Hauptfeststellung der Einheitswerte

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 Präsentation transkript:

Hauptfeststellung der Einheitswerte © LK NÖ Informationsveranstaltung BBK Wr. Neustadt

EW – HF 2014 Ablauf Grundsatzinformation zum Einheitswert Überblick zu weiteren Informationen und Hilfestellungen Erklärungsformulare - Ausfüllhinweise

EW – HF 2014 Warum? rechtliche Grundlage Bewertungsgesetz Einheitswerte (EW) sind alle 9 Jahre festzustellen, jedoch letzte HF war im Jahr 1988! Veränderungen der letzten 25 Jahre nicht berücksichtigt wie zB öffentliche Gelder VfGH: (nicht aktualisierter) EW keine geeignete Grundlage für: Erbschafts- und Schenkungssteuer Grundbuchseintragungsgebühr Grunderwerbsteuer (Reparaturfrist bis 30.5.2014) akuter Handlungsbedarf für Reform des EW Alternativen zum EW Aufzeichnungen (Buchführung, E/A-Rechnung,…) für Einkommensteuer etc. Verkehrswert für Grundsteuer etc.

EW – HF 2014 Was ist der Einheitswert? ein Ertragswert (kein Verkehrswert)  Ertragsmöglichkeit (18facher Reinertrag) Beispiele: 18.000 € EW für Betrieb  möglicher Reinertrag/Jahr: 1.000 € Basis: Flächen im Eigentum

EW – HF 2014 Was hängt vom Einheitswert ab? insbesondere: Grundsteuer Grundsteuerzuschläge (Unfallversicherungsbeitrag, Kammerumlage, Abgabe von luf Betrieben, Beitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen) Einkommensteuer bei vollpauschalierten Betrieben Buchführungspflicht (und damit Umsatzsteuerpauschalierung) Beiträge zur bäuerlichen Sozialversicherung Grunderwerbsteuer bei bäuerlichen Betriebsübergaben Kirchenbeitrag Bodenwertabgabe bestimmte Gebühren (zB Grundbucheintragungsgebühr) Arbeitslosengeld Schul- und Heimbeihilfe Studienbeihilfe Pendlerhilfe Kindergartenkostenzuschuss (für Nachmittagsbetreuung)

EW – HF 2014 Durchschnittliche landwirtschaftliche Hektarsätze nach Bezirken

EW – HF 2014 gesetzliche Grundlagen – Bewertungsgesetz (BewG) § 20: 1. Jänner 2014 Stichtag 1. Jänner 2015 Beginn Wirksamkeit § 35: Direktzahlungen (1. Säule) gesondert zu berücksichtigen: 33 % des im Vorjahr ausbezahlten Betrages § 38: Hektarsatz für Betriebszahl 100: 2.400 € (bisher: 2.289 €) § 86: Änderungen der Einheitswerte anlässlich der HF 2014 sind in der Sozialversicherung vor 1. Jänner 2017 nicht zu berücksichtigen

EW – HF 2014 Von der Bodenklimazahl zum Einheitswert - Landwirtschaft individuell +/- Zu-/Abschläge f. Regionalwirtschaftliche Verhältnisse +/- Zu-/Abschläge f. Betriebliche Verhältnisse +/- Zu-/Abschläge f. Betriebsgröße  (= rel. Maßstab von 1 -100 ) x 24,0 (Hektarhöchstsatz/100) Hektarsatz (= Ertragswert pro ha) x Fläche in ha aus der Fläche + Zuschlag für Öffentliche Gelder (33% der Zahlungen in der Säule 1) + Zuschläge für überdurchschnittliche Tierhaltung, Sonderkulturen, …. Bodenklimazahl ortsüblich: Richtbetrieb individuell Betriebszahl Hektarsatz lw. Einheitswert lw. Einheitswert

Künftige Vollpauschalierungsgrenzen Stichtag 31. Dezember 2014 keine Buchführungspflicht (dh Umsatz unter 400.000 € - unverändert) Einheitswert der selbst bewirtschafteten luf Fläche (betriebsbezogen) max. 75.000 € (bisher 100.000 €) reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche max. 60 ha (dh ohne Forst, Wein- und Gartenbau; Almen + Bergmähder werden mit 1/5, Hutweiden + Streuwiesen mit 1/3 der Fläche angesetzt) max. 120 tatsächlich erzeugte bzw. gehaltene Vieheinheiten (Achtung!) keine Vollpauschalierung für Intensiv-Obstanlagenzur Produktion von Tafelobst über 10 ha Forsteinheitswert über € 11.000: Einnahmen aufzeichnen – pauschale Ausgaben

EW – HF 2014 Zeitplan Ende Mai – Ende Juni: Aussendung der Erklärungen in Papierform oder postalischer Hinweis auf FinanzOnline 8 Wochen nach Zusendung: späteste Abgabe der Erklärungen beim örtlichen Finanzamt ab Oktober 2014: Bescheidversand (ohne vorherige Erklärung) für Betriebe unter 5 ha LN oder unter 10 ha Wald, ohne Hofstelle danach restliche Bescheide FinanzOnline – Databox andere Bescheidempfänger - Papierform

Wer hat was zu tun? Jeder der Formulare bekommt hat diese auszufüllen Jeder Eigentümer von Flächen hat die Erhebung durchzuführen Egal ob die Flächen selbst bewirtschaftet oder verpachtet sind Ausnahme: < 5 ha LN oder < 10 ha Wald Pachtflächen sind nicht Bestandteil der Erhebung

EW – HF 2014 Erklärungsformulare Welche Formulare müssen von wem ausgefüllt werden? LuF 1 (Hauptformular) und LuF 1B (Daten der wirtschaftlichen Einheit)  Grundeigentümer oder LuF 3 (Pächterformular) und LuF 3B  Pächter ohne Eigentumsflächen Beilagen: LuF 1-T: Tierhalter, Imker ab 50 Bienenvölker LuF 1-A: Eigentümer Alpen und Inhaber Weiderechte LuF 1-S: bei Sonderkulturen, Christbaumkulturen, …. LuF 1-O: Erwerbsobstbau, Erdbeeranbau, Most- und Safterzeugung im Streuobstbau LuF 1-G: Gartenbau, Baumschulen ……

EW – HF 2014 Information/Unterstützung BBK/LK NÖ Informationsveranstaltungen auf Gemeindeebene Info VA zu Spezialbereichen durch LK-Fachreferenten Sondernummer BBK-aktuell Homepage der LK NÖ (www.noe.lko.at/einheitswert) Ausfüllbeispiele, Leerformulare mit Ausfüllhinweisen, Fragen und Antworten, Vieheinheitenrechner, Termine Infoveranstaltungen,… Finanzämter/BMF Hotline-Tel.Nr.: 050 233 720

EW – HF 2014 LK-Ausfüllhilfe Hilfestellung zum Ausfüllen der wichtigsten Formulare durch geschulte Betreuungslandwirte aus dem Bezirk Kosten: 100 € pauschal (eine Stunde inkludiert), darüber hinaus 25 €/angefangener Viertelstunde Achtung: keine individuelle Beratung sondern Ausfüllhilfe auf Basis Ihrer Angaben Betreuungslandwirte im Bezirk (direkte Kontaktaufnahme): siehe BBK aktuell

EW – HF 2014 Ausfüllgrundsätze graue Felder (Daten zur wirtschaftlichen Einheit, zum Betrieb, Vertretungsbefugte Personen, (Mit-)Eigentümer)  vorausgefüllt durch Finanzamt, darin keine Änderungen vornehmen rote Felder: Ergänzungen, Korrekturen,… durch Erklärungspflichtige BLOCKSCHRIFT und ausschließlich blaue oder schwarze Farbe verwenden genaue Hinweise: siehe Ausfüllhilfe LuF 2 (Seite 2) und ausgefüllte Musterbeispiele unter www.noe.lko.at/einheitswert Erklärungsformulare Beispiele

