Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Agenda Überblick über einzuhaltende rechtliche Rahmenbedingungen für den Bereich eLearning Zwei Bereiche etwas ausführlicher Urheberschutz Datenschutz Hinweise zum Weiterlesen
Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien rechtliche Regelungen, die eLearning betreffen (können) gibt es einige … Nutzung von fremden Materialien -> Urheberrecht (UrHG) Speicherung personenbezogener Daten -> Datenschutz (DSG) Aufzeichnung von Lehrveranstaltungen -> Recht am eigenen Bild (KunstUrhG) neue Prüfungsformen / ePrüfungen -> Prüfungsrecht (PO, LABG) Erstellung von Webseiten -> Impressumspflicht (TMG) Verwendung von Logos und Markennamen -> Markenrecht (MarkenG) …
Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Urheberrecht Zum Schutz von Werken ist kein Copyright-Hinweis erforderlich. Geschützt sind Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Gemeinfrei sind amtliche Werke; andere Werke erst nach Ablauf von Schutzfristen (bspw. 70 Jahre nach dem Tod des Autors). Es ist grundsätzlich eine Erlaubnis zur Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einzuholen. Aber es gibt Schrankenregelungen: Zitate (§ 51 UrhG): Kleinzitat, Großzitat (nur in wissenschaftlichen Werken) Zitate müssen unverändert übernommen werden, gekennzeichnet sein und einen Zweck erfüllen. Privatkopie (§ 53 UrhG): nur private Zwecke, eigener Gebrauch (keine ganzen Werke) Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG, begrenzt bis Ende 2012): dadurch wird das Zugänglichmachen kleiner Teile oder Werke geringen Umfangs für einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis erlaubt (ohne Zustimmung möglich aber vergütungspflichtig über Verwertungsgesellschaften (bspw. VG Wort)).
Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien Datenschutzrecht „Regelung des ordnungsmäßigen Gebrauchs von Daten“: Nicht erst der Missbrauch ist strafbar. „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“: Jede Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten ist erst einmal untersagt, es sei denn sie ist durch eine Gesetzesvorschrift geregelt oder die betroffene Person hat ihre Einwilligung gegeben. Grundsätze: Erforderlichkeit (§12-14 DSG NRW), Prüfung der Zulässigkeit (§4(1) DSG NRW), Minimalität (§4(1) DSG NRW), Zweckbindung (§13 DSG NRW), … Technische und organisatorische Maßnahmen (§10 DSG NRW): Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit, Authentizität, Revisions- fähigkeit, Transparenz müssen gesichert sein (Sicherheitskonzept) Erstellung eines Verfahrensverzeichnisses (§8 DSG NRW) Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragte (§10 (3) DSG NRW)
Andreas Brennecke Zentrum für Informations- und Medientechnologien zum Weiterlesen Kreutzer, T.: Leitfaden "Rechtsfragen bei E-Learning„. Multimedia Kontor Hamburg, überarbeitete Fassung, 2009, creativecommons_MMKH.pdf MSWF NRW: Update − Ratgeber Multimediarecht für die Hochschulpraxis, 2001, LFI NRW: E-Learning an Hochschulen nach den Grundsätzen des Datenschutzes, 4/2011, (Suche: eLearning) e-teaching.org-Seiten zu Rechtemanagement beim E-Learning: Flissek, C.: Datenschutzrechtliche Fragen des E-Learning an Hochschulen – Lernplattformen im Spannungsfeld zwischen didaktischem Nutzen und datenschutzrechtlichen Risiken. Computer und Recht (1), 62–69 (2004)