Datenschutz im Verein und Verband Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte und Mediatoren.

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 Präsentation transkript:

Datenschutz im Verein und Verband Dr. Frank Weller Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte und Mediatoren

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Die „Erfindung“ des Datenschutzes 1983: „Volkszählungsurteil“ des Bundesverfassungsgerichts Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG)  maßgeblich u.a.: Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Anwendungsbereich BDSG/ nicht-öffentliche Stellen(§ 2 Abs.4) sämtliche Personen und Personenvereinigungen, wie z.B.  Privatpersonen, Einzelfirmen, Selbständige, Freiberufler  AG, GmbH, KG etc.  Vereine, Verbände, egal ob gemeinnützig oder rechtsfähig  Bürgerinitiativen etc.

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Begriffsbestimmungen (§ 3) Erheben = Beschaffen von Daten Verarbeiten = Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten (siehe nähere Definitionen) Nutzen = jede Verwendung personenbezogener Daten

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Begriffsbestimmungen (§ 3) Beispiele für personenbezogene Daten:  Name, Adresse, Familienstand, Beruf, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Vertrags- und Besitzverhältnisse, Partei- und Vereinsmitgliedschaften, Überzeugungen, Aussehen, Eigenschaften, Krankheiten etc.

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Zentraler Grundsatz (§ 4) Ein Verein/Verband darf personenbezogene Daten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit eine Vorschrift des BDSG oder eine sonstige Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte § 28 BDSG als maßgeblicher Erlaubnistatbestand im BDSG Datenverarbeitung zulässig … im Rahmen der Zwecke eines rechtsgeschäftlichen oder rechtgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses (Mitgliedschaft )

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte § 28 BDSG als maßgeblicher Erlaubnistatbestand im BDSG Wortlaut § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG:  Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig, 1.wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … § 28 - Überblick: Besondere Arten personenbezogener Daten … wie z.B. Angaben über ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse/philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit (§ 3 Abs. 9) dürfen nur stark eingeschränkt erhoben, verarbeitet, genutzt werden (§ 28 Abs. 6-9), meist Einwilligung erforderlich oder Satzungsklausel (Koronarsport!)

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte DV im Verein/Verband Maßstab für rechtliche Prüfung: Satzung des Vereins/Verbands  prägend für rechtsgeschäftliches oder rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Abstufung unter Beachtung des Vereins-/Verbandszwecks Datenverarbeitung etc. zulässig für Daten, die für den Vereinszweck unbedingt erforderlich sind oder zumindest in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesem stehen, ohne die ein geregeltes Funktionieren des Vereins also nicht möglich ist Satzung  Zweck

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Beachtung Vereins-/ Verbandszweck Name und Anschrift des Mitglieds Bankverbindung bei Lastschrifteinzug (Satzung!) Lizenzen Funktionen im Verein TelNr/ Vorstandsmitglied Meldung Mitgliederdaten an Verbände

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Beachtung Vereins- /Verbandszweck Datenverarbeitung etc. zulässig, wenn für den Vereinszweck nicht unabdingbar, aber nützlich aber nur, soweit Daten zur Wahrung berechtigter Interessen des Vereins erforderlich sind und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluß der DV überwiegt

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Beachtung Vereins- /Verbandszweck berechtigte Interessen des Vereins:  dem Vereinszweck gemäß Satzung dienende, vernünftige ideelle oder wirtschaftliche Interessen

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Beachtung Vereins- /Verbandszweck schutzwürdige Interessen des Betroffenen:  der Verwirklichung rechtmäßiger Zielsetzungen dienend, insbesondere dem Schutz der Privatsphäre oder der Vermeidung persönlicher oder wirtschaftlicher Nachteile (auch hier Satzungszweck beachten)

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Beachtung Vereins-/ Verbandszweck z.B. TelNr/ -Adresse „einfaches Mitglied“ Geburtsdatum (aber strenge Zweckprüfung) Helferlisten etc. Grenzen zur 1. Alternative sind fließend

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Häufige Fälle: Mitgliederliste etc 1. … Herausgabe an Mitglieder? 2. … Veröffentlichgung am Schwarzen Brett oder in der Vereinszeitung? 3. … Herausgabe an Sponsoren? 4. Spenderliste, Bankverbindung Spender 5. Teilnehmerlisten

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Mitgliederliste etc. 1. Mitglied kann zumindest Einsicht in Liste, wohl auch deren Herausgabe zur Wahrnehmung Mitgliedsrechte verlangen (z.B. Minderheitenrechte).

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Mitgliederliste etc. Sonderfall: Pflege der persönlichen Verbundenheit oder der persönlichen/geschäftlichen Kontakte der Mitglieder als Vereinszweck  Herausgabe der Mitgliederliste mit den erforderlichen Daten zulässig, da für Vereinszweck notwendig

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Mitgliederliste etc Schwarzes Brett, (Vereins)Zeitung: nein! 3. … an Sponsoren: Hrsg.+ Einsicht nein!  Frage: Darf der Sponsor die Daten erheben?  Autohausfall! 4. Spenderliste: Hrsg. + Einsicht nein! Bankverbindung – strenge Zweckprüfung! 5. Teilnehmerlisten je nach Satzungszweck

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Mitgliederliste etc. 5. aber: besondere Vorsicht bei sonstigen Veröffentlichungen in Vereinszeitung, Presse, Internet, z.B. Nennung von geehrten Personen, „Geburtstagskindern“  sehr sorgfältige Interessenabwägung  nur unbedingt notwendige Daten  besser: Einwilligung einholen oder Datenschutzklausel in Satzung

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Datengeheimnis (§ 5) Den bei der DV beschäftigten Personen ist untersagt, Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen (Datengeheimnis). Sie sind bei Aufnahme Tätigkeit auf Datengeheimnis persönlich zu verpflichten!

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte... Datengeheimnis (§ 5) Wer ist „bei der DV beschäftigt“?  alle Mitarbeiter/Innen, die Daten verarbeiten, auch wenn nur (geringer) Teil der Tätigkeit  nicht nur AN, sondern auch Praktikanten, freie MA etc.

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Datengeheimnis (§ 5) bei DV beschäftigt  ehrenamtliche MA (weite Auslegung des Begriffs „beschäftigt“, Rechtsgrundlage Beschäftigung unerheblich, Auftragsverhältnis zum Verein/Verband reicht aus, z.B. Webmaster, Administratoren)  Personen, die auf DV Einfluß nehmen, z.B. durch fachliche Weisungen

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Datengeheimnis (§ 5) bei DV beschäftigt  externes Dienstleistungs-/ Wartungspersonal  auch MA, die Daten lediglich zur Kenntnis nehmen = nutzen (Schreibkräfte etc.)

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Datengeheimnis (§ 5) Definition „unbefugt“:  jede rechts- oder vertragswidrige Nutzung; auch Überschreitung interner Zuständigkeit, z.B. im Verein

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Technische und organisatorische Maßnahmen (§ 9) Verein/Verband muß technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten soweit Aufwand dafür angemessen ist  Näheres siehe Anlage zu § 9 „8 Gebote des Datenschutzes“  Nutzung als Checkliste

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Ansprüche des Betroffenen auf … Berichtigung Löschung/Sperrung Auskunft

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Datenschutzbeauftragter (§ 4f) … ist vom Verein/Verband schriftlich zu bestellen, wenn in der Regel mehr als 9 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen (§ 4f) mit DV beschäftigte Personen?  unerhebl., ob AN od. freier MA  Beschäftigungsverhältnis = Vertragsbeziehung mit Weisungsbefugnis  also auch ehrenamtl. Auftragsverhältnis im Verein

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen (§ 4f) ständig mit automatisierter DV beschäftigt?  AufgWahrnehmg f. gewisse Zeit, nicht unbedingt Hauptaufgabe  nicht nur unmittelb. Tätigkeit an DV-Anlage, sondern auch Vor- + Nacharbeiten + Nutzung

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen (§ 4f) beschäftigt in diesem Sinne:  jeder, der im Auftrag des Vereins regelmäßig an oder mit der EDV-gestützten (Mitglieder)verwaltung arbeitet und hierbei personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder auf solche zugreift

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen (§ 4f) also z.B.:  Vorstand  Abteilungsleiter  Webmaster  externer Dienstleister (Firma mit mehreren Beschäftigten zählt hier als 1 Person)

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Datenschutzbeauftragter/ Voraussetzungen (§ 4f)  auch: Schreibkräfte, die aus DV stammende Angaben nutzen (z.B. Teilnehmerlisten)

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte … Datenschutzbeauftragter/ persönl. Voraussetzungen (§ 4f) nicht bestellt werden dürfen Mitglieder des Vorstands oder für die Datenverarbeitung des Vereins/Verbands verantwortliche Personen/EDV-Leiter einschränkend auszulegen

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Wenn kein Datenschutzbeauftragter … bestellt werden muss, hat der Leiter der nicht- öffentlichen Stelle (z.B. Vereinsvorstand!) die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten anders sicherzustellen (§ 4g IIa)

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Dr. Frank Weller Rechtsanwalt u. Mediator Anwaltskanzlei Dr. Weller und Uffeln Steinbühlstr Wetzlar Tel / Fax / Internet:

Dr. Frank Weller § Malte Jörg Uffeln Rechtsanwälte Malte Jörg Uffeln Rechtsanwalt u. Mediator Anwaltskanzlei Uffeln und Dr. Weller Nordstr Gründau-Lieblos Tel / Fax / Internet: