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Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen

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Präsentation zum Thema: "Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen"—  Präsentation transkript:

1 Rechtssubjekte und Rechtsobjekte: Sachen
Rechtssubjekte ↔ Rechtsobjekte: Zentrale Unterscheidung der RO! Grenzfälle: zB Leichnam, Organe Rechtsobjekte = Gegenstand/ Bezugspunkt dinglicher oder obligatorischer Rechte und Pflichten Rechtssubjekte = Träger von Rechten und Pflichten Barta: Zivilrecht online

2 Barta: Zivilrecht online
Sachbegriff: § 285 ABGB (1) § 285 ABGB: „Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“ Der weite Sachbegriff des ABGB umfasst: Körperliche und unkörperliche Sachen (dtBGB + SchweizerPrivR: nur körperliche Sachen!), also auch Rechte, Dienstleistungen, Energien Grenzfälle zwischen Person und Sache: Kopfhaar(Perücke), Zahnbrücke, Leichnam, künstliche Körperteile, Organspende etc Barta: Zivilrecht online

3 Barta: Zivilrecht online
Sachbegriff: § 285 ABGB (2) Zwei Kriterien: „Alles, was von der Person unterschieden ist und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt.“ Funktion: Sachdefinition erfüllt wichtige Aufgabe, rechtlich klarzustellen, was als Rechtsobjekt (sachen)rechtlich an Rechtssubjekte zugeordnet werden kann. – Der (nicht zufällig) weite Sach-begriff ermöglicht einen weiten Eigentumsbegriff, der Freiheit sichern sollte! Beispiele: Elektrizität, Rechtsbesitz, Software Barta: Zivilrecht online

4 Barta: Zivilrecht online
Sachbegriff: § 285 ABGB (3) § 62a KAKuG: Organentnahme von Toten Problem des Todesbegriffs: Hirntod oder Herz-Kreislauftod ? § 285a ABGB: „Tiere sind keine Sachen“ Besser: ‚Sachen‘ unter besonderem gesetzlichem Schutz: „Die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf Tiere nur insofern anzuwenden, als keine abweichenden Regelungen bestehen.“ Solche Regelungen sind: TierschutzG, TierversuchsG, TiertransportG Barta: Zivilrecht online

5 Organentnahme von Verstorbenen: § 62 a KAKuG
Abs 1: „Es ist zulässig, Verstorbenen einzelne Organe oder Organteile zu entnehmen, um durch deren Transplantation das Leben eines anderen Menschen zu retten oder dessen Gesundheit wiederherzustellen. Die Entnahme ist unzulässig, wenn den Ärzten eine Erklärung vorliegt, mit der der Verstorbene oder, vor dessen Tod, sein gesetzlicher Vertreter eine Organspende ausdrücklich abgelehnt hat. Die Entnahme darf nicht zu einer die Pietät verletzenden Verunstaltung der Leiche führen.“ Barta: Zivilrecht online

6 Fortsetzung: Organentnahme
Abs 2: Die Entnahme darf erst durchgeführt werden, wenn ein zu selbständiger Berufsausübung berechtigter Arzt den eingetretenen Tod festgestellt hat. Dieser Arzt darf weder die Entnahme noch die Transplantation durchführen. Er darf an diesen Eingriffen auch sonst nicht beteiligt oder durch sie betroffen sein. Abs 3: Die Entnahme darf nur in Krankenanstalten vorgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 lit a und c bis g B-KAG erfüllen. Abs 4: Organe oder Organteile Verstorbener dürfen nicht Gegenstand von auf Gewinn gerichteten [also entgeltlichen] Rechtsgeschäften sein. Barta: Zivilrecht online

7 § 285a ABGB: „Tiere sind keine Sachen...“
Gewisse Einengung des weiten Sachbegriffs Schroffe Dichotomie soll gemindert werden: Person ↔ Sache Bestimmung wird weithin programmatisch verstanden; jedoch Aussage: Zwischen Person und Sache gibt es Übergänge ! Vorschlag: Teilrechtsfähigkeit für Tiere und Natur Bedeutung schon heute für: Nunmehr Bundes-TierschutzG; TierversuchsG 1989, BGBl 501 idF 169/1999 TiertransportG 1994 (Straße), BGBl 411 § 1332a ABGB: Heilungskosten; verständiger Tierhalter Strafrechtlicher Schutz: § 222 StGB - Tierquälerei Barta: Zivilrecht online

