Repetitorium aus Zivilrecht Vertragsverhältnisse II Angelika Kurz.

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Repetitorium aus Zivilrecht Vertragsverhältnisse II Angelika Kurz

2 Darlehen  Kreditvertrag  Verbraucherkredit Leasing  Verbraucherleasing Verwahrung Gastwirtehaftung [Leihe] Vertragsverhältnisse II - Gegenstand

3 Abgrenzung Veräußerungsverträge – Arbeitsverträge iwS – Gebrauchsüberlassungsverträge Realverträge – Konsensualverträge Entgeltlichkeit? Dauerschuldverhältnisse Rechtsstellung des Sachinhabers?

4 Darlehen Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. (§ 983)

5 Sachdarlehen Haushaltsgüter, Wertpapiere, … Gelddarlehen Bargeld, Buchgeld Kreditvertrag entgeltliches Gelddarlehen, Sonderregeln der §§ 988 ff Verbraucherkredit Sonderregeln des VKrG Begriff

6 Darlehen Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. (§ 983)

7 Vertragsinhalt Hingabe vertretbarer Sachen  Darlehensnehmer erwirbt Eigentum (Verfügungsmacht)  daher grs freies Verfügungsrecht  Risiko: Sachverlust, Wertveränderungen

8 Darlehen Im Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer vertretbare Sachen mit der Bestimmung zu übergeben, dass der Darlehensnehmer über die Sachen nach seinem Belieben verfügen kann. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber spätestens nach Vertragsende ebenso viele Sachen derselben Gattung und Güte zurückzugeben. (§ 983)

9 Vertragsinhalt kongruente Rückgabepflicht  gleiche Gattung und Güte  „ebenso viele“: Wertsteigerungen und Wertverlust bleiben unberücksichtigt (§ 985, Nominalismusprinzip)  Wertsicherungsklauseln  obligatorischer Anspruch Entgelt nicht vertragsnotwendig

10 Entgeltlichkeit 1 […] Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. (§ 984)

11 Entgeltlichkeit 2 Sonderregeln der §§ 988 ff Entgelt:  jede Leistung für die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme (Sachen/Geld, Dienstleistungen, …)  einmalig/laufzeitabhängig  laufzeitabhängiges Entgelt in Geld: Zinsen  Bearbeitungsgebühr?  Wertsicherungsklauseln?  Zinsanpassungsklauseln?

12 Entgeltlichkeit 3 […] Ein Darlehen kann entweder unentgeltlich oder gegen Entgelt gewährt werden. Wenn die Parteien nichts über ein Entgelt vereinbaren, gilt der Darlehensvertrag im Zweifel als entgeltlich. (§ 984) […] Das Entgelt besteht in der Regel in den vom Kreditnehmer zu zahlenden Zinsen; für diese gilt § (§ 988)

13 Entgeltlichkeit 4 im Zweifel entgeltlich (§ 984 Abs 1 Satz 3)  Vorfrage: (konkludente) Vereinbarung der Unentgeltlichkeit? Zweifelsregel über Art und Höhe des Entgelts:  Kreditvertrag: Zinsen (§ 988 Satz 3) iHv 4 % (§ 1000)  Sachdarlehen: Zinsen? angemessenes Entgelt (§ 1152)?  Zinsgleitklauseln

14 Entgeltlichkeit im Unternehmergeschäft § 354 UGB: (1) Ist in einem Geschäft kein Entgelt bestimmt und auch nicht Unentgeltlichkeit vereinbart, so gilt ein angemessenes Entgelt als bedungen. (2) Für Darlehen, Vorschüsse, Auslagen und andere Verwendungen können vom Tag der Leistung an Zinsen berechnet werden Wenn eine oder beide Parteien Unternehmer sind, außerdem Analogiebasis

15 Formpflicht Formfreiheit bei entgeltlichen Darlehen/Kreditverträgen bei unentgeltlichen Darlehen:  schriftliche Vertragserklärung des Darlehensgebers oder  Übergabe der Darlehensvaluta =wirkliche Übergabe iSd § 943  bei Verletzung: Naturalobligation, Heilung möglich zwischen Ehegatten und EP: Notariatsakt (NotAktG)