EW – HF 2014 Ausfüllgrundsätze - Beispiel Angaben/Vordruck durch Finanzamt R I E S S A L I N G H O F Änderungen, Ergänzungen in BLOCKSCHRIFT, Farbe blau oder schwarz

EW – HF 2014 Formulare Nachbestellung, FinanzOnline Erklärung nur mit Originalformularen (keine Kopien) Nachbestellung von Formularen: Online Bestellservice (Vorteil: vorausgefüllte Erklärung)  www.bmf.gv.at – Formulare örtliches Finanzamt (telefonisch oder Abholung) www.noe.lko.at/einheitswert - elektronisch befüllen www.noe.lko.at/wienerneustadt -zusätzliche Information FinanzOnline – Erstanmeldung www.finanzonline.at oder www.bmf.gv.at – Registrieren oder persönlich am Finanzamt (Formular FON 1) Hotline für Fragen zu FinanzOnline: 0810/221100

Empfehlung zum Ausfüllen und Absenden Kopieren Sie vorher Ihre Formulare bzw. drucken Sie Leerformulare aus dem Internet Warum? So können Sie die Erhebung ausfüllen und auch wieder korrigieren falls man sich verrechnet oder verschreibt oder …., dann kann die fertige Version ins Erhebungsformular eingetragen werden. (Alternativ neue Formulare vom FA holen!) Vor dem rücksenden Formulare nochmals kopieren, damit bei Nachfragen durch das Finanzamt der Inhalt noch bekannt ist. Beilagen und Berechnungsunterlagen aufbewahren!

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 1: Angaben zum Betrieb

EW – HF 2014: LuF 1 Formularkopf weitere Grundstücke der wirtschaftlichen Einheit sind - soweit diese beim Finanzamt in elektronischer Form erfasst sind - in der Beilage LuF 1-B aufgelistet nach Grundbuch, Einlagezahl, Katastralgemeinde, Grundstücksnummer und bewertete Fläche In der Beilage LuF 1-B können auch zusätzliche Grundstücke erfasst werden, die nicht angedruckt sind bzw. Korrekturen vorgenommen werden

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Daten vom Finanzamt vorausgefüllt Ergänzungen erforderlich, da nicht im grauen Bereich vorgedruckt

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Ergänzungen erforderlich, da nicht im grauen Bereich vorgedruckt

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Korrektur erforderlich, da Anna Ackerbauer ihren Hälfteanteil vor dem 1.1.2014 an Sohn übergeben hat

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Keine Ergänzungen erforderlich, da bereits bei Vertretungsbefugter Person angeführt

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Ergänzung erforderlich, da Sohn Adalbert Ackerbauer den Hälfteanteil der Mutter vor 1.1.2014 übernommen hat ACHTUNG: falls Eigener Betrieb, Betriebsnummer anführen!!!!!

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4: Definition „wirtschaftliche Einheit“ Wirtschaftsgüter (zB Grund und Boden, Wirtschaftsgebäude, Obst- und Sonderkulturen) mit gleichen Eigentumsverhältnissen oder im Eigentum von Ehegatten oder eingetragenen Partnern bilden eine wirtschaftliche Einheit, wenn sie nach der Verkehrsanschauung zusammengehören. Das ist der Fall, wenn die Betriebe von einer Hofstelle aus bewirtschaftet werden können und ein innerer wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben ist.

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1: relevante Fläche nur Eigentumsflächen sind hier anzuführen! Fläche laut Kataster ist relevant („Bruttofläche“), nicht bewirtschaftete Fläche laut Datenbestand der Agrarmarkt Austria (=bewirtschafter-bezogene geförderte „Nettoflächen“ bestehend aus Eigen-, Pacht- und zur Nutzung überlassenen Flächen) Untergliederung in bewertungsrechtliche Nutzungsarten

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Daten 4.1.1 sind nicht aktuell wenn die Daten unter Punkt 4.1.1 zum Stichtag 1. Jänner 2014 nicht aktuell sind: Erklärung der aktuellen Daten unter Punkt 4.1.2 bzw. 4.1.3 (wenn kein luf Zweck mehr vorliegt): Flächenausmaß und/oder aktuelle bewertungsrechtliche Zuordnung zB landwirtschaftlich genutzte Flächen, forstwirtschaftlich genutzte Flächen Beilage LuF 1-B HF2014 ist auszufüllen.

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1: Aktuelle Benützungsart Wenn die Benützungsarten laut Kataster oder Grundbuch von der tatsächlichen Nutzung abweicht, ist die tatsächliche Nutzung anzugeben (Kulturstand vor Katasterstand). Ausnahme: wenn im Kataster Wald ausgewiesen ist, in der Natur jedoch keine Waldfläche vorhanden ist, Angabe als forstwirtschaftlich genutzte Fläche außer Rodungsbewilligung oder Feststellungsbescheid vorhanden

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen Zu den landwirtschaftlich genutzten Flächen zählen alle Teile (Flächen, Gebäude ua) einer wirtschaftlichen Einheit, die einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen insbesondere die im Kataster ausgewiesenen „landwirtschaftlich genutzten Grundflächen“ ohne Erwerbsgärten (das sind gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen) - sofern Flächennutzung noch aktuell ist zB wie Äcker, Wiesen, Weiden, verbuschte Flächen, Hutweiden, Feldraine, . . .

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen weiters sind in die landwirtschaftlich genutzte Fläche einzubeziehen: die Flächen der landwirtschaftlichen Hofstelle (Bauflächen, Hausgärten, Betriebsflächen) sowie private Verkehrsflächen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen (Wege und Straßen außerhalb des Wald- und Alpbereiches) und Teichflächen bis zu 0,5 ha. Bauflächen von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und Wohngebäude/teile der im Betrieb beschäftigten Arbeiter Wohngebäude des Betriebsinhabers (Wohnungswert)

EW – HF 2014: LuF 1 Landwirtschaftlich genutzte Flächen aktuelle Verhältnisse zum Stichtag 1.1.2014 unter Pkt. 4.1.2 erklären Erwerbsgärten zählen zu den gärtnerisch/baumschulmäßig genutzten Flächen, sind daher herauszurechnen Neuaufforstungen von landwirtschaftlichen Nutzflächen, die im Kataster noch nicht berücksichtigt sind, herausrechnen Flächen, die keinem land-/forstwirtschaftlichen Zweck mehr dienen herausrechnen und unter Pkt. 4.1.3 eintragen Beispiel: gewerbliche Tierhaltung, vermiete Flächen/Gebäudeteile, ….

