HERZLICH WILLKOMMEN! Betrug 1 § 263 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt.

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HERZLICH WILLKOMMEN! Betrug 1 § 263 Vermögensdelikt Vermögensverschiebungsdelikt Selbstschädigungsdelikt

Leseempfehlung Heussen, Analogie ist unlogisch - Über die Funktion der Gefühle im Verfahren der Rechtsgewinnung, NJW 2016, 1500 BGH, 2 StR 422/14, Urt. v : Mord mit den Mordmerkmalen: Heimtücke und niedrige Beweggründe, str.: Ermöglichungsabsicht Anmerkung dazu: Berster, NJW 2016, 694 Saliger/von Saucken/Graf, Strafgesetzgebung als Fehlerquelle, ZRP 2016, 54 2

Wiederholung 1 § 242 (LESEN! = L!): - o. TB – f. b. S. = S. f. b, S = körp. Ggst, f = ni AlleinEigt u. ni herrenlos, b = fortbewegbar – Wegnahme = Bruch f. Gewahrsams. G = tats. Sachherrsch getr. v. SHWillen. Bruch = Aufheb d. G gg/o. Will d. GewahrsInhabers Verschiedene Arten von Gewahrsam Gewahrsam nicht Besitz Gewahrsamsenklave

Wiederholung 2 Subjektiver TB § 242, Vorsatz, Zueignungsabsicht Besonders schwerer Fall, § 243 I, II, Regelbeispiele Unbenannter schwerer Fall, Quasi-Vorsatz, Versuch § 244: gefährliches Werkzeug, Scheinwaffe, Wohng. § 244a: Kombination aus §§ 243, 244, Bande §§ 247, 248a §§ 248b, c § 246 I, II, Subsidiarität Wiederholte Zueignung 4

Betrug, § 263 – Jura kann Spaß machen … Beachte aber: Wer den Schaden hat, … BGHSt 34, 199 Lektüre unter Berücksichtigung des Tatbestandes des § 263 5

… aber auch mühselig sein BGH 2 StR 616/12, Urt. v (L! 25 S.) Beachte: Verfahrensdauer, Folgen, besonders anschaulich: nur Text, kein Foto z. B. vom Bildschirm, Tatbestand des § 263, Erwägungen zur Vereinbarkeit mit Richtlinien, Wortlaut Warum liegt nur ein Versuch vor? Was hat die Revision vorgeschlagen? Sinn und Zweck des § 263 BITTE BIS 1. JUNI LESEN!!! (Kurzreferat) 6

Tatbestand Täuschung Irrtum Vermögensverfügung Schaden Kausalität Hinweis: Regelbeispiele – Strafzumess. = Kein TB Vorsatz Bereicherungsabsicht 7

Täuschung Misslungenes Gesetz: wahre und falsche Tatsachen Def.? Vorspiegeln, Unterdrücken (gleichzeitig), Einwirken, Erklärungswert – Irreführung (= subj. Element) Aussagen sind wahr oder falsch Kenntnis der Unrichtigkeit beim Täuschenden Nur natürl. Personen können getäuscht werden (nicht Bank, GmbH, Supermarkt etc.), weil nur sie sich irren können, s. a. § 263a (Irren ist …?) Grenzen zulässiger Lügen/falscher Aussagen 8

Tatsachen Vorgänge/Zustände, Vergangenheit, Gegenwart Warum nicht Zukunft? Prognosen? Innere Tatsachen Nicht Meinungen und Werturteile – Abgrenz. zu Tatsachen – Bsp. Reklame Täuschung durch Tun (ausdrücklich, konkludent) Sozialüblichkeit (z. B. Restaurantbestellung) § 312j III 2 BGB 9

Fälle, Fälle, Fälle BGHSt 51, 165 (Hoyzer) – Worüber täuscht man beim Wettbetrug, was sind die Tatsachen? BGHSt 54, 69 („Lebensversicherung für Selbstmordattentäter“) OLG München NJW 2009, 1288? (Abgelaufene Lebensmittel) Was ist die Tatsache? 10

Täuschen durch Unterlassen Voraussetzungen § 13? Aufbau? T v U (apropos: V v F, V v V, T v T, sch v. l., chron.) Verhindern eines den Schaden verursachenden Irrtums u. U. durch Verhinderung der Täuschung Garantenstellung (s. d. Mandla, NZWiSt 12, 353) § 242 BGB: Treu u. Glaub (vgl. § 228 gute Sitten) – Vermögensbetreuungspflicht § 266 – zu weit? BGHSt 54, 44 (Berliner Straßenreinigung – Was ist Compliance bzw. wo BGH-Richter wohnen) Dannecker/Dannecker, JZ 2010,

