebundenheit, Eingliederung des Dienstverpflichteten in die Arbeitsorganisation Pflicht, regelmäßig zu bestimmten Arbeitszeiten an einem festen Arbeitsort zu erscheinen. (Wer bestimmt Zeit und Ort) Arbeitsmaterial oder –gerätschaften werden gestellt

Abgrenzung Arbeitsvertrag zum Dienstvertrag Praxisproblem Scheinselbständigkeit Probleme: Arbeitsrecht Steuerrecht => § 371 AO Sozialversicherungsrecht => § 266a StGB Praxisbeispiel: Notärzte

Erfüllung des Arbeitsvertrags Haupt- und Nebenleistungspflichten Leistungsstörungen

Hauptleistungspflichten § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Hauptleistungspflichten AG Gewährung der vereinbarten Vergütung (Lohn/Gehalt) Bei Nichtzahlung: Verzug (keine Unmöglichkeit von Geldleistungen => „Geld hat man zu haben“) Häufig: Annahmeverzug bzgl. der Arbeitsleistung => Vergütungsanspruch bleibt bestehen => § 615 BGB Erfüllbares Dienstverhältnis (insbes. keine Kündigung) Angebot der Arbeitsleistung (tatsächlich, wörtlich) Möglichkeit der Arbeitsleistung Nichtannahme Bereitschaft nur andere als vereinbarte Arbeiten anzunehmen Nichtvornahme von Mitwirkungshandlungen oder Schutzpflichten

Hauptleistungspflichten AG Praxisproblem bei Nichtzahlung: => § 23 SGB IV (Fälligkeit 15. des Folgemonats) => Risiko des § 266a StGB Folgeproblem Insolvenz => § 283c StGB: Gläubigerbegünstigung => § 266a StGB: Nichtabführen von Soz.Vers. Lösung: AN-Anteil ist abzuführen, AG-Anteil darf nicht abgeführt werden.

Hauptleistungspflichten AG Beschäftigungsanspruch des AN AG hat den AN gemäß der vertralichen Vereinbarungen zu beschäftigen Angemessene Beschäftigung Recht auf Beschäftigung (Arbeitsvertrag und allg. Persönlichkeitsrecht (Art. 2 GG))

Hauptleistungspflichten AN Leistung der versprochenen Dienste Unterscheidung Nichterfüllung AN kann nicht leisten AN erscheint nicht zur Arbeit AN erscheint zu spät zur Arbeit

Hauptleistungspflichten AN Leistung der versprochenen Dienste Nichterfüllung AN kann nicht leisten (Unmöglichkeit) § 275 BGB => Arbeitsverhältnis bleibt zunächst bestehen => Kündigung => Anfechtung => Wirkung § 142 BGB => Hier: „ex nunc“ => Schadensersatz => Rücktritt

Hauptleistungspflichten AN Leistung der versprochenen Dienste Nichterfüllung AN erscheint nicht zur Arbeit Einklagbarer Anspruch auf Arbeitsleistung. Faktisch aber wertlos, da der Anspruch gem. § 888 Abs. 3 ZPO nicht vollstreckbar ist. Aber: Gericht kann Entschädigung des Arbeitgebers anordnen, wenn der AN die Arbeit nicht aufnimmt.

Hauptleistungspflichten AN Leistung der versprochenen Dienste Nichterfüllung AN erscheint zu spät zur Arbeit Verzug oder Unmöglichkeit? => § 286 BGB => § 275 BGB

Hauptleistungspflichten AN Fall: Die Arbeitszeit des AN beginnt täglich um 9 Uhr. Aufgrund eines Staus erscheint AN am Montag den 03.04.2017 erst um 10 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Kann AN die verlorene Stunde nachholen? Absolutes Fixgeschäft => Arbeit nicht mehr nachholbar Kein Verzug, sondern Unmöglichkeit § 326 Abs. 1 BGB

Hauptleistungspflichten AN Grundsatz des § 326 Abs. 1 BGB => „Kein Lohn/Gehalt ohne Arbeit“ Spezialregelungen: - Feiertag § 2 EFZG - Krankheit § 3 Abs. 1 EFZG - Mutterschutz § 11 MuSchG - Urlaub § 11 BUrlG - Freistellung Betriebsrat § 37 BetrVG - Annahmeverzug § 615 S. 1 BGB - Betriebsstörung § 615 S. 3 BGB - kurzfristige Verhinderung § 616 BGB

