HERZLICH WILLKOMMEN! Räuberischer Diebstahl und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Erpressung §§ 252, 316a, 253.

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HERZLICH WILLKOMMEN! Räuberischer Diebstahl und räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, Erpressung §§ 252, 316a, 253

Leseempfehlungen StV 2016/6 zu §§ 263, 263a, 266b, 303a BGH 1 StR 334/15, B : Kaufpreis u. obj. Wert BGH 1 StR 16/15, B : Zugangssicherung, § 202a BGH 3 StR 45/15, B : Einzugsermächt, § 263a (-) BGH 2 StR 15/15 u. 16/15, B : Täuschg, Karte u. Geheimzahl, § 263a (-) m. Anm. Brand StV 16, 360 OLG Köln, StV 16, 369: Bordkarte/Täuschung (J) OLG Koblenz, StV 16, 371: Weiternutzg. Tankkarte (J) KG, StV 16, 373: Spielautomat, Fehler (§ 263a [-]) 2

Wiederholung Raub, § 249 – Wegnahme m Gewalt gg Person o Drohung mit gegenwärtiger Gefahr f Leib o Leben Gewalt Drohung Finalität Subj. TB: Vorsatz (Nötigungselement u. Wegnahme u. Finalität) und Zueignungsabsicht Ausnutzen/Fortdauer d Gewalt/Alt.: Drohung? Beteiligung, täterschaftliche Merkmale, fingierte Taten, 3

Qualifik § 250 – vgl. § 244 – Waffe, gef. Werkz, Beisichführen, Verwendungsvorbehalt? Scheinwaffe – Täuschung – Bande Raub m Todesfolge, § 251 (vgl. § 227), Erfolgsqualifizierung, Gefahrverwirklichungs- /Zurechnungszusammenhang – Leichtfertigkeit (§ 18 [-] = bes. grobe Fahrlässigkeit) Erfolgsqualifizierter Versuch – Rücktritt trotz schwerer Folge BGHSt 1, 145; 4, 210; 16, 341; 20, 32; 194; 23, 126; 25, 237; 32, 88; BGH NStZ 2003, 89 4

Räuberischer Diebstahl, § 252 (L) Keine Qualifikation des § 242, (L!) Sonderdelikt Bestrafung: gleich einem Räuber (vgl. § 26) Verteidigung des Diebesgutes mit Raubmitteln Betreffen auf frischer Tat (vgl. § 127 StPO) – Selbstbegünstigung? Imperativ? Stiehl nicht bzw. nimm nichts mit Zueignungsabsicht weg; tust du das dennoch, dann ohne Gewalt, wenn man dich auf frischer Tat betrifft! – Man muss loslassen können … 5

Objektiver Tatbestand I Diebstahl, § 242 – Raub? (+) Erpressung? (-) Auf frischer Tat betroffen (nicht ertappt, erwischt o. ä.) Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben Begriff der Vortat (vgl. Anschlussdelikte) § 248a (-) Verhältnis zum Notwehrrecht 6

Objektiver Tatbestand II Auf frischer Tat: Ausführung, „alsbald“ nach Vollendung, Am Tatort – unmittelbare Nähe Relativität von Zeit und Raum, BGHSt 28, 224; BGH StV 2013, 445) Betreffen (Betroffensein?) oder Zuvorkommen Nötigungsmittel 7

Subjektiver Tatbestand Vorsatz (vgl. § 15) Absicht, sich im Besitz (Gewahrsam???) des gestohlenen Gutes zu erhalten (Dritter?) 8

Probleme des § 252 Beteiligung: „um sich im Besitz …“ Mittäterschaft und Beihilfe möglich Nach vollendetem § 242 nur Anstiftung zu § 240 sowie §§ 252, 27 Zurechnung auch für nicht besitzende Mittäter Gehilfe (§§ 242, 27) wird Täter, wenn im Besitz der Sache (§ 252, 25 II) a. A: W/H II, Rn. 407 m. w. N.: Argument: Täter muss beide Elemente erfüllen Problem: Drittbesitzerhaltungsabsicht Qualifizierung gem. §§ 250 f. 9

Zusammenfassung § 249: obj., subj. Tatbestand §§ 242, 240 – Nötigungsmittel, finale Verknüpfung Probleme der Beteiligung § 250: Waffe, gefährl. Werkzeug, Scheinwaffe § 251: Erfolgsqualifizierung, Zusammenhang, Versuch und Rücktritt § 252: frische Tat, Betroffensein, Besitzer- erhaltungsabsicht, §

Räuberischer Angriff a. Kraftfahrer Vom Sinn besonders spezieller Gesetze, § 316 a (L!) Kraftfahrer, besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs Erfolgs-, Eigentums-, Vermögens-, Gefährdungs-, Absichts-, Verkehrs-, Vorfelddelikt, Sicherheit, Funktionsfähigkeit des Straßenverkehrs Enge Auslegung Kategorie: überflüssiges Gesetz? Aufwand bei Anwendung/Auslegung Historisch: Gesetz gegen Straßenraub mittels Autofallen:

Tatbestand Angriff (Wdh: §§ 32, 224 I Nr. 3, § 211, 231 …) Physisch (Hindernis) und psychisch (Vortäuschen: Unfall, Polizeikontrolle, Verkehrsschild) Leib, Leben, Entschließungsfreiheit eines Kraft- /Mitfahrers Verb: verüben = angreifen (Erfolg nicht nötig) Angreifer: jeder, d. h. auch Fahrer – Mitfahrer Opfereigenschaft bei Beginn des Angriffs? Sind Sie Radfahrer? Fühlen Sie sich diskriminiert? Fahrrad m Hilfsmotor, Mofa, Elektrorad? Führer eines KFZ oder ein KFZ-Führender, Student und Studierender, ein ein KFZ-Führender Studierender? – Verkehrs- nicht verkehrsbedingter Halt 12

