WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

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 Präsentation transkript:

WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Sachverhalt zu Fall 9 Nach einem erfüllten Leben verstirbt V am wenige Monate nach dem Tod seiner geliebten Ehefrau M. V hinterlässt die gemeinsamen Kinder B und S, die beide selbst kinderlos geblieben sind. Vor dem Notar N übertragen B und S am zum einen ein ihnen schon lange je zur Hälfte gehörendes Wiesengrundstück (Kaufpreis: Euro) und zum anderen ein ursprünglich allein der M gehörendes Seegrundstück (Kaufpreis: Euro) an K. Er wird am als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Am kommt B bei einem rätselhaften Unfall ums Leben. Die Obduktion ergibt, dass er an einer krankhaften Veränderung des Gehirns litt. Diese hatte zwar mit seinem Tod nichts zutun, führte aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dazu, dass er bereits bei Vertragsschluss mit K geschäftsunfähig war. S behauptet zwar, dass sie von den gesundheitlichen Problemen des B keine Kenntnis hatte. Fest steht aber jedenfalls, dass B schon einige Wochen vor Vertragsabschluss S vereinzelt nicht mehr als seine Schwester erkannte. S verlangt daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs.

Sachverhalt zu Fall 9 K weigert sich mit der Begründung, dass das Geschäft nach dem Tod des B jedenfalls geheilt worden sei. S entgegnet, dass sämtliche Abreden unwirksam seien und eine Heilung deshalb nicht in Betracht komme. Jedenfalls bestehe aber kein Grund dafür, dass K das Grundstück endgültig behalten dürfe, weil der Kaufvertrag in jedem Fall hinfällig sei. K entgegnet, S habe die Geltendmachung dieses Anspruchs wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht verwirkt. -Frage 1a: Kann S von K Grundbuchberichtigung verlangen? -Frage 1b: Kann S von K die Rückübertragung der Grundstücke verlangen? Im Rahmen von Frage 1b ist davon auszugehen, dass K Eigentümer geworden ist.

Sachverhalt zu Fall 9 Abwandlung Für die Bearbeitung der Abwandlung ist anzunehmen, dass B am Leben und uneingeschränkt geschäftsfähig ist. Außerdem gehörte das Seegrundstück ursprünglich nicht M, sondern V. Nach dem Tod des V wird B und S ein Erbschein erteilt, in welchem sie als Miterben zu je ½ ausgewiesen sind. Daraufhin werden beide als Eigentümer des Grundstücks in Erbengemeinschaft in das Grundbuch eingetragen. Im Rahmen des vor N beurkundeten Erbauseinandersetzungsvertrages wird das Grundstück gegen Zahlung in Höhe von Euro an S als Alleineigentümerin veräußert. Nach ihrer Eintragung im Grundbuch stellt sich am infolge eines noch kurz vor dem Tod des V eingeleiteten Vaterschaftsfeststellungsverfahrens heraus, dass V eine weitere Tochter D hinterlassen hat. -Frage 2a: Kann D von S die Berichtigung des Grundbuchs verlangen? -Frage 2b: Im Klagewege verlangt D von B und S das durch die Verfügung Erlangte heraus. Ist die Klage begründet?

Sachverhalt zu Fall 9 Bearbeiterhinweis Nehmen Sie gutachterlich umfassend zu den geltend gemachten Ansprüchen Stellung. Dabei sind alle aufgeworfenen Rechtsfragen – notfalls in einem Hilfsgutachten – zu erörtern.

Lösung zu Fall 9 Weiterführender Hinweis: Der Fall entstammt Lieder, JuS 2012, 623 ff. Eingehend zu Fragen der Verfügungsbefugnis und Konvaleszenz: Lieder, Die rechtsgeschäftliche Sukzession, 2015, S. 215 ff.