Warum kam es zu einer Föderalismusreform?.  1. Die Föderalismusreform war aufgrund der Reformunfähigkeit und Verkrustung des politischen Systems unausweichlich.

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 Präsentation transkript:

Warum kam es zu einer Föderalismusreform?

 1. Die Föderalismusreform war aufgrund der Reformunfähigkeit und Verkrustung des politischen Systems unausweichlich.  2. Die Föderalismusreform hat die gestellten Erwartungen nicht erfüllt.

 ….die Untergliederung des Bundes in Länder  …die Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung

 Bearbeitung des Gesetzes in Ausschüssen  Treffen der unterschiedlichen Lager (SPD/CDU)  Abstimmung im BR (mind. 35 von 69 Stimmen)  Imperatives Mandat

 Konsequenz für BR: Entscheidungen werden in Landesregierungen getroffen  Rolle des BR: Art. 76 und 77 GG

 Die Kooperation untereinander  Verflechtung von Kompetenzen der Regierung und der Länder (Dominanz der Regierung)  Demokrat. Legitimation des BR geht verloren  demokrat. Prinizip des Föderalismus ausgehöhlt

 … Bündnisse zwischen verwaltungsinternen Mikropolitikern und wohlgesonnenen Spezialisten aus dem zuständigen Fachausschuss, aus der Bezirksregierung oder einem Landesministerium, um fachpolitische Vorstellungen umzusetzen.

 Fachliche Framing-Effekte  Intransparenz der Folgekosten und Verantwortungsteilung  Hierarchische Staffelung  Fehlendes Leistungsprogramm  Fachbruderschaften als Ventil für Klientelpolitik

 Neigen zu bundesweiten Vereinheitlichungen von Gesetzesregelungen  stärkt ihre Gestaltungsmöglichkeiten  Entsprechende Vorgaben aus Ausschüssen werden von Landespolitikern oft angenommen  Gegen Entflechtung der Aufgaben von Bund und Ländern

Konkurrierende Gesetzgebung Zustimmungspflichtige Gesetze

 Unterscheidung zwischen Zustimmungs- und Einspruchsgesetzen  Zustimmungsgesetz: blockierendes Veto  Einspruchsgesetz: Einlegen eines vom BT überstimmbares Veto

 Verhältnis Bund – Länder, Finanz- und Steuergesetze: Art. 104a, 105, 106, 107, 109 GG  Besoldung und Versorgung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes: Art. 74a GG  Gemeinschaftsaufgaben: Art. 91 a GG

 Rechtsnachfolge in Reichs- und Landesvermögen: Art. 134, 135 GG  Verfahren bei Gebietsänderungen: Art. 29/7 GG  Einrichtung bundeseigener und Bundesauftragsverwaltung: Art. 87, 87b, 87c, 87d, 120a GG

 Abgrenzung und Zusammen- wirken von Bundes- und Landes- verwaltungen: Art. 108 GG  Bundesaufsicht über Landesbe- hörden: Art. 84, 87b, 120a GG  Gerichtsbarkeit des Bundes durch die Länder: Art. 96 GG

 Stärkere Politikverflechtung  * Notwendigkeit Zusammenwirken von Bund und Ländern zur Aufgabener- füllung des Staates * mit Bundesgesetzgebung Entschei- dungen für Verwaltungspraxis der Länderverwaltungen getroffen mehr Zustimmungsgesetze

 Undurchsichtigkeit  Verschleierung der Verantwortlichkeiten  Bürokratische „Verkrustung“  Blockaden: Verzögerung und Verhinderung von Vorhaben

 Schleichende Unitarisierung  Rahmengesetzgebung: * Ursprung: Bund definiert ein für alle Länder geltendes Ziel * Länder haben individuelle Gestaltungs- befugnisse * vorgegebener Rahmen wurde immer schmaler Lähmung der Handlungsfähigkeit des deutschen Staates

 Okt. 2003: BR stimmt der Bildung der Föderalismuskommission zu  Massive Schwierigkeiten in der Kommission  März 2006: Koalitionsfraktionen, Kabinett und Ministerpräsidenten einigen sich auf ein Reformpaket

 Mai 2006: Anhörungen zu dem Reformpaket in BR und BT  Juni 2006: Anhörung von mehr als 100 Experten  Kritik der Experten führt zu Kompromisspaket Drei Jahre lang rangen Bund und Länder um größte Verfassungsreform der BRD  Ergebnis: 40 Änderungen im GG  1. Sept. 2006: Inkrafttreten der Föderalismusreform

 Die umweltrechtlichen Materien Luftreinhaltung, Lärmschutz, Naturschutz, Abfall und Bodenschutz unterliegen nicht mehr der Erforderlichkeitsklausel aus Art. 72/2 GG  Bund kann demnach ohne die bisherigen Einschränkungen aus Art. 72/2 GG Normen erlassen

 „Ping-Pong-Gesetzgebung“  Art. 72/3 GG: *das jeweils später erlassene Gesetz hat Vorrang * Bundesgesetze auf diesen Ge- bieten treten frühestens sechs Monate nach Verkündung in Kraft  Landesgesetze haben keine Frist für den Gebrauch ihres Abweichungsrechts

 Gegebenheiten:  Art. 23 GG („Europa-Artikel“)  Länder sind zu beteiligen, wenn in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen getroffen werden

 Problem:  Art. 23/6 GG: sind im Schwerpunkt ausschließ- liche Gesetzgebungskompetenzen der Länder betroffen, würde ein Vertreter, welchen der BR bestimmt, die Länderinteressen in der EU vertreten  Nicht praktikabel, weil sich das im Außenver- hältnis als lähmend erweist

 Lösung:  Um Kontinuität auf der europäischen Ebene zu wahren, muss „die Pflege der Beziehung zu auswärtigen Staaten Sache des Bundes“ bleiben (Art. 32/1 GG)  Abstimmung und Kommunikation in Bezug auf Ländersachen müssen intranational erfolgen und einheitlich in der EU repräsentiert werden