Reformauswirkungen des Versicherungs- und Finanzdienstleistungsrechts Handelsvertreterrecht, Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht, Kapitalanlagerecht,

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Reformauswirkungen des Versicherungs- und Finanzdienstleistungsrechts Handelsvertreterrecht, Wirtschaftsrecht, Versicherungsrecht, Kapitalanlagerecht,

Die Reformregelungen I. Ab : Umsetzung der EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie durch Neuordnung Versicherungsberatung/Versicherungsvermittlung Inkrafttreten der Versicherungsvermittlungsverordnung, Ergänzungen des VVG, der Gewerbeordnung und des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Einführung eines Vermittlerregisters,(IHK) mit Eintragungsvoraussetzungen: Persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung Beratungsanalyse mit Dokumentation (Beratungsprotokoll) § 42 e VVG Einführung einer persönlichen Haftung der Versicherungsvermittler, § 42 e VVG Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsdeckung

Konsequenzen aus der Europäischen Versicherungsvermittlerrichtlinie „ Guter Leumund“ Mindestanforderung: Keine Vorstrafen betr. „schwerwiegender Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität Insolvenz- / Konkursverfahrensfrei Verfügung über „Finanzielle Leistungsfähigkeit“ Eigenkapital von jederzeit 4% der Summe der jährlichen Prämieneinnahmen, mindestens jedoch EURO (Art. 4 Absatz 3 der Versicherungsvermittler Richtlinie). Berufshaftpflichtversicherung Zum finanziellen Schutz der Investoren und Versicherungskunden hat der Handelsvertreter eine gegen Police abzuschließen, die bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten eine Deckungssumme von mindestens € 1 Million für jeden einzelnen Schadenfall und € 1,5 Millionen für alle Schadenfälle eines Jahres abdeckt. Die künftigen Qualifikationsanforderungen an Handelsvertreter / VersMakler

Ab : Inkrafttreten der MiFID (Markets in Financial Instruments Directive, deutsch: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente, ebenso amtlich als Kurzform auch: Finanzmarktrichtlinie) Die bestehenden nationalen Regelungen zur Abwicklung von Finanzdienstleistungen sollen mit Bestimmungen zum Anlegerschutz, verbesserter Transparenz der Finanzmärkte und Integrität der Finanzdienstleister erweitert werden. Wesentliche Regelungen betreffen: Best Execution: Verpflichtung für Wertpapierfirmen, jene Ausführungsplätze auszuwählen, auf denen für ihre Kunden das gleich bleibend beste Ergebnis hinsichtlich der Kosten, der Ausführungswahrscheinlichkeit und der Schnelligkeit der Ausführung darstellbar ist. Die Finanzmarktgeschäfte müssen dabei so dokumentiert und archiviert werden, dass die Einhaltung der Best Execution und anderer MiFID-Bestimmungen gegenüber den Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden kann. Gewährt oder empfängt eine Wertpapierfirma Vorteile bei der Vermittlung eines Geschäfts, handelt sie gemäß der Richtlinie dann unredlich, wenn sie diese Vorteile dem Kunden gegenüber nicht offenlegt. Betroffen sind in erster Linie Bestandsprovisionen und Retro-Provisionen (Kick-backs). Die Reformregelungen II.

Die Reformregelungen III. Das Neue VVG Mit Wirkung ab : Neues VVG, Versicherungsvertragsgesetz BGBL Teil I Nr.59, S  Abkehr vom Versicherungsvertragsabschluss nach Policenmodells, § 5a VVG Aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben geht das neue Versicherungsvertragsgesetz vom sog. Antragsmodell aus, das heißt die Aushändigung der Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformationen erfolgt vor oder bei Vertragsschluss; Bisher wurden die Verbraucherinformationen, Versicherungspolicen mit allgemeinen Versicherungsbedingungen erst mit dem Versicherungsschein übersandt, sog. Policenmodell. Diese Grundsatzumkehr hat zahlreiche Konsequenzen ; die bisherige „Rechtsprechung passt nicht mehr“ !

Nach dem nun gewollten Antragsmodell §10a VAG –früheres Standardmodell-§10a VAG ergibt sich für Versicherungsmakler und Mehrfachvertreter ein enormes logistisches Problem, die Vertragsinformationen verschiedenster Gesellschaften bereits im Verkaufsgespräch bereit zu halten. Als Alternative wird deshalb das sogenannte Invitatiomodell diskutiert, bei dem der Antrag als unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots verstanden wird. Für Vertrieb: Zweite Zustimmung des Kunden hinderlich Denn: Der Kunde muss ein zweites Mal eine Vertragserklärung abgeben, und genau das provoziert die Notwendigkeit eines zweiten Vortelligwerdens des Vermittlers”. Jur. Konstruktion einer konkludenten Annahme durch Prämienzahlung durch den VN und Prämienannahme durch das VU schein rechtlich schwierig, da durch diese juristische Krücke das Abschlussmodell wiederhergestellt wird, von dem der EU-Gesetzgeber eine Verabschiedung vorsieht.

Wesentliche Änderungen durch VVG-2008  „§ 2 VVG 2008 Rückwärtsversicherung (1) Der Versicherungsvertrag kann vorsehen, dass der Versicherungsschutz vor dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses beginnt (Rückwärtsversicherung). (2) Hat der Versicherer bei Abgabe seiner Vertragserklärung davon Kenntnis, dass der Eintritt eines Versicherungsfalles ausgeschlossen ist, steht ihm ein Anspruch auf die Prämie nicht zu. Hat der Versicherungsnehmer bei Abgabe seiner Vertragserklärung (als neuer maßgeblicher Zeitpunkt; bisher Zeitpunkt des Vertragsabschlusses) davon Kenntnis, dass ein Versicherungsfall schon eingetreten ist, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. (3) Wird der Vertrag von einem Vertreter geschlossen, ist in den Fällen des Absatzes 2 sowohl die Kennt- nis des Vertreters als auch die Kenntnis des Vertretenen zu berücksichtigen. (Bestätigung der bisherigen Auge und Ohr Rechtsprechung des BGH). (4) § 37 Abs. 2 (Zahlungsverzug) ist auf die Rückwärtsversicherung nicht anzuwenden“

 Wegfalls des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Prämie Das geltende VVG sieht in zahlreichen Vorschriften vor, dass dem Versicherer die volle Jahresprämie auch dann zusteht, wenn der Vertrag nicht zum Ende der Versicherungsperiode, sondern im Laufe des Jahres außerplanmäßig, z.B. durch Rücktritt oder Kündigung endet (§ 40 Abs. I S. 1, Abs. 2 S. 1 VVG; vgl. auch § 60 Abs. III S. 1, § 68 Abs. IV, § 70 Abs. III, § 96 Abs. III S. 1, § 158 Abs. III S. 1 VVG). Nunmehr gilt der Grundsatz,dass dem Versicherungsunternehmen nur derjenige Teil der Prämie zusteht, der dem anteilig getragenen Risiko entspricht; vgl. § 39 Absatz I S. 1 VVG Wesentliche Änderungen durch VVG-2008

 Wegfall des Grundsatzes der Rücktrittsfiktion § 38 a.F. VVG (1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird. § 37 VVG 2008 Zahlungsverzug bei Erstprämie (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Folge: Der Versicherungsnehmer kann sich noch Jahre später Prämienforderungen schadenfreier Verträge ausgesetzt sehen, die bis zum Verjährungs-/ Forderungszeitpunkt entstanden sind. (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Wesentliche Änderungen durch VVG-2008