Irrtum Fehlvorstell v. d. Wirklichkt/Auseinanderfall v Vorstell u. Wirklichkt (Def. – nicht „hierbei“ oder nur auf Betrug bezogen, vgl. §§ 16, 17) Sachgedankliches Mitbewusstsein („alles in Ordnung“) - Prüfen Sie Wechselgeld auf Echtheit? Fragt man Sie, ob Sie im Restaurant/Hotel bezahlen können? Prozessuales Problem: Beweis des Irrtums? 12

Irrtum trotz Zweifel Für wahr halten (Risiko?) Zweifel? Wer zweifelt, irrt nicht. Wer nicht einmal zweifelt, irrt erst recht nicht? (Schöner Streit) Aufrechterhalten – Aufklärung – Garant 13

Vermögensverfügung Ungeschrieben, folgerichtig, ursächlich, einschränkend, Handeln, Dulden o Unterlass, vermögmindernd Abgrenzung Sachbetrug/Diebstahl Dreiecksbetrug (f, L, B – „Theorie“) Verfügungsbewusstsein? Pragmatisch: beim Sachbetrug ja, bei Forderung, Rechten nein VermögMinderungsbewusstsein? (-) h. M. 14

Vermögen Begriffe: Vermögen und Schaden Vermögen: jurist. = nur ∑ aller VermögRe bzw rein wirtschaftl = alle geldwerten Güter (RGSt 44, [L!] AbtreibM; BGHSt 2, 364 [L!] Drehbank Heute: vermittelnd, Kombination, „ohne rechtl Missbillgg“, „von RO geschützt“ Klassiker: BGHSt 4, 373; 26, 346; 31, 178, Dirnenlohn – Einheit RO aber AO, ProstG 2001 (L) – Gefahr rechtsfreier Räume Ausdrückliche rechtliche Missbilligung: Auftragsmörder – „Handwerk“ vs. Besitz an Geld 15

Einzelfälle Besitz an Sachen geschützt, selbst wenn rechtswidrig Kein Schutz für verbotene Sachen, z. B. BtM Ausnahme: Rückführung an den Eigentümer, dann fehlende Rechtwidrigkeit Anspruch auf Geldstrafen/-bußen sind nicht geschütztes Vermögen des Staates (ohnehin nur Anspruch) 16

Vermögensschaden S. dazu – später vertiefend, da zur Untreue ergangen - BVerfGE 126, 170 (Az.: 2 BvR 2559/08 u.a.) Gesamtsaldierung, fehlende Kompensation eines Verlustes, nachteilige (negative) Differenz, kein Äquivalent, kein Ausgleich u. ä., also weniger, ärmer Bezug unmittelbar auf die VermögVfg Irrelevant: späterer Ausgleich, Ersatzansprüche, Vertiefung, messbar, nicht gefühlt Fehldisposition ohne Schaden unbeachtlich 17

Zeitpunkt: Eingehung u. Erfüllung Eingehung/Erfüllung = betr. Verträge Eingehung: Vertragsschluss – Problem: Ansprüche bestehen, Leistungen noch nicht ausgetauscht – Schaden? Anspruch < Leistung Maßstab: obj. aber mit Blick auf subj.-individuell. Verhältnisse (Einzelfall) – vernünftiges Urteil einen objektiven Beobachters (doppelte Sicherung?) „schadensgleiche Vermögensgefährdung“ Nicht bei möglicher Sicherung: Zug um Zug/Widerruf Anstellungsbetrug (BGHSt 45, 1 [L!] Beamter) 18

Erfüllungsbetrug echt/unecht Echt: schlechtere Leistung als vereinbart und Täuschung darüber (Entscheidung nach Vertragsschluss), Schaden durch Zurück- bleiben des Wertes hinter dem geschuldeten Unecht: Täuschung (z. B. über Eigenschaften) bei Vertragsschluss wirkt fort bei Erfüllung, bei Marktwert der Sache: kein Schaden 19

Vermögen und Verfügung Nochmals: Geschützt ist das Vermögen gegen Angriffe durch den (getäuschten und sich irrendenden) Inhaber (ggfls. Dritten bei Dreiecksbetrug) Täuschung-Irrtum-Verfügung-Erwerb einer nutzlosen Sache (z. B. in der Annahme sie besonders günstig bekommen zu haben) = Schaden (-) enge Auslegung, denn über das nun so gebundene Vermögen kann nicht verfügt werden 20

Kompensation Ggfls. mindern Kompensationen den Schaden (selten, BGH StV 11, 733 Az.: 3 StR 444/10 ) Irrelevant: Leistungen Dritter, Entschädigungen Irrelevant: Ansprüche aus Vfg: §§ 823 II (§ 263 ist SchutzG), 826, 812 BGB, Anfecht-, GewährlRe 21

Individueller Schadenseinschlag BGHSt 16, 321 (Melkmaschinen-Fall) – Gegebenheiten des Einzelfalls, persönliche Bedürfnisse, Verhältnisse, verfolgter Zweck Nutzung für vertragsgem. Zweck, weitere vermögschäd Maßnahmen, Mittelbindung Völlige Unbrauchbarkeit: Astronomiezeitschrift (f. Rentner) Aber: Kompensation z. B. durch Verkauf „Gleichwertiges Äquivalent“ = tautologisch 22

Zweckverfehlung Subventionen, Spenden, Zuschüsse Soziale Zweckverfehlung Grenzen: Objektivierbarkeit des Schaden, kein reines Affektionsinteresse Problem: Worin liegt der Schaden? Beispiele: W/H II Rz. 556 ff. Diskussion im Fluss, nicht vollends ausgeräumte Bedenken 23

Sittenwidrigkeit, missbilligte Zwecke Schutz des Vermögens trotz missbilligter Zwecke - Grund: wirtschaftl. Vermögensbegriff, keine rechtsfreien Räume „Auftragsmörder“, der nicht daran denkt, die Tat auszuführen, aber Vorkasse nimmt Lieferung von weniger Rauschgift als vereinbart. Geschützt ist nicht der Anspruch auf rechts- (sitten- )widrige Leistung, geschützt ist Vermögen gegen Schädigung durch Täuschung (keine Strafe für Nicht- erfüllung sondern Veranlassung schädigender Vermögensverfügung 24

Schadensgleiche Vermögensgefährdung Konkrete Verschlechterg – schadensbegründ Überwiegend wahrscheinlich (Prognose!) Wirtschaftlich nachvollziehbar festzustellen (quantifiziert) Fälle: Eingehungsbetrug, Kreditbetrug, gutgläubiger Erwerb erst Makeltheorie – RGSt 73, 61, dann Vermögensgefährdung), Geheimnummern (uneinheitlich) PROBLEM: Begriff – schadensgleich = Schaden aber eigentlich nur Gefährdung, also Lage, die dem Schaden vorausgeht (WERTUNG) 25

Subjektiver Tatbestand - Vorsatz Vorsatz: Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden Bedingter Vorsatz – schadgleich VermögVfg (Risiko) Begriff des „Endschadens“ daher umstritten Unbeachtlich, wer geschädigt wird Vorsatz der Rechtswidrigkeit des Vorteils (besser in der Bereicherungsabsicht) 26

Bereicherungsabsicht Erstreben des Vorteils – jede günstigere Gestalt Drittbereicherung Absicht rechtswidriger Bereicherung- kein Erfolg notwendig, Absicht ist nicht rechtswidrig Rechtswidrig nicht, wenn Anspruch besteht – z. B. sog. Selbsthilfebetrug (Prozessbetrug) Stoffgleichheit/Unmittelbarkeitsbeziehung: ein und dieselbe Vfg – Fälle: fremdnütziger Betrug: Provisionsgeschäfte Strafbegründendes Merkmal, § 28 Abs. 1 27

Regelbeispiele, Qualifikationen Lesen! Strafzumessungsregeln, vgl. § 243 Gewerbsmäßiges Handeln (Def.?) Bandenmäßige Begehung Vermögensverlust großen Ausmaßes: Gesetzgeber/Rspr: DM – € § 263 V – Qualifikation (vgl. § 244 a, 243 I 2 Nr. 3) § 263 IV – Verweis Sicherungsbetrug als mitbestrafte Nachtat, wenn Schaden nicht erweitert oder vertieft 28

Vorschau: Computerbetrug Versicherungsbetrug Verweis auf weitere Betrugsdelikte Erschleichen von Leistungen Verhältnis Diebstahl/Betrug 29