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen Zu den forstwirtschaftlich genutzten Flächen zählen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem forstwirtschaftlichen Hauptzweck dienen diese Flächen sind in der Regel im Grundbuch und Kataster unter der Benützungsart Wald (Wälder, Krummholzflächen, Forststraßen) ausgewiesen (aber es gilt: „Kulturstand vor Katasterstand“) Wald sind mit forstlichen Holzgewächsen bestockte Flächen, sowie vorübergehend (Kahlschlag) und dauernd unbestockte Flächen (wie Forststraßen)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Forstwirtschaftlich genutzte Flächen weiters sind in die forstwirtschaftlich genutzte Fläche einzubeziehen: die Flächen der forstwirtschaftlichen Betriebsgebäude Forstdienstgebäude, welche in einem engen räumlichen Zusammenhang mit dem Forstbetrieb stehen Nicht in die forstwirtschaftlich genutzte Fläche einzubeziehen sind beispielsweise Flächen von: Wohngebäude des Betriebsinhabers samt Umgriff dem Jagdbetrieb dienende Gebäude

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Weinbaumäßig genutzte Flächen Zur weinbaumäßig genutzten Fläche zählen alle Teile einer wirtschaftlichen Einheit, die einem weinbaulichen Hauptzweck dienen, das sind insbesondere die Weingartenflächen laut Kataster Weiters sind in die weinbaumäßig genutzte Fläche einzubeziehen: Bauflächen von weinbaulich genutzten Wirtschaftsgebäuden Betriebsflächen von Weinbaubetrieben Bauflächen von weinbaulich genutzten Betriebsgebäuden und Wohngebäude/teile der im Betrieb beschäftigten Arbeiter  Wohngebäude des Betriebsinhabers

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Weinbaumäßig genutzte Flächen Nicht in die weinbaumäßig genutzte Fläche einzubeziehen sind beispielsweise: gewerblicher Buschenschank mit dazugehörigen Betriebsflächen gewerblich genutzte Kellereigebäude und dazugehörige Betriebsflächen Rebschulflächen und Rebanlagen zur Gewinnung von Schnittreben (sind bei den gärtnerisch/baumschulmäßig genutzten Flächen anzugeben)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Vegetationsflächen mit geringer Ertragsfähigkeit Vegetationsflächen mit geringer Ertragsfähigkeit sind Flächen, deren Ertragsfähigkeit so gering ist, dass sie im derzeitigen Zustand land- und forstwirtschaftlich nicht genutzt werden können diese Flächen werden nicht der Bodenschätzung unterzogen zumeist im Hochgebirge insbesondere können Flächen der Benützungsart „Sonstige vegetationsarme Flächen“ (laut Kataster) darunter fallen, sofern diese nicht weitgehend unproduktiv (Fels-, Geröllflächen) sind, (nicht bodengeschätzte) Moore und ehemalige, nicht rekultivierte Torfstiche

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.1 Unproduktive Flächen Als unproduktive Fläche gilt alles Land, das durch keinerlei Nutzung einen Ertrag abwirft und das auch bei geordneter, verständiger Wirtschaftsweise nicht in Kultur genommen werden kann Fels- und Geröllflächen, kahles Gestein, Gletscher, Sonstige „Vegetationsarme Flächen“ (laut Kataster), die überwiegend unproduktiv und nicht alpwirtschaftlich genutzt werden Privatwege, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind hier ebenfalls zu erfassen

Exkurs - Auszug aus dem Grundbuch/Grundstücksverzeichnis erhältlich bei: Vermessungsamt im Internet Bezirksgericht Notare Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft

Exkurs - Auszug aus dem Grundbuch/Grundstücksverzeichnis Bestellung via Internet im Web Shop des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV) unter www.bev.gv.at oder mittels Downloadformular unter dem Button „Hauptfeststellung der Einheitswerte für Land- und Forstwirtschaft 2014“ alle wesentlichen Informationen abrufbar

Exkurs – Kurzanleitung zum NÖ Atlas Ein wertvolles Instrument für die Grundlagenerhebung Das Land Niederösterreich betreibt ein öffentlich zugängliches Geographisches Informationssystem (GIS), mit Hilfe dessen man Katasterdaten mit der aktuellen Luftaufnahme als Hintergrund betrachten kann.

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Achten auf Fußnoten!!! Flächenkorrektur erforderlich, da 100 m² nicht mehr land-/forst- wirtschaftlichen Zwecken dienen Achten auf Fußnoten!!!

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 4.2 Angabe zu Betriebszweigen Dem Finanzamt bekannte Betriebszweige sind in Spalte 1. angeführt. Die jeweilige Beilage ist in diesem Fall angeschlossen! Sollte ein am Betrieb vorhandener Betriebszweig dem Finanzamt nicht bekannt sein, ist in Spalte „2. Vorhanden“ beim jeweiligen Betriebszweig das entsprechende Feld anzukreuzen. Sollte ein (im Formular angeführter) Betriebszweig nicht mehr vorhanden sein, ist in Spalte „3. Nicht mehr vorhanden“ das entsprechende Feld anzukreuzen. Für die entsprechenden Betriebszweige sind die jeweiligen Beilagen der Erklärung anzuschließen!

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Punkt 4.2 X Beilage LuF 1-S wurde nicht über-mittelt, diese muss jedoch beigelegt werden, da zuschlagspflichtige Sonderkulturen angebaut werden X Beilage LuF 1-T wurde übermittelt

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel Achten auf Fußnoten!!! Flächenkorrektur erforderlich, da 100 m² nicht mehr land-/forst- wirtschaftlichen Zwecken dienen Achten auf Fußnoten!!!

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte 4.1.3 und 5. Bewertungsgegenstand Nur luf Vermögen wird neu bewertet! Nicht luf Vermögen (Grundvermögen und gewerbliches Betriebsvermögen) ist nicht Gegenstand der neuen Hauptfeststellung! Allerdings kann es auch beim nicht luf Vermögen zu Berichtigungen (sogenannte Fortschreibung) kommen (zB Dachgeschossausbau ist noch nicht bewertet)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte 4.1.3 und 5. Bewertungsgegenstand Zum luf Vermögen gehören alle Teile eines Betriebes, die einem luf Hauptzweck dienen, insbesondere: Grund und Boden Wirtschaftsgebäude Landmaschinen und Geräte Almen/Sonderkulturen/Obstkulturen luf Nebenbetriebe Nicht zum luf Vermögen gehören zB: Camping-, Sport- und Parkplätze

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte 4.1.3 und 5. Bewertungsgegenstand Zum Grundvermögen bzw. gewerblichen Betriebsvermögen gehören insbesondere: Einfamilienhäuser (Bauernhaus über € 2.180,185 EW) Gebäude, die für gewerbliche bzw. sonstige betriebsfremde Zwecke genutzt werden Sand-, Schottergruben, Steinbrüche, Campingplätze, Beschneiungsteiche, Golfplätze, Sportanlagen,… Grundstücke, welche in absehbarer Zeit nicht mehr landw. genutzt werden (Baulücke, usw.)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte 4.1.3 und 5. Abgrenzung luf Vermögen und Grundvermögen bei Bauland Lage laut Flächenwidmungsplan Sonstige Verhältnisse (Anschluss an öffentliches Gut, Kanal, Wasser,..) Bestehende Verwertungsmöglichkeit (Bautätigkeit in der Umgebung, Baulücke, ..) Objektive Verwertungsmöglichkeit in absehbarer Zeit

EW – HF 2014: LuF 1 Punkte 4.1.3 und 5. Viehwirtschaft – Abgrenzung Landwirtschaft-Gewerbe Im EW (bis zur Normalunterstellung) enthalten. (Normalunterstellung = bis 20 ha RLN, 2 VE/ha; darüber 1VE/ha) Darüber Zuschlag von 280 € pro VE bis zur Gewerblichkeitsgrenze (Maximalunterstellung). Bei Überschreiten der Maximalunterstellung (sofern nicht wertmäßig überwiegend eigene Futtermittel verwendet werden) Entfall der Zuschläge Tierhaltung wird steuerlich als Gewerbebetrieb angesehen, das Gebäude wird als Grundvermögen bewertet.

