Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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 Präsentation transkript:

Vorlesung Behindertenrecht HS 13 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

Vorlesung 7 Behindertenrecht im Bereich Aus- und Weiterbildung

Kompetenz Bund/Kantone

Art. 8 Abs. 4 BV Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.

Art. 3 BehiG Geltungsbereich Das Gesetz gilt für: (…) f. Aus- und Weiterbildung;

Grundschulunterricht

Fallbeispiele  Ausschluss aus der Regelschule für Kind mit schwerer Hauterkrankung; für Kind mit Down Syndrom.  Schulung von Kindern mit Asperger Autismus.  Anpassung der curricula und der Prüfungsmodalitäten für Kinder mit Legasthenie.

Art. 62 BV Schulwesen 1 Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig. 2 Sie sorgen für einen ausreichenden Grundschulunterricht, der allen Kindern offen steht. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht. An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich. 3Die Kantone sorgen für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr. (…)

Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.

Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht Erfasste Schulstufen: - Obligatorische Vorschule - Primarstufe und Sekundarstufe I (inkl. gymnasialer Unterricht auf Sekundarstufe I: Progymnasium, Untergymnasium).

Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht Inhaltliche Tragweite der Rechtsansprüche -Kerngehalt (Art. 8 Abs. 2 BV) -Ideale Leistung (Art. 8 Abs. 2 BV) -Abweichung von der idealen Leistung (Art. 8 Abs. 2 BV)

Wann ist der Unterricht ausreichend? Wenn jene Lerninhalte vermittelt werden, die für eine gleichberechtigte Teilnahme am gesellschaftlichen Leben im Allgemeinen erforderlich sind.

Formen der Sonderschulung -Integrative Sonderschulung -Separate Schulung (Sonderschulen oder Sonderklassen) -Anpassungsmassnahmen (insbesondere Lernziele und Prüfungen)

BGE 129 I 12 E4.2 S. 16f. „Die Anforderungen, die Art. 19 BV an den obligatorischen Grundschulunterricht stellt ("ausreichend"), belässt den Kantonen bei der Regelung des Grundschulwesens einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Die Ausbildung muss aber auf jeden Fall für den Einzelnen angemessen und geeignet sein (...) und genügen, um die Schüler auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten; (...). Der Unterricht muss grundsätzlich am Wohnort der Schüler erteilt werden; die räumliche Distanz zwischen Wohn- und Schulort darf den Zweck der ausreichenden Grundschulausbildung nicht gefährden. Behinderte Kinder haben ebenfalls Anspruch auf eine kostenlose, ihren Fähigkeiten angepasste Schulung (...). Damit ergibt sich bereits aus Art. 19 BV ein Anspruch auf eine den individuellen Fähigkeiten des Kindes und seiner Persönlichkeitsentwicklung entsprechende, unentgeltliche Grundschulausbildung (...). Der Anspruch wird verletzt, wenn die Ausbildung des Kindes in einem Masse eingeschränkt wird, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt ist, bzw. wenn es Lehrinhalte nicht vermittelt erhält, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten (...).“

BGE 130 I 352 E3.3 S. 354f. „Der Anspruch auf Grundschulunterricht, wie er sich aus Art. 19 BV ergibt, umfasst jedoch nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden.“

Art. 20 BehiG 1 Die Kantone sorgen dafür, dass behinderte Kinder und Jugendliche eine Grundschulung erhalten, die ihren besonderen Bedürfnissen angepasst ist. 2 Die Kantone fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient, mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule. 3 Insbesondere sorgen sie dafür, dass wahrnehmungs- oder artikulationsbehinderte Kinder und Jugendliche und ihnen besonders nahe stehenden Personen eine auf die Behinderung abgestimmte Kommunikationstechnik erlernen können.

BGE 138 I 162 E „Eine gewisse Pra ̈ ferenz fu ̈ r die integrierte Schulung ergibt sich nicht nur aus dem kantonalen Recht, sondern auch aus Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG (...) Ebenso lag dieser Grundsatz auch der Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs zugrunde, wonach die Kantone verfassungsrechtlich die Mo ̈ glichkeit erhalten, das Schulwesen integrativ anzugehen, d.h. eigentliche Spezialschulen nur dann vorzusehen, wenn auch bei Vornahme individueller Sondermassnahmen eine Integration in der Grundschule nicht mo ̈ glich oder sinnvoll erscheint (...). Der Vorrang der integrierten gegenu ̈ ber der separierten Sonderschulung entspricht sodann einem Grundgedanken des Behindertengleichstellungsgesetzes.“

