Ausbildungsreform- Zur Zukunft der Psychotherapie Dr. Manfred Thielen.

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 Präsentation transkript:

Ausbildungsreform- Zur Zukunft der Psychotherapie Dr. Manfred Thielen

Historisches 2009 wurde im Auftrag des BMG ein Forschungsgutachten zur Ausbildung von Psychologischen PsychotherapeutInnen und Kinder- und JugendlichenpsychotherapeutInnen veröffentlicht. Danach waren die Auszubildenden hauptsächlich zufrieden mit der Ausbildung: „ Positiv bewertet werden die Praktische Ausbildung, die Supervision, Theoretischer Unterricht und die Selbsterfahrung, negativer bewertet werden eher die Praktische Tätigkeit und die sog. „Freie Spitze“ (freie Verfügungsstunden).“ (ebda., S. 39)

Historisches Vor allem die mangelnde Vergütung während der Praktischen Tätigkeit wurde kritisiert. Ein Direktstudium als Alternative zur bisherigen Ausbildung wurde nicht befürwortet. Das BMG empfiehlt der Profession aber nachdrücklich, eine neue Ausbildungsstruktur analog der Medizinerausbildung einzuführen. Das bedeutet: Approbation als Studiumsabschluss und analog der Facharztausbildung eine Weiterbildung zum Erwerb der Fachkunde

Ist-Zustand der Psychotherapieausbildung Nach dem Masterabschluss (Dipl.-Psych.) in Psychologie kann eine mind. 3 j. Ausbildung an staatlich anerkannten Instituten zum Psychologischen PsychotherapeutIn (PP) absolviert werden. Die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeutIn (KJP) kann in einigen Bundesländern auf der Basis eines BA-Abschlusses, in der Regel aber eines MA- Abschlusses auch in pädagogischen/sozialpädagogischen Richtungen gemacht werden. Sie kann in den Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie und Psychodynamische Therapie (Psychoanalyse und tiefen

Ist-Zustand psychologisch fundierter Psychotherapie) und in den berufsrechtlich anerkannten Verfahren Gesprächs- psychotherapie ( GPT, Personzentrierte Psychotherapie) und Systemischer Therapie (ST) gemacht werden. Da GPT und ST sozialrechtlich nicht bzw. noch nicht anerkannt sind, bekommt man nach der Ausbildung keine Kassenan- erkennung. Von daher wird sie nur von einer relativ geringen Zahl von AusbildungsteilnehmerInnen absolviert wurden die ersten beiden Abolventinnen einer GPT-Ausbildung approbiert. Die bestehenden Ausbildungen sind verfahrensorientiert,

Ist-Zustand enthalten aber im begrenzten Umfang verfahrensübergreifende Elemente und stellen vereinzelt auch Nicht-Richtlinienverfahren vor. Die Durchführung von ambulanten Psychotherapien von Std. im Rahmen der Ambulanztätigkeit, die nach § 117 SGB V von den Krankenkassen finanziert werden, führt zu einer begrenzten Refinanzierung der Ausbildungskosten. Die Praktische Tätigkeit von 1800 Std. wird in der Regel nicht, kaum bzw. schlecht bezahlt. Dieser Zustand ist für die PiA unerträglich

Beschluss des 25. DPT Am wurde mit 2/3 Mehrheit des Deutschen Psychotherapeutentages (DPT) der Beschluss zur Ausbildungsreform gefällt. Kernelemente des Beschlusses: „Im wissenschaftlichen Hochschulstudium (Qualifizierun- gsphase I bis einschließlich Masterniveau) erstreckt sich die Qualifizierung über die gesamte Altersspanne (Kinder, Jugendliche und Erwachsene). In dieser Phase sind die vier Grundorientierungen der Psychotherapie (verhaltens- therapeutisch, psychodynamisch, systemisch und humanistisch) mit Strukturqualität zu vermitteln

Beschluss des 25. DPT In der anschließenden Weiterbildung (Qualifizierungsphase II) sind Vertiefungen in wissenschaftlichen Psychotherapieverfahren und -methoden sowie Schwerpunktsetzungen mit vertiefter Qualifizierung für die psychotherapeutische Behandlung von Kindern und Jugendlichen bzw. von Erwachsenen einzurichten.“

Nach dem 25. DPT Bund – Länder - AG der BPtK Projekt Transition AG´s zur Transition: Recht, ambulante, stationäre, komplementäre Versorgung Vorschläge des VS und der Bund-Länder –AG der BPtK zur Novellierung, Approbationsstudium, Weiterbildung Stellungnahmeverfahren der Fach- und Berufsverbände Aufträge an Essener Forschungsinstitut für Medizin- management (Prof. Wasem, Dr. Walendzik), Deutsches Krankenhausinstitut (Dr. Blum, Dr. Steffen):

Nach dem 25. DPT Entwicklung von Praxisbetriebsmodellen für die ambulante Weiterbildung von Psychotherapeuten bei Einführung eines Approbationsstudiums mit anschließender Weiterbildung, Expertise zur Neuausrichtung der Aus- und Weiterbildung von Psychotherapeuten im Krankenhaus 28. DPT am Verschiedene Hearings und Symposien Entwurf des BMG soll im September 2016 kommen?

