Sachverhalt zu Fall 2 V ist Eigentümer eines Grundstücks in Kiel und denkt schon lange darüber nach, umzuziehen. Als sein Freund K davon erfährt, kann.

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WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Sachverhalt zu Fall 2 V ist Eigentümer eines Grundstücks in Kiel und denkt schon lange darüber nach, umzuziehen. Als sein Freund K davon erfährt, kann er V davon überzeugen, ihm durch notariell beurkundeten Vertrag ein dingliches Vorkaufsrecht an dem Grundstück einzuräumen, da K das Haus von V schon lange gefällt. Für die Ausübung des Vorkaufsrechts vereinbaren V und K eine Frist von drei Monaten ab Mitteilung des Drittvertragsschlusses. Das Vorkaufsrecht wird Ende 2013 ordnungsgemäß im Grundbuch eingetragen. Als V im Juni 2014 ein herrlich gelegenes Anwesen in Lübeck angeboten wird und D fast gleichzeitig ein sehr attraktives Angebot für das Wohnhaus in Kiel unterbreitet, erwirbt er das Anwesen in Lübeck und veräußert sein Grundstück in Kiel noch im selben Monat formgerecht an D. Auf Grund eines Versehens des Notars N wird D zu diesem Zeitpunkt nicht auf das Vorkaufsrecht hingewiesen. Nachdem D den Kaufpreis an V gezahlt hat, wird er Ende Juli 2014 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.

Sachverhalt zu Fall 2 Am 1.7.2014 informiert V den K über den Inhalt des mit D geschlossenen Kaufvertrags. Angesichts der mit D vereinbarten stattlichen Kaufsumme ist K zunächst unentschlossen, ob er von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen soll. Nach eingehender Überlegung entscheidet er sich kurz vor Fristablauf schließlich doch für die Ausübung des Vorkaufsrechts. Um den Zugang seiner Erklärung sicherzustellen, sendet er V seine Zusage mittels eingeschriebenen Briefs. V ist allerdings nicht zu Hause, als der Postbote den Brief am 28.9.2014 zustellen will. Deshalb hinterlässt er einen Benachrichtigungsschein, auf dem der Name des K vermerkt ist, mit dem Hinweis, dass das Schreiben im Postamt zu den üblichen Geschäftszeiten abgeholt werden könne. Als V den Schein in seinem Briefkasten entdeckt, ahnt er schon, dass K noch „in letzter Minute“ von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen will. Da er befürchtet, von D in diesem Fall auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden, unternimmt er zunächst einmal gar nichts. Erst am 5.10.2014 holt er den Brief vom Postamt ab.

Sachverhalt zu Fall 2 In der Zwischenzeit hat D einige Veränderungen an dem Hausgrundstück vorgenommen. Vor seiner Eintragung im Grundbuch hat er für 15.000 € den feuchten Keller des Wohnhauses trockenlegen lassen, da eine akute Gefahr von Schimmelbildung bestand. Nach seiner Eintragung ließ er eine Solaranlage im Wert von 20.000 € auf dem Dach installieren, die den Wert des Hauses um 10.000 € erhöhte. Dies alles geschah, noch bevor D Anfang September 2014 überhaupt von dem Vorkaufsrecht erfuhr. Da er allerdings auch nach Kenntniserlangung nicht damit rechnete, dass K von seiner Befugnis so kurz vor Ablauf der Ausübungsfrist noch Gebrauch machen würde, zahlte er außerdem die Grundsteuer für das Hausgrundstück i.H.v. 500 € Zudem ließ er die nach einem schweren Sturm stark beschädigte Außenwand des Gebäudes für 30.000 € ausbessern. Für die Zwecke des K waren die Solaranlage auf dem Dach sowie die Bauarbeiten an der Außenwand wertlos, da er beabsichtigte, das Satteldach durch ein Pyramidenschleppdach zu ersetzen. Frage 1: Kann K von V die Übereignung des Hausgrundstücks verlangen? Frage 2: Welche Ansprüche hat K gegen D?

Lösung zu Fall 2 A. Anspruch aus §§ 433 I 1 i.V.m. 1098 I 1, 464 II BGB ein solcher Anspruch bestünde, wenn K wirksam ein Vorkaufsrecht ausgeübt hätte I. Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts es müsste eine wirksame Bestellung nach §§ 1094 I, 873 I BGB gegeben haben V und K haben sich wirksam geeinigt ob dafür die Form nach § 311b I 1 BGB zwingend war, kann wegen Wahrung derselben offenbleiben schließlich ist das Vorkaufsrecht wirksam im Grundbuch eingetragen worden damit wurde Vorkaufsrecht wirksam bestellt

Lösung zu Fall 2 II. Eintritt des Vorkaufsfalles nach §§ 1098 I 1, 463 muss der Vorkaufsfall eingetreten sein, was einen wirksamen Kaufvertrag zwischen V und einem Dritten voraussetzt V einigte sich im Juni 2014 auf den Verkauf des Grundstücks in Kiel der Kaufvertragsabschluss erfolgte notariell beurkundet (§ 311b I BGB) und daher (form-)wirksam III. Ausübung des Vorkaufsrechts K müsste sein Recht nach §§ 1098 I 1, 463 BGB auch wirksam ausgeübt haben 1. Willenserklärung eine einseitige empfangsbedürftige Willensklärung von K liegt vor, §§ 1098 I 1, 464 I 2 BGB; diese ist insb. nicht formbedürftig

Lösung zu Fall 2 2. Innerhalb der Frist dies müsste fristgerecht geschehen sein a) Fristberechnung grds. nach §§ 1098 I, 469 II 1 BGB zwei Monate Frist; dies ist nach § 469 II 2 BGB aber disponibel – folglich lief die Frist drei Monate beginnt, wenn Vorkaufsberechtigter über den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrag nach §§ 1098 I 1, 469 I BGB ordnungsgemäß informiert wurde, hier: 1.7.2014 Frist lief nach §§ 187 I, 188 II Alt. 2 BGB bis zum Ablauf des 1.10.2014 b) Einhaltung der Frist durch K bis dahin müsste die Erklärung von K dem V zugegangen sein

Lösung zu Fall 2 empfangsbedürftige Willenserklärungen gehen zu, wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangen, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann Tatsächliche Kenntnis hat V erst am 05.10.2014 mit Abholung im Postamt erlangt möglicherweise könnte der Zugang jedoch schon vorher erfolgt sein: K hat die Erklärung mittels eingeschriebenen Briefs an V geschickt. Nach den Gegebenheiten des Sachverhalts handelt es sich dabei um ein Übergabe-Einschreiben. Der Postbote hat V jedoch nicht angetroffen und ihm einen Benachrichtigungszettel hinterlasse fraglich ist, ob dies für den Zugang genügt dafür könnte sprechen, dass der Empfänger damit die Möglichkeit erhält, sich Kenntnis über den Inhalt zur verschaffen dagegen spricht indes, dass die Erklärung als solche eben nicht in den Machtbereich des Empfängers gelangte

Lösung zu Fall 2 zudem ist die Kenntnis nicht ohne Mitwirkung des Postamtes möglich wählt man einen eingeschriebenen Brief gibt es zwar den Vorteil der sicheren Beweisführung, hat aber das Risiko eines verspäteten Zugangs nach a.A. ist der Zugang schon immer dann zu bejahen, wenn mit der Abholung unter normalen Umständen zu rechnen ist - dies ist hier zu bejahen dagegen spricht aber, dass sich die Parteien darauf nicht verständigt hatten daher: Grds. Zugang erst mit Abholung, hier 05.10.2014 und damit außerhalb der Vorkaufsfrist c) Abwarten von V etwas anderes könnte sich daraus ergeben, dass V bewusst erst am 05.10.2014 zum Postamt gegangen ist, gerade in der Annahme, K wolle seine Frist einhalten