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel 1: Punkt 4.1.3 10 00 00 9 80 00 20 00 2000 m² inkl. Halle (200 m²) werden an einen Gewerbebetrieb verpachtet. Dieser lagert Betonteile auf der gepachteten Fläche und stellt seine Maschinen in der Halle ein. LW Betrieb 10 ha Acker

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel 1: Punkt 5. A-Dorf 1 gew. verpachteter Lagerplatz (1.800 m²) X A-Dorf 1 gew. vermietete Halle (200 m²)

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel 2: Punkt 4.1.3 15 00 00 14 90 00 10 00 1.000 m² der Ackerfläche sind Bauland („Baulücke“) LW Betrieb 15 ha Acker

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel 2: Punkte 5. und 6. A-Dorf 2 Bauland - Baulücke Baulücke anführen! Fleischvermarktung 25.000

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 6. Luf Nebenbetriebe Muss dem luf Betrieb zu dienen bestimmt sein (wirtschaftl. untergeordnet) Bsp.: Brennerei, Verarbeitungsräume, … Es darf steuerlich kein Gewerbebetrieb vorliegen! (grundsätzlich 33.000 € Bruttoeinnahmengrenze bei Be-/Verarbeitung)

EW – HF 2014: LuF 1 Beispiel 2: Punkte 5. und 6. A-Dorf 2 Bauland - Baulücke 90 Mastschweine werden gehalten und direkt vermarktet (Bruttoeinnahmen aus der Veräußerung von Fleischpaketen und Fleischwaren 25.000 €) Fleischvermarktung 25.000

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 7. Zukauf von Handelswaren (zugekaufte Erzeugnisse, die land- und forstwirtschaftlich nicht bearbeitet werden und sich im Betrieb vor dem Weiterverkauf nicht wesentlich verändern, zB Gemüse, Brennholz, …) Einkaufswert max. 25% des Umsatzes des Betriebszweiges! Bsp.: Umsatz Forstwirtschaft 10.000 € Einkaufswert Handelsware max. 2.500 €

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 7. Zukauf von Handelswaren Spezialregelung Weinbau: Zukauf von max. 2.000 kg Weintrauben bzw. max. 1.500 Liter Wein aus frischen Weintrauben pro Hektar weinbaulicher Betriebsfläche! Bei Überschreiten der Zukaufsgrenzen geht die Einstufung als lw. Betrieb (für den gesamten Weinbau) verloren!!

EW – HF 2014: Bewertung des forstwirtschaftlichen Vermögens Bewertungsverfahren nach Nutzungsverhalten und Größe Überwiegend aussetzende Holznutzung Kleinstwald bis 10 ha (pauschale Bewertung) Kleinwald über 10 ha bis 100 ha (einfache Bewertung nach tatsächlichen Verhältnissen) Überwiegend regelmäßige Holznutzung Großwald über 100 ha (differenzierte Bewertung nach tatsächlichen Verhältnissen)

EW – HF 2014: Forstliche Einheitsbewertung bis 10 Hektar Forstfläche bis 10 ha („Kleinstwald“) Pauschale Hektarsätze pro Verwaltungsbezirk in Österreich Pauschale Hektarsätze (österreichweit) für Auwald, Schutzwald, (Windschutzanlagen), Christbaumkulturen auf Waldboden über 0,5 ha

EW – HF 2014: Hektarsätze für Betriebe mit nicht mehr als 10 Hektar Waldfläche

EW – HF 2014: „Kleinstwald“ – Sonderkategorien 1 Schutzwald (gem. § 21 Forstgesetz) Standortschutzwälder: Wälder, deren Standort durch die abtragenden Kräfte von Wind, Wasser oder Schwerkraft gefährdet ist und die eine besondere Behandlung zum Schutz des Bodens und des Bewuchses sowie zur Sicherung der Wiederbewaldung erfordern. zB Wälder … … auf Flugsand- oder Flugerdeböden … auf zur Verkarstung neigenden oder stark erosionsgefährdeten Standorten … in felsigen, seichtgründigen oder schroffen Lagen, wenn ihre Wiederbewaldung nur unter schwierigen Bedingungen möglich ist. Grundsätzlich keine behördliche Bestätigung erforderlich.

EW – HF 2014: „Kleinstwald“ – Sonderkategorien 2 (Objektschutzwälder): Wälder, die Menschen, menschliche Siedlungen oder Anlagen oder kultivierten Boden insbesondere vor Elementargefahren oder schädigenden Umwelteinflüssen schützen und die eine besondere Behandlung zur Erreichung und Sicherung ihrer Schutzwirkung erfordern. Restriktive Handhabung

EW – HF 2014: „Kleinstwald“ – Sonderkategorien 3 Windschutzanlagen (gem. § 2 Forstgesetz) Streifen oder Reihen von Bäumen oder Sträuchern, die vorwiegend dem Schutz vor Windschäden, insbesondere für landwirtschaftliche Grundstücke, sowie der Schneebindung dienen. (Hinzuzählung zum „Schutzwald“) Auwald Vegetationsform entlang von größeren Flüssen, welche aus für die Region untypischen Laubwaldgesellschaften besteht sowie von Überschwemmung und/oder Grundwasser stark beeinflusst wird. Christbaumkulturen auf Waldboden Der Christbaumzucht innerhalb des Waldes forstrechtlich gewidmet. (Darunter fallen nicht Christbaumkulturen auf lw. Grundstücken)

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 8.1 „Kleinstwald“ – Beispiel 1 7 52 00 8 02 00 Änderung wegen Neubewaldung von 50 Ar Bezirk A 7 52 00 8 02 00

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 8.1 „Kleinstwald“ – Beispiel 2 3 12 88 Kategorien Schutzwald (inkl. Windschutzanlagen) und Auwald sind gesondert auszuweisen. Bezirk B 3 12 88 40 00 2 72 88

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 8.1 „Kleinstwald“ – Beispiel 3 8 20 52 Flächenaufteilung nach polit. Bezirken vom FA in diesem Fall ausgefüllt Sonderkategorien sind hier auszuweisen Bezirk C Bezirk D 4 30 32 3 90 20 2 00 00 1 20 00

EW – HF 2014: LuF 1 Punkt 8.1 Forstliche Einheitsbewertung 10,01 bis 100 ha Forstfläche über 10 bis 100 ha („Kleinwald“)

EW – HF 2014 Christbaumkulturen auf landwirtschaftlichen Grundstücken sowohl Eigentümer als auch Pächter müssen Christbaumkulturen getrennt nach Eigenflächen und nach Zupachtungen im Formular LuF 1-S angeben (Katastralgemeinde(n), Grundstücksnummer(n), Flächenausmaß); ggfs. Name und Adresse von Pächter und Verpächter die Bewertung erfolgt beim Eigentümer (da Dauerkultur) eine Erklärung ist ab einer Mindestfläche (Eigenflächen plus allfällige Zupachtungen) von 0,5 Hektar vorzunehmen pro Hektar wird ein Zuschlag von 1.000 € in Anwendung gebracht

EW – HF 2014: LuF 1-S Punkt 4. Beispiel Christbaumkulturen auf landwirtschaftlichen Grundstücken 44444 Käsling 68/4, 71 0 40 Zuschlag für jeweilige Eigentümer: 0,4 ha x 1.000 € = 400 €  Eigentümer 1 0,3 ha x 1.000 € = 300 €  Eigentümer 2 Ferdinand Fichtinger 5757 Tanningsdorf 36 0666/9999999 55667 Tanningdorf 16 0 30

EW – HF 2014 Einheitswert Weinbau Bewertung Weinbau bisher: sogenannte „Vergleichslagen“ natürliche und regionale wirtschaftliche Ertragsbedingungen: Festlegung nach komplizierten Verfahren Berücksichtigung der Vermarktungsmöglichkeiten (und nicht der tatsächlichen Vermarktungsverhältnisse)

EW – HF 2014 Weinbau Bewertung Weinbau neu: betriebsindividuell nach den tatsächlichen Vermarktungsverhältnissen (Traube, Flasche, Buschenschank) natürliche Ertragsbedingungen: betriebsindividuelle Bodenschätzung unter Berücksichtigung der Klimas der letzten Jahrzehnte

EW – HF 2014 Weinbau Bewertung Weinbau neu: Die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen werden durch Zu- und Abschläge der weinbaulich genutzten Flächen berücksichtigt. Entfernung zu Ballungszentren Konsumenten pro ha Weingartenfläche Erzeugerpreise usw., aber auch die Größe der Feldstücke, Hangneigungen, Niederschlagsverhältnisse, ortsübliche Hagelgefährdung wird beurteilt bzw. berücksichtigt. Anstelle der Vergleichslagen werden nun tatsächlich existierende sogenannte Vergleichsbetriebe, die für eine Region repräsentativ sind, herangezogen.