Reformpläne des VS der BPtK und der Bund- Länder-AG 3 Bereiche: 1.) Novellierung des PsychThG 2.) Approbationsstudium 3.) Weiterbildung Ad 1.) Veränderung der Legaldefinition von Psychotherapie Bisher: nach § 1(3) des PsychThG: „(3) Ausübung von Psychotherapie im Sinne dieses Gesetzes ist jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychothera- peutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“

Reformpläne des VS der BPtK Neuer Vorschlag: „Die Ausübung des Berufs des/der Psychotherapeuten/in ist die Ausübung von psychotherapeutischer Heilkunde unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut/in“. Wer die Berufsbezeichnung ‚Psychotherapeutin‘ oder ‚Psychotherapeut‘ führen will, bedarf der Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut.“ „Begründung: Die Einschränkung der psychotherapeutischen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 PsychThG auf wissen- schaftlich anerkannte Verfahren soll aufgegeben werden. Das Qualitätsniveau und der Schutz der Patienten sollen durch die Normierung von Ausbildungszielen gewährleistet sein, mit der Vermittlung der erforderlichen Kompetenzen in Aus- und

Legaldefinition Weiterbildung sowie durch die inhaltliche Definition über das professionseigene Berufsbild und die Qualitätssicherung durch die Instrumente der Berufsordnung. Von einer weitergehenden Legaldefinition von Psychotherapie im PsychThG wird abgesehen. Der Anwendungsbereich der Psychotherapie soll vielmehr offen sein für die Breite des psychotherapeutischen Berufs und die Dynamik wissenschaftlicher Weiterentwicklungen.“ (Novelle des PsychThG, S.3) Es werden übergeordnete und kompetenzbasierte Ausbildungsziele normiert

Novelle des PsychThG „Das PsychThG regelt die Rahmenbedingungen für die psychotherapeutische Ausbildung, das Staatsexamen und die Approbation.... „Durch die Profession ist in Nachfolge des Wissenschaftlichen Beirates (WBP) gem. § 11 PsychThG in der Trägerschaft der BPtK ein Gremium zu bilden, das über die wissenschaftliche Anerkennung von psychotherapeutischen Verfahren und Methoden befindet.“ (ebda., S. 4-5)

Struktur der neuen Ausbildung A.) Approbationsstudium 1. Studienabschnitt: 6 Semester Abschluss: BA 2. Studienabschnitt: 4 Semester Abschluss: MA Praxissemester: 6 – 9 Monate, Std. Abschluss: Staatsexamen, Approbation B.) Weiterbildung zur Erlangung der Fachkunde: 5 J. Qualifikation für den ambulanten, stationären und komplementären Bereich

Approbationsstudium Das BMG soll in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats in der Approbationsordnung festlegen: 5 J. Vollzeitausbildung (Direktstudium) Im Studium werden grundlegende Kompetenzen für die Behandlung aller Altersschwerpunkte, alle Grundorientierungen der Psychotherapie (derzeit vier) in Theorie sowie praxis- und patientenbezogen vermittelt. Die weitere Ausgestaltung des Studiums obliegt den Hochschulen. Das Studium schließt mit einem Staatsexamen ab

Approbationsstudium Die Approbationsordnung regelt, dass das Studium an Hochschulen stattfindet, die für das Studium eine Infrastruktur für Psychotherapieforschung sicherstellen und Qualifizie- rungsmöglichkeiten für wissenschaftlichen Nachwuchs bieten (Forschungsambulanz, Promotionsrecht und eigenständige Forschung). Die Hochschulen verfügen über Hochschulambulanzen, die für die Versorgung in mindestens zwei wissenschaftlich anerkannten Verfahren mit den jeweiligen Altersschwerpunkten und dem entsprechenden Personal (Fachkunde, Klinische Erfahrung) ausgestattet sind