8 Tierschutz in Salzburger Landesverfassung
Artikel 9 „Aufgabe des Landes ist es, für eine geordnete Gesamtentwicklung des Landes zu sorgen, die den wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen seiner Bevölkerung auch in Wahrnehmung der Verantwortung für künftige Generationen Rechnung trägt. In diesem Sinn sind Aufgaben und Zielsetzungen des staatlichen Handelns des Landes insbesondere: … – die Bewahrung der natürlichen Umwelt und der Landschaft in ihrer Vielfalt und als Lebensgrundlage für den Menschen sowie der Tier- und Pflanzenwelt vor nachteiligen Veränderungen und die Erhaltung besonders schützenswerter Natur in ihrer Natürlichkeit;“ Barta: Zivilrecht online

9 Sacheinteilung der §§ 291 ff ABGB
Sach-Gesichtspunkte Öffentliche – Private Körperliche – unkörperliche Bewegliche – unbewegliche Herrenlose – nicht herrenlose Verbrauchbare – unverbrauchbare Vertretbare – unvertretbare Schätzbare – unschätzbare Verkehrsfähige-verkehrsbeschränkte Teilbare – unteilbare Haupt- und Nebensachen Bedeutung Staat ↔ Privat dingl Re + Übertragung ETs- und Gutglaubenserwerb Aneignung Gebrauchsüberlassung: Miete, Darlehen, Leihe Stück- und Gattungsschuld + Gefahrtragung Schadenersatz: § 305 ABGB Schußwaffen, Medikamente, Grundverkehr § 843 ABGB ! Bestandteil oder Zubehör Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 1

10 Freistehende Sachen - öffentl Gut - Staatsvermögen
Freistehende Sachen sind „allen Mitgliedern des Staates zur Zueignung überlassen“: §§ 381 ff ABGB - Titel = angeborene Freiheit, sie in Besitz zu nehmen; - Modus = Zueignung/ Bemächtigung Einschränkung durch politische Gesetze: zB Tier- und Pflanzenschutz, Mineralien (§§ 3 ff MinroG), aber auch §§ 385 ff ABGB (Fund, Schatzfund etc) Öffentliches Gut: § 287 ABGB gestattet den Gebrauch von „Landstraßen, Strömen, Flüssen, Seehäfen und [dem] Meeresufer“ Staatsvermögen dient der finanziellen Bedeckung der Staatsbedürfnisse (§ 287 Satz 3 ABGB); zB Steuern, Zölle, Bundesforste, früher Münz-, Post- und andere Regalien Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 2

11 Körperliche und unkörperliche Sachen (1)
§ 292 ABGB > ... welche in die Sinne fallen<; iSv sinnlicher Wahrnehmbarkeit Beispiele: elektrischer Strom, Computer-Software, Häuser, Wiesen, Tiere > ... sonst heißen sie unkörperlich< Insbes Rechte: WGGB - „diejenigen, welche nur durch menschliche Begriffe bestehen; zB das Recht zu jagen, zu fischen und alle andern Rechte“ Barta: Zivilrecht online DtBGB + SchwZGB: Nur körperliche Sachen! Sacheinteilung 3/1

12 Körperliche und unkörperliche Sachen (2)
Bedeutung der Unterscheidung! Die dinglichen Sachenrechte (zB ET, PfdR, Servituten) beziehen sich nach § 307 ABGB nur auf körperliche Sachen Nur für diese gelten die Besitz- und ET-Übertragungsregeln zB der §§ 426 ff ABGB; Rechte/Forderungen Zession : §§ 1392 ff ABGB Nach § 311 ABGB ist aber Rechtsbesitz an allen (auch obligatorischen) Rechten möglich § 4 PHG: Produktbegriff erfasst nur: >bewegliche körperliche Sachen<; Streit um PC-Software Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 3/2

13 Bewegliche und unbewegliche Sachen (1)
§ 293 ABGB >... Welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können ...< >... Im entgegen-gesetzten Falle sind sie unbeweglich ...< Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 4/1

