1 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Praktische Aspekte der grenzüberschreitenden Vereinbarungen zwischen Polen und Deutschland im wirtschaftlichen.

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Vertragsschluss mit AGB
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1 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Praktische Aspekte der grenzüberschreitenden Vereinbarungen zwischen Polen und Deutschland im wirtschaftlichen Aspekt Karolina Barałkiewicz-Sokal radca prawny Partner Magdalena Stawska-Höbel Rechtsanwältin

2 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln VON ZANTHIER & SCHULZ Die erste deutsche Kanzlei in Poznań Unsere Kanzlei wurde 1992 in Berlin gegründet 1995 haben wir eine Niederlassung in Poznań eröffnet Seit 2013 haben wir ein Büro in Köln Wir beraten in Deutschland und in Polen Umfassende Beratung aus einer Hand: Recht, Steuern und Wirtschaftsprüfung Spezialisierung auf deutsch-polnische Angelegenheiten Beratung in deutscher, polnischer und englischer Sprache Länderübergreifend. Interdisziplinär. Ergebnisorientiert. Wir begleiten Unternehmen von der Gründung bis zur Expansion Beratung bei grenzüberschreitenden Investitionen und Kooperationen Wir beraten in allen wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen Ihr Erfolg ist unser Ziel.

3 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Hauptspezialisierungsbereiche: Gesellschaftsrecht/Umstrukturierung/ Unternehmensverkauf Allgemeines Vertragsrecht Unternehmensgründung und -übertragung Recht der Erneuerbaren Energien Steuerrecht EE Recht IP Recht IT Recht Arbeitsrecht Immobilienrecht Baurecht Prozessführung Insolvenzrecht Prozessführung/Schiedsgerichtsverfahren/ Zwangsvollstreckung

4 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Anteil der einzelnen Bundesländer in dem Handelsaustausch mit Polen 2013 Quelle: Abteilung für Handel und Investitionen

5 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Anknüpfung von Handelskontakten zwischen Unternehmen aus Polen und Deutschland  Messen und Konferenzen Überblick über laufende Messen auf der Seite der WPHI Köln: Informationen über Internetseiten oder Newsletter von IHKs, allerdings hier nur auf deutsch und englisch (z. B. IHK Köln:  Unternehmensreisen  Internet - Kaltakquise und Werbung über (z. B. durch Zusendung eines schriftlichen Angebotes) ist jedoch nur dann möglich, sofern eine vorherige, am besten schriftliche, Einwilligung des potentiellen Vertragspartners eingeholt wurde (§ 7 UWG)  Kontaktknüpfung durch „internationale“ Unternehmerorganisationen der jeweiligen Branchen (z. B. Deutsch- Polnischer Wirtschaftskreis, im Bereich der Windenergie: PSEW, DPWEC, etc.)  Beauftragung eines Vertriebsspezialisten oder eines Handelsvertreters

6 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Mögliche Probleme während der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit  andere Mentalität  Sprachbarrieren  soft skills Mögliche Formen der wirtschaftlichen Tätigkeit für Unternehmer  Vertrieb mit einem Geschäftspartner: Handelsvertreter, Kommissionär, Vertragshändler oder eben mit einem Geschäftspartner im Ausland  Vertrieb in eigener Regie: Gründung einer Firma oder einer Gesellschaft, einer Tochtergesellschaft, Filiale, Anstellung eigener Angestellten.

7 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Vertragsabschluss  Überprüfung des Vertragspartners vor Vertragsabschluss Überprüfung der Bonität des Vertragspartners vor dem Vertragsabschluss durch Wirtschaftsauskunfteien Überprüfung der Vertretungsberechtigung des Vertragspartners vor Vertragsunterzeichnung - bei Gesellschaften durch Auszug aus dem Handelsregister  Schriftlicher Vertragsschluss – Verträge sollten unbedingt schriftlich geschlossen werden, empfehlenswert sind zweisprachige Verträge (dt./pln.) mit Festlegung der verbindlichen Sprachversion, es ist auf eine einwandfreie Übersetzung zu achten (ggf. Überprüfung durch einen Rechtsanwalt).

