Fachkongress Häuser des Jugendrechts 21. und 22. November 2012 in Köln.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Täterarbeit- (K)ein Thema für Frauenhäuser?
Advertisements

Akzeptierende Jugendarbeit mit rechtsextremen Jugendlichen
Jugendhilfe im Strafverfahren
Jugendhilfe im Strafverfahren
Partizipation im Übergang – gemeinsam gestalten
Regionalpolitik 1. EVTZ-Konferenz Die Reform der EVTZ-Verordnung 5. Juni Frankfurt (Oder) Anlass und Ziele der Reform der EVTZ-VO Dirk Peters Europäische.
ELTERN ERWÜNSCHT ! ? Wie Zusammenarbeit im System Schule gelingen kann Leitfaden Elternarbeit von: NLQ und KER Niedersachsen Vortag KER Osnabrück Land.
Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Tübingen Regierungspräsidium Freiburg Regierungspräsidium Karlsruhe.
„Leben eines Jugendlichen im Internet“ Sarah Hatton Dipl. Sozialpädagogin (FH)
Regierungspräsidium Stuttgart Regierungspräsidium Tübingen Regierungspräsidium Freiburg Regierungspräsidium Karlsruhe.
Regierungspräsidium Stuttgart Hochwasserrisikomanagement (HWRM) – Von der HWGK zur Maßnahme Von der HWGK zur Maßnahme
Reflexionsfragen: Haltung gegenüber dem Kind Welche drei wichtigen Aspekte prägen Ihre Haltung zum Kind und woran sind sie zu erkennen? Sprechen Sie in.
Bewerbungs- eingang Bewerbungs- bearbeitung Stellenangebote VermittlungKommunikationZusatzleistungen.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
Landespolizeikommando für Kärnten Kindeswohl –(Gefährdung) in der Familie erkennen – helfen - intervenieren Workshop-Thema: GEWALT DURCH „NEUE MEDIEN“
Übertragung öffentlicher Planungs- und Bauaufgaben auf Private lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, LL.M.
Verein zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Bei uns sind Ihre Kinder in guten Händen Vereinsgründung 24.Nov
FC Sportfreunde Münklingen Abt. Fußball Leitlinie für unser Vereinsleben.
OSU Juristische Fakultät Universität Rostock Forschung für ein Integriertes Küstenzonenmanagement in der Odermündungsregion Oder IKZM IKZM - Recht der.
Ein bisschen praktische Philosophie s/diogenes/diogenes1.jpg.
© Prof. Dr. Dirk Heckmann  1 Univ.-Professor Dr. jur. Dirk Heckmann Mitglied des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes Dr. Wilfried Bernhardt,
DIE VERGESSENE MEHRHEIT Die besondere Situation von Angehörigen Alkoholabhängiger H. Zingerle, S. Gutweniger Bad Bachgart – Therapiezentrum zur Behandlung.
RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde ALLGEMEINE GRUNDRECHTSLEHREN I. Einteilung der Grundrechte 1. Freiheitsgrundrechte.
1 Programm Zweite Doppelstunde Wirtschaftsverfassungsrecht I I.Die „offene“ Wirtschaftsverfassung des Grundgesetzes II.Die wirtschaftsrelevanten Grundrechte.
D.A.S. Maklerforum® PV Ost - Direkthilfe -Schadenmeldung und Beratungsscheck -Elke Herzog (RS Wien)
Stadt Brixen Fakultät für Bildungswissenschaften Erziehungsstile: Gibt es den Königsweg der Erziehung? von Prof. Dr. Wassilios E. Fthenakis Homepage
Untreue, § 266. Einleitung Was fällt Ihnen ein, wenn man Ihnen eine Norm aus dem StGB vorstellt und hinzufügt, sie sei verfassungsgemäß? Fällt Ihnen nichts.
® © Dr. Anne Katrin Matyssek Falls Sie es nicht bereits tun: Bitte hören Sie zu dieser Präsentation parallel den.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Eidg. Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Das Gleichstellungsgesetz spricht eine deutliche Sprache.
Copyright Dr. Ziebertz1 Schwierige Gespräche führen/ Psychische Traumatisierung Maria Lieb, M.A. Prof. Dr. Torsten Ziebertz.
Jugendhilfe wirkt nur als Ganzes gut
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Bestandteil der III. Säule des Gesundheitswesens I IIIII ambulante stationäreÖffentlicher med. Versorgung med. VersorgungGesundheitsdienst.
Das ordentliche Ausländerrecht Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen.
Evaluation von Coachingprozessen Herr Prof. Dr. Geißler Evaluation von Coachingprozessen Phase 6 Teil 4 KB
Eveline Jordi Raum für Entwicklung Möglichkeiten der Prävention sexueller Ausbeutung in Institutionen.
Das ordentliche Ausländerrecht Integration. Integration als gesetzliches Ziel Art. 4 AuG: Ziele der Integration Zusammenleben von einheimischer und ausländischer.
Schulentwicklung am AMG Bericht aus der Schulentwicklungsgruppe.
Anhörung des Beteiligten § 28 VwVfG Dr. Lothar Gellert Grundschema: I. Voraussetzungen 1.Erlass eines VA 2.am Verfahren Beteiligter 3.VA greift in die.
Das ordentliche Ausländerrecht Zwangsmassnahmen. Übersicht Haft bzw. Einsperrung: –kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AuG) –Vorbereitungshaft (Art. 75.
Familienzentrum der Samtgemeinde Gronau (Leine).
Kinderschutz und Schule - Das Bundeskinderschutzgesetz als gesetzlicher Auftrag! (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG vom 22. Dezember 2011) in Kraft getreten.
Koordinationsstelle präventiver Kinderschutz
„ERLEBNIS REITERHOF“- KINDER DROGENABHÄNGIGER ELTERN STÄRKEN“
Entwicklungen auf Bundesebene
Unser neues Traditionen-arbeitsbuch—Praktische Anwendung
Herzlich Willkommen zur
Was ist sexuelle Gewalt?
Modul Nationale und Internationale Tourismuspolitik
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Konfliktmanagement Manfred Hertel Dozent für Kommunikation.
Wie unterstütze ich mein Kind? Optimale Lernumgebung zu Hause
WRRL Maßnahmenumsetzung in Schwerpunktgewässern
Hayek Club Salzburg, 17. Juni 2016
Asyl und Gewährung vorübergehenden Schutzes
Fallbeispiel Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der Pause einen „Joint“ verkauft. Nach.
Pflegereform Entlastung oder Bürde.
Zusammenarbeit zwischen Schule und Jugendhilfe
1/8 Vorlesung Medienrecht (SMK 7) im Hörsaal 5 der Deutschen Sporthochschule Köln im Wintersemester 2017/18.
Istanbul-Konvention GREVIO Europarat – was ist das?
Bern, 21. November 2018 Jacqueline Sidler Stv. Amtsleiterin KJA
LV Pluralismus, politische Beteiligung insbesondere Parteien
Jugendsozialarbeit an der Elsbethenschule
Köln, den Dr. Andreas Wende
Wir helfen Kriminalitätsopfern
Jugendhilfe im Strafverfahren
Wann wird die JGH tätig? Aufgaben der Jugendgerichtshilfe (JGH)
Die Arbeit der Gerichtshilfe im Kontext häuslicher Gewalt
SAFE © SICHERE AUSBILDUNG FÜR ELTERN I Modellprojekt zur Förderung einer sicheren Bindung zwischen Eltern und Kind Karl Heinz Brisch Kinderklinik und.
Fremdnützige Forschung an Einwilligungsunfähigen – ein Tabu?
Prof. Dr. Norbert Frieters-Reermann KatHO NRW - Aachen
 Präsentation transkript:

Fachkongress Häuser des Jugendrechts 21. und 22. November 2012 in Köln

Vortrag von Seniorprofessor Dr. Hans-Jürgen Kerner Universität Tübingen Möglichkeiten und Grenzen des integrierten behördlichen Umgangs mit jungen Mehrfach- und Intensivtätern: Eine jugendkriminalrechtliche und kriminologische Betrachtung am Beispiel der Häuser des Jugendrechts

Genereller „Hintergrund“ der Thematik: Einbindung auch der Jugendrechtshäuser in den übergreifenden Rechts- und Gestaltungsrahmen von Kriminalprävention und Kriminalitäts- kontrolle bei jungen Menschen, die „auffällig“ bzw. „straffällig“ geworden sind

Vorgaben des Grundgesetzes Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), auch für die Ableitung des Resozialisierungsprinzips wichtig (ständige Rechtsprechung BVerfG) Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), auch wichtig für die Pflicht zur Gewährleistung einer effizienten und effektiven Strafrechtspflege (BVerfG), u.a. zum Ausgleich des Selbsthilfeverbotes, das besonders bei kindlichen und jugendlichen „Angreifern“ weit ausgelegt wird.

Menschenwürde und Menschenrechte auch der jungen Person (Art. 1 GG) Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit auch der jungen Person (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) Unverletzlichkeit der Freiheit der (jungen) Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) Eingriffe in diese Rechte nur durch Gesetz + besonderer Richtervorbehalt (Art. 2 Abs. 2 S. 3 und Art. 104 GG) Vorgaben des Grundgesetzes

„Natürliches Recht“ aber auch „zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“ der Eltern zur Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) [§ 1631 Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 2 S. 1 SGB VIII) Sog. Wächteramt: „Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“ (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG). [§ 1 Abs. 2 S. 2 SGB VIII] USA: „Parens Patriae Principle“  spezifische kindliche Delinquenz-Tatbestände Vorgaben des Grundgesetzes

Richtervorbehalt schon wichtig bei/für Eltern, die ihr „unkontrollierbares“ [etc.] Kind gerade im Falle von MI-Auffälligkeit „gesichert“ (scil. mit Freiheitsentziehung)unterbringen wollen: Zustimmungserfordernis seitens des Familiengerichts: § 1631b BGB. Antragsrecht der Eltern an das und Unterstützungspflicht des Familiengericht(s) § 1631 Abs. 3 BGB. Übertragung an den Jugendrichter beim Jugendrechtshaus nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 JGG. Wie sieht Praxis aus???? Vorgaben des Grundgesetzes und Umsetzung im Familienrecht BGB

Gerichtliche Maßnahmen bei „Gefährdung des Kindeswohls“: hier „Personensorge-Maßnahmen“ zur „Gefahrenabwehr“ § 1666 Abs. 1 und Abs. 3 BGB Gerichtliche Maßnahmen gegen „einen Dritten“ gemäß § 1666 Abs. 4 BGB, der die Gefährdung verursacht oder fördert bzw. verstärkt. [Auch Kontaktpersonen von jungen MIT] Verhältnismäßigkeitsprinzip nach § 1666a BGB Jugendrichter beim JRH! § 34 Abs. 3 Nr. 2 JGG Vorgaben des Grundgesetzes und Umsetzung im Familienrecht BGB

RJWG 1922: Rechte der „deutschen“ Kinder“. Bei Gefährdung = Zentralbegriff der Verwahrlosung  Eingriffsorientierung (modifiziert mit JWG 1963) KJHG (SGB VIII) 1990/1991  Angebots- bzw. Leistungsorientierung: („Hilfe zur Erziehung“ und „ergänzende Leistungen“) „Überwölbung“ durch Kindeswohlartikel (Art. 3) der UN-Kinderrechtskonvention Umsetzung der Vorgaben in der Jugendhilfe als materiale Hilfe

Der „Schutzauftrag“ nach § 8a SGB VIII bei Kindeswohl- oder Jugendwohlgefährdung ist sozialwissenschaftlich- jugendkriminologisch unstreitig Ausdruck und Funktion „formeller Sozialkontrolle“, auch wenn in der Sache „informelle“ oder „weiche“ Vorgehensweisen bevorzugt werden und sogar objektiv angebracht sein mögen. Seit der Reform nun auch die Pflicht zur Einschaltung des Familiengerichts bzw. des Jugendrichters am JRH nach § 8a Abs. 2, ggf. der Polizei und anderer Stellen nach § 8a Abs. 3 S. 2, i.V. mit § 1666 BGB und § 34 Abs. 2 Nr. 3 JGG. Gerade bei jungen MIT geht es ggf. auch um Schutz vor Selbstgefährdung, inklusive fremdinduzierter Selbstgefährdung [Aspekt bei praktisch nicht genutzter Verurteilung von Eltern wegen „Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht“ gemäß § 171 StGB Umsetzung der Vorgaben in der Jugendhilfe als materiale Kontrolle

Der „Schutzauftrag“ nach § 8a SGB VIII sollte auch im Blick auf die Opfer von MIT gewürdigt werden: Typischerweise sind Gleichaltrige oder Jüngere die „bevorzugten“ Opfer Der junge Gefährdete als Gefährder oder, im extremen Fall, chronischer Verursacher von materiellem Schaden und psychischem Leid! „Verkomplizierung“: TOT-Sequenzen, OTO- Sequenzen (auch) bei jungen MIT Umsetzung der Vorgaben in der Jugendhilfe als materiale Kontrolle

Opfer-Täter-Statuswechsel als generelles Problem bei jungen Menschen Beispiel des National Youth Survey in den USA Longitudinalstudie von Del Elliott et al. Methode: Accelerated Longitudinal Design Schaubild nach Kerner u.a.: Eigene Berechnungen mit den Originaldatensätzen des NYS

Die Häuser des Jugendrechts (HdJ): Fokus auf junge MIT? Expliziter Fokus eher als Ausnahme: Beispiel HdJ Köln These: Impliziter Fokus regelmäßig vorhanden, über Leitidee der „Bekämpfung“ von Jugendkriminalität, sachlogisch auch im Sinne der Vorbeugung bzw. Verhinderung von frühkriminellen Karrieren Vorbeugungsprogramme in HdJ auch bei strafunmündigen, aber vielfachauffälligen Kindern? Hilfzuständigkeit des Jugendrichters nach § 3 S. 2 JGG auch bei nicht strafreifen Jugendlichen: Wird das in der Praxis genutzt, und ggf. wie?

Dominante Kernpunkte des Verfahrens (bzw. Verfahrensziele) bei den HdJ Rascher „Zugriff“ auf junge Tatverdächtige alsbald nach der Entdeckung der Tat(en)= Substantielle Einleitung des Verfahrens. Lerntheoretisch relevante Erfahrung für junge Tatverdächtige Rasche „Durchführung“ des Verfahrens = Schnelle Lösung, Reaktion, Sanktion, Strafe Herbeiführung von „Einsicht“ bei den jungen Tatverdächtigen = Akzeptanz von Veränderungsbedarf Angebot von Hilfen zur Veränderung selbst: Aktivierung, Stützung, Hilfe zur Selbsthilfe. Stärkung von Bindungen auch durch Stärkung der Eltern / ErzBer

Wesentliche Ergänzungspunkte des Verfahrens bei den HdJ Verringerung der typischen Arten und Formen von „Sand im Getriebe“ bei der Kooperation von Behörden. Autopoiesis nach Luhmann sowie verdeckte positive und negative Kompetenzkonflikte Inhaltliche (auf Vertrauen beruhende) statt formale Kooperation sowie Gleichzeitigkeit statt konsekutive Befassung Bündelung von einander ergänzenden Fachkompetenzen und Wissensbeständen (Informationswissen, Handlungswissen)

Opferschutz und Opferhilfe als genuine Ziele der HdJ, insbesondere bei MIT? Einbeziehung von Opfern als „Subjekte“ des Verfahrens, und nicht nur als „Erleidende“!? Aktive Informationspolicy bezüglich der „Sonstigen Befugnisse des Verletzten“ gemäß §§ 406 d fortfolgende StPO!? Insbesondere § 406h StPO: „Hinweise auf Befugnisse“ Kriminologisch-kriminalpolitisch gewendet: Subjektive Sicherheit (Sicherheitsgefühl)  Lebensqualität  Wiedergewinnung von Weltvertrauen  Wieder-Nutzung des öffentlichen Raumes Nebenfolgen: „Positive Generalprävention“  Vertrauen  Anzeigeverhalten  Kooperationsbereitschaft etwa als Zeuge

Förderung der Inneren Sicherheit als genuine Ziele der HdJ, insbesondere bei MIT? Das Konzept der „Positiven Inneren Sicherheit“ Dynamisch balancierter „Zustand“ des Inneren Friedens Speziell: Freiheit vor Drohung, Nötigung und Gewalt, v.a. manifester Gewalttätigkeit Alternative Maßnahmen schon vor, ggf. auch neben dem Strafrecht bzw. dem Strafen

Der jugendstrafrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz und die I.S. Traditionelle Perspektive: Subsidiaritätsgrundsatz als 3. und typisch jugendrechtlicher Grundsatz des Strafverfahrens nach 1. Legalitätsgrundsatz und 2. Opportunitätsgrundsatz Vorzugswürdige Perspektive: Subsidiaritätsgrundsatz als übergeordnete Leitlinie in Jugendsachen

Der jugendstrafrechtliche Subsidiaritätsgrundsatz und die I.S. Zentraler gesetzlicher bzw. dogmatischer „Ort“ des SG auch bei MIT: §§ 45 Abs. 2 S. 1 JGG und § 47 Abs. 1 Nr. 2 mit Abs. 2 JGG Ausprägung 1: Soweit möglich „kein Strafrecht“, wenn schon andere hinreichende Problemlösungen erreicht oder auch nur erfolgversprechend eingeleitet worden sind. Ausprägung 2: Wenn aber „Strafrecht“, dann soweit möglich keine „Strafen“ § 45 Abs. 2 S. 1 mit Abs. 3 JGG, § 47 Abs. 1 Nr. 3 mit Abs. 2 JGG

Mitwirkung des jungen Beschuldigten bzw. des Verteidigers am SG!? „Angebotslösung“ bei §§ 45, 47 JGG: Analogie zu den „Zusagen“ gemäß § 23 Abs. 2 JGG oder gemäß § 57 Abs. 3 JGG in Fällen der sog. „Vorbewährung“ (explizites Vorbehaltsurteil) Unterstützt nun durch: „Erörterung des Verfahrensstandes“ bei Eignung zur „Förderung“ des Verfahrens: § 160 b StPO im Vorverfahren, § 202a im Zwischenverfahren, § 212 nach Eröffnung des Hauptverfahrens

SWG und TOA als „Förderung“ Schadenswiedergutmachung als Auflage wie als Angebot: § 45 Abs. 3 StA  Gericht, bzw. § 47 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 mit S. 2 und Abs. 2 Gericht  StA, i.V. mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 JGG Oft sinnvolle Verbindung mit persönlicher Entschuldigung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 JGG. Quasi „Vorstufe“ zu Täter-Opfer-Ausgleich nach § 45 Abs. 2 S. 2 oder § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG. § 155a StPO für StA und Gericht; in Jugendsachen §§ 45, 47 JGG mit Weisung nach § 10 Abs. 1 S. 3 Nr. 7; für JGH § 38 Abs. 2 und Abs. 3. TOA-Hinweis schon bei Erstvernehmung: Polizei § 163a Abs. 4 mit § 136 Abs. 1 S. 4, StA § 163a Abs. 3 mit § 136 Abs. 1 S. 4, Richter direkt § 136 Abs. 1 S. 4 StPO. Einschlägige Opferhinweise über § 406h hinaus durch Polizei, JGH, StA und Gericht erforderlich

Datenschutz als Problem und Aufgabe Datenschutz als „Vorwand“ oder „Vorschutz“ = verdeckte Form von Kooperationsverwei- gerung. Datenschutz als Unterstützung von „Vertrauen“ der Klienten und ihres Umfeldes bei Hilfemaßnahmen. Weiteres in späterer Folie Wahrnehmung von Polizei als „Gegner“ oder sogar als „Feind“ auch durch ihre Amtshilfefunktion für „negative“ Maßnahmen anderer Behörden / Gerichte

Jugendgerichtshilfe: Ein vertrauter aber unpassender Begriff Eigentlich: Von Anfang an einzusetzende Verfahrenshilfe in Jugend(straf)sachen: § 38 Abs. 3 JGG Frühhilfe schon bei der Polizei nach niederländischem Vorbild Finanzpolitisch bewusste „Umwertung“ der Prioritäten in (potentiellen) Haftsachen bei Einführung der Haftentscheidungshilfe / Haftvermeidungshilfe nach § 72 a JGG

Der „Platz“ einer effizienten und effektiven „Jugendverfahrenshilfe“ bei Weitergeltung des Sozialdatenschutzes Psychosozialer bzw. soziobiographischer Analysedienst bei der Justiz? Analogie zur bzw. Verbesserung gegenüber der sog. „Gerichtshilfe“ im allgemeinen Verfahren. Funktion des „Screenings“ von kriminologischen Risiko- und Schutzfaktoren Funktion des „Verbindungsgliedes“ zwischen Justiz (bzw. auch Polizei) und Jugendämtern: Anregung von Prüfung des Hilfebedarfs und von Maßnahmen, Rückmeldung des Abgelehnten bzw. Eingeleiteten an Justiz

Grundsätzliche Unsicherheiten qua Maßnahmen und Folgen Risikofaktoren als „Prädiktoren“ von Gruppen, aber nicht in sich als verbindliche „Prognosekriterien“ im Einzelfall. Vorschlag: Statt mühsamer „Startbegründung“ für qualitative Kriterien ein Verfahren der „Vorläufigen Ersteinstufung“ mit klaren Zeitvorgaben der möglichen „Rückstufung“ aufgrund weiterer Klärung Rückfallverminderung als zeitabhängiger und „Prozess“ des Herauswachsens aus komplexen Verstrickungen und Abhängigkeiten bei schwierigen Biographien: Geduld vor dem Hintergrund der These von der Gleichwirkung der Reaktionen bzw. Sanktionen. Zentrale Analyse- und Bewertungskriterien: Veränderung von Tatintervallen und Tatschwere (kategorial wie im Schädigungspotential oder dem tatsächlichen Schaden)