Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Direkte Stellvertretung (1) Huguenin, OR AT und BT,

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Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Direkte Stellvertretung (1) Huguenin, OR AT und BT, N Vorlesung vom Dienstag, 24. November 2015 Obligationenrecht Allgemeiner Teil I Herbstsemester 2015 PD Dr. Michael Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 2/15 Essentials  direkte Stellvertretung (OR 32 ff.)  Abgrenzung  Arten der direkten Stellvertretung  Vertretungsmacht und Vertretungsbefugnis  Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 3/15 Direkte Stellvertretung (OR 32 ff.) Mike arbeitet im Restaurant Sonne als Assistent der Geschäftsleitung. Er hat unter anderem dafür zu sorgen, dass immer genügend Besteck und Teller vorhanden sind. Beides kauft er regelmässig im Haushaltwarenladen in der Nachbarschaft ein. Ladeninhaber Sauber kennt Mike und weiss, dass dieser im Restaurant Sonne als Assistent arbeitet. Mike bezahlt jeweils mit dem Geld, das ihm seine Arbeitgeberin in einem Couvert mitgibt. Kommt ein Vertrag zustande und wenn ja, zwischen welchen Parteien? Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4/15 G. Stellvertretung I. Mit Ermächtigung 1. Im Allgemeinen a. Wirkung der Vertretung OR 32 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. 2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. 3 (…) Direkte Stellvertretung (OR 32 ff.) Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 5/15 Huguenin, OR AT und BT, N 1029 Direkte Stellvertretung (OR 32 ff.) Grundverhältnis (z.B. Auftrag) Bevollmächtigung Vertragsabschluss Vertragswirkung VertreterinVertretener Dritter Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6/15 Voraussetzungen  Vertretungsmacht (Ermächtigung)  Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung  Geschäft ist nicht vertretungsfeindlich  Handlungsfähigkeit des Vertretenen  Urteilsfähigkeit der Vertreterin Wirkung Die direkte Stellvertretung lässt die Wirkung rechtserheblichen Handelns einer Person bei einer anderen eintreten. Nicht die handelnde Vertreterin, sondern der Vertretene wird berechtigt und verpflichtet. Direkte Stellvertretung (OR 32 ff.) Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 7/15 Emilio ist in der Schweiz der einzige, der Möbel der italienischen Nobelmarke «DF-Dottore Furioso» verkauft. Vor kurzem hat sich Alfred, der schrecklich gerne ein DF-Sofa hätte, mit Emilio verkracht. Da Alfred zu stolz ist, um in Zürich bei Emilio vorbeizugehen, bittet er seinen Freund Peter, ein bestimmtes DF-Sofa für ihn zu kaufen. Noch in der gleichen Woche kauft Peter das Designer-Teil bei Emilio. Dabei bezahlt er mit dem Geld, das ihm Alfred gegeben hat, wobei er verschweigt, dass er das Sofa nicht für sich erwirbt. Die Lieferung des Sofas soll innerhalb einer Woche an die Zürcher Adresse von Peter erfolgen. Am nächsten Tag erhält Emilio einen Fax von Peter, in dem er auf die wahren Umstände aufmerksam gemacht wird. Weiter wird Emilio gebeten, statt an Peters Adresse an Alfred in Bern zu liefern. Emilio ist erzürnt über das Vorgehen der beiden. Er meint, dass er nie etwas an Alfred verkauft hätte. Er denke deshalb nicht daran, den Kaufvertrag zu erfüllen – und nach Bern werde er schon gar nicht fahren. Wie ist die Rechtslage? Abgrenzung Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 8/15 G. Stellvertretung I. Mit Ermächtigung 1. Im Allgemeinen a. Wirkung der Vertretung OR 32 1 Wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. 2 Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse. 3 Ist dies nicht der Fall, so bedarf es einer Abtretung der Forderung oder einer Schuldübernahme nach den hierfür geltenden Grundsätzen. Abgrenzung Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 9/15 Huguenin, OR AT und BT, N 1032 f. Vertreterin Vertretener Dritter Grundverhältnis (z.B. Kommission) Vertragsabschluss & Vertragswirkung Abgrenzung Grundverhältnis (z.B. Auftrag) Bevollmächtigung Vertragsabschluss Vertragswirkung Vertreterin Vertretener Dritter direkte Stv. indirekte Stv. Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 10/15 Huguenin, OR AT und BT, N 1032 ff. Abgrenzung zur indirekten Stellvertretung  Bei der indirekten (auch unechten, mittelbaren oder verdeckten) Stellvertretung handelt die Vertreterin zwar auf fremde Rechnung, aber in eigenem Namen.  Die Vertreterin wird deshalb selbst berechtigt und verpflichtet.  Um die Vertragswirkungen auf den Vertretenen zu übertragen, bedarf es gemäss OR 32 III der Forderungsabtretung (OR 164 ff.) und/oder der Schuldübernahme (OR 175 ff.). zur Botenschaft  Während die Vertreterin eine Willenserklärung abgibt, übermittelt die Botin lediglich eine fremde, abschliessend gestaltete Willenserklärung.  Die Botin handelt somit nur faktisch, nicht rechtlich.  Berechtigt und verpflichtet wird nicht die Botin, sondern ihr Geschäftsherr. Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 11/15 Arten der direkten Stellvertretung Huguenin, OR AT und BT, N 1042 ff. direkte Stellvertretung zivilrechtliche und handelsrechtliche gewillkürte und gesetzliche aktive und passive Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin je nachdem, ob eine Willenserklärung abgegeben oder entgegengenommen wird je nachdem, ob die Ermächtigung auf Vereinbarung oder Gesetz beruht je nachdem, ob die allgemeinen Regeln in OR 32 ff. oder die gesetzlich standardisierten Vollmachten in OR 348b, OR 458 ff. oder OR 462 anwendbar sind