Lösung zu Fall 2 für solche Konstellationen der Zugangsvereitelung wurden von Rspr. und Lit. in Ansehung von § 242 BGB mittlerweile allgemeine Grundsätze formuliert wurde daher etwa die Annahme des Briefes verweigert oder der Zugang arglistig vereitelt, muss sich der potenzielle Empfänger nach § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte ihn das Schreiben tatsächlich erreicht; gleiches gilt, wenn er mit Einschreiben recht, aber trotz Benachrichtigung eine Abholung nicht erfolgt selbst wenn dafür (wie in der Lit. häufig gefordert) letztlich ein tatsächlicher Zugang erfordert wird, erfolgte dieser hier jedenfalls am 05.10.2014 durch das absichtliche Zuwarten des V ist dieser daher so zu behandeln, als wäre ihm das Schreiben innerhalb der Frist tatsächlich zugegangen 3. Ergebnis zu II K hat das Vorkaufsrecht daher wirksam ausgeübt

Lösung zu Fall 2 III. Untergang wegen Unmöglichkeit der Anspruch aus § 433 I 1 BGB könnte jedoch für V nach § 275 I BGB subjektiv unmöglich geworden sein V hat das Grundstück inzwischen an D veräußert und kann dasselbe daher nicht mehr als Berechtigter an K veräußern allerdings sind Verfügungen zu Lasten des Vorkaufsberechtigten nach §§ 1098 II, 883 II BGB insoweit unwirksam, als sie den gesicherten Anspruch aus §§ 433 I 1 i.V.m. 1098 I 1, 464 II BGB vereiteln oder beeinträchtigen würden hier würde der Anspruch des K aus § 433 I 1 BGB gerade vereitelt; K kann sich auf diesen der Vormerkung nachgebildeten Schutz berufen, wenn die Verfügung über das Grundstück nach der Eintragung des dinglichen Vorkaufsrechts erfolgt ist das Vorkaufsrecht wurde Ende 2013 im Grundbuch eingetragen; die Verfügung an D erfolgte erst Ende Juli 2014 damit liegen die Voraussetzungen von §§ 1098 II, 883 II BGB vor, sodass der Anspruch des K nicht an § 275 I BGB scheitert

Lösung zu Fall 2 B. Ergebnis zu Frage 1: K hat gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks gem. §§ 433 I 1 i.V.m. 1098 I 1, 464 II BGB Zug-um-Zug gegen Zahlung des vereinbarten Kaufpreises

Lösung zu Fall 2 Lösung Frage 2: A. Anspruch aus § 894 BGB   A. Anspruch aus § 894 BGB K könnte Grundbuchberichtigungsanspruch haben dazu müssen formelle und materielle Rechtslage divergieren formell ist D Eigentümer des Grundstücks auch materiell ist D Eigentümer; die Unwirksamkeit der Verfügung für K ist nur relativ und wirkt gegenüber D gerade nicht (§§ 1098 II, 883 II BGB) B. Anspruch aus §§ 1098 II, 888 I BGB K könnte Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung in das Grundbuch haben

Lösung zu Fall 2 I. Anspruch entstanden dafür müsste Erwerb eines Rechts im Verhältnis zum Vorkaufsberechtigten relativ unwirksam sein, §§ 1098 II, 883 II BGB; zudem muss die Zustimmung zur Verwirklichung des gesicherten Anspruchs erforderlich sein die Verfügung ist im Hinblick auf K relativ unwirksam (s.o. i.R.v. § 275 I BGB) wegen § 19 GBO kann K ohne Zustimmung von D nicht im Grundbuch eingetragen werden II. Anspruch erloschen insoweit nichts ersichtlich   III. Anspruch durchsetzbar D könnten gegen den Anspruch Einreden zustehen

Lösung zu Fall 2 1. Zurückbehaltungsrecht wegen des Kaufpreises könnte nach § 1100 S. 1 BGB bestehen D hat den Kaufpreis bereits an V gezahlt; bis K diesen zahlt, kann D daher die Zustimmung verweigern 2. Zurückbehaltungsrechte wegen der Verwendungen könnte nach §§ 1000 S. 1 i.V.m. 994 ff. BGB bestehen a) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis dafür müsste Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen D und K bestehen indes ist D sowohl Eigentümer als auch Besitzer des Grundstücks gewesen; K war nur dinglich Vorkaufsberechtigter direkte Anwendung der §§ 994 ff. BGB scheidet daher aus

