Institutionen des Gleichbehandlungsrechts Ingrid Nikolay-Leitner
Gleichbehandlungsanwaltschaft seit 1991:„Anwältin für Gleichbehandlungsfragen“ Personalisierung des Rechts von Anträge vor der GBK Anträge in einem Jahr 2004 grundlegende Kompetenzerweiterung Derzeit: ca. 120 Anträge pro Jahr in den drei Senaten
Gleichbehandlungsanwaltschaft Anwältin/Anwalt für die Gleichbehandlung und Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt 4 Regionalbüros mit Regionalanwältinnen Anwältin/Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion/ Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt RegionalanwältInnen gesetzlich vorgesehen, noch nicht eingerichtet Anwältin/Anwalt für die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit und Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich Güter und Dienstleistungen RegionalanwältInnen gesetzlich vorgesehen, noch nicht eingerichtet
Kompetenzen und Aufgaben der Gleichbehandlungsanwaltschaft: 1.Beratung/Unterstützung/Begleitung/Verhandlung Beratung und Unterstützung von Personen, die sich diskriminiert fühlen Einholen von Informationen von ArbeitgeberIn, Betriebsrat, Institution; (Auskunftsrecht!) Verhandlungen im Vorfeld eines formellen Verfahrens Unterstützung bei innerbetrieblicher Konfliktbewältigung/Prävention ● Beratung / Unterstützung bei betrieblichen Gleichstellungsvorhaben
Grundsätze der Beratung in der Gleichbehandlungsanwaltschaft Vertraulichkeit Parteilichkeit im Sinne der Umsetzung des Menschenrechts auf Gleichbehandlung Unabhängigkeit im gesetzlichen Wirkungsbereich
Beratungsprozess Kontaktaufnahme durch Personen, die sich im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes diskriminiert fühlen telefonisch / schriftlich Erstberatung Erstgespräch (persönlich): Sachverhaltsaufnahme, Bedürfnis- und Zielanalyse, Erstellung eines individuellen Beratungs- und Betreuungsplans Entscheidung über die weitere Vorgangsweise gemeinsam mit der Person, die beraten wird Intervention erwünscht -Kontaktaufnahme / Intervention im Betrieb / bei der diskriminierenden Stelle / Person -Unterstützung bei selbstständigen Initiativen zur Konfliktlösung /Problemlösung -Befassung der Gleichbehandlungskommission
Gleichbehandlungsanwaltschaft : 2. Kompetenzen in Rechtsverfahren Antragstellung an die Gleichbehandlungskommission (Antrag auf Überprüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots) Ermittlungstätigkeit im Auftrag der Gleichbehandlungskommission (Auskunftsrecht!) Anwesenheits- und Rederecht in den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Feststellungsklage, wenn Entscheidung der GBK nicht der Rechtsansicht der GAW entspricht
Gleichbehandlungsanwaltschaft : 3. Kompetenz zur Informationsarbeit im Bereich der gesetzlichen Unabhängigkeit Website: Newsletter Fall des Monats Kurzinfos/Folder/Broschüren Informationen/Empfehlungen/Untersuchungen Gutachten/Unabhängige Berichte Bericht über Tätigkeit und Wahrnehmungen alle zwei Jahre an den Nationalrat Workshopreihen mit Regionalbüros, Vorträge, Schulungen Zusammenarbeit mit Medien
Die Senate der GBK Senat IISenat III Senat I Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in der Arbeitswelt Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt Mehrfach- diskriminierungen Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit und Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich Güter und Dienstleistungen Koordination
Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission Formlose, schriftliche Antragsstellung (Betroffene, Sozialpartner, GAW) wenige formale Verfahrensvorschriften (AVG, Geschäftsordnung) materielle Wahrheitsfindung (Ermittlungen auch durch GAW) amtswegige Prüfung/Gutachten möglich nicht öffentlich
Wirkung des GBK Verfahrens keine Rechtsfolgen für Beteiligte Fristenhemmung für Ansprüche Prüfungsergebnis: § 61 GlBG Beweismittel bei Gericht Gericht muss sich mit Gutachten oder Prüfungsergebnis befassen und abweichendes Urteil begründen beruht auf Expertise vieler Diskriminierungsfälle
Funktionen der Gleichbehandlungskommission Prüfungsergebnis in Einzelfallverfahren Gutachten zu allen die Diskriminierung betreffenden, generellen Fragen Schlichtung Vorschläge für gesetzeskonforme Lösungen an Unternehmen/Institutionen Berichte einholen/Weigerung veröffentlichen
Vergleich der Verfahren Entscheidungen nicht rechtlich durchsetzbar SpezialistInnen AVG-Verfahrensvorschriften: materielle Wahrheitsfindung nicht öffentlich getrennte Befragungen möglich Vorschläge, Berichtslegung Schlichtung, Vermittlung Gerichte rechtlich durchsetzbares Urteil RichterInnen keine SpezialistInnen ZPO: Parteienmaxime Parteien sitzen einander gegenüber Individuelle Rechtsdurchsetzung gerichtlicher Vergleich GBK
Gleichbehandlungseinrichtungen der Europäischen Union Europäische Kommission: Generaldirektion Justiz Direktion Gleichstellung mit vier Referaten: Gleichstellungsrecht Gleichstellung von Frauen und Männern Rechte von Menschen mit Behinderungen Nichtdiskriminierung und Koordination von Roma Angelegenheiten
EU-Agenturen FRA (Fundamental Rights Agency) EIGE (European Institute for Gender Equality) Direkt finanziert durch Europäische Kommission Aufgaben: Datensammlung, Studien, Vergleiche Opinions nach Aufforderung EC Politikberatung und Beratung von AkteurInnen
Internationale Kooperation EU-Netzwerke Equinet Netzwerk der nationalen Gleichstellungsstellen, die auf Grund der EU-Richtlinien eingerichtet sind (National Equality Bodies) Internationaler Verein, finanziert über EU Förderprogramm (Progress) 45 Mitgliedsorganisationen in 28 EU-Mitgliedsländern Sekretariat in Brüssel
Aufgaben und Ziele von Equinet Erfahrungsaustausch zur bestmöglichen Umsetzung des EU-Rechts; (Arbeitsgruppen, Trainings, Seminare) Vorschläge zur Weiterentwicklung des EU- Rechts Standards für Gleichstellungsstellen und ihre Unabhängigkeit Kommunikationsstrategien für die Informationsarbeit
Was heute nicht vorgekommen ist … Bundes- und Landesgleichbehandlungsgesetze Bundes-und Landesgleichbehandlungskommissionen Diskriminierungsschutz betr. Behinderung Diskriminierungsschutz an Hochschulen und Unis Landes-Antidiskriminierungsgesetze und Beratungseinrichtungen der Länder Insgesamt mehr als 40 gesetzliche Regelungen in Österreich und entsprechend viele Einrichtungen mit sehr unterschiedlichen Kompetenzen und Aufgaben.
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