1 Lerneinheit 6 – 15.12.2009 Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.

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1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag

2 Wiederholung: O möchte seinem Neffen N etwas Gutes tun und ihm zum 21. Geburtstag einen Geldbetrag in Höhe von € zukommen lassen. Um N zu überraschen, bittet er seinen Geschäftspartner G, der ihm aus einem Darlehen € schuldet, an den N einen Betrag in dieser Höhe auszuzahlen. Nachdem G an N gezahlt hat, stellt sich heraus, dass er das Darlehen schon vor einiger Zeit an O zurückgezahlt hat und ihm deshalb in Wirklichkeit nichts mehr schuldete. G fragt, ob er sich wegen der Rückzahlung der € an O oder an N halten muss.

3 II.Verhältnis zwischen Leistung und Eingriff Einbau (§ 946) Unternehmer Bauherr Steine (Lieferung) vgl. BGHZ 56, 228 Lieferant

4 II.Verhältnis zwischen Leistung und Eingriff Verarbeitung (§ 950) Unternehmer Kunde Stoffe (§ 242 StGB) vgl. BGHZ 55, 176 Lieferant

5 B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag § 8 Auftrag, §§ 662 ff. I.Inhalt und Abgrenzung Vorweg: -Geringe Bedeutung -Relevant vor allem aufgrund Verweisungen 1. Begriffe a)Geschäftsbesorgung iSd § 662 Rechtsgeschäftliche oder tatsächliche Handlungen b)Für den Auftraggeber c)Unentgeltlichkeit = Einseitig verpflichtender Vertrag; Unanwendbarkeit der §§ 320 ff.

6 B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag § 8 Auftrag, §§ 662 ff. 2.Abgrenzungen a)Gefälligkeitsverhältnisse: Rechtsbindungswille b)Einzelne Weisungen im Rahmen eines anderen Vertragsverhältnisses (§ 315) c)Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 d)Gesellschaft, § 705

7 II.Begründung des Auftragsverhältnisses (dazu § 663) Schweigen kein Vertragsschluss (anders § 362 I 1 HGB), aber uU SchE-Pflicht (§ 280 I) III.Pflichten des Beauftragten 1.Ausführungsverpflichtung, §§ 662, 664 I; dabei grds. Weisungsgebundenheit - Ausnahme des § Herausgabe des Erlangten, § 667 (wichtig) Innerer Zusammenhang mit Auftrag erforderlich 3.Weitere Pflichten nach § 666 (vgl. dazu §§ 259 ff.) und § Bei Pflichtverletzung SchE grds. keine Haftungsprivilegierung

8 IV.Pflichten des Auftraggebers 1.Vorschusspflicht, § Ersatz von Aufwendungen, § 670 a)Begriff der Aufwendungen - und wann sind diese ersatzfähig iSd § 670? = freiwillige Vermögensopfer b)Ersatz einschließlich Verzinsung, § 256 = subj. Maßstab

9 Ersatz der infolge tätigkeitsspezifischer Risiken entstandenen Schäden - aus § 670 BGB analog oder in Anlehnung an § 110 HGB? § 110. [Ersatz für Aufwendungen und Verluste] Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatze verpflichtet. 3.Befreiung von Verbindlichkeiten, § 257

10 V.Beendigung 1.Rechtsgeschäftliche Beendigung a)Widerruf durch Auftraggeber, § 671 I b)Kündigung durch Beauftragten, § 671 I, II; Bei Kündigung ohne wichtigen Grund zur Unzeit Schadensersatzverpflichtung

11 V.Beendigung 2.Beendigung des Auftragsverhältnisses bei Tod eines Vertragspartners a)Bei Tod des Auftraggebers: Im Zweifel nicht, § 672 b)Bei Tod des Beauftragten: Im Zweifel ja, § Fiktion des Fortbestehens zugunsten des Beauftragten bei schuldloser Unkenntnis vom Erlöschen, § 674 (vgl. auch §§ 168, 169)

12 VI.Besondere Relevanz der Auftragsregeln: Verweisungsnormen 1.Entgeltliche Geschäftsbesorgung: § Geschäftsführung ohne Auftrag: §§ 681 S. 2, Geschäftsführung und Verwaltung für Dritte: - § 27 III – Vereinsvorstand - § 713 – Gesellschaftsgeschäftsführer - § 1835 – Vormund - § 2218 – Testamentsvollstrecker

13 V.§ 9 Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 ff. I.Inhalt des Geschäftsbesorgungsvertrags Geschäftsbesorgung iSd § 675  Jede selbstständige Tätigkeit wirtschaftlichen Charakters, die innerhalb des wirtschaftlichen Interesses des Geschäftsherrn vorgenommen wird. II.Rechtsfolge des § 675 I 1.Anwendung der Spezialnormen der §§ 675 ff. 2.Weitgehende Anwendung des Auftragsrechts 3.Im Übrigen Anwendung des Dienst- bzw. Werkvertragsrechts III.Sonderfall Bankrecht (Zahlungsdienste) Neu geregelt in den §§ 675 c ff.