Das ordentliche Ausländerrecht Familiennachzug. Grundsätze Unterscheiden: –Anspruch – Ermessen –gesetzlicher – völkerrechtlicher Nachzugsgrund massgebliche.

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 Präsentation transkript:

Das ordentliche Ausländerrecht Familiennachzug

Grundsätze Unterscheiden: –Anspruch – Ermessen –gesetzlicher – völkerrechtlicher Nachzugsgrund massgebliche Kriterien: –Nationalität der hier lebenden Person –Nationalität der nachzuziehenden Person –Status der hier lebenden Person –Status der nachzuziehenden Person –Verwandtschaftsgrad bzw. familiäre Verhältnisse –Alter –persönliche Verhältnisse –Integration –Wohlverhalten –Dauer, während der Nachzugsmöglichkeit bestand –Rechtskonformität bzw. Rechtsmissbrauch

Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern typischer Fall von nachzuziehenden Drittausländern (Art. 42 Abs. 1 und 3-4 AuG): Voraussetzungen: –Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren –Zusammenwohnen –kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AuG Anspruchstatbestand zu erteilende Bewilligung: –Aufenthaltsbewilligung –nach fünf Jahren Niederlassung für Ehegatten –Kinder unter 12 Jahren: Niederlassung Recht der Angehörigen auf Erwerbstätigkeit (Art. 46 AuG)

Angehörige von Schweizerinnen und Schweizern typischer Fall von Angehörigen, die dem Freizügigkeitsrecht unterstehen (Art. 42 Abs. 2-4 AuG): Voraussetzungen: –anwendbar auf EG/EFTA-Bürger sowie auf Drittstaatsangehörige, die in EG oder EFTA dauerhafte Aufenthaltsbewilligung besitzen –Zusammenwohnen nicht formell erforderlich (aber: Rechtsmissbrauchsschranke) –Ehegatte und Deszendenten bis 21 Jahre oder solche, für die Unterhalt gewährt wird –eigene Aszendenten und solche des Ehegatten, denen Unterhalt gewährt wird Anspruchstatbestand zu erteilende Bewilligung: –Aufenthaltsbewilligung –nach fünf Jahren: Niederlassung für Ehegatten –Kinder unter 12 Jahren: Niederlassung Recht der Angehörigen auf Erwerbstätigkeit (Art. 46 AuG)

Angehörige von Niedergelassenen wie typischer Fall von nachzuziehenden Drittausländern durch Schweizer (Art. 43 AuG): Voraussetzungen: –Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren –Zusammenwohnen –kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG Anspruchstatbestand zu erteilende Bewilligung: –Aufenthaltsbewilligung –nach fünf Jahren Niederlassung für Ehegatten –Kinder unter 12 Jahren: Niederlassung Recht der Angehörigen auf Erwerbstätigkeit (Art. 46 AuG)

Angehörige von Aufenthaltern Merkmale (Art. 44 AuG): Voraussetzungen: –Ehegatte und ledige Kinder unter 18 Jahren –Zusammenwohnen –Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung –kein Angewiesensein auf Sozialhilfe –kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG Ermessenstatbestand zu erteilende Bewilligung: Aufenthaltsbewilligung Recht der Angehörigen auf Erwerbstätigkeit (Art. 46 AuG)

Angehörige von Kurzaufenthaltern Merkmale (Art. 45 AuG): Voraussetzungen wie Aufenthalter: –Ehegatte und ledige Kinder unter 18 Jahren –Zusammenwohnen –Erfordernis einer bedarfsgerechten Wohnung –kein Angewiesensein auf Sozialhilfe –kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG Ermessenstatbestand zu erteilende Bewilligung: Kurzaufenthaltsbewilligung kein Recht der Angehörigen auf Erwerbstätigkeit (Art. 46 AuG)

Fristen für Familiennachzug Beschränkung der Dauer der Nachzugsmöglichkeit (Art. 47 AuG): Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von fünf Jahren bzw. bei Kindern über zwölf Jahren innert 12 Monaten ausser bei Nachzug von Freizügigkeitsangehörigen durch Schweizer nachträglicher Nachzug nur bei wichtigen fami- liären Gründen

Wegfall der Voraussetzung des Zusammenwohnens Ausser beim Kurzaufenthalt entfällt das Erfordernis des Zusammenwohnens, wenn wichtige Gründe für getrennte Wohnorte bestehen und die Familien- gemeinschaft weiter existiert (Art. 49 AuG).