 Einführung eines für alle Versicherungssparten einheitlichen Widerrufsrechts (§ 8 VVG 2008) mit zweiwöchiger Reuefrist Das Widerrufsrecht wird von der Ausnahme zur Regel; bei Widerruf gilt das Rückabwicklungsmodell, § 48 c Abs. 5 VVG, § 9 VVG-2008; § 152 Abs. 2 VVG-2008 für Lebensversicherungsverträge.  Sonderkündigungsrecht zum Ende des 3. und jeden Folgejahres, § 11 Abs. IV,18 VVG 2008 als Konsequenz grds. frei vereinbarer Laufzeiten gem. § 11 VVG.  Wegfall der 6-Monats-Klagefrist gem. § 12 Abs. III VVG; Übergangsregelungen Art.1 Abs.IIEGVVG-2008, Art. Abs.IV EGVVG-2008 ; Fristsetzungshinweis als pragmatische Lösung  Verjährungsvereinheitlichung auf 3 Jahre, § 195 BGB nach „Subjektivem System“; §199 BGB.(bisher: SV: 2J; LV 5J)  Gerichtsstandsveränderung Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer z.Zt. der Klageerhebung Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; bisher jedoch schon V-Vertreter Niederlassung. Wesentliche Änderungen durch VVG-2008

 Für Altverträge mit Abschluss bis zum gilt bis das alte VVG weiter (Artikel 1 Abs. 1 EGVVG-E)  Notwendige Bedingungsänderungen müssen dem VN einen Monat vor dem mitgeteilt werden (Artikel 1 Abs. 2 EGVVG-E)  Für Neuverträge mit Abschluss ab dem gilt das neue VVG Wesentliche Änderungen durch VVG-2008 ab wann???

Wesentliche Änderungen durch VVG-2008 ab wann??? geregelt in Artikel 1 Abs. 2 EGVVG-E  Umstellung bis zum  Zum  Ohne Zustimmung des VN  Umstellungsrecht nur für die betroffenen Klauseln  Kenntlichmachung der Unterschiede erforderlich  Problem: Alle laufenden Altbestände müssen umgestellt werden Achtung: Modifikation sonstiger Bedingungen prüfen

Austausch des Alles-oder Nichts-Prinzips durch ein Graduierungssystem für alle Pflichtverletzungen  grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG-2008) „führt zur Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis“  Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit (§ 28 VVG-2008) Deklaration Vorkrankheiten  Gefahrerhöhung (§ 26 Abs. 1 VVG-2008) Baugerüst  Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG-2008)  Übergang von Ersatzansprüchen (§ 86 Abs. 2 VVG-2008)

§ 81 VVG-2008 Herbeiführung des Versicherungsfalles (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Konsequenz: Begründung gesetzlicher Vertragsverpflichtung, den versicherungsvertraglich gedeckten Schaden zu vermeiden.

Das Kürzungskonzept des VVG 2008 Leistungsfreiheit Leichte Fahrlässigkeit Leistungsfreiheit nie möglich Grobe Fahrlässigkeit Kausalität erforderlich Leistungskürzung Vorsatz Kausalität erforderlich Leistungsfreiheit Arglist Kausalität nicht erforderlich Leistungsfreiheit

§ 28 VVG-2008 Verletzung vertraglicher Obliegenheiten ( 2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er nur leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der VN. (3) Abweichend von Abs. 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

Schwachstellen des bisherigen Alles – oder – nichts – Prinzips gem. § 61 VVG Alles – oder – nichts – Prinzip ist starr und führt zu unbilligen Ergebnissen im Einzelfall Unangemessene Härte/Entwertung des VersSchutzes Milderungen der Rechtsprechung (Augenblicksversagen) können dies nicht ausgleichen Gerichte verneinten bisher eine grobe Fahrl. häufig, um eine als unbillig empfundene, völlige Leistungsfreiheit zu umgehen (wodurch Vertrauen in Rechtsprechung gestört werden könnte) Vergleichbare Sachverhalte können zu diametral entgegen gesetzten Ergebnissen führen (0 oder 100 Prozent).

VVG Reformprinzipien Einfach fahrlässig verursachte Verstöße bleiben folgenlos Vorsätzliche Verstöße führen zur vollen Leistungsfreiheit Bei grob fahrlässigen Verstößen: Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens Zur Leistungsfreiheit führen nur Verstöße, die kausal für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistung des Versicherers sind Bei betrügerischem Verhalten ist Kausalität nicht erforderlich Kündigungserfordernisse bestehen nicht mehr Zwischen, vor / nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehender Obliegenheiten wird nicht mehr unterschieden Den VR treffen weit reichende Belehrungspflichten Beweislast: Bei objektiver Obliegenheitsverletzung wird von grober Fahrlässigkeit ausgegangen.  Der Versicherer trägt die Beweislast für Vorsatz,  von grober Fahrlässigkeit muss sich der Versicherungsnehmer entlasten.

Gefahren der neuen Quotelungskürzung I. Aushöhlung des Versicherungsgedankens (diligentia quam in suis) Schwere des Verschuldens als einziges Entscheidungskriterium nicht ausreichend  Mangelnde Praktikabilität/Rechtsunsicherheit Quotelung wirkt als existenzempfindlicher Selbstbehalt (insbesondere, wenn Anforderungen an Tatbestand grober Fahrlässigkeit durch die Rechtsprechung aufgeweicht werden) Erfahrungen mit Art. 14 Abs. 2 VVG Schweiz negativ

Notwendige Konsequenz: Versicherungsdeckungen einkaufen, die auch eine grobe Fahrlässigkeit abdecken; Es wird zur Einführung eines zwei-Klassen-Systems, mindestens jedoch zu einer Verteuerung der Versicherungsdeckungen kommen; Makler beauftragen / Eigenhaftungsgefahr der Geschäftsführer Gefahren der neuen Quotelungskürzung II.

Neuregelungen Gefahrerhöhung 1. Neustrukturierung/Zusammenführung der GE – Tatbestände a) subjektive GE b) subjektiv unerkannte GE c) Objektive GE 2. Änderung der Rechtsfolgen: a) Kündigung aber wahlweise: Prämienerhöhung b) Leistungsfreiheit nur noch bei grober Fahrlässigkeit c) dann: Quote statt Alles- oder – Nichts – Prinzip

Rechtsfolgen der (subjektiven) Gefahrerhöhung 3. Leistungsfreiheit - Voraussetzungen (§ 26 VVG 2008) Voraussetzungen: Tatbestand der Gefahrerhöhung Vornahme – positive Kenntnis der Gefahrerhöhung Verschulden (Vorsatz/grobe Fahrl.) Kausalität Eintritt VersFall/ Umfang Leistungspflicht Kündigung

23 Vermittlerhaftung Versicherungsvertreter Doppeltes Rechtsverhältnis VUVN/Kunde VN VU Versicherungsmakler Haftung gem. § 63 n.F ;42 d VVG für schuldhafte Pflichtver- letzung der §§ 62,61 n.F;42 b, c VVG - Makler haftet jeder Partei für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden (§ 98 HGB) „best practise“ - Beweislast der Pflichterfüllung liegt beim Makler Grds. keine Haftung Ausnahmen: (1)bes. wirtschaftl. Int. des VV (2)Inanspruchnahme eines beson- deren persönl. Vertrauens, wel- ches den Vertragsabschluß er- heblich beeinflusst hat (3)Schuldhafte Pflichtverletzung § 42b VVG (§ 42d VVG) Besonderheit: Haftung des Mehrfachagenten 1.Beratungsphase -> Gefahr v. Eigenhaftung 2.Beratungsphase ->VU-Haftung Haftung des VV bei: (1)kollusivem Zusammen- wirken mit VN (2)evidenter Missbrauch der Vertretungsvollmacht

Pflichten des Versicherungsmaklers „ Vertragsplatzierung „ Dokumentenprüfung „ Vertragsverwaltung „ Überwachungspflicht „ Vertragsanpassung „ Auskunftspflicht „ Beratung und Unterstützung im Schadenfall „ Pflicht zur Vertraulichkeit „ Herausgabe- und Rechenschaftspflicht Der Versicherungsmakler als Sachwalter des Versicherungsnehmers