14 Bewegliche und unbewegliche Sachen (2)
Bedeutung der Unterscheidung ET- Erwerb erfolgt unterschiedlich: §§ 426 ff oder § 431 ABGB iVm GBG § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb gilt nur bei beweglichen Sachen §§ 430, 440 ABGB: ET-Erwerb beim Doppelverkauf beweglicher und unbeweglicher Sachen Außerhalb des SachRs: bspw GWL-Fristen des § 933 ABGB; Beispiel: Dachfolienfall Liegenschaften unterliegen traditionellerweise strengeren rechtlichen Regeln als Fahrnis; zB Immissionsschutz, Bau- und RaumO, Grundverkehr Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 4/2

15 Bewegliche und unbewegliche Sachen (3)
Bedeutung der Unterscheidung § 293 Satz 2 ABGB regelt Liegenschaften und ihr Zugehör als unbewegliche Sachen; vgl insbes §§ 295, 296, 297 ABGB Gesetzlich für unbeweglich erklärt sind das Baurecht (§ 6 BauRG) und Bergwerksberechtigungen (§ 40 MinroG) von der Rspr als unbeweglich behandelt werden Hypotheken Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 4/3

16 Verbrauchbare und unverbrauchbare Sachen
>Sachen, welche ohne ihre Zerstörung oder Verzehrung den gewöhnlichen Nutzen nicht gewähren, heißen verbrauchbare< >... die von entgegengesetzter Beschaffenheit aber, unverbrauchbare Sachen< § 301 ABGB Wichtige Rolle zur Unterscheidung spielt Verkehrssitte! Letztlich entscheidet der Parteiwille! Beispiele: Pilze oder Obst zu Ausstellungszwecken Bedeutung: Bestimmte Vertragstypen setzen unverbrauchbare Sachen voraus; nämlich: Leihe, Miete und Pacht. Anders bspw Darlehen und Kauf Barta: Zivilrecht online Sacheinteilung 5

17 Vertretbare und unvertretbare Sachen
Das ABGB kennt diese Unterscheidung noch nicht Vertretbare Sachen sind nur generell, ihrer Art nach bestimmt; Bestimmung nach Maß, Zahl und Gewicht – Sie sind austauschbar Bestimmung wiederum durch: Verkehrsauffassung oder Parteiwillen Bedeutung der Unterscheidung: Vertretbare Sachen  Gattungs- oder Genusschuld Unvertretbare Sachen  Stück- oder Speziesschuld Barta: Zivilrecht online

18 Stück- oder Gattungsschuld ?
Mögliche Bestimmungsgründe Parteiwille; § 914 ABGB: „... Absicht“ Verkehrsauffassung; § 914 letzter HalbS ABGB Ausschlaggebend ist nach § 914 ABGB letztlich der Parteiwille; dies als Konsequenz vertraglicher Inhaltsfreiheit ! Da Parteien aber häufig keine Festlegung treffen, entscheidet idR die Verkehrsauffassung Die Parteien können jedoch auch Festlegungen gegen die Verkehrsauffassung treffen! Beispiel: Liefern Sie mir ‚einen‘ Picasso = Gattungsschuld; dennoch bleibt das einzelne Kunstwerk eine unvertretbare Sache Barta: Zivilrecht online

19 Gefahrtragung* bei Stück- und Gattungsschuld
Leistungsgefahr = Wer trägt Nachteil, wenn nicht wie vereinbart, erfüllt werden kann? Preisgefahr = Wer trägt den wirtschaftlichen Nachteil? Stückschuld Gläubiger Schuldner Gattungsschuld Schuldner** Schuldner * Gefahr = Risiko der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Leistungsgegenstands zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Übergabszeitpunkt ** Denn: ‚Genus non perit‘ – Gattung geht nicht unter Barta: Zivilrecht online

20 Teilbare und unteilbare Sachen
§ 843 ABGB: „Sache [kann] entweder gar nicht oder nicht ohne beträchtliche Verminderung des Wertes geteilt werden.” Wirtschaftliche, nicht physikalisch-technische Betrachtung ! Beispiele für Unteilbarkeit: - WEG (wurde gelockert: Ehegatten, Partner) - TirHöfeG: Geschlossene Höfe Bedeutung der Unterscheidung: - Teilerfüllung; - Teilverzug; - Teilunmöglichkeit; - Teilrücktritt Teil- oder Gesamtschuldverhältnis Barta: Zivilrecht online

