Umsatzsteuer Leitfaden

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 Präsentation transkript:

Umsatzsteuer Leitfaden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Unternehmereigenschaft eines Vereins Vereinsberatung : Steuern Unternehmereigenschaft eines Vereins Es muss sich um einen Unternehmer handeln (Ein Verein ist Unternehmer, wenn er nachhaltig mit Wiederholungsabsicht tätig ist um Einnahmen zu erzielen) Es müssen Lieferungen und sonstige Leistungen vorhanden sein (Lieferungen: Handel mit Waren, Verkauf von Speisen und Getränken) (Sonstige Leistungen: können in einem Tun, Handeln oder Unterlassen bestehen) Die Lieferungen und sonstigen Leistungen müssen im Inland ausgeführt werden (Inland ist die Bundesrepublik Deutschland. Geltungsbereich des Grundgesetzes) Den Lieferungen und sonstigen Leistungen muss ein Entgelt gegenüber stehen (Der Leistung muss eine Gegenleistung gegenüber stehen) Die Lieferungen und sonstigen Leistungen gegen Entgelt die im Inland ausgeführt werden, müssen im Rahmen des Unternehmens ausgeführt werden (Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers) Prüfung, ob es sich um eine steuerfreie oder steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung handelt (Wenn keine gesetzliche Steuerbefreiung nach § 4 UStG vorliegt, handelt es sich immer um einen steuerpflichtigen Umsatz) Prüfung der Höhe des Entgelts (Entgelt ist alles was der Abnehmer aufwendet um die Ware zu erhalten) Anwendung des Steuersatzes 7% oder 19% Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Überblick über die Umsatzsteuer bei Vereinen Verein Ideeller Bereich Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Eigentlicher ideeller Bereich Vermögens- verwaltung Unternehmerischer Bereich des Vereins Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Steuersätze bei der Umsatzsteuer Ideeller Bereich Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigentlicher ideeller Bereich Vermögens- Verwaltung keine Umsatzsteuer- pflicht bei Option zur USt = 7 % Umsatzsteuer 7% Umsatzsteuer 19% Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Unternehmerischer und Nichtunternehmerischer Bereich des Verein Ideeller Bereich Vermögens- verwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Mitgliedsbeiträge Zuschüsse Spenden Zinsen Ver- mietung Erfüllung des Satzungszwecks gegen Entgelt Verkauf von Speisen und Getränken Unternehmerischer Bereich = Umsatzsteuer Nichtunternehmer- ischer Bereich = keine Umsatzsteuer Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Außerunterneh-merisch. Bereich Unternehmerischer Bereich Ideeller Bereich Vermögens- verwaltung Zweck- betrieb Außerunternehm. Bereich (wGB) Mitgliedsbeitrag Zuschüsse Spenden Aufnahmegeb. Erbschaften Mieteinnahmen für Wohnungen Pachteinnahmen Gaststätte Werberechte Zinsen Eintrittsgelder Startgelder Vereinszeitung Kursgebühren Ablösesummen Tombola Werbung Gaststätte Vereinsheime Gesellige Veranstaltungen Bezahlte Sportl. Keine Umsatzsteuer Steuerfrei oder 7 % USt Steuerfrei oder 7 % USt Steuerfrei oder 19 % USt Kein Vorsteuerabzug Vorsteuerabzug möglich Vorsteuerabzug möglich Vorsteuerabzug möglich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Kleinunternehmerregelung § 19 UStG Gesamtumsatz § 19 Absatz 3 UStG gleich Umsatz i.S.d. § 19 Absatz 1 Satz 2 zuzüglich darauf entfallende USt gleich Bruttoumsatz i.S.d. § 19 Absatz 1 Satz 1 UStG Hat der Bruttoumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,-€ überstiegen ? JA NEIN Wird Bruttoumsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000,-€ übersteigen JA NEIN Hat der Verein zur Regelbesteuerung optiert ? Bindungsfrist 5 Jahre JA NEIN Verein ist kein Kleinunternehmer des § 19 UStG Verein ist Kleinunternehmer des § 19 UStG keine Umsatzsteuerabrechnung mit dem Finanzamt Umsätze müssen nach den allgemeinen Vorschriften versteuert werden Ausnahmeregelung des unberech tigten USt-Ausweis beachten Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Voraussetzungen der Kleinunternehmerregel des § 19 UStG Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen der Kleinunternehmerregel des § 19 UStG Der Gesamtumsatz (Einnahmen) aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Eintrittsgelder des Zweckbetriebs dürfen im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500,- € nicht überstiegen haben Der Gesamtumsatz (Einnahmen) aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Eintrittsgelder des Zweckbetriebs dürfen im laufenden Kalenderjahr 50.000,-€ nicht übersteigen Der Verein darf nicht zur Regelbesteuerung optiert haben (Wenn Option beantragt wurde, besteht eine Bindungsfrist von 5 Kalenderjahren) Bei der Kleinunternehmerregel entfällt die Abrechnung der Umsatzsteuer mit dem Finanzamt Der Verein darf demzufolge keine Umsatzsteuer in Rechnungen offen ausweisen und kann keine Umsatzsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmern (Vorsteuer) abziehen Ausnahme: unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen (Wird vom Verein auf Rechnungen Umsatzsteuer offen ausgewiesen ohne dass dazu eine Berechtigung besteht, schuldet der Verein die offen ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Berechnung der Umsatzsteuer Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstigen Leistungen § 10 Absatz 1 UStG Entgelt Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer Steuerfreie Umsätze Steuerpflichtige Umsätze Gegenleistung = Entgelt + Umsatzsteuer Gegenleistung = Entgelt Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs nach § 15 UStG Ideeller Bereich Vermögens- verwaltung Zweckbetrieb Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Mitgliedsbeiträge Zuschüsse Spenden Zinsen Vermietung Ver- pachtung Sportveranstaltungen Einnahmen mehr als 45.000,- € Kulturelle und andere Veranstaltungen Sportveranstaltungen Einnahmen mehr als 45.000,- € Kulturelle und andere Veranstaltungen Kein Vorsteuerabzug möglich, da keine umsatzsteuerlichen Ein. Kein Vorsteuer abzug möglich Vorsteuer abzug möglich wenn Option Vorsteuerabzug möglich Vorsteuerabzug möglich Keine Options- möglichkeit Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug § 15 UStG Vereinsberatung : Steuern Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug § 15 UStG Vorsteuer darf nur für den unternehmerischen Tätigkeitsbereich des Vereins (wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und eventuell Zweckbetrieb) abgezogen werden Für die nicht unternehmerischen Tätigkeitsbereiche des Vereins (ideeller Bereich und Vermögensverwaltung) ist der Vorsteuerabzug nicht zulässig Ausnahme: Im Bereich der Vermögensverwaltung (Vermietungen und Verpachtungen) wurde zur Umsatzsteuerpflicht optiert Der Vorsteuerabzug ist nur zulässig, wenn die dem Verein vorliegende Rechnung von anderen Unternehmern den Ausweis von Umsatzsteuer enthält Bei Rechnungen von Nichtunternehmern oder dem fehlenden Ausweis der Umsatzsteuer ist ein Vorsteuerabzug nicht zulässig Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Vorsteueraufteilungen- und Berichtigungen nach § 15 a UStG Verwendung des Wirtschaftgutes Folgen Nutzung bis 10% im nicht unternehmerischen Bereich des Vereins Kein Vorsteuerabzug möglich Nutzung von mehr als 10% im unternehmerischen Bereich des Vereins Voller Vorsteuerabzug im Anschaffungsjahr oder Abzug mit dem prozentualem Anteil der unter- nehmerischen Nutzung im Anschaffungsjahr Wechsel des Wirtschaftsgutes von nicht unter- nehmerischen Nutzung zur unternehmerischen Nutzung Im Jahr der Anschaffung war kein Vorsteuerabzug möglich Erstmalige unternehmerische Nutzung oder höherer Anteil der unternehmerischen Nutzung Kein nachträglicher Vorsteuerabzug möglich Unternehmerische Nutzung des Wirtschaftgutes sowohl im steuerpflichtigen als auch im steuer- freien Tätigkeitsbereich des Vereins Vorsteuerabzug nur für die unternehmerische Nutzung möglich Änderungen des Wirtschaftgutes mit Erhöhung der Nutzung im nicht unternehmerischen Bereich Zeitanteilige Änderung des Vorsteuerabzugs aus dem Anschaffungsjahr. Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG unbewegliche WG = 1/10, bewegliche WG= 1/20 Gemischte Nutzung des Wirtschaftsgutes im unter- nehmerischen und nicht unternehmerischen Bereich des Vereins Voller Vorsteuerabzug im Jahr der Anschaffung Versteuerung des Verwendungseigenverbrauchs in Höhe der Kosten die den nichtunternehmerischen Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Gesetzliche Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen Vereinsberatung : Steuern Gesetzliche Vorschriften zur Ausstellung von Rechnungen Vollständiger Name und Adresse des leistenden Unternehmers (Verein) Vollständiger Name und Adresse des Leistungsempfängers Steuernummer des Vereins Ausstellungsdatum der Rechnung Fortlaufende Rechnungsnummer Menge und Art der Lieferung oder genaue Bezeichnung der sonstigen Leistung Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung bzw. Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts, wenn dieses vor Rechnungsausstellung liegt Aufschlüsselung nach Steuersätzen (7% oder 19% Umsatzsteuer), einzelne Steuer- befreiungen und Entgeltsminderungen Nettobetrag Anzuwendender Steuersatz (7% oder 19%) Steuerbetrag Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen Steuerschuld des Vorjahres Steuerschuld des Vorjahres Steuerschuld des Vorjahres weniger als 512,- € mehr als 512,-€ aber weniger als 6.136,-€ mehr als 6.136,- € Keine Umsatzsteuer- Voranmeldungen sondern Umsatzsteuer Jahreserklärung Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen vierteljährlich Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen monatlich Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Pauschalierung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen Rechtsgrundlage : § 23 a Umsatzsteuergesetz Vereinsförderrungsgesetz vom 18.12.1989 Grundsatz: Vorsteuerpauschalierung mit 7% der steuerpflichtigen Umsätze Ausnahme: Umsatzsteuerpflichtige Einfuhren Folgen: Neben der Pauschalierung kein weiterer Vorsteuerabzug möglich Bindungsfrist = 5 Kalenderjahre Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Pauschalierung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen Vereinsberatung : Steuern Pauschalierung der Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen Voraussetzungen: Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögens- massen § 5 Absatz 1 Nr.9 Körperschaftssteuergesetz Keine Verpflichtung zur Führung von Büchern und jährlicher Bestandsaufnahmen (Bilanzen) Der steuerpflichtige Umsatz mit Ausnahme der Einfuhren darf 30.000,-€ nicht übersteigen Erklärung des Durchschnittssatzes muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes (Kalendermonat = 10.02 oder Kalendervierteljahr = 10.04) erklären Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015

Vereinsberatung : Steuern Hinweise Die Umsatzsteuerpflicht entsteht bei Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzüglich der Einnahmen aus Eintrittsgelder im Zweckbetrieb von mehr als 17.500,-€ jährlich. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung ist nicht erforderlich und sollte auch nicht vorgenommen werden. Sollte die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung vorgenommen werden, ist darauf zu achten, dass nur die Vorderseite als Kleinunternehmer ausgefüllt werden darf, sofern die Einnahmen weniger als 17.500,-€ betragen haben. Werden irrtümlich die Seiten 2 folgende der Umsatzsteuererklärung als Regelbesteuerung abgegeben, wurde vom Verein eine Optionserklärung zur freiwilligen Unterwerfung der steuerbegünstigten Einnahmen zur steuerpflichtigen Einnahmen abgegeben, woran der Verein 5 Kalenderjahre gebunden ist. Die Abgabe einer Umsatzsteuererklärung erfolgte nach § 164 Absatz 1 Abgaben- ordnung unter dem Vorbehalt mit der Folge, dass bis zum Beginn der Festsetzungsverjährung die Umsatzsteuererklärung durch Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuererklärung geändert werden kann. Hierdurch kann eine Optionserklärung wieder aufgehoben werden. Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015