Lösung zu Fall 2 b) Verhältnis zwischen Vorkaufsberechtigtem und Drittem indes könnten die Normen analog auf das Verhältnis zwischen Vorkaufsberechtigtem und Drittem angewendet werden Wegen § 292 BGB und den bereicherungsrechtlichen Regelungen könnte es an einer Regelungslücke fehlen aber: es fehlen allgemein Regeln zu den Folgeansprüchen des auf Zustimmungserteilung nach § 888 I BGB in Anspruch genommenen Dritterwerbers § 292 BGB ist unzureichend, weil er erst ab Rechtshängigkeit gilt, der Dritte aber auch vorher schon schutzwürdig erscheint zudem stehen § 292 BGB und § 1100 S. 2 BGB in Widerspruch: während der Kaufpreis direkt eingeklagt werden kann, könnten die Verwendungen nur im Rahmen eines Herausgabeprozesses geltend gemacht werden

Lösung zu Fall 2 gegen die bloße Anwendung des Bereicherungsrechts spricht, dass diese Regelungen nur ungenügend auf die besonderen Interessen des vom Vorkaufsrecht betroffenen Dritterwerbers zugeschnitten sind insbesondere weichen die §§ 994 ff. BGB mit ihren Differenzierungen bzgl. der einzelnen Verwendung erheblich vom Bereicherungsrecht ab zudem ist auch der Vorkaufsberechtigte nach §§ 1098 II, 883 II BGB einem Eigentümer gleichgestellt, so muss sich der Dritterwerber spiegelbildlich auch auf die §§ 994ff. BGB berufen können §§ 994ff. BGB sind daher analog anzuwenden c) Trockenlegung des Kellers D könnte einen Anspruch auf Verwendungsersatz analog § 994 I 1 BGB i.H.v. 15.000 € wegen der Trockenlegung des Kellers haben

Lösung zu Fall 2 aa) Verwendungen vor Eintragung im Grundbuch problematisch ist, dass diese Verwendungen vor der Eintragung des D im Grundbuch getätigt wurden indes kommt es allein darauf an, dass D als Besitzer auf die Berechtigung seines Rechtserwerbs vertrauen konnte; gerade daraus ergibt sich die Schutzbedürftigkeit des Besitzers bb) Verwendungen es müssten Verwendungen getätigt worden sein dies sind alle willentlichen Aufwendungen des Besitzers, die der Sache unmittelbar zugutekommen sollen, indem sie diese erhalten, wiederherstellen oder verbessern die Trockenlegung des Kellers stellt solche Verwendungen dar

Lösung zu Fall 2 cc) Notwendig es muss sich auch um notwendige Verwendungen handeln dazu müssen sie bei objektiver Betrachtungsweise erforderlich gewesen sein, um die Sache in Substanz und Gebrauchsfähigkeit zu erhalten hier drohte eine Schimmelbildung; auch der Eigentümer hätte den Keller trockenlegen müssen, um das Wohngebäude in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten also waren die Verwendungen notwendig dd) keine gewöhnlichen Erhaltungskosten, § 994 I 2 BGB die Trockenlegung geht ersichtlich über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsausgaben hinaus damit ist dieser Ausnahmetatbestand nicht erfüllt

Lösung zu Fall 2 ee) Guter Glaube des D D muss auch analog § 990 I 1 BGB gutgläubig bzgl. seines Besitzrechts gewesen sein D hatte weder Kenntnis vom Vorkaufsrecht noch von der Ausübung desselben. Auch kann ihm bzgl. des Rechts als solchem kaum grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden: Zwar wird das Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen, gleichwohl trifft den Käufer eines Grundstücks gerade keine Obliegenheit, stets in dasselbe zu blicken somit war D gutgläubig ff) Ergebnis zu c) D hat gegen K analog § 994 I 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von 15.000 €, den er K analog § 1000 S. 1 BGB entgegenhalten kann

