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Erlöschen der Obligationen
Privatrecht II Lektion 9 Erlöschen der Obligationen (§ 6)
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Übersicht zur Lektion 9 System der Erlöschensgründe (§ 6, I)
Die Verrechnung (§ 6, II, A) Die Verjährung (§ 6, II, B)
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Erlöschensgründe von Obligationen
Ordentliche Ausserordentliche Erfüllung (OR 68 ff.) Vermögenstand des Gläubigers wie bei Erfüllung Vermögenstand des Gläubigers erleidet einen Verlust
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Ausserordentliche Erlöschensgründe
Gleicher Vermögenstand des Gläubigers: Verrechnung (OR 120 ff.) Neuerung (OR 116 f.) Vereinigung (OR 118) Hinterlegung (OR 92 f.) Leistung an Erfüllung statt Vermögensverlust des Gläubigers: Verjährung (OR 127 ff.) / Verwirkung Schulderlass (OR 115) Unverschuldete Unmöglichkeit (OR 119)
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Die Verrechnung (Art. 120 – 126 OR)
Verrechnungsforderung Verrechnender Verrechnungs-gegner Verrechnungslage Hauptforderung Verrechnungserklärung
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Der Tatbestand der Verrechnung
(Verrechnungslage) Positive Voraussetzungen: Bestand zweier Forderungen Gegenseitigkeit der Forderungen Gleichartigkeit der Forderungen Fälligkeit der Verrechnungsforderung Klagbarkeit der Verrechnungsforderung Negative Voraussetzungen: Kein vertraglicher Verrechnungsausschluss Kein gesetzlicher Verrechnungsausschluss
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Einmann-Aktiengesellschaft
Gegenseitigkeit: Einmann-Aktiengesellschaft Hauptforderung Verrechnungs- gegner Verrechnender A B-AG Verrechnungsforderung keine Verrechnungs- forderung B
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Personengesellschaften (Art. 573 OR) Personen-gesellschaft
Gegenseitigkeit: Personengesellschaften (Art. 573 OR) Hauptforderung Personen-gesellschaft A Verrechnungsforderung keine Verrechnungs- forderung Gesellschafter
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Gleichartigkeit Verrechnender Verrechnungs-gegner
Verrechnungsforderung Fr. 8‘000.-- Verrechnender Verrechnungs-gegner Verrechnungslage Fr. 10‘000.-- Hauptforderung Fr. 2‘000.--
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Fälligkeit der Verrechnungsforderung Verrechnungsforderung
Verrechnender Verrechnungs-gegner Erfüllbarkeit der Hauptforderung
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Klagbarkeit: zulässige Verrechnung einer
verjährten Verrechnungsforderung (Art. 120 Abs. 3 OR) Verrechnungslage Fälligkeit der Verrechnungsforderung Verjährung der Verrechnungsforderung t Erfüllbarkeit der Hauptforderung Rückwirkung Verrechnungs- erklärung
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Kein Ausschluss der Verrechnung
Durch Vertrag (Art. 126 OR) Durch Gesetz (Art. 125 OR) Nicht zulässig beim: Mietvertrag (OR 265) Arbeitsvertrag (OR 323b II) Rückforderung hinterlegter Sachen (Ziff. 1) Unterhalts- und Lohn- forderungen (Ziff. 2) Öffentlichrechtliche Forderungen (Ziff. 3)
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Wirkung der Verrechnungserklärung Verrechnungsforderung
(Art. 124 Abs. 2 OR) Verrechnungslage Verrechnungs- erklärung Fälligkeit der Verrechnungsforderung t Erfüllbarkeit der Hauptforderung Rückwirkung
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Die Verjährung (Art. 127 – 142 OR)
Forderung ist verjährbar Verjährungsfrist ist abgelaufen kein gültiger Verjährungsverzicht Tatbestand Forderung ist gegen den Willen des Schuldners nicht mehr durchsetzbar (Verjährungseinrede) Rechtsfolge