Hauptleistungspflichten AN Kurzfristige Verhinderung § 616 BGB Voraussetzungen: wegen eines in der persönlichen Sphäre des AN liegenden Grundes für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden. Beispiele (jedoch Einzelfallprüfung erforderlich): Erkrankung naher Angehöriger Pflege naher Angehöriger Ereignisse im Familien- und Verwandtenkreis (Hochzeit, Geburt) Wahrnehmung staatsbürgerlicher Pflichten (Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter, Ladung als Zeuge etc.) Sonstige Fälle (Umzug, Arztbesuche, Einbruch, Brand, …)

Hauptleistungspflichten AN Fall (Fortsetzung): Die Arbeitszeit des AN beginnt täglich um 9 Uhr. Aufgrund eines Staus erscheint AN am Montag den 03.04.2017 erst um 10 Uhr an seinem Arbeitsplatz. Kann AN die verlorene Stunde nachholen? § 326 Abs. 1 BGB Ausnahme durch Spezialregelung? § 616 BGB ? Hier (-), objektiver Hinderungsgrund, nicht in der Person d. AN

Hauptleistungspflichten AN Höhe der Lohnfortzahlung Gehaltsbestanteile: Grundlohn (+) Erschwernis- und Leistungszuschläge (+) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (+) Provisionen (+) Sachbezüge (+) einmalige Zuwendungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Jubiläumszuwendungen, ...) (-) Reisekostenersatz (-) Überstunden; Wenn unregelmäßig (-); Wenn regelmäßig (+)

Hauptleistungspflichten AN Schlechtleistung? Fall: AN ist bei AG beschäftigt. Bislang hat AN zufriedenstellend gearbeitet. Aufgrund der Einführung einer neuen Software macht AN trotz Schulung und Einarbeitung ständig Fehler. Kann AG das Gehalt kürzen? Wie wäre die Lage, wenn AN absichtlich schlecht arbeitet?

Hauptleistungspflichten AN Überlegungen: - Gehaltsanspruch aus § 611 BGB - Regelungen zur mangelhaften Leistung in § 611 ff.? - Hilft § 326 I 1 BGB? - Minderungsvorschriften in analoger Anwendung Voraussetzungen für eine Analogie: => planwidrige Regelungslücke Was nun?

Hauptleistungspflichten AN Anspruch entstanden? Anspruch erloschen? Anspruch durchsetzbar? Erlöschensgründe? Hier § 389 BGB Aufrechnung Voraussetzungen: - Gegenseitige Forderungen - Gleichartigkeit - Fälligkeit - Kein Aufrechnungsverbot

Hauptleistungspflichten AN Hier § 389 BGB Aufrechnung - Gegenseitige Forderungen => Schadensersatz (Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität, Verschulden (-) ) - Gleichartigkeit unproblematisch - Fälligkeit - Kein Aufrechnungsverbot => § 394 BGB „Existenzminimum“

Hauptleistungspflichten AN Abwandlung: Hier § 389 BGB Aufrechnung - Gegenseitige Forderungen => Schadensersatz (Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Schaden, Kausalität, Verschulden (+) ) - Gleichartigkeit unproblematisch - Fälligkeit - Kein Aufrechnungsverbot => § 394 BGB „Existenzminimum“ Aber: Rspr. lässt Anspruch gar nicht entstehen => Rechtsmissbrauch => § 242 BGB (ggf. auch § 138 BGB) bzw. § 326 BGB

Vertragsstrafe Für den Fall der Nichtleistung kann eine Vertragsstrafe geregelt werden. Regelung in § 339 ff. BGB Problem: Arbeitsverträge sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert => § 305 BGB (Beachte § 310 Abs. 3 BGB) Problem: § 309 Nr. 6 BGB Lösung: § 310 Abs. 4 S.2 BGB (Besonderheit d. Arbeitsrechts: § 888 Abs. 3 ZPO)

Nebenleistungspflichten AG Insbesondere Schutz- und Mitwirkungspflichten - Arbeitsschutz - Mutterschutz - Zur Verfügungstellung von Arbeitsmitteln Erfüllungsanspruch des Arbeitnehmers Bei nicht unwesentlichen Pflichtverletzungen: Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 273, 320 BGB => Beachte § 320 Abs. 2 HGB Ggf. Schadensersatz