16 Vertragslaufzeit §§ 986, 987 regeln ausdrücklich Dauer und Beendigung des Darlehens (DaKRÄG 2010) Befristung möglich  zB Abstattungskredit im Zweifel: unbefristeter Vertrag  zB Kontokorrentkredit vor Ablauf muss der Darlehensgeber eine Rückzahlung nicht annehmen (§ 1413), Zinszahlungspflicht läuft weiter

17 Beendigung 1 unbefristeter Vertrag:  ordentliche Kündigung (§ 986 Abs 2)  einmonatige Frist befristeter Vertrag:  Zeitablauf (§ 986 Abs 3)  unwirksame Kündigungsvereinbarungen (§ 990): Kündigungsrecht nach Auszahlung bedarf sachlicher Rechtfertigung; vgl auch § 6 Abs 2 Z 1 KSchG Sonderregeln im Verbraucherkreditrecht!

18 Beendigung 2 Kündigung aus wichtigem Grund  Rsp: schwerwiegende Leistungsstörungen, mangelnde Besicherung, wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen?  Interessenabwägung Terminsverlust bei qualifiziertem Zahlungsverzug  kann privatautonom gestaltet werden Sonderregeln im Verbraucherkreditrecht!

19 Auszahlungsverweigerungsrecht bei Kreditverträgen Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind. (§ 991) aufschiebende Verweigerungsmöglichkeit (vgl 1052 Satz 2) dispositiv mit Verbrauchern vertragliche Vereinbarung nötig (§ 14 Abs 2 VKrG)

20 Verbraucherkreditverträge Verbraucherkreditgesetz 2010 (VKrG)  Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie  ergänzende/abweichende Sonderregeln für Kreditverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz 2016 (HIKrG)  Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie  Inkrafttreten: 21. März 2016  für hypothekarisch besicherte Kredite und Kredite, die dem Erwerb einer Immobilie dienen – vgl § 4 Abs 2 Z 7 VKrG

21 Verbraucherkreditgesetz einseitig zwingendes Recht (§ 3) » Schutz vor Irreführung und Übervorteilung durch Kreditgeber und Kreditvermittler » verbesserte Markttransparenz » Vermeidung von finanziell überfordernden Krediten und Zahlungsausfällen  Finanz- und Bankenkrise?

22 Aufbau in sechs Abschnitten §§ 1-3:Regelungsgegenstand, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht§§ 4-17: Verbraucherkreditverträge§§ 18-21: Überziehung§§ 23, 24: Überschreitung§§ 25, 26: Zahlungsaufschub, sonst. Finanzierungshilfen, Verbraucherleasing§§ 27-30: Ergänzende Bestimmungen

23 Regelungsgegenstand Verbraucherkredit verträge Überziehungs- möglichkeit Überschreitung? sonstige Kreditierungen Zahlungsaufschub sonstige Finanzierungs- hilfen Verbraucher- leasing

24 Parteien des Kreditvertrags § 2. (3) Verbraucherkreditvertrag (Kreditvertrag) ist ein Kreditvertrag im Sinn des § 988 ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. § 2. (1) Kreditgeber ist ein Unternehmer im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, der einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht oder eine sonstige Kreditierung einräumt. (2) Kreditnehmer ist ein Verbraucher im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG, der einen Kredit oder eine sonstige Kreditierung in Anspruch nimmt.

25 Untergrenze § 4. (1) Dieser Abschnitt gilt für Verbraucherkreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro. Ausnahmen vom VKrG in Abs 2  zB Kreditverträge, bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen (häufig Überziehungskredite)  zukünftig: auch Hypothekar- und Immobilienkreditverträge für Überschreitungen in § 23 Abs 2 geregelt

26 Informationspflichten 1 Informationen über  Tatsachen (zB Identität des Kreditgebers)  den Kreditvertrag (zB Art und Laufzeit des Vertrags)  die Kosten (Entgelt und sonstige Kosten)  die Rechte des Verbrauchers (zB Rücktritt, vorzeitige Rückzahlung)

