Folie 1 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/237 23.10.2007 AZG Novelle 2007 Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Landarbeitsgesetzes.

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Folie 1 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ AZG Novelle 2007 Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Landarbeitsgesetzes BGBl I 61/2007

Folie 2 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ AZG Novelle Vorbemerkungen  Das von SPÖ und ÖVP abgeschlossene Regierungsprogramm für die 23. Gesetzgebungs- periode enthält unter der Überschrift "Arbeitszeit- flexibilisierung" das Ziel vermehrter Kosten- gerechtigkeit zwischen Teil- und Vollzeitarbeit, um die Zerlegung von Vollzeitarbeitsplätzen in nicht existenzsichernde Teilzeitplätze einzudämmen.  Die Regelungsbefugnis zahlreicher arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen wird auf die Betriebsratsebene verlagert

Folie 3 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ Arbeitszeitgesetznovelle Zuschlag für Mehrarbeitsstunden 2.Ausweitung Normalarbeitszeit (NAZ) auf 10 Stunden 3.Zulassung 12 Stunden Schichten durch KV 4.Zulassung 10 Stunden NAZ bei Gleitzeit durch Betriebsvereinbarung (BV) 5.Ermächtigung zur Ausdehnung der Höchstarbeitszeit (HAZ) 12 und 60 Stunden 6.10 Stunden NAZ bei 4 Tage Woche durch BV 7.Einarbeitung von Feiertagen 8.Strafsatzerhöhungen 9.Arbeitszeitaufzeichnungen

Folie 4 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ Mehrarbeitszuschlag  Nach der Judikatur war Mehrarbeit bei Teilzeit bis zur wöchentlichen NAZ nicht zuschlagspflichtig  Gesetz sieht Zuschlag von 25% vor außer es erfolgt Zeitausgleich(ZA) im laufenden Quartal  Zeitausgleich muß vereinbart werden  Einschränkungen (38,5 Stunden Woche) die für Vollzeit gelten gelten auch für Teilzeit  Ausmaß und Lage der AZ muß schriftlich vereinbart werden

Folie 5 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ § 19 d AZG Teilzeitarbeit ALT Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. (2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. § 19c Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind zur Arbeitsleistung über das vereinbarte Arbeitszeitausmaß (Mehrarbeit) nur insoweit verpflichtet, als 1. gesetzliche Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder der Arbeitsvertrag dies vorsehen, 2. ein erhöhter Arbeitsbedarf vorliegt oder die Mehrarbeit zur Vornahme von Vor- und Abschlußarbeiten (§ 8) erforderlich ist, und 3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers der Mehrarbeit nicht entgegenstehen. (4) Sofern in Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsverträgen Ansprüche nach dem Ausmaß der Arbeitszeit bemessen werden, ist bei Teilzeitbeschäftigten die regelmäßig geleistete Mehrarbeit zu berücksichtigen, dies insbesondere bei der Bemessung der Sonderzahlungen. (5) Arbeitnehmern, deren Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber wegen Inanspruchnahme der Gleitpension auf ein im § 253c Abs. 2 ASVG genanntes Ausmaß vermindert wird, gebühren im Kalenderjahr der Umstellung sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeitbeschäftigung und der Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr. (6) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer dürfen wegen der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung. Freiwillige Sozialleistungen sind zumindest in jenem Verhältnis zu gewähren, das dem Verhältnis der regelmäßig geleisteten Arbeitszeit zur gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit entspricht. Im Streitfall hat der Arbeitgeber zu beweisen, daß eine Benachteiligung nicht wegen der Teilzeitarbeit erfolgt. (7) Durch Kollektivvertrag kann festgelegt werden, welcher Zeitraum für die Berechnung der regelmäßig geleisteten Mehrarbeit (Abs. 4) und für die Berechnung der Sozialleistungen (Abs. 6) heranzuziehen ist. (8) Die Abs. 2 bis 4 gelten nicht für Teilzeitbeschäftigungen gemäß Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbarer österreichischer Rechtsvorschriften.

Folie 6 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ § 19 d AZG Teilzeitarbeit NEU „(1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeit die gesetzliche Normalarbeitszeit oder eine durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgelegte kürzere Normalarbeitszeit im Durchschnitt unterschreitet. Einer Norm der kollektiven Rechtsgestaltung ist gleichzuhalten, wenn eine durch Betriebsvereinbarung festgesetzte kürzere Normalarbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern, für die kein Betriebsrat errichtet ist, einzelvertraglich vereinbart wird. (2) Ausmaß und Lage der Arbeitszeit und ihre Änderung sind zu vereinbaren, sofern sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt werden. Die Änderung des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit bedarf der Schriftform. § 19c Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. Eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen kann im Vorhinein vereinbart werden.“ „(3a) Für Mehrarbeitsstunden gemäß Abs. 3 gebührt ein Zuschlag von 25%. § 10 Abs. 3 ist anzuwenden. (3b) Mehrarbeitsstunden sind nicht zuschlagspflichtig, wenn 1. sie innerhalb des Kalendervierteljahres oder eines anderen festgelegten Zeitraumes von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden; 2. bei gleitender Arbeitszeit die vereinbarte Arbeitszeit innerhalb der Gleitzeitperiode im Durchschnitt nicht überschritten wird. § 6 Abs. 1a ist sinngemäß anzuwenden.

