Lerneinheit 2 – 21.04.2009 Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3Ausschluss der Leistungspflicht.

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SchuldR AT 1 2. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
SchuldR BT 3. Woche.
SchuldR AT 1 5. Woche.
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Lerneinheit 2 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3Ausschluss der Leistungspflicht

II. Unmöglichkeit, § 275 I 1.Grundsatz: Befreiung von der Leistungspflicht bei (objektiver) Unmöglichkeit und Unvermögen (= subjektive Unmöglichkeit) 2.Fallgruppen der (objektiven) Unmöglichkeit a)Physische Unmöglichkeit ( zB verkauftes Pferd durch Blitzschlag getötet)

b) Rechtliche (juristische) Unmöglichkeit (zB Leistung verstößt gegen gesetzliches Verbot; Abgrenzung: Vertrag als solcher bereits unwirksam >>> Frage der Gesetzesauslegung) c) „Soweit”: Vollständige und teilweise Unmöglichkeit Teilunmöglichkeit kann Vollunmöglichkeit gleichzusetzen sein; zB BGH, NJW-RR 1999, 346: Verkäufer kann nur Besitz und nicht Eigentum verschaffen)

d) Zweckstörungen (iwS) aa)Fallgruppen: Zweckerreichung/ Zweckfortfall/Zweckstörung ieS zB Leistungszweck tritt von selbst ein (zB Patient wird von selbst gesund), durch Leistung eines Dritten oder durch Gläubiger selbst; Leistungszweck kann nicht mehr erreicht werden (zB Patient verstirbt) bb)Verwendungszweck als Teil der Leistungspflicht > Unmöglichkeit cc)Verwendungszweck nicht Teil der Leistungspflicht > uU Störung der Geschäftsgrundlage (str.)

e) Zeitbezogene Leistungshindernisse aa) Vorübergehende Leistungshindernisse (uU Gleichsetzung mit dauerhaftem Leistungshindernis) (zB BGHZ 83, 197: Ungewissheit über weitere Verhältnisse nach politischem Umsturz im Iran) bb) Nichteinhaltung der Leistungszeit Absolute Fixschuld >>> Unmöglichkeit (zB OLG Düsseldorf – Druck und Versendung von Einladungen für Tag der offenen Tür) f) Höchstpersönliche Leistungen (zB Maler eines Porträts ist dauerhaft erkrankt)

3.Unvermögen (= subjektive Unmöglichkeit) aa)Nicht schon bei fehlender dinglicher Verfügungsbefugnis bb) Erwerb/Diebstahl durch Unbekannten cc) Nicht bei höchstpersönlichen Leistungen

III. Leistungserschwerungen (§ 275 II, III) 1.Grundlagen Ziel: Ermittlung der konkreten Belastungsgrenze für Schuldner; Anknüpfung an Wirkung und Ursache 2. Unzumutbarer Leistungsaufwand, § 275 II Fall: Verkaufter Ring im See (Zusätzlicher) Aufwand des Schuldners Ursprungsaufwand unbeachtlich; Gegenleistung des Gläubigers irrelevant b) Leistungsinteresse des Gläubigers

III. Leistungserschwerungen (§ 275 II, III) c) Beachtung des Vertretenmüssens des Schuldners, § 275 II 2 d) Grobes Missverhältnis (zB BGH, NJW 2005, 2852: Kaufpreis: 500 €; Beseitigung eines Sachmangels: €) e) “Wirtschaftliche Unmöglichkeit” – Verhältnis zur Störung der Geschäftsgrundlage

3. Persönliche Unzumutbarkeit, § 275 III a) Pflicht zu persönlicher Leistungserbringung b) Konflikt mit anderen Pflichten/Gewissenskonflikt (zB Kind von Opernsängerin schwer erkrankt; pazifistischer Drucker weigert sich, kriegsbeschönigende Literatur zu drucken) c) uU Beachtung des Vertretenmüssens des Schuldners 4.Geltendmachung durch Einrede Folge: Erlöschen der Leistungspflicht (str.)

Unmöglichkeit bei Gattungsschulden 1.Untergang der gesamten Gattung 2.Untergang des gesamten Vorrats 3.Untergang der Sache nach erfolgter Konkretisierung, § 243 II (>>> Relevant: Holschuld, Bringschuld, Schickschuld) 4.Untergang der Sache nach erfolgtem Angebot, § 300 II (Gläubigerverzug – wird noch behandelt)