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 12/15Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin Arten der direkten Stellvertretung IV. Vertretung 1. Dritten gegenüber a. Im Allgemeinen ZGB Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge. 2 (...) 3 (...) B. Andere Handlungs- vollmachten OR Wenn der Inhaber eines Handels-, Fabrikations- oder eines andern nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes jemanden ohne Erteilung der Prokura, sei es zum Betriebe des ganzen Gewerbes, sei es zu bestimmten Geschäften in seinem Gewerbe als Vertreter bestellt, so erstreckt sich die Vollmacht auf alle Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 2 (...)

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13/15 VOLLMACHT Rechtsanwalt ………………………………………………………………………………………………. wird in Sachen ………………………………………………………………………………………….…… ………………………………………………………………………………………………. betreffend ………………………………………………………………………………………………. zu allen Rechtshandlungen eines Generalbevollmächtigten mit dem Recht, Stellvertreter zu ernennen, bevollmächtigt. Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin Arten der direkten Stellvertretung

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14/15 Huguenin, OR AT und BT, N 1054 ff. Vertretungsmacht  stellt das rechtliche Können dar  massgeblich für die Vertretungswirkung  Bestand und Umfang ergeben sich aus Rechtsgeschäft oder Gesetz Vertretungsbefugnis  stellt das rechtliche Dürfen dar  massgeblich für das Verhältnis zwischen Vertretenem und Vertreterin  während sich bei der zivilrechtlichen Stellvertretung die Vertretungsmacht grundsätzlich mit der Vertretungsbefugnis deckt (OR 33 II), ist bei den Handelsvollmachten die Vertretungsbefugnis häufig enger als die gesetzlich standardisierte Vertretungsmacht Vertretungsmacht vs. Vertretungsbefugnis Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15/15 Huguenin, OR AT und BT, N 1061 ff. Die Vertreterin muss dem Dritten spätestens bei Vertragsschluss zu erkennen geben, dass sie den Vertrag im Namen des Vertretenen abschliesst. Ausnahmen:  Handeln für denjenigen, den es angeht  Gleichgültigkeit des Dritten (OR 32 II) Handeln in fremdem Namen Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser