Seite Schwerbehindertenrecht Auswirkung der Gleichstellung Fördermöglichkeiten.

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Seite Schwerbehindertenrecht Auswirkung der Gleichstellung Fördermöglichkeiten

Seite Auswirkungen der Gleichstellung ► Gleichgestellte behinderte Menschen haben die gleichen Rechte nach Teil 2 des SGB IX wie schwerbehinderte Menschen  § 68 Abs. 1 SGB IX Ausnahmen ► Zusatzurlaub gemäß § 68 Abs. 3 i. V. m. § 125 SGB IX ► Freifahrt in öffentlichen Nahverkehr gemäß § 68 Abs. 3 i. V. m. Kapitel 13 SGB IX ► Vorzeitige Altersrente nur für schwerbehindert Menschen gemäß § 37 SGB VI

Auswirkungen der Gleichstellung  Arbeitnehmer Kündigungsschutz § 85 SGB IX Begleitende Hilfen im Arbeitsleben § 102 SGB IX Schwerbehindertenvertretung § 93 SGB IX Integrationsvereinbarung § 83 SGB IX Prävention § 84 SGB IX …  Arbeitgeber Zustimmung des Integrationsamtes bei Kündigung § 85 SGB IX Begleitende Hilfen im Arbeitsleben § 102 SGB IX Anrechnung Pflichtarbeitsplätze § 75 SGB IX Integrationsvereinbarung § 83 SGB IX Prävention § 84 SGB IX … 2

3 Leistungen an schwerbehinderte Menschen technische Arbeitshilfen (Erst- und Ersatzbeschaffung, Wartung, Instandhaltung, Ausbildung im Gebrauch) Kosten für Hilfsmittel (zur Berufsausübung, zur Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe, zur Erhöhung der Sicherheit auf dem Arbeitsweg und Arbeitsplatz) Kraftfahrzeughilfe (wenn das Kfz infolge der Behinderung zum Erreichen des Arbeits- und Ausbildungsortes erforderlich ist) Wohnungshilfen (Beschaffung von behinderungsgerechten Wohnraum, Anpassung von Wohnraum an die behinderungsbedingten Bedürfnisse, Umzug in eine behinderungsgerechte oder verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz (Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Coaching, freie Förderung) notwendige Arbeitsassistenz (persönliche Assistenz am Arbeitsplatz). Zuständig können unterschiedliche Rehabilitationsträger und/oder das Integrationsamt sein.

4 Leistungen an Arbeitgeber Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (wenn die Aus- oder Weiterbildung sonst nicht zu erreichen ist) Eingliederungszuschuss im Anschluss an eine abgeschlossene Aus- oder Weiterbildung zwecks Übernahme Eingliederungszuschuss an Arbeitslose zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (§ 90 SGB III) oder Eingliederungshilfen beschäftigter und beschäftigungsloser Menschen zur Erlangung eines anderen leidensgerechten Arbeitsplatzes Zuschüsse zu den Gebühren bei Berufsausbildung Prämien zu den Kosten der Berufsausbildung Zuschuss zur Probebeschäftigung Begleitende Hilfen (z.B. Minderleistungsausgleich, Betreuungsaufwand Zuständig können unterschiedliche Rehabilitationsträger (hier vorrangig die Agentur für Arbeit) oder das Integrationsamt sein. Was sind denn überhaupt Rehabilitationsträger?

Folie 5 Träger der Leistungen zur Teilhabe (nach § 6 SGB IX) Träger der gesetzlichen Krankenversicherung Allgemeine Ortskrankenkassen Betriebskrankenkassen Innungskrankenkassen Ersatzkassen Landwirtschaftliche Krankenkassen Bundesknappschaft See-Krankenkasse (Seekasse) Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Deutsche Rentenversicherung Bund Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn- See Deutsche Rentenversicherung Regional Träger der Alterssicherung der Landwirte Landwirtschaftliche Alterskassen (erbringen jedoch keine LTA!) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung Gewerbliche Berufsgenossenschaften See Berufsgenossenschaften Landwirtschaftliche Berufsgenossen- schaft Unfallkassen Träger der Kriegsopfer- versorgung u. –fürsorge i.R. des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden je nach Bundesland: Landesversorgungsämter Hauptfürsorgestellen Fürsorgestellen … Träger der öffentlichen Jugendhilfe Überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe Überörtliche Träger der Sozialhilfe Örtliche Träger der Sozialhilfe Rehabilitationsträger Bundesagentur für Arbeit Zentrale Regionaldirektionen Agenturen für Arbeit

Folie 6 zuständig, wenn die Behinderung auf einer Wehrdienstbeschädigung (§ 80 SVG i.V.m. § 26 BVG) oder einer Zivildienstbeschädigung (§47 ZDG i. V. m. § 26 BVG) beruht, die Behinderung auf einen Impfschaden zurückzuführen ist (§ 60 IfSG i.V.m. § 26 BVG), Anspruch auf Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG besteht oder die Behinderung auf einer gesundheitlichen Schädigung infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs beruht (§ 1 OEG i. V. m. § 26 BVG). zuständig, wenn die Behinderung auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist (§ 8 i.V.m. §§ 2, 3, SGB VII) – einschließlich Wegeunfall, Kindergarten- oder Schulunfall etc., die Behinderung auf eine Berufskrankheit i.S. von § 9 SGB VII zurückzuführen ist oder eine Berufskrankheit droht (§ 3 Berufskrankheiten-Verordnung). zuständig, wenn bei Antragstellung die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), im Zeitpunkt der Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI), ohne Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (§ 11 Abs. 2a Nr. 1 SGB VI) oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für eine erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der RV-Träger erforderlich sind (§ 11 Abs. 2a Nr. 2 SGB VI). Beachte auch § 11 Abs. 3 SGB VI Zuständigkeit der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Träger der Kriegsopfer- versorgung und -fürsorge UV-Träger RV-Träger

Folie 7 zuständig für behinderte Menschen i.S.v. § 19 SGB III, die eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beabsichtigen und ausüben können, einschließlich behinderter erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei den Trägern der Grundsicherung / bei zugelassenen kommunalen Trägern. behinderte Menschen, die wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeits- markt beschäftigt werden können und deshalb am Eingangsverfahren bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen teilnehmen (§ 117 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 40, 42 SGB IX), Bei beiden Varianten besteht Nachrang gegenüber den zuvor genannten Trägern. zuständig für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII). Beachte: Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem SGB III (Berufsvorbereitung, Berufsausbildung) gehen entsprechenden Leistungen nach dem SGB VIII vor. Eine Förderung durch die Jugendhilfe und damit verbunden eine Abgabe von Anträgen an Träger der Jugendhilfe ist nur dann erforderlich, wenn die erforderlichen Leistungen nach dem SGB III nicht erbracht werden können und originäre (ausschließlich im SGB VIII verankerte) Leistungspflichten der Jugendhilfe bestehen (Vgl. GA Abs. 2) zuständig für seelisch behinderte Erwachsene sowie körperlich und geistig behinderte Menschen (§ 53 ff. SGB XII). Die Träger der Sozialhilfe erbringen gem. § 42 Abs. 2 SGB IX die Leistungen im Arbeitsbereich einer WfbM; auch hier Nachrang gegenüber den anderen Rehabilitationsträgern. Die BA erbringt keine Leistungen für den Arbeitsbereich. Bundesagentur für Arbeit Öffentliche Jugendhilfe Träger der Sozialhilfe Zuständigkeit der Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Folie 8 Richard v. Weizsäcker „Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jederzeit genommen werden kann.“