1 Lerneinheit 8 – 12.05.2009 Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III,

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 Präsentation transkript:

1 Lerneinheit 8 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1

2 WH: Fall zum SchE neben der Leistung Das Transportunternehmen T kauft beim Autohaus H einen Lkw. Das Fahrzeug soll am 1. März ausgeliefert werden. Die Kaufpreiszahlung soll später in Raten erfolgen. H hält den vereinbarten Liefertermin nicht ein. T kann deshalb mit dem bereits fest eingeplanten Lkw keine Transporte vornehmen. Aus diesem Grunde muss er einem Kunden Schadensersatz leisten. Außerdem entgegen T hierdurch erhebliche Einnahmen. T verlangt von H Ersatz für die erlittenen Schäden. Zu Recht?

3 § 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1Alt. 1 Ausgangsfall: Der Gastwirt G bestellt beim Weinhändler W frühzeitig 100 Flaschen St. Emilion Grand Cru für ein großes Bankett. Als die Flaschen zwei Wochen vor dem Ereignis immer noch nicht eingetroffen sind, setzt G dem W eine Nachfrist von einer Woche. Da W weiterhin nichts von sich hören lässt, kauft G den Wein drei Tage vor dem Fest bei einem anderen Händler und stellt W die Mehrkosten in Höhe von € in Rechnung.

4 § 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 I.Voraussetzungen des Anspruchs aus §§ 280 I, III, 281 I 1 Alt. 1 1.Schuldverhältnis 2.Pflichtverletzung in Form einer Leistungsverzögerung a)Wirksamer Anspruch (u. a. kein Vorliegen von § 275 I-III) b)Durchsetzbarkeit (Fälligkeit, idR § 271; Einredefreiheit)

5 c)Nichtleistung (Nichtvornahme einer ausreichenden Leistungshandlung) aa)Vollständige Nichtleistung bb)Teilleistung (“Soweit”) 1. Abwandlung: W liefert 50 Flaschen des bestellten Weins. 2. Abwandlung: G weist die Lieferung von 50 Flaschen zurück. cc)Hinweis: Pflichtverletzung muss behebbar sein, sonst §§ 280 I, III, 283; 311a II

6 3.Erfolglose Nachfrist: Regelmäßiges Recht auf zweite Chance a)Inhalt der Nachfrist - Leistungsaufforderung - Bestimmtheit bzgl. Forderung - Konkrete Frist - Keine Unklarheiten - Zeitpunkt (nicht vor Fälligkeit)

7 3.Erfolglose Nachfrist: Regelmäßiges Recht auf zweite Andienung b)Angemessenheit der Nachfrist - Zweck: Schuldner soll Leistung vollenden können - Bei zu kurzer Frist wird angemessene Frist in Lauf gesetzt c)Stattdessen: Erfordernis der Abmahnung, § 281 III (nur geringer Anwendungsbereich)

8 d)Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung/Abmahnung, § 281 II aa)Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung 3. Abwandlung: W erklärt, den Wein unter keinen Umständen mehr liefern zu wollen. 4. Abwandlung: G beharrt auf Lieferung. Daraufhin ändert W seine Meinung und kündigt die Lieferung des Weins an. Nunmehr will G mit W nichts mehr zu tun haben.

9 bb)Besondere Umstände - Interessenfortfall (zB Bankett hat bereits stattgefunden) - Relative Fixschuld (s. a. § 323 II Nr. 2)? - Deckungskauf? - Funktionswidrigkeit e)Versäumen der Frist durch den Schuldner f)Keine Entlastung des Schuldners, § 280 I 2

10 II.Rechtsfolgen 1.Schadensersatz statt der Leistung: Haftung auf das positive Interesse a)Inhalt: Grds. Geldleistung b)Wahlrecht zwischen Differenzmethode und Surrogationsmethode

11 II.Rechtsfolgen 2.Schadensersatz statt der ganzen Leistung a)Bei Teilleistung grds. nur kleiner Schadensersatz zB W liefert 50 Weinflaschen b)Bei fehlendem Interesse an bewirkter Teilleistung großer Schadensersatz, § 281 I 2 zB G benötigt 100 einheitliche Weinflaschen >>> Rückforderungsanspruch des Schuldners, § 281 V c)Ius variandi (Bindung des Gläubigers an großen Schadensersatz)

12 3.Schicksal der Primäransprüche a)Erlöschen des Leistungsanspruchs infolge Schadenersatzverlangens, § 281 IV b)Erlöschen des synallagmatischen Gegenleistungsanspruchs 4.Hinweise a)Alternativer Anspruch auf Aufwendungsersatz, § 284 b)Nebeneinander von Schadensersatz und Rücktritt, § 325 – Rücktrittsrecht bei dieser Pflichtverletzung nach § 323