Rechtslage nach Auflösung der Familiengemeinschaft Art. 50 AuG: Weiterbestand des Anspruchs von Ehegatten und Kindern von Schweizern und Niedergelassenen bei: –drei Jahren Ehedauer und erfolgreicher Integration –oder bei wichtigen persönlichen Gründen, die weiteren Aufent- halt in der Schweiz erfordern insbes. bei häuslicher Gewalt, sofern die soziale Wiedereingliede- rung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint Wegfall des Anspruchs –Tatbestände: bei Anwesenheitsdauer unter drei Jahren und Fehlen von wichtigen persönlichen Gründen oder bei Fehlen einer erfolgreichen Integra- tion selbst bei mehr als drei Jahren bei Aufenthaltern –Rechtsfolge: Ermessenstatbestand

Nachzug von Pflegekindern Merkmale (Art. 48 AuG): Voraussetzungen: –Adoption in der Schweiz vorgesehen –Erfüllung der entsprechenden zivilrechtlichen Voraussetzungen –rechtmässige Einreise zwecks Adoption –kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AuG Anspruchstatbestand zu erteilende Bewilligung: Aufenthaltsbewilligung bei Scheitern der Adoption: –Anspruch auf Verlängerung des Aufenthalts –nach fünf Jahren Anspruch auf Niederlassung

Nachzug von eingetragenen Partnern Für eingetragene Partnerinnen und Part- ner ausländischer Nationalität gilt die Rechtslage beim Nachzug ausländischer Ehegatten analog (Art. 52 AuG).

Rechtsmissbrauchsvorbehalt beim Familiennachzug alle Ansprüche auf Familiennachzug erlöschen bei Rechtsmissbrauch (Art. 51 AuG) Rechtsmissbrauch: –Zweckwidrigkeit –insbesondere bei Umgehen der gesetzlichen Vorschriften (inkl. Ausführungsbestimmungen) –insbes.: reine Ausländerrechtsehe (Scheinehe) Festhalten an einer ursprünglich echten, inzwischen aber gescheiterten Ehe Nachzug von Kindern nicht zwecks Familienlebens (z.B. selbst schon in fester Beziehung) verzögerter Nachzug? Verhältnis zu gesetzlichen Fristen? flankierende Rechtsfolgen, insbes.: –Kompetenz der Zivilstandsbeamten, Abschliessen einer (Schein)Ehe zu verweigern (Art. 97a ZGB) –zivilrechtlicher Ungültigkeitsgrund bei Scheinehe (Art. 105 Ziff. 4 ZGB) –Wegfall der Vaterschaftsvermutung für Kind aus Scheinehe (Art. 109 Abs. 3 ZGB) –Straftatbestand des Eingehens einer Scheinehe (Art. 118 Abs. 2 AuG)

Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV Bundesgericht (sog. Reneja-Praxis): Voraussetzungen: –nahe Verwandte in der Schweiz –mit eigenem Anspruch auf Bewilligung (rechtspositivistischer approach) –nur Kernfamilie, ausser bei besonderem Abhängigkeitsverhältnis –Vorbehalt von öffentlicher Ordnung und Sicherheit sowie des Rechtsmissbrauchs Wirkung: Anspruch auf Bewilligung unter Eingriffsvorbehalt

Familienleben als Anspruchsgrundlage EGMR: Urteile Abdelaziz, Boultif, Üner, Benhebba,Touquabo-Tekle, Emre usw. Voraussetzungen: –grundsätzlich kein Recht auf Anwesenheit –aber Eingriff in Familienleben, wenn solches intakt ist und gelebt wird (faktischer approach) –Kernfamilie, ausser bei Abhängigkeit Kriterien für Prüfung der Zulässigkeit des Eingriffs: –Schwere eines allfälligen Rechtsverstosses –Aufenthaltsdauer –Verhalten nach Rechtsverstoss –Staatsangehörigkeit der beiden Partner –Familiensituation –evtl. Kenntnis des Partners vom Rechtsverstoss bei Beziehungsbeginn –Alter allfälliger Kinder –Hindernisse für Umsiedlung in Heimatstaat

Privatleben als Anspruchsgrundlage Literatur: langjährige Anwesenheit einer allein-stehenden Person Bundesgericht: –Prinzip anerkannt, aber noch kein wirklicher Anwen-dungsfall –früher: gleichgeschlechtliche Paare, heute aber durch PartG bzw. Art. 52 AuG überholt –gefestigter Aufenthalt anerkannt, bei langjäh- rigem Aufenthalt und fehlender Möglichkeit, Familien- und Privatleben anderswo zu leben

Bedeutung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV für Verweigerung des Familiennachzugs für Entfernungsmassnahme, wenn nahe Angehörige in der Schweiz leben z.B. ausserehelicher oder getrennter Elternteil mit Besuchsrecht (EGMR: Berrehab), sog. « umgekehrter Familiennachzug »

Kinderrechtekonvention Pflege des Kontakts zwischen Eltern und Kindern (Art. 9 und 10 KRK) Bundesgericht: kein durchsetzbarer An- spruch, aber allenfalls Auslegungshilfe Anhörungsrecht (Art. 12 KRK) –Bundesgericht: nicht zwingend persönlich und mündlich –Lehre: kritisch –aber jetzt: Art. 47 Abs. 4 AuG

Problemfall: Nachzug von Kindern von getrennt lebenden Eltern strenge Praxis des Bundesgerichts Voraussetzungen: –früher: vorrangige Beziehung zum hier anwesenden Elternteil –danach: Nachweis von triftigen Gründen für (insbes. verzögerten) Nachzug –mit AuG vereinbar? bei intakter Ehe der Eltern: nur Rechtsmissbrauchsschranke fragwürdig