27 Informationspflichten 2 § 5: Werbung § 6: vorvertragliche Informationspflichten & Erläuterungen  Vergleich von Angeboten, Klarheit über zukünftigen Vertragsinhalt § 9: zwingende Angaben in der Vertragsurkunde § 10: Tilgungsplan § 11: Änderung des Sollzinssatzes, Kontomitteilung  Kreditnehmers über das laufende Vertragsverhältnis informieren, um die Wahrnehmung seiner Rechte zu erleichtern

28 Sanktionen regelmäßig: Verwaltungsstrafen (§ 28), Verbandsklage (§§ 28 ff KSchG) § 5: Werbung »noch kein individueller Vertragspartner; UWG § 6: vorvertragliche Informationspflichten, § 7: Bonitätsprüfung »Irrtum, culpa in contrahendo vertragliche Informationspflichten »Schadenersatz wegen Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten § 9: zwingende Angaben in der Vertragsurkunde »Abs 5: automatische Vertragsanpassung § 11: Änderung des Sollzinssatzes »keine Wirksamkeit gegenüber dem Verbraucher

29 Bonitätsprüfung 1 § 7. (1) Vor Abschluss des Kreditvertrags hat der Kreditgeber die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers anhand ausreichender Informationen zu prüfen, die er – soweit erforderlich – vom Verbraucher verlangt; erforderlichenfalls hat er auch Auskünfte aus einer zur Verfügung stehenden Datenbank einzuholen. (2) Wenn diese Prüfung erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Verbrauchers ergibt, seine Pflichten aus dem Kreditvertrag vollständig zu erfüllen, hat der Kreditgeber den Verbraucher auf diese Bedenken gegen dessen Kreditwürdigkeit hinzuweisen.

30 Bonitätsprüfung 2 vor Vertragsschluss und bei deutlicher Erhöhung der Kreditsumme aktive Nachforschungspflicht »überblickbare finanziellen Verhältnisse des Verbrauchers (Aktiva/Passiva) »Auskunft, Datenbanken Ergebnis: Kreditwürdigkeit? Warnpflicht, kein Abraten oder Abstehen vom Vertragsschluss (anders im HIKrG!) Sanktionen: »Verwaltungsstrafen, Verbandsklage »Irrtum, culpa in contrahendo

31 Rücktrittsrecht des Verbrauchers 1 § 12. (1) Der Verbraucher kann von einem Kreditvertrag innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. ab Vertragsschluss/Erhalt der Informationen des § 9 keine Maximalfrist bei schriftlichem Rücktritt: Absenden innerhalb der Frist genügt Kostenfreiheit

32 Rücktrittsrecht des Verbrauchers 2 Rückzahlung der Kreditsumme samt aufgelaufenen Zinsen binnen 30 Tagen beim Zahlungsaufschub: Rückabwicklung des gesamten Vertrags (zB Kauf) Verdrängung der Rücktrittsrechte nach § 3 KSchG und § 8 FernFinG

33 Fall 1 Julia schließt bei ihrer Hausbank einen Kreditvertrag über € ab. Die Rückzahlung soll in monatlichen Raten à € 500 erfolgen. Sie möchte damit ein Gemälde erwerben. Als der Vertrag abgeschlossen ist, wurde das gewünschte Bild jedoch bereits an einen anderen Interessenten verkauft. Sie informiert ihren Bankbetreuer telefonisch, dass sie nicht an den Vertrag gebunden sein möchte. Variante 1: Zwei Tage nach Vertragsschluss wird Julia klar, dass sie € 500 pro Monat nicht zahlen kann. Sie ist überrascht, weil der Bankbetreuer bei Abschluss des Vertrages „gar nichts gesagt hat“. Variante 2: Julia erkennt dies erst nach drei Wochen. Weitere drei Wochen später erhält sie eine schriftliche Vertragsausfertigung.