Nebenleistungspflichten AN Pflichten des Arbeitnehmers Sorgsamer Umgang mit dem Eigentum des Arbeitgebers Verschwiegenheitspflicht (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gem. § 17 UWG) Wettbewerbsverbot (vgl. §§ 60, 61 HGB). Rechte des Arbeitgebers: Lohnkürzung Abmahnung Kündigung Schadensersatz

Fälle Zustandekommen und Erfüllung des Arbeitsvertrags

Fall AN ist seit 2001 als Schwerbehinderter (Behinderungsgrad 50%) anerkannt. Er bewirbt sich bei AG als Hausmeister. Auf dem Einstellungsbogen läßt er die Frage nach einer Schwerbehinderung unbeantwortet. Auf Nachfrage erklärt er wahrheitswidrig, dass er nicht schwerbehindert sei. Daraufhin wird er eingestellt. Nach Arbeitsbeginn wird die Schwerbehinderung ersichtlich, obwohl die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird. AG erklärt unter diesen Umständen sei er nicht an den Arbeitsvertrag gebunden und werde somit kein Gehalt bezahlen. Besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin?

Lösung Arbeitsverhältnisses entstanden? Einigung (§§ 145 ff. BGB) (+) Inhalt, § 611 BGB (Arbeitsleistung gegen Entgelt) (+)

Lösung II. Nichtigkeit? Wirksame Anfechung? §§ 142, 143 BGB? Anwendbarkeit auf Arbeitsverhältnis? h. M. (+) Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB) Anfechtungsgrund, § 142 I BGB Gemäß § 119 II BGB Irrtum der B über Behinderung (+) bzw. Schwerbehindertenstatus (+) Eigenschaft => Behinderung (+) bzw. Schwerbehindertenstatus (+)

Lösung Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft Behinderung: Nur, wenn sie der Arbeitsleistung entgegensteht. Hier (-) Schwerbehindertenstatus: Nur, wenn Interessen des Arbeitgebers schwer beeinträchtigt sind; hier (-) b) Gemäß § 123 I BGB Arglistige Täuschung Schwerbehindertenstatus (+) Behinderung: wohl (-)

Lösung Rechtswidrigkeit der Täuschung? Nein, wenn kein entsprechendes Fragerecht des Arbeitgebers besteht Verstoß der Frage gegen Art. 3 II GG (-) Aber: Eingriff in Persönlichkeitssphäre; allgemeines Persönlichkeitsrecht nach Artt. 1 I, 2 I GG Rechtfertigung durch Interessen der B? BAG: Einstellung eines Schwerbehinderten bringt so erhebliche Belastungen mit sich, daß Frage gerechtfertigt

Lösung Verstoß gegen § 81 II Nr. 1 SGB IX (Benachteiligungsverbot)? Streitig, nach h.M. ist Frage nicht mehr zulässig Somit keine Rechtswidrigkeit der Täuschung (Recht zur Lüge) Anfechtungsfrist, § 124 I BGB: eingehalten Ergebnis: Anfechtung nach h.M. unwirksam => Arbeitsverhältnis besteht

Fall AN ist seit wegen Diebstahl (120 Tagessätze) vorbestraft. Er bewirbt sich bei AG als Lagerist. Auf dem Einstellungsbogen läßt er die Frage nach einer Vorstrafe unbeantwortet. Auf Nachfrage erklärt er wahrheitswidrig, dass er nicht vorbestraft sei. Daraufhin wird er eingestellt. 2 Monate nach Arbeitsbeginn kommt die Vorstrafe ans Licht, obwohl die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird. AG erklärt unter diesen Umständen sei er nicht an den Arbeitsvertrag gebunden und werde somit kein Gehalt bezahlen. Besteht das Arbeitsverhältnis weiterhin? Hat der AN einen Anspruch auf das Gehalt für 2 Monate?

Lösung Arbeitsverhältnisses entstanden? Einigung (§§ 145 ff. BGB) (+) Inhalt, § 611 BGB (Arbeitsleistung gegen Entgelt) (+)

Lösung II. Nichtigkeit? Wirksame Anfechung? §§ 142, 143 BGB? Anwendbarkeit auf Arbeitsverhältnis? h. M. (+) Anfechtungserklärung (§ 143 I BGB) Anfechtungsgrund, § 142 I BGB Gemäß § 119 II BGB Irrtum der B über Vorstrafe (+) Eigenschaft => Nicht Vorbestraft (+)