Approbationsstudium: 1. Studienabschnitt Der erste Studienabschnitt dient dem Erwerb von Basiskompetenzen zu Grundlagen des normalen und pathologischen Verhaltens und Erlebens einschließlich deren biologischer und sozialer Bedingtheit sowie medizinischer Implikationen und grundlegender wissenschaftlicher, psychotherapeutischer und versorgungsrelevanter Kompetenzen. Die Mindeststudienzeit beträgt 3 Jahre. Es soll ein Praktikum (ca. 150 Std.) absolviert werden

Approbationsstudium: 2. Studienabschnitt Der zweite Studienabschnitt dient der Vermittlung von allgemeinen bzw. grundlegenden psychotherapeutischen und versorgungsrelevanten Kompetenzen sowie vertieften wissenschaftlichen Kompetenzen auf Masterniveau (Niveau 7 des Europäischen Qualifikationsrahmens ). Dauer: 2 J. Quereinstieg aus Studiengängen in Wissenschaften, die sich mit dem psychischen, sozialen, pädagogischen und medizinischen Bereich befassen, evt. Nachqualifikation mit Prüfung

Approbationsstudium: Praxisbezug Praxisbezug im 2. Studiumsabschnitt (MA): Praktische Übungen u. Seminare, die die Analyse von Fallvignetten bzw. Kasuistiken, Videobeispielen und Rollenspielen zum Patientenverhalten, Übungen zu verschiedenen therapeutischen Techniken, Methoden und Verfahren, die Teilnahme an Erstgesprächen und diagnostischen Sitzungen sowie Fallseminare mit Übernahme psychotherapeutischer Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einschließen

Approbationsstudium: Praxisbezug Praxisbezug: 2 externe Praktika (300 Std.), jeweils eins im 1. u. 2. Studiumsabschnitt Praxissemester: Das curricular geregelte Praxissemester wird vor dem Ablegen des psychotherapeutischen Staatsexamens absolviert und dauert sechs bis neun Monate (mindestens 600 – 900 Stunden). Zugelassene Einrichtungen: Ambulanzen und Einrichtungen mit psychotherapeutischen Anwendungsbereichen (stationäre Psychotherapie/Psychosomatik/Psychiatrie, ambulante Versor- gung/sonstige Einrichtungen, in denen psychotherapeutische Versorgungsleistungen erbracht werden)

Approbationsstudium: Selbstreflexion Selbstreflexion wird in Lehrveranstaltungen in geeigneter Form angeboten. Es werden Veranstaltungen zur Selbstreflexion auch durch externe Veranstaltungsleiter angeboten. Die Approbationsordnung konkretisiert den Mindestinhalt und - umfang der Selbstreflexionsanteile

Positionen des AFW-Ausschusses zur Novelle des PsychThG Legaldefinition: kontroverse Diskussion, einige Mitglieder begrüßen die Öffnung, andere sind dagegen, da sie in der Anerkennung der Wissenschaftlichkeit eines Verfahrens durch den WBP einen Schutz der Psychotherapie gegen eine Beliebigkeit gesichert wissen wollen. WBP: die Mehrheit ist für seine Beibehaltung, hält aber seine demokratische Wahl für sinnvoll. Die Minderheit ist für seine Abschaffung in der bisherigen Form, an seine Stelle könnte ein Gremium treten, in dem mindestens VertreterInnen aller vier Grundorientierungen vertreten sein sollten

Positionen des AFW-Ausschusses: Approbationsstudium Die Mehrheit kritisiert, dass die notwendigen Finanzierungsfragen, um ein „Approbationsstudium“ durchführen zu können, nach wie vor vollständig ungeklärt sind. Studiumsdauer: Die Mehrheit spricht sich für 6 J.. aus. Ein 5 j. Studium erscheint zu kurz, um die Anforderungen einer Approbation gewährleisten zu können. Zeitlicher Rahmen für die Vermittlung der vier Grundorientierungen: Konsens war, dass die vier Grundorientierungen prozentual gleichwertig und mit Strukturqualität vermittelt werden müssen

Positionen des AFW-Ausschusses: Approbationsstudium „Die weitere Ausgestaltung des Studiums obliegt den Hochschulen“ Gefahr, dass die Hochschulen zuviel Macht und Autonomie bekommen, die Inhalte des Studiums und die zeitliche Festlegung von inhaltlichen Studienelementen eigenständig und damit unkontrolliert festzulegen. Von daher sollten in der Approbationsordnung entsprechende Vorgaben festgelegt werden

Positionen des AFW-Ausschusses Hochschulambulanzen: Der Vorschlag, dass die Hochschulambulanzen mindestens zwei „wissenschaftliche anerkannte Verfahren“ vorhalten sollen, wurde als inkonsistent zum Beschluss des 25.DPT, in dem explizit von vier Grundorientierungen die Rede ist, verstanden. Dauer des 2. Studienabschnitts (MA) Wir sind wir für eine dreijährige Masterphase, um vor allem eine ausreichend praktische psychotherapeutische Qualifikation gewährleisten zu können