21 Schätzbare und unschätzbare Sachen
§ 303 ABGB: Wert kann durch Vergleich bestimmt werden ABGB behandelt in den §§  : Wert und Preis; insbes auch: gemeinen Wert Bedeutung des (gemeinen) Wertes: Ersatz von Vermögensschäden: § 1332 ABGB und § 1332a ABGB Vgl auch § 1374 ABGB: Kreditsicherung Barta: Zivilrecht online

22 Verkehrsfähige - nicht verkehrsfähige Sachen
Res intra und extra commercium Beispiele: - §§ 250 und 251 EO (unpfändbare Sachen) Beschränkungen der Verkehrsfähigkeit erfolgen durch Gesetz, Richter oder Rechtsgeschäft § 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG: Veräußerungsbeschränkung von GmbH-Geschäftsanteilen durch Gesellschaftvertrag § 364c ABGB: Vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerung- oder Belastungsverbot Barta: Zivilrecht online

23 Veräußerungs- und Belastungsverbot
Nach § 364c ABGB kann für Sachen oder dingliche Rechte (vertraglich oder letztwillig, aber auch gesetzlich oder richterlich) begründet werden; Es verpflichtet nur den „ersten Eigentümer“; „nicht aber seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger“ Gegen Dritte (also dinglich) wirkt es dann, wenn es: innerhalb eines bestimmten Personenkreises begründet (zB zwischen Ehegatten, Eltern und Kindern oder deren Ehegatten) und ins Grundbuch eingetragen wird. Es verhindert jede vertragliche oder exekutive Übertragung oder Belastung der Sache Es ist ein höchstpersönliches Recht! Gesellschaftsrecht (§ 76 Abs 2 Satz 3 GmbHG): Im Gesellschaftsvertrag sind Veräußerungsbeschränkungen für GmbH-Geschäftsanteile möglich; dann ist deren Übertragung von der Zustimmung der (anderen) Gesellschafter abhängig Barta: Zivilrecht online

24 Gesamtsache – sog ‚universitas rerum‘
§ 302 ABGB: „Ein Inbegriff von mehreren besonderen Sachen, die als eine Sache angesehen, und mit einem gemeinschaft- lichen Namen bezeichnet zu werden pflegen, ..., ... wird als ein Ganzes betrachtet“ Beispiele: Unternehmen, Bibliothek, Kunstsammlung, Warenlager, (Geschäfts)Einrichtung, Viehherde Bedeutung: Möglichkeit vereinfachter symbolischer Übergabe nach § 427 ABGB; zB durch Übergabe der Geschäftsbücher, Inventarlisten, Bibliothekskataloge Barta: Zivilrecht online

25 Einfache Sachen - Sachverbindungen
Gesamtsachen zB Bibliothek Haupt- und Nebensachen Zusammengesetzte Sachen zB Auto Bestandteil Zubehör Barta: Zivilrecht online s. folgende Folie

26 Zugehör = Rechtliche Zusammengehörigkeit von Sachen
Bestandteile Zubehör selbständige Bestandteile Ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang Mit körperlichem Zusammenhang unselbständige Bestandteile sind ohne Zerstörung ihres wirtschaftl Wertes nicht abtrennbar; zB: Klebeparkett, verlegte Heizungsrohre Konsequenzen bezügl dingl Re: zwar verbunden, aber ohne erhebl Wertverlust abtrennbar ZB: montierte Autoreifen, Heizkörper, Grabstein, Boiler  sonderrechtsunfähig:  sonderrechtsfähig: Kein gesonderter/s Besitz, PfandR, ETV möglich  teilen rechtliches Schicksal der Hauptsache Gesonderter/s Besitz, PfandR, ETV möglich  haben eigenes rechtliches Schicksal Barta: Zivilrecht online

27 Barta: Zivilrecht online
Zubehör (1) Ist eine Sachverbindung ohne körperlichen, aber mit wirtschaftlichem Zusammenhang – Es handelt sich um selbständige (Neben)Sachen, die zum Gebrauch der Hauptsache bestimmt sind Kriterien für die Zubehöreigenschaft: 1. Widmung zum dauernden Gebrauch der Hauptsache: §§ 294, 297 ABGB 2. Eigentümer-Identität bezüglich Haupt- und Nebensache/ Zubehör 3. Räumliches Nahverhältnis Barta: Zivilrecht online