Eingrenzung RSpr (=BGH): KFZ in Bewegung zu setzen beginnen, in Bewegung halten bzw. Bewältigung von Betriebs- o Verkehrsvorgängen = Ampel, Stau, Bahnübergang Problem: Anruf, Notdurft, Frage, Pause, Kontrolle, Fahrgeldkassieren? Darüber hinaus: Warum nur Raub etc. und nicht auch Körperverletzung, Beleidigung, Verge- waltigung etc.? 13

Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs Was sind die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs? (die Täter für seinen Angriff ausnutzt?) Streit: Ausnutzen für Angriff oder für Tat (wenn nicht identisch)? Typische Situationen/Gefahrenlagen – enge Beziehung Hillenkamp (höflich): Rechtsprechung „wenig übersichtlich“ = unübersichtlich, „Gesetz wenig hilfreich“ Versuch: Beeinträchtigung der Abwehr/Schutz durch besondere Verhältnisse des Straßenverkehrs – verglichen mit? (bei Hillenkamp wird „Beeinträchtigung in besonderer“ Weise daraus) 14

Laufender Motor und Start/Stopp- Automatik Letztlich: keine wirklich überzeugende Abgrenzung möglich Daher: erforderlich ist Kenntnis der Rechtsprechung in ihrer Widersprüchlichkeit und Unübersichtlichkeit Grobe Orientierung: Verkehr/Verkehrsbedingtheit vs. nicht verkehrsbedingtes Halten (Verhalten) 15

Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl aller Merkmale des obj. TB Absicht bzgl des Eigentums-/Vermögensdeliktes Wichtig: Diese Absicht muss bereits beim Angriff vorliegen. Weitere Hinweise: Vollendung – bei § 316a – des Angriffs (!), wenn auf Opfer eingewirkt Ggfls Versuch, Strafbarkeit gem. §§ 23 I, 12 I Wenig Raum für Rücktritt, § 24, s. § 316a II 16

Lektüre Ältere RSpr: BGHSt 22, 114; 24, 320; 25, 315; 33, 378; 38, 196 Sowie d Nachw b W/H II § 9 Rn. 421 Neuere RSpr: BGH NStZ 13, 43 (4 StR 244/12); NStZ-RR 14, 342 (2 StR 104/14*) sowie 4 StR 607/14, (StV 2016, 290, m. Anm. Sowada, StV 2016, 292 BGHSt 49, 8; 50, 169, 171; 52, 44 * Lesenswert wegen der Abgabeentscheidung 17

Erpressung Vermögensdelikt (Rechtsgut: Vermögen), § 253 (L) Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt – notwendige Teilnahme Vermögensverfügung (vgl. § 263) Verfügung a. Grund von Drohung (Rechtsgut: Entscheidungs-/Entschließungsfreiheit – vgl. § 240) Vgl.: §§ ; ; 253, 255 Vgl. §§ ; 253 I-III, 253 IV Was sind Regelbeispiele? Wozu verwendet sie der Gesetzgeber? 18

Objektiver Tatbestand - Nötigung Nötigung: Gewalt, Drohung m empfindlichen Übel zu Handlung, Duldung, Unterlassung (VermögVfg) Vermögensnachteil bei Genötigtem o Dritten vis compulsiva und vis absoluta (a. A. nur vis compulsiva) Problem: Vermögensvfg nötig? Drohung mit Unterlassen (= Nichtstun) gem. Rspr auch bei fehlender HandlungsPflicht BGHSt 31, 195; 44, 68; 251 OLG Oldenburg NJW 08, 3012 (abl. Kudlich, JA 09, 901; zust. Sinn, ZJS 10,

Obj. TB: VermögensVerfügung Problem: Gewaltsame Wegnahme bei fehlender Zueignungsabsicht/Pfandkehr BGHSt 14, 386 § 249 (m. § 250 usw) (-): ZuEignAbsicht (-), daher bleiben nur § 223, 224, 240, 248 b §§ 253, 255 (ggfls. 251) Rspr.: Jeder Raub ist eine räuberische Erpressung § 249 lex specialis zu § 255 Arg. Rspr.: Gleiche Strafe für gleich gefährliches Verhalten, Opferschutz (vgl. Gegenüberstellung) 20

Diskussion Problem: Doppelcharakter – Vermögen/Willen Eigentum ist immer auch Vermögen – aber nicht anders herum Vis absoluta ni stets gefährl als vis compulsiva Strafschärfung bei Eigentumsdelikten (§§ 248b, 289, 292) Unterschied einfache/qualifizierte Nötigungsmittel Vfg-Begriff: ähnlich Betrug: Wille/Bewusstsein Freiwilligkeit – wohl eingeschränkt Klausur: Tatsächl Verhalten/Geschehen würdigen 21

Zusammenfassung Raub, §§ 249, 250, 251 (Tatbestand, Qualifi- kationen, mit Todesfolge): Wegnahme, Sache, Zueignungsabsicht, gefährliches Werkzeug, Scheinwaffe, Beisichführen, raubspezifischer Zusammenhang Räuberischer Diebstahl, § 252 (Vortat, Tathandlung, Besitzerhaltungsabsicht, Teilnahme, Drittbesitz) Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a (Tathandlung, Eingrenzung des TB, besondere Ver- hältnisse des Straßenverkehrs) Erpressung, § 253 (Verfügung, Verhältnis zum Raub) 22

Vorschau: 30. Juni Erpressung (2) Räuberische Erpressung 23