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© 2007 Ass. jur. Iris Speiser1 Urheberrecht in der Schule Erich Beer Konrad Sedding.

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Präsentation zum Thema: "© 2007 Ass. jur. Iris Speiser1 Urheberrecht in der Schule Erich Beer Konrad Sedding."—  Präsentation transkript:

1 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser1 Urheberrecht in der Schule Erich Beer Konrad Sedding

2 14.05.2007 LFB Esslingen Urheberrecht in der Schule Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik 66123 Saarbrücken i.speiser@mx.uni-saarland.de Verändert und gekürzt Konrad Sedding 2011

3 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser3 wo muss des Urheberrecht beachtet werden? Unterricht Arbeitsblätter Filme/Videos Referare, Präsentationen CDs, Podcasts,... Schulveranstaltungen Aufführungen Musik Filme

4 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser4 wo muss des Urheberrecht beachtet werden? Internet Homepage geschützter Bereich (moodle,...)

5 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser5 warum Urheberrecht? Vorteil: Schutz eigener Materialien vor Verwendung durch Dritte Nachteil: Hindernis bei Übernahme von Inhalten in die Schule

6 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser6 Was ist geschützt? Werkepersönlich geistige Schöpfungen Urheberrecht schützt Werke als persönlich geistige Schöpfungen Geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe

7 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser7Werkkategorien Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG) Bearbeitungen (§ 3 UrhG) Sammelwerke (§ 4 I UrhG) Datenbankwerke (§ 4 I UrhG) Verwandte Schutzrechte Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG), Nachgelassene Werke (§ 71 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG), Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73 ff. UrhG), Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 85 ff. UrhG), Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a UrhG), Filmwerke (§ 88 UrhG), Laufbilder (§ 95 UrhG)

8 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser8 Inhalte von Dritten Mögliche Rechtsgrundlagen für die Verwendung Lizenzerwerb beim Rechteinhaber Gemeinfreie Inhalte (Gesetze..., 70 Jahre...) Schranken des Urheberrechts Inhalte stehen unter freier Lizenz Schulbücher

9 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser9 Schranken des Urheberrechts Zitate (§ 51 UrhG) Privater Gebrauch (§ 53 I UrhG) Vervielfältigung für den Schulunterricht (§ 53 III UrhG) Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)...

10 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser10 Öffentliche Zugänglichmachung Recht auf Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

11 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser11 Grenzen der öffentlichen Zugänglichmachung Geschützte Materialien dürfen nicht frei zugänglich ins Netz gestellt werden Problem: offene Selbstregistrierungskurse Ein dauerhaftes Materialarchiv ohne Bezug zum Unterricht ist nicht zulässig Öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Schulgebrauch ist erlaubnispflichtig, auch in geschlossenen Bereichen Filme dürfen erst nach 2 Jahren öffentlich zugänglich gemacht werden (Videma-Liste)

12 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser12 Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung Anhaltspunkt: Tarif der VG Wort als kleine Teile eines Werkes gelten maximal 10% eines Werkes, als Teile eines Werkes maximal 25%; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als 100 Seiten öffentlich zugänglich gemacht werden öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52 a UrhG ist nicht zulässig, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird

13 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser13 Freie Lizenzen Lizenzmodelle, die eine kostenlose Nutzung in gewissem Umfang erlauben z.B. Creative Commons – Lizenzierung in der Gemeinschaft der Werkschaffenden

14 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser14 Creative Commons Namensnennung kommerzielle Nutzung nicht gestattet ( Noncommercial) Nur unveränderte Nutzung gestattet ( No Derivative Works) Veränderung zulässig; Weitergabe nur unter den gleichen Bedingungen ( Share Alike)

15 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser15Fotokopieren Lehrkräfte dürfen künftig kopieren: bis zu 12 % eines jeden Werkes, jedoch maximal 20 Seiten. Das gilt wirklich für alle Werke, d.h. auch für Schulbücher, Arbeitshefte, Sach- und Musikbücher. ganze Werke von geringem Umfang (mit Ausnahme von Schulbüchern und sonstigen Unterrichtsmaterialien). Vollständig kopiert werden dürfen danach: Musikeditionen mit maximal 6 Seiten, sonstige Druckwerke (außer Schulbüchern und Unterrichtsmaterialien!) mit maximal 25 Seiten sowie alle Bilder, Fotos und sonstige Abbildungen. Quelle: www.schulbuchkopie.de

16 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser16Fotokopieren Zu beachten sind allerdings die folgenden Einschränkungen: Es muss auf den Kopien stets die Quelle angegeben werden (Buchtitel, Verlag und Autor). Aus jedem Werk darf pro Schuljahr und Klasse nur höchstens in dem oben beschriebenen Umfang kopiert werden. Zulässig sind nur analoge Kopien. Die digitale Speicherung und ein digitales Verteilen von Kopien (z.B. per E-Mail) ist schon von Gesetzes wegen nicht gestattet und wird von der neuen vertraglichen Regelung ebenfalls nicht erfasst. Quelle: www.schulbuchkopie.de

17 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser17Fotokopieren Darf ich ein Bild aus einem Schulbuch einscannen, in ein eigenes Arbeitsblatt integrieren und dieses dann vervielfältigen? Nein. Durch das Einscannen entsteht eine digitale Kopie. Eine solche Kopie aus Unterrichtswerken ist nicht zulässig. Quelle: www.schulbuchkopie.de

18 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser18Links www.lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/ www.lehrerfortbildung- bw.de/sueb/recht/urh/checkl/ www.lehrer-online.de/urheberrecht.php www.schulbuchkopie.de www.de.creativecommons.org/

19 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser19

20 14.05.2007 LFB Esslingen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik 66123 Saarbrücken i.speiser@mx.uni-saarland.de Erich Beer Konrad Sedding


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