Thema - Folie 1 Leistungen für Asylbewerber Grundleistungen (Sach- und Geldleistungen) sonstige Leistungen Leistungen in besonderen Fällen (SGB XII) Krankenhilfe.

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 Präsentation transkript:

Thema - Folie 1 Leistungen für Asylbewerber Grundleistungen (Sach- und Geldleistungen) sonstige Leistungen Leistungen in besonderen Fällen (SGB XII) Krankenhilfe Arbeit bzw. Arbeitsgelegenheiten Bildungs- und Teilhabeleistungen

Thema - Folie 2 Grundleistungen Leistungen nach § 3 AsylbLG (Grundleistungen) werden durch Sach- und Geldleistungen erbracht. In Aufnahmeeinrichtungen haben Sachleistungen Vorrang vor Geldleistungen. Sachleistungen umfassen Unterkunft und Heizung einschl. Wohnungsinstandhaltung Energie Hausrat Die Sachleistungen werden vom Fachbereich Asyl zur Verfügung gestellt Geldleistungen umfassen persönlicher Bedarf notwendiger Bedarf

Thema - Folie 3 Grundleistungen Der Geldbetrag für den notwendigen Bedarf ist für folgende Ausgaben vorgesehen: Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe Gesundheitspflege Der Geldbetrag für den persönlichen Bedarf ist für folgende Ausgaben vorgesehen: Verkehr (z. B. MVV) Nachrichtenübermittlung (z. B. Internet, Telefon) Freizeit, Unterhaltung, Kultur Bildung Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen Andere Waren und Dienstleistungen (z. B. Bücher, Friseur, Körperpflege) alleinstehende Person: 185,14 Euro monatlich alleinstehende Person: 135,00 Euro monatlich

Thema - Folie 4 sonstige Leistungen Die vorher genannten Grundleistungen sind den Regelleistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angepasst. Darüber hinaus können keine weiteren Leistungen erbracht werden. Ausnahme sind sonstige Leistungen nach § 6 AsylbLG. Diese umfassen z. B.: Fahrtkosten zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren (z. B. Anhörung) Passbeschaffungskosten Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern (z. B. Kinderwägen, Babyerstausstattung s. Folie 10)

Thema - Folie 5 Leistungen in besonderen Fällen Asylbewerber, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten Leistungen analog dem SGB XII (§ 2 AsylbLG): Notweniger Lebensunterhalt § 27 a SGB XII (Regelbedarfe und Regelsätze) Mehrbedarfe § 30 SGB XII Hilfen zur Gesundheit § 47 ff. SGB XII (Fünftes Kapitel SGB XII)

Thema - Folie 6 Krankenhilfe Die Krankenhilfe nach § 4 AsylbLG umfasst folgende Leistungen: Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (Notfall- und Schmerzbehandlung) Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten (z. B. Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen)

Thema - Folie 7 Krankenhilfe Folgende Leistungen können über die Akut- und Notfallbehandlung zusätzlich erbracht werden: Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt: die Krankenhilfe umfasst sämtliche im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung erforderlichen ärztlichen Hilfe- und Betreuungsleistungen (prophylaktische, präventive und kurative Maßnahmen: z. B. Vorsorgeuntersuchungen, Hebamme, etc.) Vorsorgeuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (U 1-11) Psychiatrische Therapien (nach vorheriger Zustimmung durch das Gesundheitsamt können im Einzelfall auch im Rahmen der Krankenhilfe Therapien übernommen werden) Zahnersatz (wird im Einzelfall nach vorheriger Zustimmung durch das Gesundheitsamt und nur in schwerwiegenden, unaufschiebbaren Fällen übernommen)

Thema - Folie 8 Krankenhilfe Eine Krankenversicherungskarte gibt es in den ersten 15 Monaten nicht. Die Asylbewerber sind in dieser Zeit über das Landratsamt versichert und erhalten eine Bestätigung zur Vorlage bei Ärzten. Hiermit kann von der Arztpraxis/Krankenhaus telefonisch der Krankenschein zur Abrechnung angefordert werden. Asylbewerber sind von Zuzahlungen für Medikamente befreit. Nichtverschreibungspflichtige Medikamente (grüne Rezepte) müssen vom Barbetrag bezahlt werden. Überweisung zum Facharzt nur mit vorheriger Zustimmung

Thema - Folie 9 Besonderheiten bei werdenden Müttern Nach § 6 AsylbLG können vor der Geburt folgende zusätzliche Leistungen erbracht werden: Zusätzlicher Geldbetrag ab der 12. Schwangerschaftswoche (mtl. 48,91 €, für Alleinstehende 54,42 €) Gutscheine für die Schwangerschaftsbekleidung (128,00 €) Für die Babyerstausstattung werden einmalig 125,00 € gewährt (z. B. für Babykleidung, Fläschchen, Hygieneartikel) Ein Kinderwagen wird vom Landratsamt zur Verfügung gestellt

Thema - Folie 10 Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG) Bei staatlichen, kommunalen oder gemeinnützigen Trägern (z. B. Malteser Hilfsdienst, Caritas, BRK, Gemeinden, Landkreis, kirchliche Einrichtungen). Die zu leistende Arbeit würde sonst nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden. Genehmigung durch Fachbereich Sozialwesen, Team 221, ist erforderlich. Maximal 20 Stunden pro Woche. Die Arbeitsstunden werden mit 1,05 € pro Stunde vergütet und durch das Landratsamt nach Vorlage der Stundenabrechnung an den Asylbewerber ausbezahlt. Diese Einkünfte werden nicht angerechnet, sondern zusätzlich ausbezahlt. Im Jahr 2016 haben wir bisher durchschnittlich 100 Arbeitsgelegenheiten pro Monat genehmigt.

Thema - Folie 11 Arbeit aus nichtselbstständiger Tätigkeit Wann kann eine Arbeitsaufnahme durch die Ausländerbehörde gestattet werden? Monat nach Einreise: keine Arbeitsaufnahme, lediglich Arbeitsgelegenheit (1,05 Euro-Job) Monat nach Einreise: Arbeitsaufnahme nach erteilter Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde gestattet. Jedoch Vorrangprüfung und Prüfung der Arbeitsbedingungen. ab 16. Monat nach Einreise: Arbeitsaufnahme nach erteilter Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde gestattet. Keine Vorrangprüfung, aber Prüfung der Arbeitsbedingungen

Thema - Folie 12 Arbeit aus nichtselbstständiger Tätigkeit Anrechnung der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: Bruttoeinkommen -Steuern und Sozialversicherungsbeiträge -Versicherungsbeiträge, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind -Werbungskosten (z. B. Arbeitsmittel, Fahrtkosten) = Nettoeinkommen -Freibetrag in Höhe von 25 % vom Nettoeinkommen = anrechenbares Einkommen

Thema - Folie 13 Bildungs- und Teilhabeleistungen Für schulpflichtige Kinder können folgende Leistungen übernommen werden: Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten Schulaufwand (z. B. Stifte, Hefte) gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Lernförderung Im Jahr 2016 haben wir bisher durchschnittlich Euro pro Monat für Bildungs- und Teilhabeleistungen ausbezahlt.

Thema - Folie 14 noch Fragen ?