Lösung Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft Keine Vorstrafe, wenn für die jeweilige Tätigkeit von Bedeutung Hier (+) Verkehrswesentlich bzw. zulässig sind Fragen z.B.: Bankkassierer oder Buchhalter => Vorstrafen auf vermögensrechtlichem Gebiet Berufskraftfahrer => verkehrsrechtlichen Vorstrafen Lehrer oder Erzieher => Vorstrafen im Bereich der Sittlichkeitsdelikte Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Bewerber regelmäßig als nicht (mehr) vorbestraft gilt, wenn die Vorstrafe nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) nicht oder nicht mehr in das Führungszeugnis aufzunehmen ist (§ 53 BZRG; vgl. LAG Berlin, Urteil vom 22.3.1996, NZA-RR 1997, 7). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn die Verurteilung mehr als fünf Jahre zurückliegt (§ 34 Abs.1 Nr.2 BZRG) oder nicht mehr als 90 Tagessätze (§ 32 Abs.2 Nr.5a BZRG) verhängt werden.

Lösung b) Gemäß § 123 I BGB Arglistige Täuschung (+) Rechtswidrigkeit der Täuschung? Nein, wenn kein entsprechendes Fragerecht des Arbeitgebers besteht Fragerecht (+) Siehe oben.

Lösung Anfechtungsfrist, § 124 I BGB: eingehalten Ergebnis: Anfechtung wirksam Folge ? Wirung der Anfechtung „ex tunc“ oder „ex nunc“ Arbeitsverhältnis besteht nicht mehr ab Zeitpunkt des Zugangs der Anfechtungserklärung => Ex nunc

Lösung Anspruch auf Gehaltszahlung? Anspruch entstanden? Anspruch erloschen? Anspruch durchsetzbar?

Lösung Anspruch auf Gehaltszahlung? Anspruch entstanden? Anspruchsgrundlage? Vertrag gem. § 611 BGB? Angebot und Annahme Anfechtung, Wirkung ex nunc Anspruch entstanden (+)

Lösung Anspruch auf Gehaltszahlung? Anspruch erloschen? Ggf. durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch? Anspruch gem. § 280, 311 II, 241 BGB? Vorvertragliches Schuldverhältnis (+) Pflichtverletzung (+) Vertretenmüssen (+) Schaden ? Anspruch erloschen (-), Anspruch durchsetzbar (+)

Fall AN ist Forschungsingenieur bei AG. Am Stammtisch plaudert er über eine neue Erfindung des AG. Zufällig hört der B dies und gibt sämtliche Infos dem Konkurrenten (K) des AG. K nimmt sofort die Forschung auf und schafft es die Erfindung noch vor dem AG auf den Markt zu bringen. Es entsteht dem AG ein Schaden in Höhe von 10 Mio Euro. Hat der AG einen Schadensersatzanspruch gegen AN?

Lösung Anspruch auf Schadensersatz? Anspruch entstanden? Anspruch erloschen? Anspruch durchsetzbar?

Lösung Anspruch auf Schadensersatz? Anspruch entstanden? Anspruch gem. § 280 BGB? Schuldverhältnis (+), § 611 BGB Pflichtverletzung (+), § 241 BGB, § 17 UWG Vertretenmüssen (+) Schaden (+) Anspruch erloschen (-), Anspruch durchsetzbar (+) Anspruch auf Schadensersatz besteht. In voller Höhe? (Stichwort: „Haftungserleichtungen im Arbeitsverhältnis“)

Erfüllung des Arbeitsvertrags Besonderheiten im Zusammenhang mit Hauptleistungspflichten des Arbeitgebers

Hauptleistungspflichten § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Hauptleistungspflichten § 612 Vergütung Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

Ansprüche aus betrieblicher Übung Betriebliche Übung = Umstand, dass ein Arbeitnehmer aufgrund regelmäßiger Wiederholung eines bestimmten Verhaltens des Arbeitgebers einen Anspruch darauf erhält, dass sich der Arbeitgeber auch zukünftig bzw. dauerhaft so verhält. Besondere Relevanz hat dies bei der Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen.

