Erhebung und Entrichtung der Abgaben Mitteilung des Abgabenbetrags Art. 101-103 UZK Buchmäßige Erfassung Art. 104-105 UZK Entrichtung des Abgabenbetrags.

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 Präsentation transkript:

Erhebung und Entrichtung der Abgaben Mitteilung des Abgabenbetrags Art UZK Buchmäßige Erfassung Art UZK Entrichtung des Abgabenbetrags Art UZK Festsetzung Mitteilung Mitteilungs- verjährung (grs. 3 Jahre) Mitgliedsstaat Zollschuldner Mitgliedsstaat Europäische Union  Ausgangspunkt für Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den EU-Haushalt  EigenmittelVO (Z 0206) Zahlungsfrist Entrichtung Zahlungsauf- schub Mitgliedsstaat Zollschuldner

Festsetzung / Mitteilung I.Art. 101 (1) Festsetzung des Abgabenbetrags, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen  ATLAS: Erzeugung des Abgabenbescheids durch Speichern im IT- System. II.Art. 102 UZK: Mitteilung in Ortsform (-> Art. 87 UZK) § 29 a ZollV Mündliche Mitteilung § 29 b ZollV Elektronische Mitteilung §§ 155, 157 AO Schriftliche Mitteilung § 122 (2a) AO Bekanntgabe am 3. Tag nach Absendung des Bescheids § 122 (2) Nr. 1 AO Bekanntgabe am 3. Tag nach Aufgabe zur Post

Zahlungsfrist / Abgabenentrichtung Allgemeine Zahlungsfrist Art. 108 (1) UZK  Von den Zollbehörden gesetzt  Maximal 10 Tage ab dem Tag der Mitteilung Zahlungsaufschub Art. 110 UZK  Bis zum Ende der Aufschubfrist (Art. 110 UZK) Abgabenentrichtung Art. 109 UZK  Bar  Mit jedem anderen schuldbefreienden Zahlungsmittel (-> § 224 AO)  Übergabe oder Übersendung von Schecks  Überweisung oder Einzahlung auf das Konto der Zollzahlstelle  Aufrechnung nach nationalem Recht (-> § 226 AO)

Zahlungsaufschub, Art. 110 UZK  Keine Zahlung bei der Zollabfertigung, diese erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt.  Zusammenfassung für alle Einfuhren, die in einem festgelegten Zeitraum getätigt wurden (Globalisierung).  Bedarf der Bewilligung durch das Hauptzollamt (Art. 110 UZK)  Hinterlegung einer Sicherheit (z.B. in Form einer Bankbürgschaft)  Entrichtung der im Laufe eines Kalendermonats buchmäßig erfassten (Art. 105 (1) UZK) und global aufgeschobenen Abgabenbeträge (Art. 110 UZK) spätestens am 16. Tag des darauf folgenden Kalendermonats (Art. 111 (3), (4) UZK)