Osborneclarke.de 1 Big Data & Co: Daten als Wirtschaftsgut (Datenschutz) Dr. Flemming Moos Passau, 14. April 2016.

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 Präsentation transkript:

osborneclarke.de 1 Big Data & Co: Daten als Wirtschaftsgut (Datenschutz) Dr. Flemming Moos Passau, 14. April 2016

osborneclarke.de 2 2 Dr. Flemming Moos Seit über 15 Jahren Beratung von deutschen und internationalen Unternehmen in der gesamten Bandbreite des Datenschutz- und Datennutzungsrechts; insbesondere bei der Umsetzung Daten-getriebener Geschäftsmodelle, der Realisierung von Datenschutz- und Datennutzungsprojekten aller Art dem rechtskonformen Einsatz von Big Data anerkannter Schlichter an der Hamburger Schlichtungsstelle für IT-Streitigkeiten und beim Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz in Schleswig-Holstein anerkannter Gutachter für IT-Produkte (rechtlich). Autor des Handbuchs „Datenschutzrecht - schnell erfasst“, Herausgeber des Handbuchs „Datennutzungs- und Datenschutzverträge“; Kommentator in mehreren Datenschutzkommentaren. Laut Juve Handbuch Wirtschaftskanzleien 2014/15 ein "führender Name im Datenschutz" und im aktuellen Handelsblatt-Ranking für 2015 als einer von „Germany’s Best Lawyers“ für den Bereich Informationstechnologie gelistet.

osborneclarke.de 3 Was hat es mit Big Data auf sich? Quelle: BITKOM, Big Data Leitfaden

osborneclarke.de 4 Und was bedeutet: "Internet der Dinge"? "Das Internet wird verschwinden." Eric Schmidt, Chairman Google Quelle: t3n.de

osborneclarke.de 5 Der Übergang zur Daten-getriebenen Wirtschaft Entwicklungen wie "Big Data" und "Internet der Dinge" sind eingebettet in und Triebfedern der Entwicklung einer Daten-getriebenen Wirtschaft – BMWI: Der Umsatz mit Big-Data-Lösungen wird für das Jahr 2017 auf weltweit über 50 Milliarden Euro prognostiziert – EUROPÄISCHE KOMMISSION, Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa, Brüssel, den COM(2015) 192 final: Ziff. 4.1: Aufbau einer Datenwirtschaft – Stärkerer Fokus auf Funktion von Daten als Wirtschaftsgut

osborneclarke.de 6 Datenschutzrechtliche Herausforderungen

osborneclarke.de 7 * Quelle: BITKOM, Big Data im Praxiseinsatz, 2012 **Quelle: Liberman, Zettascale Linguistics, 2012

osborneclarke.de 8 1. Die Menge an Daten Reine "Menge" an Daten wirkt sich grundsätzlich nicht auf datenschutzrechtliche Bewertung der Verarbeitung aus: schon "Einzelangaben" unterliegen den Datenschutzvorschriften Aber: durch Verknüpfung von Daten: evtl. Begründung des Personenbezugs für andere, bereits vorhandene Daten Festlegung der Zwecke bei Datenerhebung, § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG Erforderlichkeit der Datenverarbeitung Datenvermeidung und Datensparsamkeit, § 3a BDSG

osborneclarke.de 9 Private & Confidential Quelle:

osborneclarke.de Datenvielfalt Zulässigkeit: manche Erlaubnisvorschriften gelten nur für bestimmte Datenarten: – "allgemein zugängliche Daten" – Sondergesetzliche Regelungen (TMG, TKG, SGB, etc.) Erforderlichkeit Zweckbindung und Trennungsgebot Datenvermeidung / Datensparsamkeit, § 3a BDSG Noch strenger nach DSGVO: Privacy by Design / Privacy by Default Direkterhebungsgrundsatz, § 4 Abs. 2 BDSG, Benachrichtigungspflicht, § 33 BDSG

osborneclarke.de 11 Private & Confidential

osborneclarke.de Geschwindigkeit Verarbeitungsgeschwindigkeit ist kein datenschutzrechtliches relevantes Kriterium Aber: Geschwindigkeitsanforderungen können Datenübertragung "auf Vorrat" erfordern Beispiel: Realtime Advertising (Programmatic Buying) - Austausch (pseudonymer) Daten mit SSP und DSP im Vorfeld der Werbemittelausspielung Vorhandensein einer Rechtsgrundlage / Erforderlichkeit Evtl. Anforderungen nach § 10 BDSG (automatisierter Einzelabruf)

osborneclarke.de 13 Private & Confidential

osborneclarke.de Datenanalyse Datenanalyse = erlaubnispflichtige Datenverwendung / -nutzung Vorhandensein einer Rechtsgrundlage Abhängig von konkreten Zwecken – Zweckbindung / Zulässigkeit der Zweckänderung? – Festlegung der Verarbeitungszwecke bei der Erhebung der Daten, § 28 Abs. 1 S. 2 BDSG evtl. automatisierte Einzelentscheidung, § 6a BDSG

osborneclarke.de 15 Private & Confidential Quelle: de.engadget.com

osborneclarke.de Personalisierung Im Rahmen der Erbringung bestimmter Dienste: Was ist der "Dienst"? – u.a. bestimmt durch die Leistungsbeschreibung – Erfordert sorgfältige vertragliche Ausgestaltung Erforderlichkeit – aber was ist der Maßstab (Personalisierung selbst oder nur diesbezügliche Datenverwendung)? Verschmelzung von Online- und Offline-Welt – Identifikation der Kunden / Endgeräte mittels Namen oder eindeutiger Kennzeichen (MAC- Adresse, Cookie-ID, etc.) – Erhebung und Nutzung von Daten zu Aufenthaltsorten, Zuständen, Verhaltensweisen in realer Welt über Sensoren

osborneclarke.de 17 Private & Confidential Quelle: datadealer.com

osborneclarke.de Neuer Ausgleich mit Datennutzungsperspektive Bedeutung personenbezogener Daten ändert sich in einer datengetriebenen Wirtschaft stellt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten das Geschäftsmodell selbst dar oder zumindest die wesentliche Grundlage für die Gestaltung des Produkt- und Dienstangebots "Compliance"-Perspektive wird ergänzt durch "Nutzungs"-Perspektive, die z.B. zum Ausdruck kommt durch Regelungen zu: – Rechten an Daten / "Dateneigentum" – Daten als Zahlungsmittel – …

osborneclarke.de 19 Take Aways "Geht nicht" gibt es seltener als man denkt (gibt es aber) Big Data und Internet der Dinge bergen diverse datenschutzrechtliche Herausforderungen Keine Rechtssicherheit ohne detaillierte und vollständige Analyse der Datenverwendung Datenschutzrechtliche Vorgaben bereits in Planungs- / Designphase berücksichtigen Nutzung von Daten als Wirtschaftsgut verlangt Abkehr von reiner Compliance-Perspektive

osborneclarke.de 20 Fragen und Diskussion