Ansprüche aus betrieblicher Übung Voraussetzung: Vorbehaltlose Gewährung einer Leistung (Umstandsfaktor) Regelmäßig Wiederholung (Zeitfaktor) Beispiel – Weihnachtsgeld Weihnachtsgeld wird drei Jahre hintereinander ohne Freiwilligkeitsvorbehalt bezahlt. Folge: Anspruch auch im 4. Jahr

Ansprüche aus betrieblicher Übung Praxis zur Vermeidung einer betrieblichen Übung: Schriftformklausel im Vertrag „Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.“ §§ 127, 126 BGB Aber: mündliche bzw. konkludente Vertragsänderung Doppelte Schrifformklausel „Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel.“

Ansprüche aus betrieblicher Übung Praxis zur Vermeidung einer betrieblichen Übung: Freiwilligkeitsvorbehalt „Die zusätzliche Gewährung vertraglich nicht geschuldeter Leistungen erfolgt freiwillig; auch bei wiederholter Zahlung besteht kein Anspruch auf zukünftige Gewähr einer solchen Leistung.“ => Wohl unwirksam => unangemessene Benachteiligung: § 307 BGB (Begr. BAG: „Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der alle zukünftigen Leistungen unabhängig von ihrer Art und ihrem Entstehungsgrund erfasst, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB und ist deshalb unwirksam.“)

Ansprüche aus betrieblicher Übung Praxis zur Vermeidung einer betrieblichen Übung: Freiwilligkeitsvorbehalt => Lösung: Sehr geehrte(r) Frau/Herr ______, aufgrund der guten geschäftlichen Entwicklung / Ihrer guten Leistungen im Jahr ___ sind wir in der Lage, in diesem Jahr einmalig eine Sonderzahlung in Höhe von ___ EUR brutto (in Worten: ____________) zu leisten. Diese Zahlung erfolgt freiwillig, ohne Bindung für die Zukunft. Ein Rechtsanspruch für künftige Geschäftsjahre ist ausgeschlossen. _______________________________ Ort/Datum/Unterschrift Arbeitgeber   (Quelle: ETL Rechtsanwälte GmbH)

Ansprüche aus betrieblicher Übung Betriebliche Übung bei neuen Mitarbeitern Anspruch gem. §§ 133, 157 BGB auf die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden betrieblichen Übungen. Möglichkeit eines individualvertraglichen Ausschlusses. Ggf. Prüfung, ob Ausschluss sachlich gerechtfertigt ist (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Ansprüche aus betrieblicher Übung Beendigung der betrieblichen Übung Ursprüngliche Ansicht des BAG: Gegenläufige betriebliche Übung. Z.B.: Drei Jahre mit Weihnachtsgeld gefolgt von drei Jahren ohne Weihnachtsgeld. Der Arbeitgeber bringt zum Ausdruck die bisherige betriebliche Übung ändern zu wollen und die Mitarbeiter widersprechen nicht. Folge: Im 7 Jahr kein Anspruch auf Weihnachtsgeld mehr. Neue Ansicht des BAG: Gegenläufige betriebliche Übung verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB. Folge: Beendigung nur durch Änderungskündigung möglich.

Ansprüche aus betrieblicher Übung Beendigung der betrieblichen Übung Änderungskündigung: Kündigung des Altvertrags und gleichzeitiges Angebot eines neuen Vertrags. Problem: Umfassender Kündigungsschutz des AN möglich. Fazit: Eine einmal entstandene betriebliche Übung kann (einseitig) kaum mehr beseitigt werden.

Ansprüche aus betrieblicher Übung Beispiele für eine betriebliche Übung: Weihnachtsgeld Urlaubsgeld Jubiläumsgratifikation Pausen Kostenfreies Parken Anwendung bestimmter Tarifverträge Essensgeld Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG Freizeit (Silvester, Heilig Abend,Geburtstag etc.)

Ansprüche aus betrieblicher Übung Fall zur betrieblichen Übung: Den AN wurde in 3 aufeinanderfolgenden Jahren Urlaubsgeld in Höhe von 1.000,- Euro gezahlt. Im 4 Jahr weigert sich der AG zur Zahlung. Der Arbeitsvertrag enthält eine einfache Schriftformklausel. Hat der AN einen Anspruch auf Zahlung von Urlaubsgeld. Lösung_Betr_Ü.pdf

Haftungserleichterung des Arbeitnehmers

Arbeitnehmerhaftung Anspruch auf Schadensersatz im Arbeitsverhältnis Anspruch entstanden Anspruch gem. § 280 BGB Schuldverhältnis, § 611 BGB Pflichtverletzung, § 241 BGB Vertretenmüssen Schaden Anspruch erloschen, Anspruch durchsetzbar