Lösung zu Fall 2 d) Installation der Solaranlage D könnte gegen K ferner wegen der installierten Solaranlage einen Anspruch auf Verwendungsersatz i.H. von 20.000 € haben   aa) § 994 I 1 BGB muss ausscheiden, weil die Anlage nicht hätte installiert werden müssen, um Nutzbarkeit oder Bestand des Grundstücks zu erhalten sie waren daher nicht „notwendig“ bb) § 996 BGB in Betracht kommt aber der Ersatz nützlicher Verwendungen (1) Verwendungen iSd o.g. Definition: (+)

Lösung zu Fall 2 (2) Nützlich sie müssen auch „nützlich“ sein was darunter zu verstehen ist, wird unterschiedlich beurteilt: (i) Objektive Sicht e.A. vertritt basierend auf dem Wortlaut ein objektives Abstellen auf den Wertezuwachs. Danach wären 10.000 € zu ersetzen (ii) Subjektive Sicht eine a.A. geht von einer subjektiven Sicht (des Eigentümers) aus. Danach würde D leerausgehen, weil K das bisherige Dach durch ein Pyramidenschleppdach ersetzen wollte, sodass die Solaranlage für ihn subjektiv völlig wertlos ist

Lösung zu Fall 2 (iii) Stellungnahme: für objektive Sicht spricht der Wortlaut der Norm systematisch ist zudem § 994 II BGB zu sehen: der Wille des Eigentümers soll erst bei der Bösgläubigkeit des Besitzers relevant werden Umgekehrt verweisen Vertreter einer objektiven Sicht wenig überzeugend darauf, dass der Eigentümer die Sache veräußern und somit den objektiven Wert realisieren kann. Damit würde der Eigentümer gerade gezwungen, die Sache zu veräußern; dies widerspricht der Grundidee von § 996 BGB, nach welcher der Eigentümer von unnützen Aufwendungen geschützt werden soll Darin liegt der entscheidende Unterschied zu § 994 BGB. Ebenso wie das Bereicherungsrecht soll daher auch § 996 BGB vor einer aufgedrängten Bereicherung schützen. Die besseren Argumente sprechen daher für eine subjektive Sicht (iv) Ergebnis zu (2) Damit waren die Verwendungen nicht „nützlich“

Lösung zu Fall 2 cc) §§ 951 I 1 iVm 812 I 1 Var. 2 BGB Auch aus §§ 951 I 1 iVm 812 I 1 Var. 2 BGB könnte sich ein Anspruch auf Verwendungsersatz bzgl. der Solaranlage ergeben, welcher dem Zustimmungsanspruch sodann nach § 273 II BGB entgegengehalten werden könnte fraglich ist aber, ob die Norm neben den §§ 994 ff. BGB anwendbar bleibt: dies wird teilweise insofern bejaht, als dass die §§ 994 ff. BGB nur regeln, was der Eigentümer zu ersetzen habe, um wieder in den Besitz der Sache zu kommen, während § 951 BGB darüber entscheide, ob dem Eigentümer die Wertsteigerung der Sache in materieller Hinsicht verbleibe nach a.A. gelten die §§ 994 ff. BGB abschließend, weil andernfalls die abgestuften Regelungen zwischen Gut- und Bösgläubigkeit sowie zwischen nützlichen und notwendigen Verwendungen verwischt und unterminiert werden könnten Streitentscheidung kann aber dann offenbleiben, wenn der Anspruch ohnehin nicht gegeben wäre

Lösung zu Fall 2 für einen Anspruch müsste ein Rechtsverlust nach § 946 BGB vorliegen (1) Wesentlicher Bestandteil des Grundstücks die bewegliche Sache müsste nach §§ 93, 94 BGB aber zugleich wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden sein um einen wesentlichen Bestandteil iSd § 93 BGB handelt es sich nur dann, wenn die eine oder andere Sache nach ihrer Trennung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann. Dies kann bzgl. des Grundstücks und der Solaranlage nicht angenommen werden, da beides auch nach Trennung noch bestimmungsgemäß zu gebrauchen ist (2) Wesentlicher Bestandteil des Gebäudes die Solaranlage könnte nach § 94 II BGB aber einen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes ausmachen. Dazu müsste das Gebäude nach der Verkehrsauffassung ohne die Anlage als nicht fertiggestellt erscheinen auch das ist kaum anzunehmen: die Anlage dient nur als Aufbau auf das fertige Haus

