Primäre und sekundäre Asbestvorsorge in Deutschland Von den ersten BG-Regeln zu 30 Jahre ZAs Dr. jur. Eckart Bulla Europäische Asbestkonferenz vom 03.

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Primäre und sekundäre Asbestvorsorge in Deutschland Von den ersten BG-Regeln zu 30 Jahre ZAs Dr. jur. Eckart Bulla Europäische Asbestkonferenz vom 03. bis 06. September 2003 im Berufsgenossenschaft- lichen Institut Arbeit und Gesundheit (BGAG) in Dresden Leiter Zentrale Erfassungs- stelle asbeststaubgefährdeter Arbeitnehmer Hauptgeschäftsführer Textil- und Bekleidungs-Berufsge- nossenschaft, Augsburg TBBG

Rechtsgrundlagen und Entwicklung in Deutschland Berufskrankheitenverordnung = Schwere Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) =Schwere Asbeststaublungenerkrankung (Asbestose) in Verbindung mit Lungen- krebs =Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Rippenfells und des Bauchfells =Lungenkrebs bei Nachweis der Ein- wirkung einer kumulativen Asbestfaser- staub-Dosis am Arbeitsplatz von minde- stens 26 Faserjahren Durch Asbest verursachtes Mesotheliom des Pericards =Kehlkopfkrebs (wie Lungenkrebs) -in Verbindung mit Asbeststaublungen- erkrankung (Asbestose) -in Verbindung mit durch Asbeststaub verursachter Erkrankung der Pleura oder -bei Nachweise der Einwirkung einer ku- mulativen Asbestfaserstaub-Dosis am Arbeitsplatz Primäre und sekundäre Asbestprävention = BG-Richtlinien für die Bekämpfung der Staub- gefahr in Asbest verarbeitenden Betrieben März 1972 = Gewerbl. BGen beschließen ZAs-Errichtung = UVV „Schutz gegen gesundeitsgefährlichen mineralischen Staub (VBG 119)“ = 1. Nachtrag zur VBG 119 (Spritzasbestverbot ) = 2. Nachtrag zur VBG 119 (Verwendungsver- bote asbesthaltiger Erzeugnisse) = UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge (VBG 100)“ = Gefahrstoffverordnung: Verbot des Inverkehr- bringens bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zu- bereitungen und Erzeugnisse (z. B. Krokydolith, [Blauasbest]) = Änderung der Gefahr- stoffverordnung = Chemikalienver- botsverordnung Weitgehende Verbote zum Inverkehrbringen, Her- stellen und Vewenden asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Erzeug- nissen

Aufgabenverteilung zwischen Unfallversicherungsträger und ZAs 1. Asbestbetriebe ermitteln 2. Daten zur Arbeitsgeschichte Versicherter ermitteln 3. Änderungsdienst (insbesondere (An- und Abmeldung Versicherter) 4. Erst- und Nachuntersuchungen veranlassen 5. Untersuchungsergebnisse auswerten 1. Daten speichern 2. Termine für Nachuntersuchungen vormerken und verfolgen 3. Nachgehende Untersuchungen ver- anlassen, ggf. Zweitbeurteilungen 4. Untersuchungsergebnisse dem UV-Träger mitteilen 5. Daten für statistische Zwecke auf- bereiten 6. Daten für Forschungszwecke zur Verfügung stellen UnfallversicherungsträgerZAs

Datenbestand erfasste Personen und Betriebe (am des Jahres)

Datenbestand für veranlasste nachgehende Untersuchungen und für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen vorgemerkte Personen (am des Jahres)

Untersuchungsinhalte nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 1.2  Vorgeschichte feststellen (allgemeine und qualifizierte Arbeitsanamnese, Rauchgewohnheiten, Beschwerden); Larynxkarzinom-Symptome: anhaltende Heiserkeit (> 3 Wochen), Phonationsstörungen, Missempfindungen, Alkoholanamnese  Im Hinblick auf Tätigkeit untersuchen  Spezielle Untersuchung - Atmungs- und Kreislauforgane, - Funktionsanalyse zu Vitalkapazität und Atemstoßwert, - Thorax-Röntgenaufnahmen im Großformat mit Hartstrahltechnik in p.a. Strahlengang bzw. Auswertung Röntgenbild nicht älter als 1 Jahr, - in begründeten Fällen (Lungen- und/oder Kehlkopf-Erkrankungen) andere/weitere Untersuchungen.  Zusätzlich individuell Anfertigung von Seit- und/oder Schrägaufnahmen. Entscheidung abhängig von - ärztlicher Indikation, - p.a-Aufnahme, - Latenzzeit (> 15 Jahre), - Expositionsdauer, - inhalativen Rauchgewohnheiten - und Voraufnahmen. - Wenn konventionelle Röntgen-Thoraxaufnahmen hinsichtlich Morphologie unklar, erforderlichenfalls Computertomogramm des Thorax (HRCT).

Ermächtigungsanforderungen, Pflichten und Zahl der ermächtigten Ärzte Zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 1.2 „Asbestfaserhaltiger Staub“ kann ermächtigt werden, wer 1. zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist, 2. die für die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen besonderen Fachkenntnisse besitzt und 3. über die für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen erforderlichen apparativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen verfügt. Pflichten: Formalisierte Dokumentation der Untersuchungen 30jährige Aufbewahrungsfrist der Dokumente, längstens bis vollendetem 75. Lebenjahr des Untersuchten Berufskrankheitenanzeige bei begründetem Verdacht Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen Gegenwärtig gibt es ermächtigte Ärzte.