Folie 7 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ § 19 d AZG Teilzeitarbeit NEU (3c) Sieht der Kollektivvertrag für Vollzeitbeschäftigte eine kürzere wöchentliche Normalarbeitszeit als 40 Stunden vor und wird für die Differenz zwischen kollektivvertraglicher und gesetzlicher Normalarbeitszeit kein Zuschlag oder ein geringerer Zuschlag als nach Abs. 3a festgesetzt, sind Mehrarbeitsstunden von Teilzeitbeschäftigten im selben Ausmaß zuschlagsfrei bzw. mit dem geringeren Zuschlag abzugelten. (3d) Sind neben dem Zuschlag nach Abs. 3a auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese zeitliche Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag. (3e) Abweichend von Abs. 3a kann eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden. Der Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeitausgleiches zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen. Die Abs. 3b bis 3d sind auch auf die Abgeltung durc Zeitausgleich anzuwenden. § 10 Abs. 2 ist anzuwenden. (3f) Der Kollektivvertrag kann Abweichungen von Abs. 3a bis 3e zulassen.“

Folie 8 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ dB XXIII. GP - RV - Materialien Die Bestimmung wird im Zusammenhang mit der Einführung des Mehrarbeitszuschlages in zweifacher Hinsicht ergänzt. So wird zum Einen ausdrücklich festgehalten, dass Änderungen des Ausmaßes der regelmäßigen Arbeitszeit der Schriftform bedürfen. Diese Formvorschrift soll lediglich Beweisproblemen vorbeugen, die daraus entstehen können, dass sich mit der Änderung des Arbeitszeitausmaßes künftig auch die Grenzen für das Anfallen oder Nichtanfallen des Mehrarbeitszuschlages verändern. ist.

Folie 9 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ dB XXIII. GP - RV - Materialien Zum Anderen erschien die Klarstellung erforderlich, dass eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Tage und Wochen im Vorhinein vereinbart werden kann. Solange sich diese unregelmäßige Verteilung innerhalb dieser im Vorhinein vereinbarten Grenzen befindet, liegt schon definitionsgemäß keine Mehrarbeit vor und kann demzufolge auch kein Zuschlag anfallen. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus aber auch eindeutig, dass eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit zu einem Mehrarbeitszuschlag führen kann, wenn sie nicht im Vorhinein vereinbart

Folie 10 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ dB XXIII. GP - RV - Materialien Abs. 3a ein gesetzlicher Mehrarbeitszuschlag in der Höhe von 25% vorgesehen, der grundsätzlich gebührt, sobald Mehrarbeit im Sinne des Abs. 3 vorliegt. Der Mehrarbeitszuschlag wurde analog dem Überstundenzuschlag konstruiert, dementsprechend ist auch vorgesehen, dass hinsichtlich der Berechnung des Zuschlags § 10 Abs. 3 anzuwenden ist. Es soll jedoch verhindert werden, dass durch die Regelung des Mehrarbeitszuschlages die derzeit mögliche Flexibilität ausgeschaltet wird.

Folie 11 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ dB XXIII. GP - RV - Materialien Abs. 3b in zwei Fällen vor, dass Mehrarbeitsstunden zuschlagsfrei sind. Z 1 ermöglicht den Ausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten. Z 2 berücksichtigt die Besonderheiten der Gleitzeit, bei der die Arbeitnehmer/innen über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochen der Gleitzeitperiode entscheiden.

Folie 12 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ dB XXIII. GP - RV - Materialien Abs. 3c gilt nur für jene Fälle, in denen der Kollektivvertrag die wöchentliche Normalarbeitszeit verkürzt. Ist nämlich für Vollzeitbeschäftigte, deren Wochenarbeitszeit über der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit aber unter der gesetzlichen 40-Stunden-Grenze liegt, kein oder ein geringerer Mehrarbeitszuschlag vorgesehen, so soll dies im selben Ausmaß auch für Teilzeitbeschäftigte gelten. Es wäre für Vollzeitarbeitskräfte nicht einsichtig, wenn sie für Mehrarbeit keinen Zuschlag erhalten, Teilzeitbeschäftigte hingegen schon. Legt ein Kollektivvertrag also z.B. eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 38 Stunden fest und sieht er für die 39. und 40. Wochenstunde keinen Zuschlag vor, sind für Arbeitnehmer/innen, die z.B. eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart haben, die 21. und die 22. Wochenstunde ebenfalls zuschlagsfrei.

Folie 13 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ dB XXIII. GP - RV - Materialien Abs. 3d schließt die Kumulation von Zuschlägen für die selbe zeitliche Mehrleistung aus. Dies betrifft z.B. das Verhältnis zwischen Mehrarbeitszuschlag und Überstundenzuschlag, wenn durch die Mehrarbeit auch die gesetzlichen Grenzen der Normalarbeitszeit überschritten wurden, und das Verhältnis zwischen gesetzlichem und einem allfälligen kollektivvertraglichen Zuschlag. In solchen Fällen gebührt der jeweils höchste Zuschlag.

Folie 14 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ dB XXIII. GP - RV - Materialien In Abs. 3e ist weiters vorgesehen, dass die Abgeltung von Mehrarbeitsstunden auch durch Zeitausgleich vereinbart werden kann und dass für diesen dieselben Regelungen (d.h. die Abs. 3b bis 3d) gelten. § 10 Abs. 2 ist für die Frage anzuwenden, ob Zeitausgleich oder Zuschlag gebührt. Abs. 3f normiert schließlich die Kollektivvertragsdispositivität für alle den Mehrarbeitszuschlag betreffenden Regelungen. Es ist daher sowohl zulässig, einen niedrigeren als den gesetzlichen Zuschlag als auch die Verlängerung der Durchrechnungszeiträume zu vereinbaren.

Folie 15 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ dB XXIII. GP - RV - Materialien Abs. 3f normiert schließlich die Kollektivvertragsdispositivität für alle den Mehrarbeitszuschlag betreffenden Regelungen. Es ist daher sowohl zulässig, einen niedrigeren als den gesetzlichen Zuschlag als auch die Verlängerung der Durchrechnungszeiträume zu vereinbaren.

Folie 16 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ Ausweitung NAZ auf 10h  Ausweitung der täglichen NAZ auf 10 Stunden  Zulassung durch Kollektivvertrag (KV) schon bisher möglich  Wegfall der Voraussetzung dass der Ausgleich mehrstündigen oder mehrtätigen Blöcken erfolgen muß

Folie 17 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ Stundenschichten durch KV  Derzeit nur am Wochenende in Verbindung mit Schichtwechsel oder Ausnahmebestimmungen für Verkehrsbereich  Zulassung der 12 Stunden Schicht durch KV auch in anderen bereichen  Voraussetzung ist die Feststellung der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit  Befassung von zweit Gutachter durch Betriebsrat (BR) möglich.

Folie 18 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ h NAZ bei Gleitzeit  Ausweitung der täglichen NAZ auf 10 Stunden bei Gleitzeit auch durch BV möglich  Angeordnete Stunden bleiben weiterhin Überstunden

Folie 19 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ Höchstarbeitsgrenzen 12/60h  Ausweitung der Regelung nach § 7 Abs 4 AZG  Bisher Ausweitung der Höchstarbeitszeit möglich für 12 Wochen 12/ Tag und 60/ Woche  Hinkünftig bis zu 24 Wochen zulässig  Maximal 8 Wochen in Folge  Mindestens 2 Wochen unterbrechung  Ablehnung der Überstunden sanktionslos  Vorliegen arbeitsmedizinischer unbedenklichkeit  EU Regel 48 Stunden in 17 Wochen ist zu beachten

Folie 20 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ h NAZ 4 Tage Woche  Zulassung der 4Tage Woche mit 10 Stunden NAZ auch durch BV oder Einzelvertrag im betriebsratslosen Betrieb  Überstundenleistung bis 12 Stunden AZ pro Tag möglich

Folie 21 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ Einarbeitung Feiertage  Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes von 7 auf 13 Wochen bei 10 Stunden NAZ zur Einarbeitung von Feiertagen

Folie 22 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ Erhöhung Strafsätze  Erhöhung der Strafsätze von €20 bis 436 auf  €72 bis 1815  €145 bis 1815 im Wiederholungsfall  Niedrigster Strafrahmen nur mehr bei Meldeverstößen

Folie 23 Mag. Robert Steier Tel(+431) 54641/ Arbeitszeitaufzeichnungen  Nicht führen der AZ Aufzeichnungen ist derzeit nur eine Übetretung (Strafe €20 bis 436)  Hinkünftig gilt es als Übertretung für jeden Arbeitnehmer einzeln

Mag. Robert Steier Abteilung Recht 1050 Wien, Margaretenstr. 166 Tel.: Fax: ÄNDERUNG ab