Lösung zu Fall 2 (3) Ergebnis zu cc) Ein Anspruch aus §§ 951 I 1 iVm 812 I 1 Var. 2 BGB ist damit nicht gegeben   dd) § 812 I 1 Var. 2 BGB Denkbare wäre auch ein unmittelbarer Anspruch aus § 812 I 1 Var. 2 BGB Allerdings entspricht es einhellige Auffassung, dass das Bereicherungsrecht neben den §§ 994 ff. BGB nicht unmittelbar zur Anwendung kommen kann, da die dort getroffenen Wertungen sonst konturenlos würden ee) Ergebnis zu d) Für die Solaranlage besteht somit kein Verwendungsanspruch

Lösung zu Fall 2 e) Zahlung der Grundsteuer Ein Anspruch des D könnte sich wegen der gezahlten Grundsteuern iHv 500 € analog §§ 994, 995 BGB ergeben nach § 995 S. 1 BGB gehören zu den notwendigen Verwendungen iSv § 994 BGB auch solche Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht; dazu zählen insb. öffentlichrechtliche Belastungen, wie hier die Grundsteuer allerdings sind laufende Leistungen nach § 995 S. 2 BGB nur so lange zu ersetzen, als dem Besitzer Nutzungen nicht verbleiben. K müsste daher einen Nutzungsersatzanspruch gegen D analog §§ 987, 990 BGB haben ein solcher Anspruch wurde dem Vorkaufsberechtigen vom BGH in einer Entscheidung zugesprochen dagegen spricht aber die Wertung von § 446 S. 2 BGB: Nutzungen sollen dem Käufer ebenso wie die Lasten erst ab der Übergabe betreffen. Als D die Steuern zahlte, war er noch Besitzer des Grundstücks, sodass ihn Nutzen wie Lasten treffen sollten.

Lösung zu Fall 2 Ein Anspruch hinsichtlich der Grundsteuer besteht daher nicht Anm.: Hier ist eine abweichende Auffassung ebenso gut vertretbar. Dann wären aber die Besonderheiten einer Gut- respektive Bösgläubigkeit in der Folge zu beachten, dazu Lieder, JuS 2011, 826 m. Fn. 39. f) Reparatur der Außenwand Schließlich könnte ein Verwendungsersatzanspruch wegen der Reparatur der Außenwand iHv 30.000 € bestehen aa) § 994 I 1 BGB (1) Notwendige Verwendung um eine solche handelt es sich

Lösung zu Fall 2 (2) Gutgläubigkeit D muss im Verwendungszeitpunkt gutgläubig gewesen sein beim Besitzerwerb hatte D keine Kenntnis daher kann sich ein böser Glaube nur aus einer späteren Kenntniserlangung (positive Kenntnis!) nach § 990 I 2 BGB ergeben fraglich ist, ob auf das Vorkaufsrecht als solches oder auf die Ausübung desselben abzustellen ist für letzteres spricht, dass der Käufer bis zur Ausübung des Rechts berechtigter Besitzer des Grundstücks ist dagegen spricht indes die Wertung von § 142 II BGB: Der Käufer muss damit rechnen, dass das Vorkaufsrecht alsbald ausgeübt wird. Daher muss die Unsicherheit zulasten des Käufers gehen somit war D nicht gutgläubig