Positionen des AFW-Ausschusses Praktischer Teil des Studiums Der praktische Teil soll bereits in der BA-Phase beginnen und über das Praktikum hinausgehen. Es sollen Fallseminare stattfinden mit einer angeleiteten Fallarbeit von mindestens 120 Std. mit mindestens 4 PatientInnen, 2 Erwachsene- und 2 aus dem Kinder- und Jugendlichenbereich, unter Supervision eines Psychologischen Psychotherapeuten“. Einzelne Mitglieder des Ausschusses haben sich gegen die Festlegung von Zahlen ausgesprochen

Positionen des AFW-Ausschusses: Selbstreflexion Die Selbsterfahrung wird als wesentlicher Bestandteil der psychotherapeutischen Qualifikation angesehen. Mehrheitlich wird die Forderung nach Selbsterfahrung im Umfang von mind. 50 Std. im Studium gestellt. In Rahmen dieser 50 std. Selbsterfahrung soll auch ein Wechsel zwischen Selbsterfahrungsleitern verschiedener Grundorientierungen für die StudentInnen möglich sein. Einzelne Ausschussmitglieder sprachen sich gegen eine zahlenmäßige Festlegung aus bzw. befanden die 50 Std. als zu niedrig

Positionen des AFW-Ausschusses Verhältnis Hochschulen zu Weiterbildungsstätten Eine Kooperation zwischen Hochschulen und Weiterbildungsstätten, insbesondere im Rahmen der Selbsterfahrung und im praktischen Teil des Studiums, sollte verbindlich festgelegt werden. Wir sind dafür, dass an allen Hochschulen mit entsprechender Fachrichtung das Psychotherapiestudium angeboten wird und nicht nur an den Universitäten

Eckpunkte zur Weiterbildung der Bund-Länder- AG Voraussetzung: Approbation Kennzeichnend für die Weiterbildung ist die praktische Anwendung psychotherapeutischer Kenntnisse in der ambulanten und stationären Versorgung sowie weiteren Einrichtungen, in denen psychotherapeutische Versorgungs- leistungen erbracht werden. Ziele: Die Weiterbildung dient dem Erwerb der psychotherapeutischen Fachkunde im berufsrechtlichen Sinne in einem Altersgebiet mit Spezialisierung in mindestens einem Psychotherapieverfahren bzw. dem Erwerb darüber hinausgehender Zusatzqualifikationen. Es sollen hinreichende

Eckpunkte zur Weiterbildung Kompetenzen für psychotherapeutische Tätigkeiten in allen Versorgungsbereichen erworben werden. Die Weiterbildung gliedert sich in die Gebiete „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie“ und „Psychotherapie für Erwachsene“. Eine Weiterbildung ist in beiden Gebieten möglich. Innerhalb der Gebiete ist die Fachkompetenz in einem oder mehreren wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie- verfahren in Kombination mit einer verfahrensübergreifenden Weiterbildung zu erwerben. Während der Gebietsweiter- bildung oder darauf aufbauend können in einer Bereichs- weiterbildung Zusatzbezeichnungen erworben werden

Weiterbildung Eine Bereichsweiterbildung ermöglicht die Zusatzqualifikation in spezialisierten psychotherapeutischen Methoden oder in besonderen Anwendungsgebieten. Dauer: 5 J. in der Regel in Vollzeit Verfahren: Weiterbildung soll nur in Psychotherapieverfahren möglich sein, die vom WBP anerkannt wurden, d.h. Verhaltenstherapie, Psychodynamische Therapie, Gesprächspsychotherapie, Systemische Therapie

Weiterbildung Anforderungen: 400 Stunden Theorie; Stunden Behandlung (davon ca. die Hälfte Psychotherapiesitzungen) mit 200 Stunden Supervision, 120 Stunden Selbsterfahrung Weiterbildungsstätten: Bisherige Ausbildungsstätten gemäß § 6 PsychThG sind als Weiterbildungsinstitute zuzulassen, sofern die Anforderungen der Weiterbildungsordnung erfüllt werden. Einrichtungen der ambulanten und stationären psychotherapeutischen Ver- sorgung und weitere Einrichtungen, in denen psychothera- peutische Versorgungsleistungen erbracht werden, Lehrpraxen