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Wirkung der Verjährung ungerechtfertigter Bereicherung
verjährte Forderung Gläubiger Schuldner Verjährungseinrede Erfüllung Gläubiger Schuldner kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
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Abgrenzung: Verjährung - Verwirkung
Das Recht bleibt bestehen, aber ist nicht mehr durchsetzbar. (nicht von Amtes wegen berücksichtigt) Das Recht geht mit Ablauf der Verwirkungsfrist unter. (von Amtes wegen berücksichtigt) Beispiel: Art. 31 OR
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Gegenstand der Verjährung alle privatrechtlichen
Grundsatz Ausnahmen alle privatrechtlichen Forderungen (Art. 127 OR) Absolute Rechte Öffentlichrechtliche Forderungen Grundpfandgesicherte Forderungen (ZGB 807)
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Wirkung des Faustpfandes auf die
Verjährung der sichergestellten Forderung Geltendmachung des Pfandrechtes trotz Verjährung der Forderung (Art. 140 OR) Unterbrechung der Verjährung durch Errichtung des Pfandes (Art. 135 Ziff. 1 OR)
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Beginn der Verjährung (Art. 130 Abs. 1 OR)
Fälligkeit der Forderung t Beginn Ende Verjährungsfrist
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Ordentliche Verjährungsfrist Ausserordentliche Verjährungsfrist
10 Jahre 5 Jahre 1 Jahr Forderungen (OR 127) OR 128 (Beispiele): Mietzinsforderung (Ziff. 1) Restaurantrechnung (Ziff. 2) Sanitärrechnung (Ziff. 3) Lohnforderung (Ziff. 3) Anwaltshonorar (Ziff. 3)
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Einjährige Verjährungsfrist kaufrechtlicher Sachgewährleistung
Forderungen aus unerlaubter Handlung* (Art. 60 Abs. 1 OR) Forderungen aus ungerechtfertigter Bereicherung* (Art. 67 Abs. 1 OR) Forderungen aus kaufrechtlicher Sachgewährleistung (Art. 210 Abs. 1 OR) * (relative Frist: 1 Jahr; absolute Frist: 10 Jahre)
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Absolute und relative Verjährungsfrist
(am Beispiel der Deliktsforderung) Beginn der Verjährungsfrist Ende der relativen Frist Ende der absoluten Frist t Schädigende Handlung Kenntnis des Anspruchs 1 Jahr 10 Jahre
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Die Verjährung vertraglicher Schadenersatzansprüche
Schadenersatz wegen Nichterfüllung (OR 97, 107 II): t Fälligkeit der Primärforderung 10 / 5 Jahre (OR 127 / 128) Schadenersatz wegen positiver Vertragsverletzung (OR 97) t Zeitpunkt der Pflichtverletzung 10 Jahre (OR 127)
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Ruhen der Verjährung (Hinderung/Stillstand)
(Art. 134 OR) Beginn Stillstand Ende Ende t Verjährungsfrist
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Unterbrechung der Verjährung Prozessuale/betreibungsrechtliche
(Art. 135 OR) durch Handlungen des Schuldners (Ziff. 1) durch Handlungen des Gläubigers (Ziff. 2) Rechtsgeschäftliche Handlungen Prozessuale/betreibungsrechtliche Handlungen Beispiele: Abschlagszahlungen Pfandbestellungen Beispiele: Schuldbetreigung Klageerhebung
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Wirkung der Verjährungsunterbrechung
(Art. 137 Abs. 1 OR) Unterbrechungs- handlung Beginn Ende Ende t Verjährungsfrist Verjährungsfrist
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Verzicht auf die Verjährung
(Art. 141 Abs. 1 OR) Vor Ablauf der Verjährungsfrist Nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht zulässig* zulässig *(bezüglich der Verjährungsfristen von Art. 127 / 128 OR)
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