Arbeitnehmerhaftung Anspruch auf Schadensersatz gegenüber Dritten Anspruch entstanden Anspruch gem. § 823 BGB Rechtsgutsverletzung Handlung Haftungsbegründende Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden? => Keine Besonderheiten Schaden Anspruch erloschen, Anspruch durchsetzbar Haftungsfreistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber

Arbeitnehmerhaftung Vertretenmüssen: Grundsätz: § 276 BGB => Vorsatz und Fahrlässigkeit Abweichung im Arbeitsrecht: Unterschiedliche Haftungsstufen - leichteste Fahrlässigkeit => Keine Haftung - normale Fahrlässigkeit => Quotelung - grobe Fahrlässigkeit => Volle Haftung, Höchstgrenze - Vorsatz => Volle Haftung Ergebnis = Abwägung der Gesamtumstände im Einzelfall

Arbeitnehmerhaftung Leichteste Fahrlässigkeit: Unerhebliches Verschulden; Unaufmerksamkeiten im Alltag. Beispiel: versehentliches Umstoßen einer Kaffetasse auf dem Schreibtisch. Keine Haftung des Arbeitnehmers

Arbeitnehmerhaftung Normale (mittlere) Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Beispiel: Abstellen der Kaffetasse auf dem Laptop und anschließendes versehentliches Umstoßen. Vorwurf ist im Abstellort zu sehen. Quotelung nach Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkten: Gefahrgeneigtheit der Arbeit Schadenshöhe, ein vom AG einkalkuliertes bzw. durch Versicherung gedecktes Risiko (keine Versicherung ggf. Mitverschulden des AG), die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, die Höhe seines Arbeitsentgelts

Arbeitnehmerhaftung Grobe Fahrlässigkeit: Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnliche hohem Maße. Offensichtliche Überlegungen werden nicht angestellt. Beispiel: Rückwärtsrangieren einer Gabelstaplers ohne Schulterblick Folge: Haftung für gesamten Schaden. Haftungseinschränkung wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen Schaden und Verdienst des Arbeitnehmers besteht. Schadens-Grenze ab 3 Monatsbruttogehältern.

Arbeitnehmerhaftung Vorsatz: Handeln mit Wissen und Wollen. Zumindest billigendes Für-Möglich-Halten. Beispiel: Mutwilliges Zerstören. Grenzfall: Mit geschlossenen Augen bei Rot über die Ampel fahren. Folge: Schaden muss voll ersetzt werden.

Arbeitnehmerhaftung Sonderfälle: Haftungsbeschränkung bei Personenschäden (§ 105 SGB VII) Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten Mankohaftung

Arbeitnehmerhaftung Fahrer verursacht in betrunkenem Zustand einen Schaden an einem anderen Auto. => grobe Fahrlässigkeit => Volle Haftung, ggf. Deckelung => ggf. Anteilige Haftungsfreistellung durch Arbeitgeber bei Deckelung Sekretärin bucht Flug nach Paris. Versehentlich wählt sie Paris (Texas) anstelle von Paris (Frankreich), wodurch ein wichtiger Geschäftsabschluss nicht zustande kommt. Auch bei erneuter Duchsicht fällt der Fehler nicht auf. => Leichteste Fahrlässigkeit => Keine Haftung

Arbeitnehmerhaftung Wie vor, allerdings wird versehenlich New York anstelle von Paris gewählt. Eine Überprüfung der Buchung fand nicht statt. => Normale Fahrlässigkeit => Quote > 50% Maler wirft bei seiner Tätigkeit eine Vase um. => Normale Fahrlässigkeit => Quote < 50% im Arbeitsverhältnis => Anteilige Haftungsfreistellung durch Arbeitgeber Stewardess verschüttet Saft auf Passagiere bei Turbolenzen => Leichteste Fahrlässigkeit => keine Haftung im Arbeitsverhältnis => Haftungsfreistellung durch Arbeitgeber

Arbeitnehmerhaftung Angestellter Steuerberater kennt die aktuelle Rechtsprechung nicht, obwohl er sich ständig fortbildet. Aufgrund der Wissenlücke berät er falsch. => Normale Fahrlässigkeit => Quote < 50% im Arbeitsverhältnis => Anteile Haftungsfreistellung durch Arbeitgeber Wie vor, allerdings hat der Steuerberater seit ca. 2 Jahren keine Fachliteratur mehr gelesen, weil er diese langweilig findet. => Grobe Fahrlässigkeit => Volle Haftung, ggf. Deckelung => ggf. Haftungsfreistellung bei Deckelung

Arbeitnehmerhaftung Innenrevisor bemerkt einen Betrug zu Lasten des Arbeitgebers und meldet diesen nicht. => Vorsatz => Volle Haftung Angestellter Industriekletterer sichert seinen Auszubildenden nicht ausreichend, dieser Fällt aus einer Höhe von wenigen Metern und verletzt sich. => Grobe Fährlässigkeit => Volle Haftung, ggf. Deckelung? => Beachte § 105 SGB VII => Keine Haftung ggü. Dritten => Kein anteiliger Regress durch Arbeitgeber (§ 104 SGB VII).

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Beendigung des Arbeitsverhältnisses Formen der Vertragsbeendigung: Tod des Arbeitnehmers Anfechtung Aufhebungsvertrag Zeitablauf bei Befristung Erreichen des Rentenalters Kündigung

Tod des Arbeitnehmers Grundsatz im Zivilrecht: Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) § 1922 Gesamtrechtsnachfolge Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. Dabei gehen alle Rechte und alle Pflichten des Erblassers auf seine Erben über. Ausnahme: Höchstpersönliche Pflichten => z.B. aus Arbeitsverhältnis

Anfechtung Voraussetzungen: Anfechtungsgrund (§ 123) – Täuschung (vgl. Folien S. 75 ff.) 2. Anfechtungserklärung (§ 143 I) 3. Anfechtungsfrist (§ 124) 4. Kein Ausschlussgrund

Aufhebungsvertrag Grundsatz: Vertragsfreiheit § 623 BGB: Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wirkung: Für die Zukunft Problempunkt: Anfechtbarkeit und Widerruf

Anfechtbarkeit und Widerruf des Aufhebungsvertrags Anfechtbarkeit gem. § 123 BGB Drohung des Arbeitgebers mit Kündigung (obwohl kein Kündigungsgrund vorliegt). Widerruf Widerrufsrecht gem. §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355, 13 BGB, da AN Verbraucher i.S.v. § 13 BGB Kein Widerrufsrecht, wenn Aufhebungsvertrag im Personalbüro abgeschlossen wurde. (BAG: 2 AZR 177/03)

Zeitablauf bei Befristung § 14 TzBfG Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist… Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig… (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Befristete Arbeitsverhältnisse Befristung nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes zulässig, (§ 14 Abs. 1 TzBfG => „insbesondere“ Katalog). Ausnahme: Kalendermäßige Befristung von bis zu 2 Jahren. bis zu dieser Gesamtdauer ist eine max. 3-malige Verlängerung zulässig, vgl. § 14 Abs. 2 TzBfG. Problempunkt: Vorbeschäftigungen (z.B. Praktika) Schriftformerfordernis (§ 14 Abs. 4 TzBfG).

Anerkannte Sachgründe Elternzeitvertretung Vertretung im Rahmen von Wehr-, Zivil- und Ersatzdienst Vertretung von Arbeitnehmern bei langer Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit Nur vorübergehender betrieblicher Bedarf, z.B. Projekttätigkeit (EDV), Jahresendgeschäft, Saisonbetriebe

Erreichen des Rentenalters § 41 SGB VI Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze [§ 235 ff. SGB VI] eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das Erreichen der Regelaltersgrenze abgeschlossen… Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben.

Kündigungsformen Ordentliche Kündigung Kündigungsfrist und Zeitpunkt ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag oder § 622 BGB. Außerordentliche Kündigung Nur zulässig, wenn Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Auslauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar. Änderungskündigung Ordentliche Beendigungskündigung, lediglich verbunden mit Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrags zu geänderten Bedingungen.

Wirksamkeitsvoraussetzungen Kündigungsgrund Schriftformerfordernis (§ 623 BGB) Kündigungsfrist Ggf. Anhörung des Betriebsrats gem. §§ 102, 103 BetrVG.