EW – HF 2014 Weinbau Erklärung Weinbau: LuF 1 Eigentumsflächen auf Basis Katasterstand Zuordnung: „weinbaumäßig genutzte Flächen“ wenn kein Vordruck der Flächen im Punkt 4.1.1 durch das Finanzamt  Angabe im Punkt 4.1.2 erforderlich bei Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse zum 1.1.2014 im Vergleich zu Vordruck Punkt 4.1.1  Korrektur im Punkt 4.1.2 erforderlich

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 4 EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 4. Beispiel Flächen der wirtschaftlichen Einheit 29 51 13 1 17 78 6 85 00 37 53 91

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9 EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.1 Hangneigungsklassen der Weinbau(eigentums)flächen Angabe der Hangneigungsklassen: Übernahme aus Weinbaukataster oder eigene Einschätzung Anmerkung: Angaben dienen nur zur Überprüfung der unterstellten ortsüblichen Verhältnisse Die Bezeichnung der fünf Neigungsklassen entspricht der Abstufung des Weinbaukatasters

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.1 Beispiel Hangneigungsklassen 2 25 3 43 1 17 X 6 85

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9 EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.2 Tatsächliche Vermarktungsverhältnisse betriebsindividuelle Vermarktungsform (Durchschnitt der letzten 3 Jahre) des Weinbaubetriebes (inkl. Pachtflächen) Hochrechnung auf Weinmenge: 1 kg Trauben ≙ 0,75 l Wein im Buschenschank veräußerter Wein ist der Vermarktungsform „Flaschenwein“ zuzurechnen bei gänzlicher Fremdverpachtung keine Angaben erforderlich

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9 EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.2 Beispiel Vermarktungsverhältnisse Es ist die betriebsindividuelle Vermarktungsform bekanntzugeben. Das Verhältnis ist auf Basis der Weinmenge in Litern zu ermitteln, wobei 1 kg Trauben 0,75 l Wein entsprechen (1 l Wein entspricht 1,33 kg Trauben). X

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.3 Beispiel Pachtverhältnisse Bei teilweiser Verpachtung wird seitens des Finanzamtes i.d.R. eine Nachfrage erforderlich sein. Bei innerbetrieblicher Verpachtung sind unter Punkt 9.2 die Vermarktungsverhältnisse bekanntzugeben X

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.4 Weinbuschenschank erforderliche Angaben bei Weinbuschenschank (Basis: Durchschnitt der letzten 3 Jahre) Weinausschank in Litern Art des Buschenschanks: bäuerlicher Buschenschank mit Speisenverabreichung bäuerlicher Buschenschank mit gewerblicher Speisenverabreichung (Anmeldegewerbe) bäuerlicher Buschenschank mit gewerblicher Speisenverabreichung im Rahmen einer „Gastgewerbekonzession“

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9 EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.4 Beispiel Weinbuschenschank (Heuriger) Auszug aus dem NÖ-Buschenschankgesetz: Besitzer von Wein- und Obstgärten sind berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Wein und Obstwein, Traubenund Obstmost, Trauben- und Obstsaft aus eigener Fechsung sowie selbstgebrannte geistige Getränke entgeltlich auszuschenken (Buschenschank, “Heuriger”). Bekanntgabe des Weinausschankes in Litern Bekanntgabe der Art des Buschenschank X 4.000 X

EW – HF 2014: Weinbau Besonderheiten Bewertung Buschenschank Buschenschank ist Teil des Weinbaus (soferne nicht als Gastgewerbe) Einkünfte daraus Land- und Forstwirtschaft Buschenschanklokal Teil des luf Betriebes-Weinbau Zuschlag gemäß § 40 bei Einheitswert 800 Liter frei (immer – „Freibetrag“) Zuschlag pro darüberhinaus im Buschenschank veräußerten Liter Wein 1,40 € wenn mit Speisenverkauf 1,00 € wenn ohne Speisenverkauf

EW – HF 2014: Weinbau Speisenverkauf im Rahmen eines Gewerbes Kleine Konzession (reines Anmeldegewerbe) Teil der Land- und Forstwirtschaft Steuerlich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zuschlag trotzdem nur 1 €, da SV gewerblich Buschenschank somit „ohne Speisenverkauf“ Buschenschanklokal ist Teil des luf Betriebes Große Konzession (Gastgewerbe) Buschenschank ist Gewerbebetrieb Gewerbliche Einkünfte, ein von Land- und Forstwirtschaft verschiedener Betrieb Kein Buschenschankzuschlag Buschenschanklokal ist Betriebsgebäude wie GV zu bewerten

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9 EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkt 9.5 Zukauf von Weintrauben, Most und Wein Die durchschnittlichen (letzten 3 Jahre) Zukaufsmengen sind anzugeben. ACHTUNG: Die Zukaufsmengen dürfen lt. Gewerbeordnung nicht mehr als 2.000 kg Weintrauben oder 1.500 l Wein /ha bewirtschafteten Weingartenfläche betragen. Eine Überschreitung (Ausnahme Ernteausfälle) führt unter Umständen zur Einstufung als Gewerbebetrieb.

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkte 9. 5 und 9 EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkte 9.5 und 9.6 Beispiel Zukauf von Weintrauben, Traubenmost und Wein ein einheitlicher Weinbaubetrieb ist auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Punkt 9.6 Angabe der selbstbewirtschafteten weinbaumäßig genutzten Flächen zuzüglich Zupachtungen abzüglich Verpachtungen 10.000 300 8 79 36

EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkte 9 EW – HF 2014: Weinbau LuF 1 Punkte 9.7 Eigentumsflächen der wirtschaftlichen Einheit Diese Tabelle ist nur dann auszufüllen, wenn die vorgedruckten Angaben (im Punkt 4.1) über die weinbaumäßig genutzten Flächen im Punkt 4.1.2 geändert wurden. Keine Abweichung zu den vom Finanzamt bekannt gegebenen Weinbauflächen  nichts auszufüllen

EW – HF 2014: Weinbau Beispiel Weinbaumäßig genutzte Flächen nach Katastralgemeinden Es ist das Gesamtausmaß der im Eigentum stehenden Weingartenfläche je Katastralgemeinde im Punkt 9.7 aufgrund der Korrektur der Weinbauflächen im Punkt 4.1.2 anzugeben. 29 51 13 30 51 13 1 17 78 1 17 78 6 85 00 5 85 00 37 53 91 37 53 91

EW – HF 2014: Weinbau Beispiel Weinbaumäßig genutzte Flächen nach Katastralgemeinden 11111 A-Dorf 2 60 37 22222 B-Dorf 1 83 93 33333 C-Dorf 1 40 70

EW – HF 2014: Weinbau Hinweise Alle Flächenangaben, die in der Erklärung verlangt werden, sind Grundstücksflächen bzw. Katasterflächen (also keine INVEKOS-Flächen oder „Nettoflächen“ von diversen Förderungen)! Tafeltraubenflächen sind ebenfalls Weinbauflächen und keine Obstflächen. Rebschulen sind auf einem eigenen Formular (LuF1-G) einzutragen. Wenn auf einer Pachtfläche eine Rebschule angelegt wird, ist dies vom Verpächter (Grundstückseigentümer) anzugeben!

