Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.

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Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen

Grundbegriffe Enfernungsmassnahmen: behördliche Vorkehren, um ausländische Personen ohne Anwesenheitsberechtigung, die sich in der Schweiz befinden, aus der Schweiz wegzubringen Fernhaltemassnahmen: behördliche Vorkehren, um ausländische Personen im Ausland davon abzuhalten, in die Schweiz zu gelangen

Übersicht über Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen Entfernungsmassnahmen: –formlose Wegweisung –Wegweisung am Flughafen –ordentliche Wegweisung –Ausweisung Fernhaltemassnahme: Einreiseverbot

Formlose Wegweisung Art. 64 AuG: grundsätzlich bei illegaler Anwesenheit anwesende Ausländer, die eine erforderliche Bewilligung nicht besitzen, oder bei bewilli- gungsfreiem Aufenthalt Einreisevorausset- zungen nicht mehr erfüllen « relative » Formlosigkeit: auf unverzügliches Begehren ist anfechtbare Verfügung mit kurzen Fristen für deren Anordnung und Anfechtung zu treffen muss wegen Schengen wegfallen (Erforderlich- keit des Schengen-Formulars)

Wegweisung am Flughafen (Flughafenverfahren) Art. 65 AuG: besonderes Verfahren mit besonders kurzen Fristen bei Einreiseverweigerung am Flughafen

Ordentliche Wegweisung Art. 66 AuG: grundsätzlich bei legaler Anwesenheit Entfernungsmassnahme gegenüber (rechtmäs- sig anwesenden) ausländischen Personen, de- nen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird Ansetzung einer angemessenen Ausreisefrist sofortige Vollstreckbarkeit bei erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen öffentliche Ord- nung oder Gefährdung derselben oder der inne- ren oder äusseren Sicherheit

Ausweisung Art. 68 AuG: « politische » Ausweisung gemäss Art. 121 Abs. 2 BV kein polizeilicher Charakter und keine polizeilichen Gründe zwecks Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit –Fehlverhalten oder Gesetzesverstoss nicht zwingend erforderlich –auch möglich bei grundsätzlich rechtmässiger Anwesenheit, aber verbunden mit Widerruf verbunden mit angemessener Ausreisefrist und befristetem oder unbefristetem Einreiseverbot

Einreiseverbot Art. 67 AuG: zulässige Gründe: –Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder Gefährdung derselben –Verursachung von Sozialhilfekosten –bei erfolgter Ausschaffung (Zwangsausreise) –bei Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Zwangsmassnahmen) –zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit (BAP) Ausgestaltung: –befristet oder unbefristet –vorübergehende Aufhebung (Suspension) bei wichtigen Gründen

Rechtsstaatliche Schranken Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen müssen Grundrechte und rechtsstaatliche Garantien staatlichen Handelns wahren wichtig insbesondere Verhältnismässigkeitsprinzip massgebliche Kriterien: –Sicherheitsinteressen der Schweiz –Schwere des Fehlverhaltens bzw. Verschuldens –Dauer der Anwesenheit in der Schweiz –persönliche und familiäre Verhältnisse –Integrationsgrad –Chancen der Wiedereingliederung im Heimat- oder Herkunftsstaat als mildere Vorkehr Androhung einer bestimmten Massnahme mög- lich und unter Umständen gemäss Verhältnismässigkeitsprinzip ge- boten (Art. 96 Abs. 2 AuG)

Vollstreckung von Entfernungsmassnahmen Ausschaffung (Art. 69 AuG) Vollstreckungsmassnahme Anlass: –unbenutzter Ablauf der Ausreisefrist –sofortige Vollstreckbarkeit der Entfernungsmass- nahme –ausländerrechtliche Haft bei Möglichkeit der rechtmässigen Ausreise in mehrere Staaten kann ausländische Person wählen, wohin sie ausgeschafft werden soll

Vorläufige Aufnahme Art. 83 ff. AuG Erfüllungssurrogat (Ersatzmassnahme) für nicht durchführbare Ausschaf- fung bzw. nicht vollstreckbare Entfernungsmassnahme Gründe: –Vollzug nicht möglich –Vollzug nicht zulässig (wegen völkerrechtlicher Verpflichtungen) –Vollzug nicht zumutbar (Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt, medizinische Notlage usw.) –Flüchtlinge mit Asylausschlussgründen Ausschluss der vorläufigen Aufnahme aus bestimmten Gründen wie länger- fristige Freiheitsstrafe, Verstoss gegen öffentliche Ordnung und Sicherheit oder Gefährdung derselben prekäre Rechtsstellung: –Familiennachzug frühestens nach drei Jahren –Erwerbstätigkeit kann erlaubt werden unabhängig von Arbeitsmarkt- und Wirt- schaftslage –Sicherheitsleistungspflicht für Rückerstattung von Kosten (Sozialhilfe, Vollzug)

Vollzugsprobleme Abhängigkeit des Vollzugs von: –Mitwirken der ausländischen Person –zwischenstaatlicher Zusammenarbeit (Heimat- bzw. Herkunfts- staat) ergänzende Massnahmen: –Durchsuchungskompetenz der Behörden (Art. 70 AuG) –Vollzugsunterstützung durch Bund (Art. 71 AuG) –Zwang bei Ausschaffung (Zwangsanwendungsgesetz) –Kostenbeteiligung des Bundes (Art. 72 AuG) –Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe (Art. 60 AuG) –Rückübernahmeabkommen und Migrationspartnerschaften (Art. 100 AuG) –Kürzung der Sozialhilfe (aber: Art. 12 BV) –Zwangsmassnahmen (Art. 73 ff. AuG)