34 Kreditvertrag dient der Finanzierung eines Kaufs oder einer Dienstleistung wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditgeber und Verkäufer  Aufspaltungsrisiko  Einwendungsdurchgriff (Abs 2)  automatische Vertragsauflösung (Abs 3)  umgekehrtes Rücktrittsrecht (Abs 4) Schutz bei verbundenen Kreditverträgen (§ 13) Käufer Verkäufer Finanzierer

35 Verbundener Kreditvertrag iSd § 13 Abs 1 Kreditvertrag dient der Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (sachliche Verbindung) und wirtschaftliche Einheit zwischen Kreditgeber und Verkäufer (personelle Verbindung) lit a: zweipersonale Konstellation lit b: Mitwirkung bei der Vorbereitung lit c: Angabe der finanzierten Leistung lit d: vertragliche oder ständige Geschäftsbeziehung (alternativ) Käufer Verkäufer Finanzierer

36 Einwendungsdurchgriff (§ 13 Abs 2) Einwendungen aus dem Kaufvertrag (Dienstleistung)  Willensmängel, Leistungsstörungen, Schadenersatz, …  str: Mangelfolgeschäden, culpa in contrahendo erfolglose Geltendmachung  außergerichtlich  übliche und angemessene Frist Leistungsverweigerung gegenüber dem Finanzierer

37 Automatische Vertragsauflösung (§ 13 Abs 3) Rücktritt vom Vertrag über Waren oder Dienstleistungen gilt auch für einen damit verbundenen Kreditvertrag  Rücktritt nach verbraucherschutzrechtlichen Vorschriften: §§ 3, 3a und 30a KSchG, § 11 FAGG, § 5c VersVG, § 8 TNG,  str: Wandlung nach § 932 Abs 4 mit dem Rücktritt wird zeitgleich automatisch auch der Kreditvertrag aufgelöst

38 Umgekehrtes Rücktrittsrecht (§ 13 Abs 4) bei Rücktritt vom Kreditvertrag gem § 12 binnen einer Woche ab Abgabe der Rücktrittserklärung Rücktritt vom verbundenen Vertrag möglich  befristetes Wahlrecht nicht bei wirtschaftlicher Einheit nur iSd lit c

39 Fall 2 Sandra möchte beim Autohändler Wolfgang ein Auto erwerben (Kaufpreis: € ,-.), verfügt aber nicht um die nötigen Mittel. Wolfgang verweist sie daraufhin an die E-Bank, mit der er üblicherweise in solchen Fällen zusammenarbeitet. Sandra schließt mit der E-Bank am 15. April einen Kreditvertrag, in dem der geplante Erwerb des Autos festgehalten wird. Die E-Bank zahlt direkt an Wolfgang und erwirbt von diesem die Kaufpreisforderung gegen Sandra. Als das Auto schon am Tag nach der Lieferung (22. April) nicht anspringt, verweigert Sandra gegenüber der E-Bank jegliche weitere Zahlung. Variante: Sandra möchte, dass Wolfgang den Defekt des Autos behebt, und zahlt vorläufig weiter an die E-Bank. Als Wolfgang die Behebung des Schadens verweigert, macht sie Wandlung des Kaufvertrags geltend.

40 Auflösung des Verbraucherkreditvertrags Rücktrittsrecht (§ 12) automatische Vertragsauflösung (§ 13 Abs 3) ordentliches Kündigungsrecht des KG (§ 14 Abs 1) [Auszahlungsverweigerungsrecht des KG (§ 14 Abs 2)] Terminsverlust (§ 14 Abs 3) Kündigungsrecht des Verbrauchers (§ 15) Recht auf vorzeitige Rückzahlung (§ 16)

41 (ordentliches) Kündigungsrecht des KG bei unbefristeten Verträgen (§ 14 Abs 1):  nur bei vertraglicher Vereinbarung  Einhaltung einer zumindest zweimonatigen Kündigungsfrist bei befristeten Verträgen:  im VKrG kein Kündigungsrecht vorgesehen  str, ob ein Kündigungsrecht iSd § 990 ABGB vereinbart werden kann (§ 3) außerordentliche Kündigung (§ 987 ABGB)

42 Auszahlungsverweigerungsrecht (§ 14 Abs 2) Ausschluss des § 991 ABGB vertragliche Vereinbarung eines sachlich gerechtfertigten Auszahlungsverweigerungsrechts

43 Terminsverlust (§ 14 Abs 3) Ratenzahlung vertragliche Vereinbarung des Terminsverlusts eigene Leistung erbracht mind. eine seit mind. sechs Wochen rückständige Leistung des Verbrauchers Mahnung unter Androhung des Terminsverlusts und Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen

44 Kündigungsrecht des Verbrauchers unbefristeter Vertrag (§ 15):  jederzeit ohne Angabe von Gründen  Vereinbarung einer max. einmonatigen Kündigungsfrist möglich  Kostenfreiheit (zB keine Kontoschließungsgebühr) außerordentliche Kündigung (§ 987 ABGB)

45 Vorzeitige Rückzahlung (§ 16) § 16. (1) Der Kreditnehmer hat das jederzeit ausübbare Recht, den Kreditbetrag vor Ablauf der bedungenen Zeit zum Teil oder zur Gänze zurückzuzahlen. befristeter/unbefristeter Vertrag gilt als Kündigung laufzeitabhängige Kosten verringern sich anteilig Vorfälligkeitsentschädigung  Ausnahmen in Abs 2  max. 0,5 bzw 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags (Abs 3)

46 Schutzbestimmungen nach KSchG § 12 Abs 1 Verbot der Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen § 13? Terminsverlust außerhalb des VKrG § 25a Aufklärungspflichten bei Kreditgeschäften von Ehegatten §§ 25b bis 25c Schutzbestimmungen für die Interzession von Verbrauchern

47 Überziehungsmöglichkeit (Kontoüberziehung) § 18. (1) Eine Überziehungsmöglichkeit ist ein ausdrücklicher Kreditvertrag, mit dem sich der Kreditgeber verpflichtet, dem Verbraucher Beträge zur Verfügung zu stellen, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten. kurzfristige Überziehungsmöglichkeit: einzelne Bestimmungen des 2. Abschnitts + Sonderregeln der §§ 19 bis 22 sonstige Überziehungsmöglichkeit: 2. Abschnitt + §§ 21 und 22

48 Überschreitungen § 23. (1) Überschreitung ist eine stillschweigend akzeptierte Überziehung […] Kreditvertrag? Unterscheidung von der Überziehung durch Abschlussmodalitäten:  faktische Inanspruchnahme und Gewährung vs. vertragliche Vereinbarung  kein Anspruch des Verbrauchers keine Anwendung des 2. Abschnitts, Sonderregeln in §§ 23 und 24

49 Entgeltlicher Zahlungsaufschub (§ 25) nicht legaldefiniert  jede Kreditierung einer in Geld bestehenden Forderung (mind € 200,-) gegen Entgelt  ursprünglich (Ratenkauf)/nachträglich (Stundungsvereinbarung) Aufschub:  Vergleich mit vertraglicher od gesetzlicher Fälligkeit (zB Kauf: Zug um Zug) Entgeltlichkeit (§ 25):  Vergleich mit Sofortzahlungspreis ≠ Teilzahlungsgeschäfte Anwendbarkeit des 2. Abschnitts (§ 7!) + Sonderregeln (Abs 2)

50 Fallbeispiele 3 Kaufpreis: € Raten à € 200 Kaufpreis: € Raten à € 220 Kaufpreis: € 600 Anzahlung: € 410 Kaufpreis: € 600 Anzahlung: € 390

51 Leasing Leasingnehmer Gebrauchsberechtigung uU Gefahrtragung, Ertragsrisiko Leasinggeber Eigentümer Sachverschaffungspflicht = Gebrauch und Nutzung eines Gutes auf Zeit gegen Entgelt  KFZ, Maschinen, medizinische Geräte, Hardware, Immobilien  Konsum- oder Investitionsfinanzierung Vertrag sui generis, Verwandtschaft mit Miete und Kauf

52 Operatingleasing (häufig kurzfristige) Nutzung gegen Entgelt Entgelt entspricht nur Nutzungsdauer  Ertragsrisiko des Leasinggebers Gefahrtragung idR beim Leasinggeber  Leasingnehmer: Abnutzung über das gewöhnliche Maß hinaus = Miete (ABGB, MRG)

53 Finanzierungsleasing Leasinggeber finanziert den Erwerb (wirtschaftliche Betrachtung: Kreditgeber) vertragliche Risikoverteilung: »Leasingnehmer trägt die Gefahr für Schäden oder Untergang der Sache »Leasingnehmer trägt Ertragsrisiko  Annäherung an Eigentümerstellung

54 Finanzierungsleasing Vollamortisationsleasing Leasingvertrag Lebensdauer Teilamortisationsleasing Leasingvertrag Lebensdauer Entgelt deckt Anschaffungskosten, Finanzierungskosten und Gewinn Entgelt deckt nicht alle Kosten, Einstehenmüssen für den Restwert Rest- wert

