Landespflegekongress 29. Oktober 2014 FeM und der Werdenfelser Weg – Wie können Einrichtungen ihrer Verantwortung zur Vermeidung von Stürzen gegenüber den Bewohnern und Angehörigen und den Gerichten gerecht werden? Martina stein Rechtliche Betreuerin Caritas Mecklenburg e.V. 29.10.2014
Freiheitsentziehende Maßnahmen (FeM) 29.10.2014
Häufigkeit der FeM Vergleich 1998 zu 2010: Anstieg richterliche Genehmigung von FeM ≥ 252 % 2010 ≥ 98.000 bundesweit (neu) genehmigte FeM Angaben (Betreuungszahlen 2006-2010;Bjustizamt 2011) Deutschland Pflegeheim: 26 – 42% (5-10% „körpernahe“ Fixierungen) (Klie & Pfundstein 2002; Becker et al.2003,Meyer&Köpke 2008) Stationäre Gerontopsychiatrie: 21-25 % (Hirsch et al. 1992, Kranzhoff et Hirsch 1997) 29.10.2014
Gesetzliche Grundlage (1) Jeder Mensch hat ein Recht auf Freiheit! Nur in Ausnahmefällen und auf vorgeschriebene Weise darf die Freiheit entzogen werden. Nach deutschen Recht unterscheiden wir Fremdgefährdung (Ordnungsrecht der Länder – PsychKG) Eigengefährdung (Betreuungsrecht - § 1906 BGB) - geschlossene Unterbringung (§ 1906 Abs. 1 bis 3 BGB) - freiheitsentziehende /-beschränkende Maßnahmen (§ 1906 Abs. 4 BGB) 29.10.2014
Gesetzliche Grundlage (2) § 1906 Abs. 4 BGB: gegen den Willen des Betroffenen erfolgt eine gewisse Intensität und/oder Dauer vorliegt und Im Rahmen bestimmter räumlicher Gegebenheiten erfolgt (Heim/Krankenhaus o.ä.) 29.10.2014
Was sind FeM? Körpernahe Maßnahmen, z.B. Leibgurte, Hand-,Fuß- oder Bauchfesseln, Bettgitter Therapietische am (Roll-)Stuhl Medikamente, z.B. Schlafmittel, Psychopharmaka Körperferne Maßnahmen, z.B. Absperren der Station oder des Zimmers Schließmechanismen, Signalsender Zurückhalten am Hauseingang 29.10.2014
Wer ist betroffen? Kognitive Beeinträchtigung oder Demenz Einschränkung der Mobilität und Sturzgefahr fordernde Verhaltensweisen 29.10.2014
Fixierungsgründe Sturzgefährdung Gang- und Transferunsicherheit Psychomotorische Unruhe Umtriebigkeit und Rastlosigkeit Aggressivität Suizidalität Anwendung medizinischer Maßnahmen 29.10.2014
Vorgehen der Pflege im Akutfall immer Ursachen klären und Alternativen prüfen korrekte Durchführung; einwandfreier Zustand der Fixierungssysteme Rufmöglichkeit Regelmäßige, engmaschige Beobachtung (je nach Verhalten) Information des Betreuers/Bevollmächtigten Ärztliches Attest; bei Medikamenten: Verordnung! Unterbringung (evtl. geschlossene) 29.10.2014
Entscheidung über Fixierungen Voraussetzungen vor Antragstellung bei Gericht mit den Pflegekräften klären: Besteht Sturzgefahr? Aus welchem Grund? Welche Maßnahmen kommen zum Schutz in Betracht? Welche der Maßnahmen soll angewandt werden? Wann und wie oft soll die Maßnahme durchgeführt werden? Betreuer/Bevollmächtigter stellt Antrag 29.10.2014
Genehmigung durch Gericht nicht erforderlich, wenn einwilligungsfähig nur kurzfristige Anwendung der FeM nicht regelmäßig nur unwillkürliche Bewegung, kein vom Bewusstsein getragener Wille zur Aufenthaltsveränderung FeM erfolgt nur einmalig oder vorübergehend 29.10.2014
Ärztliches Attest Diagnosen und Zeitpunkt der Untersuchung/ Befragung Erforderlichkeit: FeM ist zum Wohle des Bewohner Gefährdungsbeschreibung Eignung der Maßnahme Mögliche Risiken der FeM Aussage, dass keine milderen Mittel zur Verfügung stehen Feststellung der Einwilligungsfähigkeit Zeitrahmen der FeM 29.10.2014
Verfahren bei Antragstellung Voraussetzung: nur zum Wohle des Betroffenen zulässig nie gegen den freien Willen ernstliche u. konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betroffenen nicht anders abwendbar persönliche Anhörung durch den Richter Bestellung und Anhörung Verfahrenspfleger mind. begründetes ärztliches Attest 29.10.2014
Heimaufsichtsbehörde Beteiligte Personen Betroffener Pflegefachkraft Betreuer/ Bevollmäch-tigter Betreuungs- behörde Arzt Verfahrens- pfleger Angehörige Heimaufsichtsbehörde als Prüfinstanz Richter 29.10.2014
Fragen? 29.10.2014
FeM als Sturzprophylaxe Studien: Hinweise auf sturzvermeidende Wirkung von Fixierungen gibt es nicht FeM vermehrt zu Stürzen & zu Gleichgewichts- & Koordinationsproblemen der Bewohner¹ körpernahe Fixierungen: Anstieg Todesfallrisiko, Gefahr ernsthafter Verletzungen & Dauer Krankenhausaufent-halten² ¹ (Evans, D,; Wood,J,; Lambert,L.: Patient injury and physical restraint devices: a systematic review. J Adv Nurs 2003, 41 (3); S. 274-282) ² Evans et al.(2003) 29.10.2014
Folgen der FeM Abbau der Körperfunktionen Durchblutungsstörungen Herz-Kreislauf-Belastung Inkontinenz & Infektionen Muskelabbau & Dekubitalulcera Agitiertheit & Soziale Isolation Psychiatrische Erkrankungen Schwere Verletzungen bis hin zum Tod 29.10.2014
Negativspirale der Bettfixierung Sturzgefahr oder Verhalten - führt zu Fixierung Stress, Immobilität, Verhalten Psychopharmakaeinsatz Medizin. Komplikationen und schlechter AZ: Dekubitus, Kontrakturen, Infekte, verringerte Nahrungsaufnahme, Aspiration Schuldgefühle und Unzufriedenheit Sturzgefahr und Verhalten erhöht! 29.10.2014
Alternativen Hüftprotektoren, Antirutschsocken, Sensormatten Niederflurbetten, Bodennahe Pflege („Pflegenest“) Validation Nachtcafe, Snoezelen Raum Überprüfung der Medikamente Weiter beachten: Sehstörungen behandeln Kraft- und Balancetraining usw. 29.10.2014
Umdenken Nicht der befürchtete Oberschenkelhalsbruch ist oft der „Anfang vom Ende“, sondern bereits die „schützende“ Fixierung, um den Oberschenkelhalsbruch zu vermeiden! 29.10.2014
Interventionsprojekte Redufix-Projekt in Baden-Württemberg (www.redufix.de) Expertenstandard „Sturzprophylaxe“ (www.dnqp.de) Leitlinie „FeM“ Werdenfelser Weg 29.10.2014
Leitlinie „FeM“ Entwicklung der Leitlinie von 2007 – 2010 Studie in Hamburg und Nordrhein-Westfalen Schulung der Pflegenden Ergebnis: Anzahl der FeM reduziert: 29,1 % auf 22,1% Internetadresse: www.leitlinie-fem.de 29.10.2014
Werdenfelser Weg 2007: LK Garmisch-Partenkirchen: AG, Betreuungsbehörde und Heimaufsicht 2012 mit dem Janssen Zukunftspreis 2012 als ein bundesweit zukunftsweisendes Projekt im Gesundheitswesen ausgezeichnet 29.10.2014
Werdenfelser Weg Ziel: Reduzierung der FeM durch Bestärkung der Heime, Alternativmaßnahmen auszuprobieren Kommunikation Fachverfahrenspfleger Angebot an Heime: gemeinsame Verantwortungs-übernahme 29.10.2014
Regionen Werdenfelser Weg 29.10.2014
Regionen mit Interesse 29.10.2014
Heimaufsichtsbehörde Beteiligte Personen Betroffener Pflegefachkraft Betreuer/ Bevollmäch-tigter Betreuungs- behörde Arzt Verfahrens- pfleger Angehörige Heimaufsichtsbehörde als Prüfinstanz Richter 29.10.2014
Werdenfelser Weg Verfahrensablauf: Eingang Fixierungsantrag beim AG (Eilverfahren): vorläufige Entscheidung für 6 Wochen zeitgleich: Gericht beauftragt Verfahrenspfleger VfPfl Einrichtung: Recht, Vermeidungs-strategien, Fachwissen = Basis für Diskussion „auf Augenhöhe“ Alternativen („auf Probe“) werden mit Pflegefachkräfte und Angehörigen vereinbart 29.10.2014
Werdenfelser Weg VfPfl bestätigt ggü. Gericht & Heim: fachliche Prüfung ergab: man geht bestimmtes Risiko mit Billigung des Gerichts oder: es gab keine Alternative zu Fixierung Innerhalb 6 Wochenfenster: i.d.R. gemeinsame Empfehlung von Heim und VfPfl 29.10.2014
Werdenfelser Weg Entscheidung des Gerichts: Genehmigung: für max. 2 Jahre und zeitgleich Auftrag zur Prüfung an Verfahrenspfleger in 3 oder 6 Monaten Ablehnung: Begründung erforderlich 29.10.2014
Vorteile/Nachteile Würde des Menschen Förderung der Freiheit und Mobilität Pflegeimage der Einrichtung (Humanität) Dokumentationspflicht ist geringer Erheblich geringere Haftungsgefahr Erhöhter Kostenaufwand für die Einrichtung Gericht hat zu Anfang Mehraufwand Auf Dauer Reduzierung der Anträge 29.10.2014
AG Frankfurt „Ist der Betreute noch zu willensgesteuerten Bewegungen in der Lage, bedarf das Anbringen von Bettseitenteilen als freiheitsentzie-hende Maßnahme der Einwilligung des Betreuers und der Genehmigung der Betreuungsgerichts gem. § 1906 Abs. 4 BGB. Die Zulässigkeit einer freiheitsentziehende Maßnahme setzt das Bestehen einer Gefahr voraus, dass der Betreute sich selbst tötet oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Dabei müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung vorliegen. Bloße Vermutungen oder rein präventive Maßnahmen rechtfertigen keinen Freiheitseingriff. Führt das Anbringen von Bettseitenteilen zu einer zusätzlichen Verletzungsgefahr oder sind mildere Maßnahmen (z.B. Bilden eines sog. Bettnestes, Anschaffung einer Niedrigbettes) möglich, so ist die Genehmigung zum Anbringen von Bettseitenteilen durch das Betreu-ungsgericht zu versagen.“(Beschluss 49 XVII HIL 3568/10 AG Frankfurt a.M.,11.05.2011) 29.10.2014
DVD „Eure Sorge fesselt mich“ Für interne Schulungen in den Einrichtungen: DVD „Eure Sorge fesselt mich“ beim Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 29.10.2014
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 29.10.2014