Lösung zu Fall 2 (3) Ergebnis zu aa) Ein Anspruch aus § 994 I 1 BGB besteht mithin nicht   bb) § 994 II iVm §§ 683 S. 1, 670 BGB Ein Anspruch könnte sich jedoch analog § 994 II iVm §§ 683 S. 1, 670 BGB ergeben die Verweisung stellt sich mit Ausnahme des Fremdgeschäftsführungswillens als Rechtsgrundverweisung dar, d.h.: die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag müssen erfüllt sein nach § 683 S. 1 BGB muss die Reparatur für K objektiv von Nutzen und subjektiv seinem Willen entsprechend sein K wollte jedoch ein neues Dach installieren, sodass aus seiner Sicht die Arbeiten an der Außenwand des Hauses nicht sinnvoll erscheinen daher scheidet ein Anspruch analog § 994 II iVm §§ 683 S. 1, 670 BGB aus

Lösung zu Fall 2 cc) § 994 II iVm §§ 684 S. 1, 818 II BGB Ein solcher könnte sich aber analog § 994 II iVm §§ 684 S. 1, 818 II BGB ergeben zuweilen wird dieser Anspruch abgelehnt, weil der Eigentümer vor unerwünschten Bereicherungen geschützt werden müsse dieses Anliegen ist zutreffend, richtigerweise aber direkt in den §§ 812 ff. BGB zu lösen, weshalb der Anspruch aus § 994 II iVm §§ 684 S. 1, 818 II BGB grds. anzuerkennen ist iRv §§ 812ff. BGB ist sodann die Frage nach der aufgedrängten Bereicherung zu lösen: nach eA ist dabei für § 818 II BGB eine subjektive Sicht maßgebend; eine aA subjektiviert § 818 III BGB beide Auffassungen kommen zu einer aufgedrängten Bereicherung; ein Anspruch analog § 994 II iVm §§ 684 S. 1, 818 II BGB scheidet daher aus

Lösung zu Fall 2 dd) Ergebnis zu f) Ein Anspruch hinsichtlich der Außenwand besteht nicht   IV. Ergebnis zu B K hat gegen D einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung des K in das Grundbuch nach §§ 1098 II, 888 I BGB; dieser ist nach § 1100 S. 1 BGB nur gegen Zahlung des Kaufpreises sowie gegen Zahlung von Verwendungsersatz für die Trockenlegung des Kellers iHv 15.000 € analog §§ 1000 S. 1 iVm 994 I 1 BGB durchsetzbar C. Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks K könnte zudem Ansprüche auf Herausgabe des Grundstücks haben I. § 985 BGB ein Anspruch aus § 985 BGB scheidet aus, weil das Grundstück von V wirksam an D übereignet wurde und daher letzterer Eigentümer ist

Lösung zu Fall 2 II. § 1100 S. 1 BGB K könnte aber als Vorkaufrechtsberechtigter die Herausgabe nach § 1100 S. 1 BGB verlangen primär regelt die Norm nur die Abwicklung des Verhältnisses zwischen Vorkaufsberechtigtem und Drittem sie impliziert indes auch einen Herausgabeanspruch dieser ist entsprechend dem Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung des K in das Grundbuch nicht ohne weiteres durchsetzbar D. Gesamtergebnis K hat sowohl einen Anspruch auf Zustimmung zur Eintragung des K in das Grundbuch nach §§ 1098 II, 888 I BGB als auch einen Herausgabeanspruch im Hinblick auf das Hausgrundstück aus § 1100 S. 1 BGB beide Ansprüche sind nach § 1100 S. 1 BGB nur gegen Zahlung des Kaufpreises sowie gegen Zahlung von Verwendungsersatz für die Trockenlegung des Kellers iHv 15.000 € analog §§ 1000 S. 1 iVm 994 I 1 BGB durchsetzbar

Lösung zu Fall 2 Weiterführende Hinweise Neue Entscheidungen - BGH, V ZR 161/12, NJW 2014, 622: Ein unwirksames dingliches VKR kann nicht stets als bloß schuldrechtliches aufrechterhalten werden - BGH, V ZB 5/12, NJW 2013, 297: Ausübung des Vorkaufsrechts ist einseitige WE, auf die ggf. die §§ 174, 180 BGB anzuwenden sind - BGH, VIII ZR 318/12, NJW 2014, 845: zu Solar- bzw. Photovoltaikanlagen Der Fall entstammt insgesamt Lieder, JuS 2011, 821ff.