Tutorium: Kommunalrecht Gerrit Hoss
Tutorium Kommunalrecht Organisatorisches Beginn: Uhrzeit: 14.15-15.45 Uhr Termine: wöchentlich, 5 Veranstaltungen Unterlagen: Fallmaterialien bei stud.ip Aktuelle Fassung des NKomVG Kontakt: Gerrit.Hoss@hs-osnabrueck.de Angebot: Korrektur von Gutachten
Tutorium Kommunalrecht Organisatorisches Termine: Dienstag, den 30.04.2013 Dienstag, den 07.05.2013 Dienstag, den 21.05.2013 Dienstag, den 28.05.2013 Dienstag, den 04.06.2013
Tutorium Kommunalrecht Fall 1: Der Bundestag erlässt ein Gesetz, wonach der Bund zukünftig das Personal für die Gemeinden auswählt. Der Bundestag begründet seine Entscheidung damit, dass der Bund größere Anreize für potentielle neue Mitarbeiter darstellt und somit besseres Personal für die staatliche Arbeit einstellen kann. Die Gemeinde Susshausen (S) aus Niedersachsen sieht in dem Gesetz eine Verletzung ihrer Selbstverwaltungsgarantie und fragt sich, wie sie dagegen vorgehen kann.
Tutorium Kommunalrecht Lösungsskizze: Die Gemeinde S sieht in dem Gesetz einen Verstoß gegen die verfassungsrechtlich verbürgte gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG. Gewährleistungsinhalt: Institutsgarantie Regelkompetenz Eigenständigkeit der Aufgabenerledigung
Tutorium Kommunalrecht Eingriff: Die Gemeinde S könnte gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG eine Kommunalverfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht richten, wenn eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs.2 GG durch ein Bundesrecht vorliegt. Definition von Eingriff: Verkürzung der Gewährleistungsinhalte der Selbstverwaltungsgarantie hier: Eingriff in die Personalhoheit? Eingriff läge vor, wenn die Gemeinde ihr Personal nicht mehr eigenständig auswählen darf.
Tutorium Kommunalrecht Subsumtion: Lt. Sachverhalt (SV) keine Personalauswahl durch die Gemeinde S. aufgrund des Bundesgesetzes Ergebnis: Eingriff in Personalhoheit (+) Somit: Eingriff in die Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs.2 S.1 GG (+) Kommunalverfassungsbeschwerde gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG vor dem BVerfG
Tutorium Kommunalrecht Abwandlung des Falls: Welche Unterschiede würde es machen, wenn ein solches Gesetz vom Landtag gefasst worden wäre und das Land zur Personalauswahl berechtigt?
Tutorium Kommunalrecht Lösungsskizze: Hier müsste eine Kommunalverfassungs-beschwerde vor dem Staatsgerichtshof in Bückeburg gem. Art 54 Nr.5 NVerf wegen einer Verletzung der landesverfassungsrechtlichen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 57 Abs.1,3 NVerf erhoben werden.
Tutorium Kommunalrecht Fall 2: Der Rat der niedersächsischen kreisangehörigen Gemeinde G im Landkreis OS (32 000 Einwohner) hat in seiner Sitzung vom 15.03.2013 beschlossen, die Auswahlverfahren für neues Personal künftig mithilfe einer Personalberatungsfirma durchzuführen, da diese aufgrund neuartiger Auswahlverfahren eine bessere Personalauswahl versprechen. Die Abstimmung, die Firma „Personal mit Potenzial-GmbH“ mit der Beratungstätigkeit zu beauftragen, wurde einstimmig getroffen, wobei auch die Ratsfrau M mitgestimmt hat, deren Kind K Leiter der Beratungsfirma ist. K ist bereits früher als Berater für die Gemeinde tätig gewesen und soll auch nun wieder für G tätig werden. Für die Beratung erhält K ein marktübliches Honorar von € 5000,00. In dem Vertrag mit K wurde festgehalten, dass dieser im Falle eines Zustande-kommens des Ratsbeschlusses, mit der Beratung beginnen kann. Am Abend nach der Ratssitzung kommen dem Bürgermeister (BM) der Gemeinde allerdings Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung.
Tutorium Kommunalrecht Frage 1: Nennen Sie die Möglichkeiten, die das NKomVG vorsieht, um gegen eine solche Entscheidung vorzugehen.
Tutorium Kommunalrecht Lösungsskizze: Interne Kontrolle durch den BM i.S.v. § 88 Abs.1 NKomVG Einspruch des BM gem. § 88 Abs.1 S.2 NKomVG unverzügliche Benachrichtigung der KAB und Unterrichtung der Vertretung gem. § 88 Abs.1 S.1 NKomVG Externe Kontrolle durch die KAB i.S.v. § 173 Abs. 1 NKomVG
Tutorium Kommunalrecht Frage 2: Prüfen Sie gutachterlich, worin die Rechtswidrigkeit des Ratsbeschlusses liegen könnte und begründen Sie ihre Auffassung unter Heranziehung des NKomVG.
