Lerneinheit 3 – 22.04.2009 Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch.

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 Präsentation transkript:

Lerneinheit 3 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch

Fall: Der Gebrauchtwagenhändler G verkauft dem Autosammler S eine gut erhaltene BMW Isetta für €. Als S das Fahrzeug einen Tag später abholen will, stellt sich heraus, dass der bei G Angestellte Z, der vom Verkauf an A nichts wusste, den Pkw eine Stunde zuvor an den anderen Autoliebhaber L ebenfalls für € veräußert hat. L wäre bereit, die BMW Isetta für € wieder herauszugeben. Kann S von G Leistung verlangen? Abwandlung: Wie wäre es, wenn L den Pkw nur für € wieder herausgeben würde?

§ 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch I. Erlöschensgründe im Überblick 1.Leistungsanspruch, § 275 I-III 2.Gegenleistungsanspruch, § 326 I 1 3.Nach Verlangen des Schadensersatzes statt der Leistung, § 281 IV 4.Nach erklärtem Rücktritt, § 346 I 5.Nach erklärter Kündigung, § 314

II. Insbesondere: Erlöschen des Leistungsanspruchs nach § 275 I-III 1.Automatisches Erlöschen des Leistungsanspruches, § 275 I 2.Erlöschen des Leistungsanspruches nach Erhebung der Einrede, § 275 II, III 3.Prüfungsstandort: Rechtshindernd im Falle anfänglicher Unmöglichkeit nach § 275 I-III; Rechtsvernichtend im Falle nachträglicher Unmöglichkeit nach § 275 I-III

III. Auswirkungen der Unmöglichkeit auf die Gegenleistung, § Das Problem der Gefahrtragung a) Leistungsgefahr („Sachgefahr“) und Gegenleistungsgefahr (“Preisgefahr”) b) Grundsätzliches Verhältnis von § 275 zu § 326

VerkäuferKäufer Leistung (z. B. Pkw) Schuldner Gläubiger Gegenleistung (z. B €) Gläubiger Schuldner

2.Ausschluss der Gegenleistung nach § 326 I 1 a)Gegenseitiger Vertrag b)Ausschluss der synallagmatischen Hauptleistungspflicht nach § 275 I-III (Erhebung der Einrede erforderlich, § 275 II, III !) c)Noch kein Übergang der “Preisgefahr” auf den Gläubiger der unmöglichen Leistung aa) Gläubiger ist für Unmöglichkeit “allein oder weit überwiegend verantwortlich”, § 326 II 1 Alt. 1 (analoge Anwendung der §§ 276 ff.) bb) Gläubiger im Annahmeverzug, § 326 II 1 Alt. 2