Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken 3. März 2016 PD Dr. iur. Michael Hochstrasser.

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Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 2 – Spendieren mit (juristischen) Tücken 3. März 2016 PD Dr. iur. Michael Hochstrasser

Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 2 Veranstaltungsdaten (Gruppe 7) Fall 1Arnold Rusch Fall 2Michael Hochstrasser Fall 3Arnold Rusch Fall 4Arnold Rusch Fall 5Michael Hochstrasser Pause Fall 6Arnold Rusch Fall 7Michael Hochstrasser Pause Fall 8Arnold Rusch

Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 3

Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken Patrick Javier Kaufvertrag (Sommer 2010) Liegenschaft CHF 8 Mio. CHF 2 Mio. Darlehen (Sommer 2010) Sommer 2014: Patrick zahlt das Darlehen zurück 15. Jan. 2015: schriftlicher Vertrag, Javier verspricht die CHF 2 Mio. im Sinne eines Freundschaftsdienstes und ohne Verpflichtung zur Rück- zahlung zu überweisen, mithin zu «spendieren», verbunden mit der auf 10 Jahre befristeten Auflage gleichbleibender Mietzinse.

Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 5 BedingungAuflage die Verbindlichkeit eines Rechts- geschäfts wird vom Eintritt einer ungewissen zukünftigen Tatsache abhängig gemacht („ob“) Verpflichtung zu Tun, Dulden oder Unterlassen gegenüber Schenker oder Drittem; oft wird der Verwendungszweck der Zuwendung umschrieben („wie“); selbständige Verpflichtung: der Bestand des Rechtsgeschäfts hängt nicht von der Auflage ab → mit Eintritt der Bedingung fällt die Schenkung dahin (auflösende Bedingung) oder sie wird erst dann wirksam (aufschiebende); (Erfüllung der Bedingung ist nicht klagbar) → Erfüllung der Auflage ist klagbar (OR 246 I) bei Nichterfüllung ausserdem: Widerruf (z.B. OR 249 III) Schadenersatz (umstritten) (nicht aber: Verzug und OR 82)

Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken Gestaltungsrecht 6 = Befugnis, durch einseitige Willenserklärung die Rechtsstellung eines anderen ohne dessen Mitwirkung zu ändern. Arten: begründendes (z.B. Kaufsrecht, OR 216 II), änderndes (z.B. Min- derung, OR 205); aufhebendes (z.B. Kündigung, Rücktritt, Wand- lung, Widerruf einer Vollmacht) Merkmale: – empfangsbedürftig – bedingungsfeindlich – unwiderruflich – unverjährbar (Gestaltungsrechte können aber verwirken)

Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 7 VerjährungVerwirkung Forderung bleibt bestehen, kann aber gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden Recht geht unter vom Schuldner geltend zu machen (Einrede) von Amtes wegen berücksichtigt (Einwendung) → Forderungen verjähren→ Gestaltungsrechte verwirken (beachte: zum Teil spricht das Gesetz von Verjährung, obwohl Rechte verwirken)

Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken 8 EinredeEinwendung Erfüllung eines Rechts wird verweigert („ja, aber“) Bestand des vom Gegner behaup- teten Rechts wird bestritten („nein“) z.B. bei Verjährung oder nicht erfülltem Vertrag (OR 82): Forderung bleibt bestehen, kann aber gegen den Willen des Schuldners (eventuell vorläufig) nicht mehr durchgesetzt werden z.B. bei ausgeübtem aufhebendem Gestaltungsrecht: Forderung erlischt (oder ganzes Schuldverhältnis wird aufgelöst) wird nur auf Einrede des Schuldners berücksichtigt wird von Amtes wegen berücksichtigt

Übungen OR BT – Fall 2: Spendieren mit (juristischen) Tücken Zugangsprinzip (Empfangstheorie) 9 t Entscheid Widerruf Brief schreiben Abgabe WE (Brief einwerfen) Kenntnisnahme Zugang WE (Bf im Briefkasten) ÜbermittlungsrisikoRisiko Kenntnisnahme Machtbereich Erklärender Machtbereich Empfänger