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14.05.2007 LFB Esslingen Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für.

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1 14.05.2007 LFB Esslingen Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik 66123 Saarbrücken i.speiser@mx.uni-saarland.de Leicht verändert und gekürzt Konrad Sedding Oktober 2010

2 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser2Urheberrecht Vorteil: Schutz eigener Materialien vor Verwendung durch Dritte Nachteil: Hindernis bei Übernahme von Inhalten in eigene Unterrichtsmterialien

3 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser3 Was ist geschützt? Werkepersönlich geistige Schöpfungen Urheberrecht schützt Werke als persönlich geistige Schöpfungen Geringe Anforderungen an die Schöpfungshöhe

4 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser4Werkkategorien Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 2 UrhG) Bearbeitungen (§ 3 UrhG) Sammelwerke (§ 4 I UrhG) Datenbankwerke (§ 4 I UrhG) Verwandte Schutzrechte Wissenschaftliche Ausgaben (§ 70 UrhG), Nachgelassene Werke (§ 71 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG), Schutz des ausübenden Künstlers (§ 73 ff. UrhG), Schutz des Herstellers von Tonträgern (§ 85 ff. UrhG), Schutz des Sendeunternehmens (§ 87 UrhG), Schutz des Datenbankherstellers (§ 87a UrhG), Filmwerke (§ 88 UrhG), Laufbilder (§ 95 UrhG)

5 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser5 Inhalte von Dritten Mögliche Rechtsgrundlagen für die Verwendung Lizenzerwerb beim Rechteinhaber Gemeinfreie Inhalte (Gesetze..., 70 Jahre...) Schranken des Urheberrechts Inhalte stehen unter freier Lizenz

6 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser6 Schranken des Urheberrechts Zitate (§ 51 UrhG) Privater Gebrauch (§ 53 I UrhG) Vervielfältigung für den Schulunterricht (§ 53 III UrhG) Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)...

7 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser7 Öffentliche Zugänglichmachung Recht auf Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung § 52a I Nr. 1 UrhG erlaubt ohne Zustimmung des Urhebers: "veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern... öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist"

8 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser8 Grenzen der öffentlichen Zugänglichmachung Geschützte Materialien dürfen nicht frei zugänglich ins Netz gestellt werden Problem: offene Selbstregistrierungskurse Ein dauerhaftes Materialarchiv ohne Bezug zum Unterricht ist nicht zulässig Öffentliche Zugänglichmachung von Werken für den Schulgebrauch ist erlaubnispflichtig Filme dürfen erst nach 2 Jahren öffentlich zugänglich gemacht werden Planungsunsicherheit: ( § 52a ist mit Ablauf des 31. Dezember 2008 nicht mehr anzuwenden.) Mit einer Änderung von §137k Uhrg wurde die Auslauffrist für den § 52a Urhg auf Ende 2012 verschoben. Die Änderung trat am 11.12.2008 in Kraft.

9 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser9 Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung Anhaltspunkt: Tarif der VG Wort als kleine Teile eines Werkes gelten maximal 10% eines Werkes, als Teile eines Werkes maximal 25%; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als 100 Seiten öffentlich zugänglich gemacht werden öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 52 a UrhG ist nicht zulässig, wenn das Werk oder der benötigte Werkteil vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung angeboten wird

10 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser10 Freie Lizenzen Lizenzmodelle, die eine kostenlose Nutzung in gewissem Umfang erlauben z.B. Creative Commons – Lizenzierung in der Gemeinschaft der Werkschaffenden

11 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser11 Creative Commons Namensnennung kommerzielle Nutzung nicht gestattet ( Noncommercial) Nur unveränderte Nutzung gestattet ( No Derivative Works) Veränderung zulässig; Weitergabe nur unter den gleichen Bedingungen ( Share Alike)

12 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser12Datenschutzrecht "Wozu brauche ich Datenschutz?" "Ich habe schließlich nichts zu verbergen!"

13 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser13 Potentielle Gefahren der Datenverarbeitung Entwürdigung des Einzelnen durch "Verdatung" Degradierung des Einzelnen zur Nummer (z.B.: "..der Blinddarm von Zimmer 9.." anstatt "..der Patient Max Meier..") Transparenz des Einzelnen Erstellung von umfassenden Informationsprofilen über eine Person durch unzulässige Verknüpfung zulässigerweise erhobener Daten (z.B.: Eine Krankenversicherung erfährt, dass zahlreiche Blutsverwandte eines Versicherten an Krebs verstorben sind) Bewegungsprofile...

14 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser14 Potentielle Gefahren der Datenverarbeitung Missbrauch der Daten Unerwünschte "Zweitverwertung" von einmal erhobenen Daten (z.B.: Verkauf von Adressen an Versender von Werbematerial) Manipulation der Daten und dadurch indirekt der Person Personen werden zunehmend durch ihre Daten definiert. Folge ist die Gefahr, dass die veränderten Daten im Endeffekt die Person beeinflussen, auf die sich die Daten beziehen (z.B.: Eine Manipulation von Schufa-Daten hat direkte Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit)

15 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser15 Recht auf informationelle Selbstbestimmung "Volkszählungsurteil" des BVerfG: Jeder Bürger hat das Recht grundsätzlich über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten selbst zu bestimmen Der Betroffene hat ein Recht zu erfahren, welche Daten über ihn gespeichert wurden Nach Möglichkeit ist das Prinzip der Selbstauskunft anzuwenden Prinzip der Datensparsamkeit, "Systemdatenschutz"

16 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser16 Recht auf informationelle Selbstbestimmung Daten dürfen ausschließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem sie erhoben wurden Zweckbindungsgrundsatz Auch "belanglose" Daten fallen in den Schutzbereich des Datenschutzrechts

17 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser17 Datenschutz an der Schule Warum so ein großer Aufwand mit dem Datenschutz an der Schule ? Wir gehen doch sorgfältig mit den Schülerdaten um

18 © 2007 Ass. jur. Iris Speiser18 Datenschutz an der Schule Vermittlung von Datenschutzbewusstsein an die Schüler Vorbildfunktion der Schule Rechtssicherheit Umgang mit personenbezogenen Daten

19 14.05.2007 LFB Esslingen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für Rechtsinformatik 66123 Saarbrücken i.speiser@mx.uni-saarland.de ks 11/09


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