Art. 14 Abs. 3 BehiG

Sonderpädagogikkonkordat -In Kraft getreten am Kantone verpflichten sich zur Zusammenarbeit im Bereich Sonderpädagogik -Ziel: insbesondere Umsetzung von BV und BehiG -Förderung der Integration

Art. 24 UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen (...) (2) Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass a) Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden; b) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft in der sie leben, Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; c) angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; d) Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird, um ihre erfolgreiche Bildung zu erleichtern; e) in Übereinstimmung mit dem Ziel der vollständigen Integration wirksame individuell angepasste Unterstützungsmassnahmen in einem Umfeld, das die bestmögliche schulische und soziale Entwicklung gestattet, angeboten werden. (...)

UNO-BRK Ausschuss, Concluding Observations/Australien, 21. Oktober 2013, betreffend Art. 24 UNO-BRK „45. The Committee is concerned that despite the Disability Standards for Education established to ensure access to education on an equal basis, students with disabilities continue to be placed in special schools and many of those who are in regular schools are largely confined to special classes or units. The Committee is further concerned that students with disabilities enrolled in regular schools receive a substandard education due to lack of reasonable accommodation. The Committee is also concerned that secondary school completion rates for students with disabilities are about half of those for people without disability. (...)“

Übrige Aus- und Weiterbildung

Fallbeispiele  Jugendlicher mit psychischer Behinderung. Längere Abwesenheiten. Ausschluss aus einer Weiterbildung weil zwei Wochen Intensivseminar.  Studentin mit Syndrom Gilles-de-la-Tourette. Wird aus dem Prüfungssaal ausgeschlossen, weil sie stört.  Studierende mit Seh- oder Körperbehinderung. Anpassung der Prüfungsbedingungen.  Studierende mit Asperger Autismus. Anpassung der Studienbedingungen.  Studierende mit Legasthenie.  Studierende mit Diabetes. Ausschluss aus dem Sportstudium.

Kompetenzaufteilung

Art. 63 BV Berufsbildung 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Berufsbildung. 2 Er fördert ein breites und durchlässiges Angebot im Bereich der Berufsbildung.

Art. 63a BV 1 Der Bund betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen. Er kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben. 2 Er unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten. 3 Bund und Kantone sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen. Sie nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben. (…)

Art. 64a BV Weiterbildung 1 Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest. 2 Er kann die Weiterbildung fördern. 3 Das Gesetz legt die Bereiche und die Kriterien fest.

Urteil Bundesgericht 2D_7/2011 (2011) 2.2 Art. 3 lit. f. BehiG unterstellt die "Aus- und Weiterbildung" dem Geltungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes. Eine Benachteiligung bei Inanspruchnahme der Bildung liegt gemäss Art. 2 Abs. 5 BehiG vor, wenn die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden (lit. a) oder die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebotes sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind (lit. b). 2.3 Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind für das Schulwesen die Kantone zuständig. Sie sorgen für einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offen steht (Abs. 2). Diese Pflicht beschränkt sich auf die Primar-, Real- und Sekundarschule (BGE 133 I 156). 2.4 Nach Art. 8 Abs. 4 BV sieht das Gesetz Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. Danach sind die Gesetzgeber von Bund und Kantonen gehalten, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich tätig zu werden. Der Bundesgesetzgeber hat dies im Bereich seiner Zuständigkeit mit Erlass des Behindertengleichstellungsgesetzes getan. Aus Art. 8 Abs. 4 BV kann jedoch keine allgemeine Bundeskompetenz zur Regelung des entsprechenden Bereichs abgeleitet werden (…). An der bundesstaatlichen Zuständigkeitsordnung ändert sich damit nichts (…). Das Behindertengleichstellungsgesetz erfasst somit grundsätzlich nur Bildungsangebote im Zuständigkeitsbereich des Bundes (...). Auf die kantonalen Bildungsangebote ist das Gesetz - vom Bereich der Grundschule abgesehen (…) - dagegen nicht anwendbar. Das Behindertengleichstellungsgesetz findet folglich auf die unter kantonaler Hoheit stehende Universität Zürich keine Anwendung.