EW – HF 2014: LuF 1-B „Daten der wirtschaftlichen Einheit“ – Beilage zu LuF 1 HF2014 in diesem Formular sind – soferne vorhanden bzw. technisch möglich – Grundstücksdaten angedruckt weiters werden Daten der Agrarmarkt Austria (AMA) zu öffentlichen Geldern und allfälligen Sonder- und Obstkulturen sowie gärtnerisch bzw. baumschulmäßig genutzte Flächen dargestellt

EW – HF 2014: LuF 1-B (Seite 24/25) Flächenstand zum 1 EW – HF 2014: LuF 1-B (Seite 24/25) Flächenstand zum 1. Jänner 2014 laut Aktenlage des Finanzamtes alle beim Finanzamt zum Stichtag 1. Jänner 2014 gespeicherten Grundstücke nach Einlagezahl inkl. Name und Nummer des Grundbuches und der Katastralgemeinde sowie der im EW-Akt bewerteten Flächen sind angeführt (jedoch nicht in allen Fällen!) Falls der vorausgefüllte Stand nicht den tatsächlichen Gegebenheiten am 1. Jänner 2014 entspricht, sind Änderungen unter Punkt 1.2 einzutragen 1.2.1 Flächenabgänge (z.B. Grundstücksverkauf, - abtretung) 1.2.2 Flächenzugänge (z.B. Grundstückskauf, Schenkung) bei Bedarf (wenn Platz nicht ausreicht): formloses Beiblatt anfügen

EW – HF 2014: LuF 1-B Punkt 2 bis Punkt 4 Punkt 2 – Grundlagen und Flächendaten der Alpe(n)/Alme(n) Punkt 3 – Daten zu Weiderechten Punkt 4 – Daten der Agrarmarkt Austria Öffentliche Gelder der ersten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik zB Einheitliche Betriebsprämie, Mutterkuhprämie, Milchkuhprämie, Zusatzprämie für Mutterkuh,… Flächendaten zu: Sonderkulturen Obstkulturen Gärtnerisch/Baumschulmäßig genutzte Flächen

EW – HF 2014: LuF 1-B 1. Flächenstand zum 1.1.2014 Beispiel für vorgedruckte Daten

EW – HF 2014: LuF 1-B 1.2 Korrekturen zu Punkt 1.1 Flächenabgang eines Grundstücks zB durch Verkauf oder Übergabe/ Schenkung vor 1.1.2014 Wenn gesamte EZ betroffen ist  KG-Nr. und GSt-Nr. nicht angeben

EW – HF 2014: LuF 1-B 1.2 Korrekturen zu Punkt 1.1 Flächenzugang durch Kauf oder Übergabe/Schenkung vor dem 1.1.2014 Änderungsgrund ist anzukreuzen

EW – HF 2014: LuF 1-B 2. Derzeit erfasste Grundlagen- u EW – HF 2014: LuF 1-B 2. Derzeit erfasste Grundlagen- u. Flächendaten der Alpe(n)/Alme(n) Daten dienen zur Information

EW – HF 2014: LuF 1-B 3. Derzeit erfasst Daten zu Weiderechten Daten dienen zur Information Erklärungen sind in der Beilage LuF 1-A vorzunehmen

EW – HF 2014: LuF 1-B 4.1 Öffentliche Gelder gemäß § 35 Bewertungsgesetz (BewG) Daten dienen zur Information; für die HF 2014 werden die Auszahlungsdaten des Jahres 2013 herangezogen

EW – HF 2014: LuF 1-B 4.1.2 Korrekturen zu 4.1.1 Erklärung/Korrektur bei Abweichungen zu den unter Punkt 4.1.1 vorgedruckten Daten möglich

EW – HF 2014: LuF 3 HF2014 und LuF 3-B HF2014 nur für reine Pachtbetriebe, wo zum Stichtag 1. Jänner 2014 keine land- und forstwirtschaftlichen Eigentumsflächen vorhanden waren bei reinen Pachtbetrieben führen die ausbezahlten öffentlichen Gelder aus der 1. Säule der gemeinsamen Agrarpolitik zu einer eigenen wirtschaftlichen Einheit und zu einem eigenen Einheitswert (33% des im Vorjahr bezahlten Betrages) Betriebssitz in jener Gemeinde, von wo Bewirtschaftung erfolgt Zuschläge gemäß § 40 BewG bei reinen Pachtbetrieben: Obst und Sonderkulturen, die keine Dauerkulturen sind, zB Erdbeeren  Bewirtschafter Tierhaltung: Erklärung LuF 1-T und allfällige Zuschläge  Grundeigentümer

EW – HF 2014: Tierhaltung Gesetzliche Grundlagen Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn (wertmäßig) überwiegend eigene Erzeugnisse (Futtermittel) verwendet werden. § 30 Abs. 3 BewG Der Mehrertrag aus überdurchschnittlicher Tierhaltung (Tierbeständen) ist mit einem Zuschlag zu berücksichtigen. § 30 Abs. 12 BewG 1955 § 40 BewG 1955 Zuschlag für jede gehaltene bzw. erzeugte VE über dem Normalbestand = 280 €. Normalbestand = für erste 20 ha je 2 VE und für alle weiteren ha je 1 VE!

EW – HF 2014: Tierhaltung Gesetzliche Grundlagen Der Zuschlag wird abgeleitet aus: dem Tierbestand in Vieheinheiten (VE) Bestand (durchschnittlicher Jahresbestand) Jahresproduktion der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche (RLN) Hutweiden und Streuwiesen sind auf 1/3 ihrer Fläche zu kürzen Alpen und Bergmähder sind auf 1/5 ihrer Fläche zu kürzen

EW – HF 2014: Tierhaltung Bei den verschiedenen Tierkategorien wird entweder der Bestand oder die Jahresproduktion erfasst (teileweise Vordruck der AMA-Daten im Formular) Bestand (Anzahl) ist nur bei Abweichungen von den Daten der AMA zu erklären oder wenn der Tierbestand nicht bei der AMA erfasst ist. Der Jahresbestand entspricht dem Bestand Jahresproduktion Die durchschnittliche Jahresproduktion ist in allen Fällen zu erklären! idR Durchschnitt der letzten drei Jahre Bei Aufstockung bzw. Verringerung von Produktionskapazitäten sind nur jene Jahre maßgeblich, die der aktuellen Produktion entsprechen. Hinweis: Die Jahresproduktion entspricht bei Masttieren der Summe der verkauften und der für den Privatverbrauch verwendeten Tiere.

EW – HF 2014: Tierhaltung Vieheinheiten Schlüssel (§ 30 Abs. 7 BewG) Tierart VE je Stück Pferde:   Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr 0,35 Jungpferde bis drei Jahre, Kleinpferde 0,6 andere Pferde über drei Jahre 0,8 Rinder: Rinder bis sechs Monate 0,3 Rinder sechs Monate bis ein Jahr 0,55 Rinder ein bis eineinhalb Jahre 0,65 Rinder eineinhalb bis zwei Jahre Rinder über zwei Jahre 1 Schafe und Ziegen: Lämmer bis sechs Monate 0,02 Schafe über sechs Monate bis ein Jahr 0,1 Schafe über ein Jahr 0,15 Ziegen über sechs Monate bis ein Jahr 0,05 Ziegen über ein Jahr 0,12 Tierart VE je Stück Schweine:   Ferkel (10 bis 30 kg) 0,01 Mastschweine aus zugekauften Ferkeln 0,06 Mastschweine aus eigenen Ferkeln 0,07 Jungsauen, Jungeber 0,1 Zuchtsauen, Zuchteber 0,35 Hühner: Junghennen 0,002 Legehennen aus zugekauften Junghennen 0,013 Jungmasthühner 0,001 Übriges Geflügel: Mastenten 0,003 Mastgänse 0,006 Mastputen 0,009 Kaninchen: Zucht- und Angorakaninchen 0,034 Mastkaninchen Damtiere: Damtiere 0,09

EW – HF 2014: Tierhaltung Formular LuF 1-T HF2014

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Pferde Der Bestand ist auf die einzelnen Alterskategorien aufzuteilen. Kleinpferde sind Pferde bis zu einer Widerristhöhe (Stockmaß) von 1,2 Meter. Hinweis: Die Kategorisierung laut AMA-Tierliste entspricht nicht den Kategorien des Bewertungsgesetzes! Alle gehaltenen Tiere eintragen!