(niedergelassene Fachpsychotherapeuten) sowie Weiterbildungsinstitute können von den Landespsychothera- peutenkammern als Weiterbildungsstätten zugelassen werden. Vergütung der PiA: „Die Weiterbildungsstätten gewährleisten eine angemessene Vergütung.“ Anforderungen an Weiterbildungsbefugte: mehrjährige Berufserfahrung im jeweiligen Gebiet und Verfahren aufweisen und Befugnis von der zuständigen Landespsychotherapeutenkammer

Weiterbildung Zusatzqualifikationen: Während der Gebietsweiterbildung oder darauf aufbauend können Zusatzbezeichnungen in Bereichen entsprechend der MWBO erworben werden: z.Z. in Berlin, Klinische Neuropsychologie, Systemische Therapie

Positionen des AFW-Ausschusses zur Weiterbildung Gefahr der zunehmenden Institutionalisierung der Psychotherapie und Verdrängung der bisherigen Einzel-, Gemeinschaftspraxen und Praxengemeinschaften. Der Ausschuss hält diese Angebote auch in Zukunft für unverzichtbar für die psychotherapeutische Versorgung der Bevölkerung. Finanzierung der Weiterbildung ist vollkommen unklar. Die PiA sollen zu Recht ein Gehalt wie die Assistenzärzte bekommen. Bisher gibt es keine Alternativen zu §117, nach dem bisher die ambulanten Therapien während der Ausbildung finanziert werden

Wissenschaftlich anerkannte Verfahren Beschränkung der Weiterbildung auf „wissenschaftlich anerkannte Verfahren“: Diese Beschränkung steht im Widerspruch zu § 2 (2) der verabschiedeten Berliner Weiterbildungsordnung nach der auch in „wissenschaftlich begründeten Verfahren“ (vgl. Anlage 1 der FBO) weitergebildet werden kann (Mehrheitsposition). Der offenere Begriff „wissenschaftliche Verfahren“ könnte auch in der Weiterbildungsordnung eine Alternative sein. Ein Teil des Ausschusses vertritt die Minderheitenposition, dass eine Bindung der Weiterbildung an „wissenschaftlich anerkannte Verfahren“ sinnvoll und notwendig ist

Weiterbildung aus einer Hand Weiterbildung aus einer Hand durch die Weiterbildungsstätten Für diese Forderung setzt sich die Mehrheit des Ausschusses ein. Es wird die Gefahr gesehen, dass die Weiterbildung vor allem in den Kliniken unter Leitung des jeweiligen Chefarztes erfolgen wird, weil gegenwärtig nur die Kliniken in der Lage sind, die Weiterzubildenden als Weiterbildungsassistenten auch zu bezahlen

Anforderungen Anforderungen an eine Basisweiterbildung: In unserer bisherigen Diskussionen, die u.a. auf den Erfahrungen von Leitern staatlicher Ausbildungsinstitute basieren, sind wir von deutlich niedrigeren Zahlen ausgegangen, nämlich 300 Stunden Theorie, mind. 600 Behandlungsstunden 125 Stunden Supervision, 120 Stunden Selbsterfahrung

Behandlungsstunden Vor allem der Vorschlag der von 1600 Behandlungsstunden ist in Anbetracht der bisherigen 600 Std. deutlich zu hoch. Die Idee hinter der Vorstellung von 1600 Behandlungsstunden scheint zu sein, dass die Weiterzubildenden durch diese hohe Zahl an Behandlungsstunden ihr Gehalt weitgehend selbst erwirtschaften sollen. Hieran wird erneut deutlich, dass die Finanzierung der Weiterbildung eine zentrale und vollkommen ungelöste Problematik ist

Ausbildungsreform: Studium Ungeklärte Probleme, Approbationsstudium: Finanzierung Legaldefinition Rolle des WBP Wie viel psychotherapeutische Kompetenz wird im 1. Studienabschnitt vermittelt? Wie hoch ist der Anteil der Praxisorientierung? In welchem Umfang werden die vier Grundorientierungen in Theorie und Praxis vermittelt? Wie lang soll das Studium dauern?

Ausbildungsreform Welches Berufsbild haben die Absolventen des 1. Studienabschnitts, die keine Weiterbildung machen wollen/können? Was müssen Approbierte können, inwieweit dürfen sie bereits psychotherapeutisch behandeln?

Weiterbildung Weiterbildung: Länge? Nur in wissenschaftlich anerkannten oder auch in wissenschaftlich begründeten Verfahren? Weiterbildung aus einer Hand oder in Modulen? Rolle der Weiterbildungsinstitute, Verhältnis zu den Kliniken bzw. Klinikinstituten Bezahlung der PiA? Wie viele Behandlungsstunden 1600 – 600?

Es gibt noch viel zu diskutieren und Klärungsbedarf. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!