Z.B.: sexuelle Belästigung, Straftaten, Ordnung Kündigungsgründe betriebsbedingt personenbedingt verhaltensbedingt Unternehmerische Entscheidung/Unternehmerische Gründe, die zum Wegfall des Arbeitplatzes führen. Gründe, die in der Person des Arbeitnehmer liegen. „Arbeitnehmer will, kann aber nicht“ Z.B.: Krankheit Gründe, die im Verhalten des Arbeitnehmersliegen. Der Arbeitnehmer kann, will aber nicht. Z.B.: sexuelle Belästigung, Straftaten, Ordnung

Personenbedingte Kündigung Beispiele: mangelnde Eignung Entzug von Befähigungsnachweisen, z.B. Anwaltszulassung, Führerschein Hohe Ausfallzeiten (Krankheit). 3 Stufen-Prüfung: Negativprognose über zukünftigen Gesundheitszustand. Beeinträchtigung betrieblicher / wirtschaftlicher Interessen durch Ausfallzeiten Interessenabwägung

Verhaltensbedingte Kündigung Beispiele: Beleidigung oder Tätlichkeiten, Begehung von Straftaten Unentschuldigte Fehlzeiten Alkoholkonsum/Trunkenheit während der Arbeitszeit Dauerhafte Minder- und Schlechtleistung Störungen im Leistungsbereich oder Vertrauensbereich. I.d.R. vorherige Abmahnung (nachdrücklicher Hinweis für den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber auf nicht zu tolerierendes Fehlverhalten => Vorstufe zur Kündigung) notwendig.

Exkurs: Abmahnung Hinweisfunktion Feststellen des beanstandeten Verhaltens. Beschreibung des Sachverhalts (Datum, Zeit und Ort, Beteiligte). Rügefunktion Eindringliche Aufforderung zu vertragsgerechtem Verhalten bei vergleichbaren Situationen in Zukunft. Warnfunktion Ankündigung arbeitsrechtlicher Konsequenzen im Falle der Wiederholung des Verhaltens.

Betriebsbedingte Kündigung Dringende betriebliche Erfordernisse stehen einer Beschäftigung entgegen. Beachtung sozialer Gesichtspunkte (sog. „Sozialauswahl“), vgl. § 1 Abs. 3 KSchG. Betriebszugehörigkeit Alter Unterhaltspflichten Schwerbehinderung Ausnahmen nur bei „Leistungsträgern“ möglich, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

Personen mit besonderem Kündigungsschutz Schwerbehinderte, §§ 85 ff. SGB IX. Vertrauensmann der Schwerbehinderten, § 96 Abs. 3 KSchG. Werdende Mütter und Mütter, unmittelbar nach der Geburt (bis vier Wochen nach der Entbindung), § 9 MuSchG. Eltern, acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und während der Elternzeit, § 18 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Wehr- und Ersatzdienstleistende, ab Zustellung des Einberufungsbescheides, § 2 Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG). Mitglieder des Betriebsrats §§ 15 KSchG, 103 BetrVG. Datenschutzbeauftragte §§ 4f, 4g BDSG

außerordentliche Kündigung Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ gemäß § 626 Abs. 1 BGB Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses bis Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist Berücksichtigung aller Umstände Interessenabwägung Kurze Erklärungsfrist, 2 Wochen ab Kenntnis des zur Kündigung berechtigenden Sachverhalts, § 626 Abs. 2 BGB. Ggf. Anhörung gem. § 102 BetrVG !

Exkurs Probezeit Regelmäßig wird bei neuen Arbeitsverhältnissen eine Probezeit vereinbart Grund: Ermöglichung gegenseitigen Kennenlernens. Überprüfung ob eine Fortführung des arbeitsverhältnis gekündigt werden kann. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; § 622 Abs. 3 BGB. In der Praxis häufig andere Regelungen üblich. Ein Kündigungsgrund ist nicht notwendig, vgl. § 1 Abs. 1 KSchG. Maximale Dauer: sechs Monate

Kündigungsschutzprozess

Voraussetzungen Kündigungsschutzprozess Arbeitnehmer (persönlicher Geltungsbereich). Vgl. § 1 Abs. 1 KSchG Arbeitsverhälnis besteht länger als 6 Monate (Wartezeit/Wartefrist). Vgl. § 1 Abs. 1 KSchG Unternehmen mit mehr als 10 Arbeitnehmern (Beachte: Übergangsvorschrift des § 23 KSchG) = betrieblicher Geltungsbereich

Kündigungsschutzprozess Anrufung des Arbeitsgerichts Vgl. § 4 KSchG => Feststellungsklage, dass Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Sozial ungerechtfertigt, wenn nicht Personenbedingte Kündigung Verhaltensbedingte Kündigung Betriebsbedingte Kündigung Klagefrist = 3 Wochen ab Kündigung, Folge: Wirksamkeit der Kündigung Ziele: Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, Abfindung (§ 9 KSchG oder § 1a KSchG), Abfindung durch gerichtlichen Vergleich. Besonderheit: § 2 KSchG => Änderungskündigung