8 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Rechtswahl und Gerichtsstandvereinbarung  Wahl des anwendbaren Recht – Das anwendbare Recht sollte bestimmt werden; wird das nicht bestimmt, so entscheidet es sich nach den Verordnungen Rom I (Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) und Rom II (Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht), ggf. subsidiär nach dem deutschen EGBGB oder dem polnischen IPR (je nach zuständigem Gericht).  Wahl des Gerichts – Der Gerichtsstand sollte bestimmt werden, zumindest das Land, dessen zuständiges Gericht zuständig sein soll, ohne Gerichtsstandvereinbarung gilt die EUGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Brüssel Ia).  Es sollte die Rechts- und Gerichtsvereinbarung vermieden werden, welches deutsche Recht und polnische Gericht oder polnisches Recht und deutsches Gericht als anwendbar und zuständig festlegt.

9 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Vertragsinhalt  Wesentliche Bestandteile des Vertrages In den Verträgen sollten die wesentlichen Vertragsbestandteile wie Preis, Menge, Lieferzeitpunkt, Zahlungsmodalitäten festgelegt werden. Je nach Art des Geschäfts können zusätzliche Aspekte hinzukommen wie: Bestimmung des Umfanges der Kooperation, des Umfanges der Dienstleistung; Abnahme bei einem Werkvertrag etc.  Absicherung gegen die Insolvenz des Vertragspartners Empfehlenswert ist die vertragliche Absicherung gegen die Insolvenz des Vertragspartners, um einen möglichen hohen finanziellen Verlust zu verhindern, z. B. durch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes bei der Lieferung von Waren.  AGB Kontrolle Nicht zu vergessen ist die Kontrolle der Einbeziehung der eigenen AGB, ggf. des Vertragspartners, die Prüfung der AGB des Vertragspartners, sowie Überprüfung, ob einzelne Klauseln ggf. aufgrund einer Kollision nicht einbezogen sind.

10 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln POLEN Was ist zu beachten beim Vertragsabschluss mit Geschäftspartnern in Polen

11 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Überblick 1.Vertragsabschluss – wie überprüfe ich die Geschäftspartner in Polen 2.AGB – was ist wichtig 3.Eigentumsvorbehalt – Unterschiede zu Deutschland 4.Rechtswahl und Gerichtsstandvereinbarung

12 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Vertragsabschluss - wie überprüfe ich die Geschäftspartner in Polen? Verschiedene Möglichkeiten je nach Art der Gewerbetätigkeit:  Einzelgewerbe und (Außen-)GbR werden in CEIDG (Zentralgewerberegister) eingetragen Online-Auskunft:  Handelsgesellschaften (Personen- und Kapitalgesellschaften) werden in den Handelsregister (KRS – Krajowy Rejestr Sądowy) eingetragen Online-Auskunft (HRB Auszuge): WICHTIG! Bei natürlichen Personen unbedingt PESEL-Nr. (Persönliche Statistische Nr.) und NIP (Steuer-Id.-Nr.) nachfragen. Bei juristischen Personen KRS-Nr. (HR-Nr.) und NIP nachfragen. Angabe dieser Nr. ist zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage (Art. 126 § 2 KPC – poln. ZPO)