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Rinder Für Rinder aller Altersklassen wird aus den Daten der Rinderdatenbank der Durchschnittsbestand ermittelt und am Formular vorgedruckt. Grundlage bildet der Bestand an 13 Stichtagen (jeweils der 1. eines Monats und der 15. Juli). Die Rinderbestände müssen nur erklärt werden, wenn der Bestand 2013 wesentlich vom nachhaltigen Bestand abweicht.

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Schafe und Ziegen Schafe, Ziegen Lämmer bis sechs Monate - Jahresproduktion Verkaufte Lämmer, Lämmer für den Eigenverbrauch und die Remontierung Schafe und Ziegen über sechs Monate - Bestand Anzahl der Tiere zum Stichtag des jeweiligen Jahres Tierart 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12. Ø Stück Schafe sechs Monate bis ein Jahr 20 23 18 17 5   - 13,7 Schafe über 1 Jahr 75 73 80 81 93 91 90 82,8

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Schweine Ferkel, Mastschweine, Jungsauen u. Jungeber: Jahresproduktion ist anzugeben. Jungsauen: weibliche zur Zucht bestimmte Schweine, gedeckt oder ungedeckt bis zur ersten Abferkelung. Eigenremontierung: erzeugte (nachgestellte) Jungsauen sind beim Erzeugerbetrieb anzugeben, Jungsauenzukauf: die Jungsauen sind nur beim Jungsauenerzeuger anzugeben, unabhängig ob sie gedeckt oder ungedeckt verkauft werden. Beim Zukäufer (Ferkelerzeuger ohne Eigenremontierung) sind die Jungsauen nicht anzugeben Jungeber: zur Zucht bestimmte männliche Schweine sind ebenfalls nur beim Erzeugerbetrieb anzugeben.

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Schweine Zuchtsauen, Zuchteber: der Bestand ist anzugeben (Jahresdurchschnitt) Daten aus Sauenplaner, oder sonstigen Aufzeichnungen und Auswertungen Liegen keine Daten von Auswertungen (Herdenmanagementprogramme wie z.B. Sauenplaner,…) vor kann nach diesem Beispiel der durchschnittliche Jahresbestand erhoben werden. Tierart 1.1. 1.2. 1.3. 1.4. 1.5. 1.6. 1.7. 1.8. 1.9. 1.10. 1.11. 1.12. Æ Stück Zuchtsauen 58 60 62 57 61 60,2 Zuchteber 1 1,0 Summe 59 63 61,2

EW – HF 2014: Tierhaltung Beispiel: Zuchtsauenbetrieb mit Jungsauenzukauf Tierbestand bzw. Jahresproduktion Zuchtsauen ab erster Abferkelung: 93,6 Stück, Jahresdurchschnittsbestand lt. Auswertung Sauenplaner Zuchteber: 2 Stück Verkaufte Ferkel: 2.385 Stück Zugekaufte Jungsauen (gedeckt bzw. ungedeckt): 37 Stück 2.385 95,6 Vieheinheiten des Betriebes: 57,3

EW – HF 2014: Tierhaltung Beispiel: Zuchtsauenbetrieb mit Eigenremontierung Tierbestand bzw. Jahresproduktion Zuchtsauen ab erster Abferkelung: Jahresdurchschnittsbestand 93,6 Stück Zuchteber: 2 Stück Verkaufte Ferkel: 2.332 Stück Verkaufte zuchtuntaugliche Jungsauen: 10 Stück Erzeugte Jungsauen für die Eigenremontierung: 36 Stück Verkaufte Jungsauen, da für eigene Nachzucht nicht benötigt (gedeckt bzw. ungedeckt): 4 Stück Zugekaufte Jungsauen („Stammsauen“ gedeckt bzw. ungedeckt): 3 Stück 2.332 10 40 95,6 Vieheinheiten des Betriebes: 61,5

EW – HF 2014: Tierhaltung Beispiel: Geschlossener Zucht-Mastbetrieb mit Jungsauenzukauf Tierbestand bzw. Jahresproduktion Zuchtsauen ab erster Abferkelung: Jahresdurchschnittsbestand 54 Stück Zuchteber: 1 Stück Verkaufte männliche und weibliche Mastschweine: 1.410 Stück Zugekaufte Jungsauen (gedeckt bzw. ungedeckt): 23 Stück 1.410 55 Vieheinheiten des Betriebes: 118

EW – HF 2014: Tierhaltung Beispiel: Geschlossener Zucht-Mastbetrieb mit Eigenremontierung Tierbestand bzw. Jahresproduktion Zuchtsauen ab erster Abferkelung: Jahresdurchschnittsbestand 54 Stück Zuchteber: 1 Stück Verkaufte männliche und weibliche Mastschweine sowie zuchtuntaugliche Jungsauen: 1.388 Stück Erzeugte Jungsauen für die Eigenremontierung: 22 Stück Zugekaufte Jungsauen („Stammsauen“ gedeckt bzw. ungedeckt): 2 Stück – sind nicht zu erfassen 1.388 22 55 Vieheinheiten des Betriebes: 118,6

EW – HF 2014: Tierhaltung Beispiel: Spezialisierter Jungsauenerzeugerbetrieb Tierbestand bzw. Jahresproduktion Zuchtsauen ab erster Abferkelung: Jahresdurchschnittsbestand 54 Stück Zuchteber: 1 Stück Verkaufte zuchttaugliche Jungsauen, (alle Qualitätsstufen ungedeckt bzw. gedeckt): 540 Stück Verkaufte männliche und weibliche Mastschweine sowie zuchtuntaugliche Jungsauen: 870 Stück Zugekaufte Jungsauen („Stammsauen“ gedeckt bzw. ungedeckt): 23 Stück 870 540 55 Vieheinheiten des Betriebes: 134,1

EW – HF 2014: Tierhaltung Beispiel: Mastbetrieb mit Babyferkelzukauf Tierbestand bzw. Jahresproduktion Verkaufte männliche und weibliche Mastschweine: 1.388 Stück 1.388 Vieheinheiten des Betriebes: 97,2

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Hühner Junghennen, Jungmasthühner – Jahresproduktion Beispiel - Jungmasthühner Masthühnererzeugung 2011: Jahresproduktion 42.000 Stück (7 Umtriebe) Masthühnererzeugung 2012: Jahresproduktion 30.000 Stück (5 Umtriebe) Masthühnererzeugung 2013: Jahresproduktion 36.000 Stück (6 Umtriebe) Nachhaltige Jahresproduktion:

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T, Übriges Geflügel, Kaninchen, Damtiere, Sonstige Übrige Geflügelarten – Jahresproduktion Ø der letzten 3 Jahre bzw. Ø der zukünftigen Produktion Kaninchen Zucht- und Angorakaninchen – Bestand (Ø Jahresbestand) Mastkaninchen – Jahresproduktion (verkaufte und Eigenbedarfstiere) Damtiere Ø Bestand inkl. Nachzucht Sonstige Tierarten Ø Bestände sonstiger Tierarten (z.B. Lamas, Alpakas, Strauße, …)

