Insolvenzforum 2016 Aktuelle steuerrechtliche Probleme Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz Nürnberg e.V. Thomas Linse LL.M. (tax) Rechtsanwalt.

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Insolvenzforum 2016 Aktuelle steuerrechtliche Probleme Arbeitskreis Reorganisation, Sanierung und Insolvenz Nürnberg e.V. Thomas Linse LL.M. (tax) Rechtsanwalt & Steuerberater Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Steuerrecht

Übersicht  Die fiskalische Bereicherung  § 55 Abs. 4 InSO  In eigener Sache  „Aufteilung von Steuern“  ESt ( BFH III R 21/ 11)  Organschaft (USt)  Insolvenz und Personengesellschaft(er)  Passivierung/ Sanierung/ Gewinn  USt auf Massenkostenbeitrag bei Immobilienverkauf durch IV

Gesetzesgrundlage § 55 Abs.4InSO Fiktion: „ Steuerschuld bei IE“ BMF-Schr., vom „Kein Problem bei bloßem Inkasso der Altforderungen“ (USt bleibt bei Masse) Das ist überholt! 1.1 Die fiskalische Bereicherung

BFH vom V R 48/13: Vorl. IV mit Zustimmungsvorbehalt und Inkassobefugnis: Befugnis nach §§ 22, 80 InSO bei vorl. IV USt- Korrektur nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG:  Uneinbringlich für Schuldner („ Darf ja nicht. “)  Bei Zufluss (vorl.) IV dort zu versteuern („Sind ja dort begründet.“) 1.2 Die fiskalische Bereicherung

 BMF- Schr. Vom zu § 55 Abs. 4 InSO; Tz. 10  USt aus Forderungseinzug selbst bei vorl. IV mit bloßem Zustimmungsvorbehalt dort begründet (> BFH Vorteil )  Damit Masseverbindlichkeit § 55 Abs. 4 InSO  Ergebnis: Bereicherung des Fiskus durch faktische „IST- Versteuerung“ ohne gesetzliche Grundlage 1.3 Die faktische Bereicherung

Gilt für alle Steuerarten ( BMF , Tz. 6) § 15a UStG; EStG bei VK in vorl. Verfahren Überhang- VSt: FG BW( K 76/14) + Tz. 5:  Keine Erstattung ( § 55 Abs.4 InSO gilt nur für Verbindlichkeiten)  Revision ist anhängig: BFH VII R 16/15, Chance ! Verschonung aufgrund Vertrauensschutz bei Sicherungsmaßnahmen vor vgl. BMF (Tz. 54) 2. § 55 Abs. 4 InSO:

AA ngestellter IV infiziert RA-GdBR insgesamt gewerblich, wenn er selbst als IV bestellt wird (§15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) vgl. BFH VIII 6/12 SS chwellenwert 3 % des GdBR- Umsatzes, bzw € p.a müssen jedoch überschritten sein WW ird von FA konsequent umgesetzt (Anweisung NRW) 3. In eigener Sache

 Rechnung des IV und USt-Aufteilung BFH vom VR 44/14:, BFH vom VR15/15 ZinSO 2016,762 ( Tabellen –Struktur entscheidend !)- Chance!  Aufteilung unternehmerischer / nicht unternehmerischer Bereich  Kommt das auch bzgl. Verwalterrechnung in Bezug Ertragsteuer ??  Aufteilung Betriebsausgabe / Privatbereich ( bei natürl. Personen)?? „Aufteilung von Steuern“

BFH vom IX R 23/ 14 ESt ist aufzuteilen bei Zwangsverwaltung in Insolvenz: Zwangsverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) Insolvenzverwalter (§ 34 Abs. 3 AO) Insolvenzfreies Vermögen USt= öffentl. Last (§ 156, ZVG)= Zwangsverwalter ESt (-); Zahlung durch Schuldner aus beschlagnahme freien Vermögen (Masse)?? Anwendungserlass erwartet 4.1 „Aufteilung von Steuern“

Realisierung stiller Reserven (Betriebsaufgabe)  Übergang von § 4 Abs. 3 zu § 4 Abs. 1 EStG ??  Wertaufhellung ?  Überleitungsrechnung / Abstimmung FA?  Zeitpunkt + Betriebsaufgabe BFH X R 12/12, BFH X B 71/15  Vereinnahmung von (betrieblichen) Anfechtungsaussprüche gem. § 129 ff. InSO ?  USt auf Anfechtungseinnahmen § 17 Abs. UStG, § 55 Abs. 2 InSO!  Ertragssteuerlich neutral, da dann ja Tabellenanmeldung nach § 38 InSO? 5. ESt (BFH III R 21/11)

6. Organschaft (USt) BFH XI R 38/12: Auch Personengesellschaft kann Organgesellschaft sein: Organträger Verpachtung Organgesellschaft  Rückforderung der gezahlte USt vom FA ? – Chance !  Haftung Organgesellschaft, § 72 AO, Aufrechnung durch FA möglich?, Problem § 96 Abs. 1 InSO Natürliche Person Gebäude/ Grundstück Operative GmbH & Co KG ( Eingliederung ! )

BFH von X R 60/04 BFH X R 60/08 GmbH & Co KG insolvent, stille Reserve 1,0 Mio. durch Immobilien-VK nach IE : 7. Insolvenz und Personengesellschaft(er)

Steuer entsteht beim Gesellschafter, IV: Gesellschafter insolvent, nicht die GmbH & Co KG: IV des Kommanditisten: Freigabe des Gesellschaftsanteil ? Problem: Wann beginnt die Realisationshandlung? BFH IV R 23/11

Passivierung/ Sanierungsgewinn Wie lange dürfen Verbindlichkeiten passiviert bleiben? Verzicht - Plan - RSB und Auswirkungen ? Sanierungserlass von verstößt gegen EU-Recht? StB bleibt verpflichtet auf diesen hinzuweisen! (BGH von IX ZR 23/10) GewSt- Erlass bei Kommunen beantragen! Rangrücktrittsvereinbarungen auf Formulierung prüfen ! (Wegfall der wirtschaftlichen Belastung als Kriterium)

USt auf Massekostenbeitrag bei Immobilien VK durch IV: Betriebsimmobilie: Unternehmerischer Bereich: USt (+) VK einer, z.B ETW: Kein unternehmerischer Bereich USt (-) VK mehrerer ETW: Unternehmerischer Bereich: USt (+)

Das Chaos lebt weiter! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Thomas Linse LL.M. Rechtsanwalt & Steuerberater,Fachanwalt für Insolvenzrecht Fachanwalt für Steuerrecht Coburg – Nürnberg - Saalfeld