Geltungsbereich

Art. 3 BehiG Geltungsbereich Das Gesetz gilt für: (…) f. Aus- und Weiterbildung;

Formulierung im nationalrätlichen Entwurf Aus- und Weiterbildung „im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. April 1978 über die Berufsbildung, des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen sowie des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen“

Materielle Anforderungen

Art. 2 Abs. 5 BehiG 5 Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme von Aus- und Weiterbildung liegt insbesondere vor, wenn: a.die Verwendung behindertenspezifischer Hilfsmittel oder der Beizug notwendiger persönlicher Assistenz erschwert werden; b.die Dauer und Ausgestaltung des Bildungsangebots sowie Prüfungen den spezifischen Bedürfnissen Behinderter nicht angepasst sind.

Geforderte Massnahmen  Formale Anpassungsmassnahmen. Bsp.: Längere Pausen Benutzung eines Computers Zeitverlängerung besondere Prüfungsform  Materielle Anpassungsmassnahmen? Bedingung: Die Prüfung muss noch ihren zentralen Zweck erreichen. ! Grenzen fliessend.

Urteil Bundesverwaltungsgericht B-7914/2007 (2008) E4.5. „Es seien deshalb keine Erleichterungen zu gewähren hinsichtlich der Anforderungen, die der Prüfungsstoff verlangt. Qualifiziere eine Prüfung für einen Beruf, der gewisse körperliche oder geistige Fähigkeiten erfordert, müsse gewährleistet sein, dass die persönlichen Defizite auch dort noch hinreichend ausgeglichen werden könnten. Bei der Frage nach Art und Umfang des Ausgleichs müsse geprüft werden, welche Erleichterungen notwendig sind, damit ein behinderter Kandidat die gleichen Chancen habe, die Prüfung zu bestehen, wie wenn seine Behinderung nicht vorhanden wäre (...). In Bezug auf die Ausgestaltung von Prüfungsabläufen ist dem Schrifttum (…) Folgendes zu entnehmen: Die Anpassung des Prüfungsablaufs an spezifische Behinderungssituationen könne auf verschiedene Arten geschehen und sei auf den Einzelfall abzustimmen. Ein individualisiertes Vorgehen sei deshalb erforderlich, weil Art und Grad von Behinderung sehr vielfältig sein könnten. (...) Grundsätzlich sei als Nachteilsausgleich nur an formale Prüfungserleichterungen zu denken. Die am häufigsten gewählten Modifikationen seien Prüfungszeitverlängerungen in einem angemessenen Umfang, insbesondere als Ausgleich für ein behinderungsbedingt verlangsamtes Arbeitstempo, z.B. wegen Bewegungsstörungen.

Urteil Bundesverwaltungsgericht B-7914/2007 (2008) E4.5. (Fortsetzung) Dabei sei grundsätzlich zu prüfen, ob dem Kandidaten eine reine Zeitverlängerung auch wirklich helfe. Werde eine Verlängerung der Prüfungszeit gewährt, müsse sichergestellt werden, dass der Kandidat die Mehrzeit auch effektiv nutzen könne. Als weitere Anpassungen der Prüfungsmodalitäten sei an längere oder zusätzliche Pausen, eine stärkere Prüfungsgliederung, die Abnahme der Prüfung in mehreren Etappen, andere Prüfungsformen oder an die Benutzung eines Computers zu denken. Bei sehbehinderten Kandidaten seien z.B. die Prüfungsunterlagen zu vergrössern, um der übermässig auftretenden Ermüdung Rechnung zu tragen. Bei körperbehinderten Kandidaten wiederum sei ein behinderungsgerecht angepasster Arbeitsplatz erforderlich, der höhenverstellbar und/oder kippbar sei. Gegebenenfalls müsse eine Hilfsperson die erforderlichen Einstellungen vornehmen. Falle einem Kandidaten das Schreiben von Hand schwer, sei ihm ein Computer oder – wenn er einen PC nicht angemessen bedienen könne - ein Diktiergerät zur Verfügung zu stellen. Weiter könne behinderten Kandidaten eine Arbeitsassistenz in Form eines Vorlesers oder einer Schreibhilfe zur Verfügung gestellt werden. Diese führe manuelle Arbeiten aus, wie Stifte bereit stellen, Seiten umblättern oder Hilfestellung beim Gang auf die Toilette.“

Rechtsansprüche

Art. 8 Abs. 2 BehiG Wer durch das Gemeinwesen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 benachteiligt wird, kann beim Gericht oder bei der Verwaltungsbehörde verlangen, dass das Gemeinwesen die Benachteiligung beseitigt oder unterlässt.

Art. 9 BehiG Erwähnt Aus- und Weiterbildung nicht. Kein ideelles Verbandsbeschwerderecht. Möglichkeit der egoistischen Verbandsbeschwerde.