55

56 Unmittelbares und mittelbares Leasing Leasinggeber = Produzent/Händler Leasingnehmer Produzent/ Händler Leasinggeber

57 Mittelbares Leasing 1 „Aufspaltungsrisiko“ Gewährleistung  Ausschluss der Gewährleistung zwischen LG und LN  LG überträgt seine Gewährleistungsansprüche dem LN § 9 KSchG ! »Abbedingung der Mängelrüge zwischen LG u. Produzent »Wandlung: Wegfall der Geschäftsgrundlage?

58 Mittelbares Leasing 2 Schadenersatz gegen den Produzenten  Vertrag zwischen LG und Produzent entfaltet Schutzwirkung zugunsten des LN Schädigung durch Dritte  § 372 p.a.?  Drittschadensliquidation?  LN unmittelbar geschädigt?

59 Verbraucherleasingverträge § 26 VKrG: bestimmte Verbraucherleasingverträge gelten als Finanzierungshilfe iSd § 25 VKrG Verwandtschaft mit Abzahlungsgeschäften Erwerbselement muss vorliegen (Finanzierungsleasing) Erwerbselement gem § 26 Abs 1 Z 1: Pflicht des Verbrauchers zum Erwerb der Sache Z 2: Unternehmer kann den Erwerb verlangen Z 3: Verbraucher hat Recht auf Erwerb Z 4: Einstehenmüssen für den Restwert ohne Erwerb

60 Anwendbare Bestimmungen des VKrG 2. Abschnitt grundsätzlich anwendbar Ausnahmen und Sonderregeln (§ 26 Abs 2 bis 7) § 12 und § 15  nur bei Z 1 und Z 2 § 13  nicht anwendbar § 16  modifizierte Anwendung: (Recht auf vorzeitigen Erwerb oder Rückstellung)

61 Verwahrungsvertrag Wenn jemand eine fremde Sache in seine Obsorge übernimmt; so entsteht ein Verwahrungsvertrag. Das angenommene Versprechen, eine fremde, noch nicht übergebene Sache in die Obsorge zu übernehmen, macht zwar den versprechenden Teil verbindlich; es ist aber noch kein Verwahrungsvertrag. (§ 957 ABGB)

62 Bedeutung Kleiderverwahrung, Garagierungsverträge, Hotelsafe, Reisegepäck Unregelmäßige Verwahrung Lagervertrag nach dem UGB Bankrecht: Depotvertrag, Safevertrag, Spareinlagenvertrag Verwahrung als Nebenpflicht  vertraglicher Schadenersatzanspruch

63 Vertragsschluss Realvertrag  ausdrückliche od. konkludente Willenseinigung  tatsächliche Übergabe  kein Besitzkonstitut  fehlende Übergabe: Vorvertrag (§ 936)  konsensuale Ausgestaltung?

64 Vertragsinhalt (fremde) Sache  beweglich/unbeweglich, vertretbar/unvertretbar, körperlich Übernahme in die Obsorge  Sachinhaber  Erhaltung, Schutz vor Schaden und gegen Eingriffe Dritter  Nebenpflichten Gehilfen/Drittverwahrung

65 Vertragslaufzeit und Beendigung unbefristeter Vertrag (§ 963)  ordentliches Kündigungsrecht befristeter Vertrag (§ 962)  jederzeitiges Rückforderungsrecht des Hinterlegers (Schadenersatz)  grs. kein Recht des Verwahrers zur Rückstellung vor Vertragsende nach Vertragsende  Rückstellung der Sache in unversehrtem Zustand samt Nutzungen und Zuwachs  Vertragspflichten enden mit Rückstellung

66 Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag: Verwahrer Entgeltanspruch (§ 969)  Verlust bei sorgfaltswidriger Verletzung der Verwahrungspflicht Aufwandersatz (§ 967)  Obsorge: Erhaltung, Sicherung der Sache  Regeln der GoA (notwendige/nützliche Aufwendungen)  kein Verlust bei schuldhafter Verletzung der Verwahrungspflicht Abgrenzung: Vertragsauslegung Schadenersatz (§ 967)