13 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln AGB – Was ist wichtig bei Verwendung unter Unternehmern?  Einbeziehung AGB müssen dem Kontrahenten grds. vorgelegt werden. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme (z.B. Veröffentlichung auf der Webseite) nur dann, wenn es bei solchen Handelbeziehungen üblich ist – in der Praxis ist solcher Nachweis problematisch. Bei Dauerschuldverhältnissen gelten neue AGB soweit die andere Partei den Vertrag nach Vorlage der neuen Fassung nicht innerhalb der nächsten Kündigungsfrist gekündigt hat.  Zulässigkeit Grds. Unbeschränkt zulässig. Wichtig! Keine AGB-Kontrolle unter Unternehmern. Einzige Ausnahme – Art. 805 § 4 KC (poln. BGB) – Versicherungsvertrag mit Einzelgewerbebetreibenden.  Unanwendbarkeit der AGB: Vorrang der Individualabrede Kollidierende AGB (die kollidierende Klausel in beiden AGB gelten nicht)  Anders als in Deutschland spielen die AGB in Polen unter Unternehmern eine geringe Rolle – in der Regel werden die Verträge individuell verhandelt.

14 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln AGB – Was ist wichtig bei Verwendung gegenüber Verbraucher?  Einbeziehung AGB müssen dem Kontrahenten vorgelegt werden. Die Möglichkeit zur Kenntnisnahme (z.B. Veröffentlichung auf der Webseite) nur ausnahmsweise nur bei kleinen Geschäften des täglichen Lebens und nur dann, wenn es bei solchen Handelbeziehungen üblich ist – in der Praxis ist solcher Nachweis problematisch. Bei Dauerschuldverhältnissen gelten neue AGB soweit die andere Partei den Vertrag nach Vorlage der neuen Fassung nicht innerhalb der nächsten Kündigungsfrist gekündigt hat.  Zulässigkeit Grds. zulässig. Katalog der verbotenen Klauseln in Art. 385³ KC Weitere verbotene Klauseln werden nach Gerichtsentscheidung in das Register der Verbotenen Vertragsklauseln eingetragen, Online-Auskunft:  Inhaltskontrolle Transparenzkontrolle – im Zweifel gilt die Verbraucherfreundliche Auslegung Inhaltskontrolle – Maßstab: unangemessene Benachteiligung und gute Sitten

15 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Eigentumsvorbehalt – Unterschiede zu Deutschland  Anders als in Deutschland gilt kein Trennungs- und Abstraktions- sondern Einheitsprinzip: Eigentumsübertragung erfolgt bereits mit Vertragsabschluss.  Eigentumsvorbehalt muss ausdrücklich vereinbart werden.  Wichtig! Soweit die Ware an den Käufer ausgehändigt wird, muss EV schriftlich festgelegt werden. Um Wirkung gegenüber Gläubiger des Käufers zu haben, muss es mit amtlich beurkundeter Datum (i.d.R. notariell beurkundet) erfolgen.  Ist insolvenzfest nur soweit die obige Formerfordernisse eingehalten sind. Im übrigen erlöscht Eigentumsvorbehalt mit Insolvenzeröffnung.

16 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Rechtswahl und Gerichtsstandvereinbarung  Rechtswahl und Zuständigkeitsvereinbarung sind sehr wichtig und werden empfohlen.  Ohne Rechtswahl – Rom I VO gilt vorrangig, polnisches IPR-G nur subsidiär. Ohne Rechtswahl ist ein Streit über anwendbares Recht kaum vermeidbar.  Ohne Gerichtsstandvereinbarung – gilt EUGVVO, Art ff. KPC nur subsidiär, soweit keine EU-VO anwendbar ist.  Klage wird abgewiesen, wenn polnische Gerichte nicht international zuständig sind (Art Abs. 1 S. 2 KPC). WICHTIG! Probleme beim Verfahren vor polnischen Gerichten, wenn deutsches Recht anwendbar ist (und vor deutschen Gerichten, wenn polnisches Recht anwendbar ist)

17 Polen wirtschaftlich attraktiv 22. Oktober 2015, Köln Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Berlin Kurfürstendamm 217 D Berlin Telefon: Telefax: Poznań ul. Garbary Poznań Telefon : Telefax : Köln Im Mediapark 8 D Köln Telefon: Telefax: