Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung für Stiftungsräte am 16.11.2010 Im Bildungszentrum Singen Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Radolfzell.

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Herzlich Willkommen zur Infoveranstaltung für Stiftungsräte am Im Bildungszentrum Singen Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden Radolfzell

Ablauf / Themen Recht und Strukturen Finanzen Liegenschaften, Bau und Energie Personal Kindergarten

Heidelberg Recht und Strukturen Themenbereiche Verrechnungsstellen Örtliche Kirchliche Rechtspersonen Die Organe der Vermögensverwaltung Delegation und Verantwortung Vermögensverwaltungsaufsicht Haftung Die Seelsorgeeinheit

Betreuung der Kirchengemeinden in allen Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten Zum Beispiel: Erstellung des Haushaltsplanentwurfs Kassen- und Rechnungsführung einschließlich Buchführung Personalwesen Baufinanzierung Bauunterhaltung, Miet- und Pachtabrechnung Unterstützung und Beratung beim Betrieb der Kindergärten Kindergartengeschäftsführung (auf Wunsch) Tätig im Auftrag des Stiftungsrates Telefon: Mail: Homepage: Verrechnungsstelle für Kath. Kirchengemeinden

Örtliche kirchliche Rechtspersonen Rechtsgrundlagen: Ordnung über die Verwaltung des Katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg (Kirchliche Vermögensverwaltungsordnung = KVO)  KVO Teil III = Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens  KVO Teil V = Aufsicht über die Kirchliche Vermögensverwaltung Satzung für die Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg Diese und weitere Rechtsgrundlage finden Sie in der Broschüre „Den Aufbruch gestalten“

Örtliche kirchliche Rechtspersonen (§ 3 Abs. 1 KVO III) Kirchengemeinde Körperschaft des öffentlichen Rechts Kirchenfond oder Kapellenfond Stiftung des öffentlichen Rechts Organe: Pfarrgemeinderat, Stiftungsrat, PfarrerStiftungsrat, Pfarrer vertreten durch: Kath. Stiftungsrat (§ 8 Abs. 1 KVO III)Kath. Stiftungsrat (§ 26 KVO III) Gibt der Pfarrei und ihren Einrichtung- en die Rechts-, Betriebs- und Vermö- gensträgerschaft nach weltlichem Recht Anstellungsträgerschaft für Personal Vertragspartner für Rechtsgeschäfte (Kaufverträge, usw.) Zweck: Zuständig für die Bau- und Kultpflicht bei Kirchen und Kapellen; Träger der Baulast für Pfarrhäuser Kirchengemeinde und Kirchenfonds bilden rechnerisch eine Einheit

Was ist „Kirchenvermögen“? Das Vermögen der Kirchengemeinde und das Vermögen des Kirchenfonds Vermögen der Kirchengemeinde (§ 3 KVO III): Anteile an der Kirchensteuer im Eigentum befindliche unbewegliche und bewegliche Sachen, Rechte, Forderungen, Guthaben Erträge aus pfarrlichen und sonstigen kirchengemeindlichen Festen und Veranstaltungen Sammlungen und Kollekten (außer auf bischöfl. Anordnung) u.a. Spenden Vermögen Kirchenfonds: Kirchen- und Kapellengrundstücke und sonstige im Grundbuch eingetragen Grundstücke

Kein örtliches Kirchenvermögen Sammlungen und Kollekten aufgrund bischöflicher Anordnung Treugut, das dem Geistlichen vom Spender insbes. für caritative Aufgaben – zur freien Verfügung oder für einen bestimmten Zweck, außerhalb der Vermögensverwaltung liegenden Zweck überlassen worden ist. Das Pfründevermögen ist Grundvermögen, deren Erträge für die Besoldung der Geistlichen gewidmet sind. Zentrale Verwaltung durch das Erzb. Ordinariat Freiburg seit 2001 (Pfarrpfründestiftung)

Die Organe der örtlichen Vermögensverwaltung (§ 6 KVO III) Abgrenzung der Zuständigkeiten: Aufgaben und Kompetenzen des Pfarrgemeinderates und Pfarrers als Vorsitzender des Stiftungsrates sind einzeln und abschließend in der KVO Teil III geregelt. Alles, was diesen beiden Organen nicht ausdrücklich zugewiesen ist, obliegt dem Stiftungsrat Der Pfarrgemeinderat / der Gemeinsame Pfarrgemeinderat Der Stiftungsrat Der Pfarrer als Vorsitzender des Stiftungsrates

Zuständigkeit des Pfarrgemeinderates (§ 7 Abs. 1 KVO III) Wahl des Stiftungsrates Wahl des stellv. Vorsitzenden des Stiftungsrates Aufstellung von pastoralen Richtlinien für die Vermögensverwaltung Beschlussfassung über den Haushaltsplan Feststellung der Jahresrechnung Bestellung des Kirchengemeinderechners Beschluss über die Errichtung und den Antrag auf Aufnahme in eine Gesamtkirchengemeinde

Zuständigkeit des Vorsitzenden des Stiftungsrates (§ 13 KVO III) Einberufung und Leitung der Sitzungen des Stiftungsrates Vollzug der Beschlüsse Erledigung der laufenden Vermögensangelegenheiten = Vollzug des Haushaltsplanes beschränkt auf den Verwaltungshaushalt = Anordnung von außer- und überplanmäßigen Ausgaben bis 2.500,-- EUR Eilentscheidungsrecht jedoch nachträgliche Information des Stiftungsrats

Zuständigkeit des Stiftungsrates (§ 8 KVO III) Verwaltung des örtlichen Kirchenvermögens Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr Vorberatung des Haushaltsplanes und dessen Vollzug Entscheidungen im Innenverhältnis durch Beschluss Vertretung im Außenverhältnis durch zwei Mitglieder darunter Vorsitzender oder stellv. Vorsitzender

Delegation von Vermögensverwaltung Mittels Auftrag (§ 23 Abs. 1 u. 2 KVO III) und Vollmacht (§ 23 Abs. 4 KVO III) Durch den Auftrag werden Vermögensangelegenheiten und die dazu notwendigen Entscheidungsbefugnisse einer Person/Ausschuss übertragen Durch die Vollmacht werden die beauftragten Personen ermächtigt im Rahmen der Beauftragung rechtswirksam die Kirchengemeinde im Außenverhältnis zu vertreten Beide Instrumente können, müssen aber nicht miteinander verbunden sein. Auftrag und Vollmacht bedürfen der Beschlussfassung des Stiftungsrates, der Schriftform und zweier Unterschriften Beispiele: Stellv. STR-Vorsitzender übernimmt Aufgaben des Vorsitzenden Kindergartenbeauftragter Baubeauftragter

Aufsicht über die Vermögensverwaltung Die Kirchengemeinden unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht des Erzb. Ordinariats (KVO V) Sie wird u.a. durch die kirchenaufsichtliche Genehmigung wahrgenommen: Grundstücksgeschäfte Annahme von Erbschaften Finanziell bedeutsame oder riskante Geschäfte Arbeitsrechtliche Vorgänge Wirtschaftliche Beteiligungen bei Dritten Rechtsgeschäfte mit Kommunen und staatlichen Stellen „In Sich-Geschäfte“ Aktive Prozessführung Vollmachten an externe Dritte Erzb. Ordinariat berät die Kirchengemeinden im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht.

Haftung Unterscheidung Außen- und Innenhaftung Außenhaftung: Gegenüber Dritte haftet die Kirchengemeinde als juristische Person. Unmittelbare Inanspruchnahme des Stiftungsrates durch Dritte nur bei strafbarem Verhalten Innenhaftung: Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln.

Die Seelsorgeeinheit Keine eigene kirchliche oder staatliche Rechtspersönlichkeit sondern Zusammenschluss von Gemeinden (Can 374 § 2 CIC) Errichtet durch: Kooperationsvereinbarung der Gemeinden Errichtungsakt des Erzbischofs Finanzbeziehungen innerhalb der Seelsorgeeinheit: Die Ein- und Ausgaben werden in einem gesonderten Finanzplan veranschlagt. Dieser Finanzplan wird als Anlage jedem Haushalt der Kirchengemeinde beigefügt. Die nicht gedeckten Ausgaben werden nach einem im Kooperationsvertrag festgelegten Schlüssel auf die einzelnen Kirchengemeinden umgelegt und im Haushalt der Kirchengemeinde veranschlagt.