Dublinassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen.

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 Präsentation transkript:

Dublinassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen

Wichtigste Rechtsquellen BB vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Schengen- und Dublinassoziierungsabkommen, SR 362 Dublinassoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004, SR Ausweitungsabkommen mit ISL und N vom 17. Dezember 2004, SR

Rechtswirkungen der Assoziierung keine formelle Verknüpfung zu FZA, aber inhaltlicher Zusammenhang enger Konnex zu Schengenassoziierung unmittelbare Anwendbarkeit des Dublinrechts einzelne Anpassungen des AsylG, insbes. Verfah- rens- und Datenschutzbestimmungen dynamische Beteiligung: – Schweiz muss neues Dublinrecht übernehmen – Schweiz hat nur Anhörungsrecht bei Erlass (« decision shaping », kein « decision making »)

Grundsätze Partnerstaaten: – zzt. EU-25 sowie ISL, N und CH – in Vorbereitung: FL, RUM und BUL nur Regelung der Kriterien und des Verfah- rens zur Bestimmung des zuständigen Staa- tes für die Prüfung eines in einem Vertrags- staat gestellten Asylantrages keine materielle Asylrechtsharmonisierung

Asylantrag von Drittstaatsangehörigem gestelltes Be- gehren, das als Ersuchen um internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlings- konvention angesehen werden kann schriftlich oder mündlich

Erstasylregel es gibt nur ein Asylverfahren, und zwar grundsätzlich im Staat, in dem das erste Asylgesuch gestellt wurde massgeblich ist immer erstes Gesuch einer Person, das in einem Vertragsstaat gestellt wird Vermeiden des Herumschiebens von Asylbewerbern, ohne dass sich ein Staat als zuständig erachtet (« refugees in orbit ») rechtmässige Rückschiebung in Drittstaat nach GFK bleibt vorbehalten Ausschluss mehrerer paralleler Asylverfahren in verschiedenen Staaten (« Asyltourismus » bzw. « asylum shopping ») freiwillige Durchführung eines zusätzlichen Asylverfahrens nicht verboten, es besteht aber keine Pflicht dazu

Reihenfolge der Zuständigkeitskriterien Grundsatz der Familieneinheit – enger Familienbegriff (insbes. Ehegatten, Kinder, Eltern) – bei unbegleiteten Minderjährigen Staat zuständig, in dem sich Angehöriger rechtmässig aufhält – sonst Staat zuständig, in dem sich Angehöriger als anerkannter Flüchtling oder Asylbewerber aufhält, sofern neuer Gesuchsteller einverstanden Staat, der Einreise zu verantworten hat – durch Ausstellung eines Aufenthaltstitels oder Einreisevisum – durch mangelhafte Kontrolle der Schengenaussengrenze (Land-, Wasser- oder Luftgrenze) – Binnenstaaten tendenziell im Vorteil

Verfahren Pflicht zur Übernahme des Asylverfahrens durch zuständigen Staat abgabewilliger Staat hat innert drei Monaten seit Asylantrag Übernahmegesuch zu stellen angefragter Staat hat innert zwei Monaten über Übernahmeantrag zu entscheiden Überstellung des Gesuchstellers hat innert sechs Monaten zu erfolgen (mit Ausnahmen) Asylbewerber kann gegen Überstellungsentscheid nationales Rechtsmittel ergreifen

Eurodac gemeinsame Datenbank mit Fingerabdrücken der Asylbewerber Verpflichtung der Vertragsstaaten zur Datenweiter- gabe Ziel: frühzeitige Erkennung mehrfacher Asylgesuche zeitgerechte Eingabe in Datenbank wesentlich für Funktionieren des Dublinsystems heikler Datenschutz

Materielle Asylrechtsharmonisierung EU führt entsprechende Mindestnormen (als Folge der Sondertagung von « Tampere » 1999) – Ziel: kein gegenseitiges Unterbieten der Regelungen – sog. « Qualifikationsrichtlinie »: RL 2004/83/EG vom , ABl L 304 vom , 12 für Schweiz rechtlich nicht verbindlich aber: – politischer Druck – Übergänge fliessend, z.B. RL 2008/115/EG vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitglied- staaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsange- höriger, ABl L 348, 98