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot A. Begriff (Kurzfassung): Verbot, bei persönlicher Befangenheit an der Beratung und Entscheidung einer Angelegenheit der Kommune mitzuwirken. geregelt in: § 41 NKomVG
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot B. Geltungsbereich: ehrenamtlich Tätige (Oberbegriff) Abgeordnete (§§ 41 I,II i.V.m. 54 III NKomVG) Hauptverwaltungsbeamter/-beamtin (§§ 41 I,II i.V.m. 87 IV NKomVG) übrige Beschäftigte der Kommune Zuhörer im Hauptausschuss „andere Personen“ in Ausschüssen Mitglieder des Ortsrates u. des Stadtbezirksrates
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot C. Voraussetzungen: Persönliche Voraussetzungen, § 41 I S.1 NKomVG: die Person selbst ihre Ehegattin/ihr Ehegatte; Lebenspartner/in ihre oder seine Angehörigen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene Personen
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot C. Voraussetzungen: Sachliche Voraussetzungen: Angelegenheit der Kommune durch die Entscheidung Möglichkeit eines unmittelbaren Vor- oder Nachteils Definition: siehe § 41 Abs.1 S.2 NKomVG
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot D. Pflichten für den Betroffenen Mitteilungspflicht, § 41 IV 1 NKomVG (Beschluss über Bestehen/ Nichtbestehen des Mitwirkungsverbotes) Anwesenheitsverbot bei nichtöffentlichen Sitzungen, § 41 V 1 NKomVG
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot E. Rechtsfolgen bei Verletzung Rechtswidrigkeit des Beschlusses, ggf. Unwirksamkeit, wenn die Mitwirkung für das Abstimmungsergebnis entscheidend war (vgl. dazu § 41 VI NKomVG) evtl. Schadensersatzpflicht der Ratsfrauen/-herren
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot Prüfung: Findet das Mitwirkungsverbot im konkreten Fall vom Grundsatz her Anwendung (Geltungsbereich § 41 NKomVG)? Sind die persönlichen Voraussetzungen erfüllt? Sind die sachlichen Voraussetzungen erfüllt? Trifft eine Ausnahmeregelung nach § 41 III Nr. 1- 4 NKomVG zu?
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot Prüfung: Handelt es sich um die Wahrnehmung eines Gruppeninteresses, § 41 I 3 NKomVG? Ist der Betroffene seiner Anzeigepflicht nach § 41 IV 1 oder 3 NKomVG nachgekommen? Wurde ein ggf. notwendiger Feststellungsbeschluss nach § 41 IV 2 NKomVG gefasst? Wurde die Anwesenheitsregelung nach § 41 V NKomVG beachtet?
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot RGL: §§ 41 i.V.m. 54 Abs.3 NKomVG Voraussetzungen der RGL: Persönliche Voraussetzungen/ betroffene Personengruppe i.S.v. § 41 Abs. 1 S.1 NKomVG? K ist Sohn der M und somit ein Verwandter i.S.d. § 41 Abs. 1 S.1 Nr.3 NKomVG ZWE: M erfüllt die pers. Voraussetzungen
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot Entscheidung? Beschluss eine Entscheidung i.S. dieses Gesetzes? Def.: Beschluss ist eine abschließende Entscheidung eines Kollegialorgans in Form von Abstimmungen oder Wahlen. Lt. SV liegt ein Ratsbeschluss vor. ist unstrittig eine Entscheidung
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot Unmittelbarer Vor- oder Nachteil? Definition: Als unmittelbar gilt nur derjenige Vorteil oder Nachteil, der sich aus der Entscheidung selbst ergibt, ohne dass, abgesehen von der Ausführung von Beschlüssen nach § 85 Abs. 1 Nr. 2 NKomVG, weitere Ereignisse eintreten oder Maßnahmen getroffen werden müssen. Vertragsinhalt besagt, dass K sofort nach dem Ratsbeschluss mit der Arbeit beginnen kann und ein Honorar bekommt. ZWE: unmittelbarer Vorteil (+)
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot Ergebnis: Mitwirkungsverbot (+)
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot Frage 3: Prüfen Sie, ob der Beschluss möglicherweise trotzdem wirksam ist.
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot Voraussetzung des § 41 Abs. 6 S.1 NKomVG erfüllt? Beschluss ist unwirksam, wenn Stimme von M entscheidend war. „Definition“: Die Stimme ist entscheidend, wenn ohne die Stimme der M ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre. hier: einstimmiger Ratsbeschluss Stimme der M war nicht entscheidend.
Tutorium Kommunalrecht-Mitwirkungsverbot Ergebnis: Voraussetzungen des § 41 Abs. 6 S.1 NKomVG nicht erfüllt. Beschluss ist somit wirksam.