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T Punkt 1 EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T Punkt 1.1 Beispiel Überwiegend eigene Erzeugnisse X 1.1 LuF 1-T Wird aufgrund dieses VE-Schlüssels die Maximalunterstellung nicht überschritten, ist es irrelevant, ob überwiegend eigene oder zugekaufte Erzeugnisse (insb. Futtermittel) eingesetzt werden (Tierhaltung immer Teil der Landwirtschaft). Nur wenn die Maximalunterstellung überschritten, bzw. Tiere gehalten werden, für die keine VE im Bewertungsgesetz geregelt sind, ist die Futtermittelherkunft zu prüfen. Werden in diesen Fällen wertmäßig überwiegend eigene  Futtermittel verwendet, erfolgt die Zurechnung der Tierhaltung zur Landwirtschaft. Werden wertmäßig überwiegend fremde Erzeugnisse verwendet, handelt es sich steuerlich um Gewerbebetriebe (keine Viehzuschläge, Stall ist wie „Grundvermögen“ zu bewerten) 1.2 LuF 1-T In NÖ nicht relevant

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T Punkt 2 EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T Punkt 2. Selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche Eigentumsflächen Flächen laut Kataster (landw.- bzw. alpwirtschaftlich genutzte Fläche) inkl. Bauflächen für Wirtschaftsgebäude und das bäuerliche Wohnhaus sofern landwirtschaftl. Nutzung Nicht berücksichtigt: Unproduktive Flächen gem. Pkt. 4.1.1 bzw 4.1.2 des Erklärungsformulars LuF1 z.B. Fels, Geröll, … Kategorien Forst, Weinbau, Gartenbau/ Baumschulen, Vegetationsflächen mit geringer Ertragsfähigkeit, Gewässerflächen + Zupachtungen und zur Nutzung übernommene Flächen Flächen laut Pachtvertrag bzw. Nutzungsvereinbarung - Verpachtung und zur Nutzung überlassene Flächen Reduktionsfaktoren zur Ermittlung der reduzierten landw. Nutzfläche (RLN): Hutweiden, Streuwiesen: 1/3 Almen, Bergmähder: 1/5

EW – HF 2014: Tierhaltung LuF 1-T Punkt 2 Beispiel: Selbstbewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche 48 20 1 50 10 00 8,0 Bewirtschaftete reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche: Eigentumsflächen + Zupachtungen und zur Nutzung übernommene Flächen - Verpachtung und zur Nutzung überlassene Flächen + 0,3 ha RLN / VE die über den Sommer auf Zinsalmen gehalten wird Ermittlung RLN im Beispiel: 46,70 ha (= 48,20 – 1,50) + 0,5 ha (1,50 : 3) + 2,0 ha (10,0 : 5) + 2,4 (8 VE x 0,3) = 51,6 ha RLN

Normalunterstellung (Normalbestand) an VE Maximale Unterstellung an VE EW – HF 2014: Tierhaltung Richtlinien – Überdurchschnittliche Tierhaltung HF 2014 Betriebsgrößenklasse in red. LN (RLN) Normalunterstellung (Normalbestand) an VE Maximale Unterstellung an VE bis 10 ha RLN x 2,0 RLN x 2,0 VE RLN x 8 VE 10 bis 20 ha 20 VE + (RLN - 10) x 2 VE 80 VE + (RLN - 10) x 6 VE 20 bis 30 ha 40 VE + (RLN - 20) x 1 VE 140 VE + (RLN - 20) x 4 VE 30 bis 40 ha 50 VE + (RLN - 30) x 1 VE 180 VE + (RLN - 30) x 3 VE 40 bis 50 ha 60 VE + (RLN - 40) x 1 VE 210 VE + (RLN - 40) x 2 VE über 50 ha 70 VE + (RLN - 50) x 1 VE 230 VE + (RLN - 50) x 1,5 VE

EW – HF 2014: Vieheinheiten und Normalunterstellung Beispiel Rinderhaltung VE: Fläche: 25,60 ha Grünland (inkl. Pachtflächen), davon 0,57ha Hutweide RLN = 25,22ha (weil Hutweide auf 1/3 reduziert) Normalunterstellung bei 25,22 ha: 20 ha x 2 VE + 5,22 ha x 1 VE = 45,22 VE tatsächlich gehaltene VE (34,97) unter Normalunterstellung  keine Zuschläge zum Einheitswert aus der Tierhaltung. Rinder bis 6 Monate 9,7 x 0,30 VE 2,91 VE Rinder 6 Monate – 1 Jahr 5,81 x 0,55 VE 3,20 VE Rinder 1 – 1,5 Jahre 5,12 x 0,65 VE 3,33 VE Rinder 1,5 – 2 Jahre 4,80 x 0,80 VE 3,84 VE Rinder über 2 Jahre 21,70 x 1,00 VE 21,70 VE 34,97 VE

EW – HF 2014: Tierhaltung Beispiel Zuchtsauen + Mast VE: Fläche: 59 ha (inkl. Pachtflächen) Normalunterstellung VE: 70 VE + (RLN - 50) x 1 VE = 70 + (59 – 50) x 1 = 79 VE Maximalunterstellung VE: 230 VE + (RLN - 50) x 1,5 VE = 230 + (59 – 50) x 1,5 = 243,5 VE  118,61 VE – 79 VE = 39,61 VE über der Normalunterstellung Ermittlung Zuschlag: 39,61 x 280 € = 11.090,80 € Zuschlag zum Einheitswert aus der Tierhaltung Mastschweine aus eigenen Ferkeln 1.388 x 0,07 VE 97,16 VE Jungsauen 22 x 0,1 VE 2,2 VE Zuchtsauen, Zuchteber 55 x 0,35 VE 19,25 VE 118,61 VE

EW – HF 2014 Bewertung landwirtschaftlicher Sonderkulturen Lw. Sonderkulturen im Sinne der Bewertungsrichtlinie 2014 Feldgemüse Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen Hopfenkulturen (Dauerkulturen) Christbaumkulturen auf lw. gen. Flächen (Dauerkulturen) Zuschläge für die Dauerkulturen Hopfenanlagen, Christbaumkulturen, sind im Einheitswert des Eigentümers zu erfassen Zuschläge für Feldgemüse, Gewürzpflanzen sind im Einheitswert des Bewirtschafters zu erfassen.

EW – HF 2014 Zuschläge Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen Zuschlag ab einer Mindestfläche von insgesamt 1 ha Arznei-, Tee-, Gewürzpflanzen und Feldgemüse Zuschlag beim Bewirtschafter (unabhängig davon ob auf Eigen- oder Pachtfläche) nicht angeführte Kulturen sind zuschlagsfrei keine Staffelung nach Klimastufen Arznei-, Tee- und Gewürzpflanzen Zuschlag Alant, Basilikum, Brennnessel, Kornblume, Lavendel, Oregano, Schafgarbe, Studentenblume 360 €/ha

EW – HF 2014 Zuschläge Hopfen- und Christbaumkulturen Zuschlag ab einer Mindestfläche von insgesamt 0,5 ha Zuschläge für diese Dauerkulturen sind im Einheitswert des Eigentümers zu erfassen keine Staffelung nach Klimastufen Pauschale Zuschläge Zuschlag Christbäume auf landwirtschaftlich genutzten Flächen 1000 €/ha Hopfen, in ebener Lage 1250 €/ha Hopfen, in Hanglage ab 10° (18%) 900 €/ha

Einheitswertzuschlag Obstbau Verarbeitung Obstwein (Most) und Safterzeugung aus Äpfel und Birnen nur aus Streuobstanlagen (keine Flächen mit Zuschlag) ab einer Jahresproduktion von 4000l (Freimenge) Durchschnitt der letzten 3 Jahre anzugeben nicht im Buschenschank abgegeben Zuschlag von 0,2 €/l Obst(Beeren)wein und –säfte aus anderen Obstarten ab einer Jahresproduktion von 1500l (Freimenge) Zuschlag in € Einnahmen Referat 2.3 Obstbau / Ing. Wolfgang Lukas

EW – HF 2014: LuF 1-O Einheitswertzuschlag Obstbau Formular