67 Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag: Hinterleger Schadenersatz (§ 964)  schuldhafte Verletzung der Verwahrungspflicht  keine Haftung für Zufall, Ausnahme: casus mixtus (§ 965):  unbefugter Gebrauch der Sache  unerlaubte Drittverwahrung  Verzögerung der Rückstellung  Mitverschulden des Hinterlegers möglich (§ 1304)  Haftung für Substitute (?), Gehilfen

68 Ansprüche aus dem Verwahrungsvertrag Präklusivfrist (§ 967)  30 Tage ab Rückstellung  zumindest außergerichtliche Geltendmachung  bei beweglichen Sachen  Schadenersatz wegen Sachverlust, Sachuntergang: dreijährige Verjährungsfrist  nicht bei Verwahrung als bloßer Nebenpflicht Zurückbehaltungsrecht? Aufrechnungsrecht?

69 Fall 4 Als Ilse verreist, übernimmt Gloria deren zwei Perserkatzen in Pflege. Ilse wünscht, dass die beiden Hauskatzen immer in der Wohnung bleiben. Bezüglich der Tiernahrung solle Gloria keine großen Ausgaben tätigen. Sie werde ihr die Kosten anschließend ersetzen. Gloria füttert die Katzen jedoch mit teurer Luxusnahrung, weil sie diese für gesünder hält. Außerdem lässt Gloria die Katzen regelmäßig auf der großen Dachterrasse in der Sonne liegen. Eine der Perserkatzen klettert daraufhin auf das Dach und stürzt mangels Klettererfahrung ab. Ilse ist untröstlich und weigert sich außerdem, Gloria die Kosten für die Luxus- Tiernahrung zu ersetzen. Variante: Gloria übergibt die Katzen für zwei Tage der Obhut ihres Nachbarn. Die Katze stürzt von dessen Terrasse.

70 Gastwirtehaftung (§§ 970 bis 970c) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. (§ 970 Abs 1 Satz 1)  deliktische Haftung (unabhängig von Vertragsschluss)  Verschuldenshaftung mit Leutehaftung/Gefährdungshaftung  Beweislastumkehr  Rechtfertigung: Gefahr des offenen Hauses

71 Haftungstatbestand § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. (2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen. (3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

72 Haftungstatbestand § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. (2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen. (3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

73 Haftung nach Abs 1 Gastwirt ist, wer einen Beherbergungsbetrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko führt (Gewerbsmäßigkeit)  Eigentümer, Pächter  Hotels, Gasthöfe, Pensionen; Strittig: Krankenanstalten, Schlafwagenunternehmen  Nicht: Betriebe, die keine Gäste beherbergen (Bars, Restaurants, Campingplätze) oder bei denen die Beherbergung in den Hintergrund tritt (Internate, uU Krankenanstalten) Gäste, die zur Beherbergung aufgenommen sind (bzw im Vorfeld)

74 Haftung nach Abs 1 Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. (§ 970 Abs 2 Satz 1)

75 Haftung nach Abs 3 Besitzer von Badeanstalten werden Gastwirten gleichgehalten Beschränkung auf üblicherweise eingebrachte Sachen  Keine Haftung für ungewöhnlich wertvolle Sachen  Ersatz jenes Teilbetrags, der dem üblichen Maß entspricht

76 Haftung nach Abs 2 Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten  abgeschlossene räumliche Verhältnisse  Gefahr des offenen Hauses  Parkgaragen, Parkplätze? eingestellte Tiere und Fahrzeuge sowie die auf diesen (in diesen) befindliche Sachen  auch eingebrachte Sachen, wenn sie an hierzu bestimmten Orten aufbewahrt werden (Reitausstattung)

77 Haftungsvoraussetzungen § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. (2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen. (3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

78 Haftungsvoraussetzungen § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, dass der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt. (2) Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirte oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hierzu bestimmten Orte gebracht sind. Ebenso haften Unternehmer, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrzeuge und die auf diesen befindlichen Sachen. (3) Den Wirten werden gleichgehalten die Besitzer von Badeanstalten in Rücksicht auf die üblicherweise eingebrachten Sachen der Badegäste.

79 Haftungsvoraussetzungen: Verschuldenshaftung Verletzung der Obsorgepflicht Verschulden des Gastwirtes oder Verschulden seiner Leute  jeder, der für den Wirt tätig ist: keine Unterscheidung in Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen Beweislastumkehr  Nachweis, dass der Schaden weder durch den Wirt noch einen seiner Leute verschuldet ist Mitverschulden des Geschädigten: übliche Vorkehrungen

80 Haftungsvoraussetzungen: Verursachung von ein- und ausgehenden, fremden Personen verursachte Schäden  weder der Sphäre des Gastes noch dem Gastwirt zuzurechnen  Kausalität/objektive Sorgfaltswidrigkeit?  kein Verschulden nötig  keine Haftung für: höhere Gewalt, gewaltsames Eindringen („Einsteiger“?) Freibeweis: Nachweis der fehlenden Verursachung, höherer Gewalt, gewaltsamen Eindringens, …

81 Haftungsbeschränkungen Verschulden keine Beschränkung Verursachung Kostbarkeiten, Geld, Wertpapiere: € 550,- (§ 970a) Sonst: € 1.100,- (§ 1 BG Gastwirtehaftung, gilt nicht für Unternehmer des § 970 Abs 2) keine Beschränkung bei Sachen, die vom Gastwirt in Kenntnis ihrer Beschaffenheit übernommen wurden vertragliche Beschränkung Betragsgrenzen dürfen nicht unterschritten werden

82 Geltendmachung Pflicht zur unverzüglichen Anzeige Präklusivfrist: 30 Tage Ausnahme: vom Wirt zur Aufbewahrung übernommene Sachen Zurückbehaltungsrecht des Gastwirts an eingebrachten Sachen

83 konkurrierende Anspruchsgrundlagen Gastwirtehaftung nach §§ 970 ff deliktische Haftung nach §§ 1295, 1316  Ausschluss möglich vertragliche Haftung:  Gastaufnahme  Verwahrung  (Miete)

84 Fall 5 Anton betreibt eine Autoreinigungsfirma und vermietet außerdem Abstellplätze. Er erhält von Stefan den Auftrag sein Cabrio zu waschen. Er werde es in zwei Tagen wieder abholen. Alle Fahrzeuge von Kunden des Anton sind auf einem ummauerten Parkplatz abgestellt, wobei die Zündschlüssel stecken. Dies ist den Mitarbeitern bekannt: Hin und wieder entwendet einer der Mitarbeiter ein Auto, um eine Spritztour zu machen. Anton ahnt dies, unternimmt jedoch nichts. So entlehnt ein Mitarbeiter auch das Auto des Stefan und beschädigt es bei einem selbstverschuldeten Unfall.

85 Fall 6 F nimmt an einem Seminar in Salzburg teil und übernachtet in einer Pension. Er wird darüber informiert, dass er Wertgegenstände beim Portier abgeben muss – sonst werde nicht gehaftet. F übergibt also seine teure Armbanduhr dem Portier, damit dieser sie über Nacht im Hotelsafe einschließt. Seinen Laptop nimmt er aber mit ins Zimmer, um noch seine Präsentation für den nächsten Tag vorbereiten zu können. Am nächsten Tag sind die Uhr aus dem Hotelsafe und sein Laptop entwendet. Auch der teure Anzug, den F in den Schrank gehängt hatte, ist verschwunden. Es stellt sich heraus, dass ein Dieb nachts in das Hotel geschlichen ist. Den Tresor hat er mit dem Schlüssel geöffnet, den der Portier in der obersten Schreibtischschublade aufbewahrt hatte. Variante: Der Dieb ist nachts durch ein offenes Fenster geklettert. Er bricht den Safe gewaltsam auf.

86 Leihe Wenn jemanden eine unverbrauchbare Sache bloß zum unentgeltlichen Gebrauche auf eine bestimmte Zeit übergeben wird; so entsteht ein Leihvertrag. (§ 971) unentgeltliches Gegenstück zum Bestandvertrag Realvertrag, aber auch konsensuale Ausgestaltungen möglich (Vertragsfreiheit) befristet oder unbefristet unter ordentlicher Kündigung Sonderform Bittleihe/Prekarium (§ 974, frei widerruflich) casus-mixtus-Haftung