28 Barta: Zivilrecht online
Zubehör (2) ABGB-Beispiele: §§ 296 f ABGB Moderne Beispiele: Bauernhof und Traktor; EDV-Handbücher und Software; Unternehmen: Fuhrpark; Steuerberater: EDV-Anlage; RA-Kanzlei: juristische Bibliothek; Lagerplatz: Wachhund Konsequenz: Zubehör teilt grundsätzlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache: Daher zB: Keine gesonderte Exekution/ Pfändung auf Liegenschaftszubehör : § 252 EO! Barta: Zivilrecht online

29 Barta: Zivilrecht online
Zubehör (3) - Pfändung § 252 EO Abs 1: Das auf einer Liegenschaft befindliche Zubehör derselben darf nur mit dieser Liegenschaft selbst in Exekution gezogen werden. Abs 2: Auf Bergwerkszubehör und Zubehör von Schiffen und Flößen findet eine abgesonderte Exekution nicht statt. Barta: Zivilrecht online

30 Unpfändbare Sachen - Beispiele: §§ 250 f EO
Kleidungsstücke, Betten, Wäsche, Haus- und Küchengeräte ..., soweit sie für den Verpflichteten und die im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder und Dienstleute unentbehrlich sind ... Die für 14 Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel Eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten 2 Ziegen oder 3 Schafe nebst den zum Unterhalte und zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und Streuvorräte Der Ehering ... und Familienbilder (Rahmen ausgenommen) Künstliche Gliedmaßen, Brillen und ähnliche Hilfsmittel Die zur Ausübung des Berufes notwendigen Gegenstände: geistige Berufe (Beamte, Geistliche, Lehrer, RAe, Künstler usw): zusätzlich anständige Kleidung Handwerksberufe und ähnliche: zusätzlich die zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien bis zum Wert von 750 € Barta: Zivilrecht online

31 Was bedeutet dingliche Sicherheit ? (1)
Dingliche Sicherheiten wirken neben (!) der persönlichen Haftung, zumal letztere mitunter nicht ‚realisierbar‘ ist; zu unterscheiden: Dingliche ↔ persönliche Haftung ! ZB: ETV oder PfandR (Faustpfand oder Hypothek) Das ist rechtzeitig schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen zu überlegen Warum wird dinglich gesichert ? Barta: Zivilrecht online

32 Was bedeutet dingliche Sicherheit ? (2)
Die rechtlichen und wirtschaftlichen Vorteile einer dinglichen Sicherheit liegen für den Gläubiger grundsätzlich in folgendem: Schuldner kann Sache (zB Kfz) nur mehr mit Zustimmung des Gläubigers veräußern; also darüber verfügen Dingliche Rechte gewähren Vorrang: Priorität Schutz bei Exekution und Insolvenz Exszindierung oder Aussonderung: beim ETV Absonderung: beim PfandR Gläubiger kann Sache vor Schaden schützen; Faustpfand – Devastation! (§ 458 ABGB) Barta: Zivilrecht online

33 Barta: Zivilrecht online
§ 1063 ABGB Kauf auf Borg – Kreditkauf „Wird die Sache dem Käufer von dem Verkäufer, ohne das Kaufgeld zu erhalten, übergeben; so ist die Sache auf Borg verkauft, und das Eigentum derselben geht gleich auf den Käufer über.“ Barta: Zivilrecht online

34 Barta: Zivilrecht online
§ 455 dtBGB: ETV „Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt ist, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug kommt.“ Barta: Zivilrecht online

35 Eigentumsvorbehalt (1)
Definition: Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer beim Kreditkauf (§ 1063 ABGB), daß die verkaufte und übergebene bewegliche (!) Sache trotz Übergabe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (=aufschiebende Bedingung) im Eigentum des Verkäufers verbleibt Von der Rspr entwickelt; ist gesetzlich anerkannt, aber nicht geregelt Vgl hingegen § 455 BGB: diente als Vorbild! Barta: Zivilrecht online

36 Eigentumsvorbehalt (2)
Das häufigste (Waren)Sicherungsmittel der Praxis Entspricht optimal den wirtschaftlichen Interessen beider Vertragsteile Verkäufer ist (funktional) nicht mehr (voller) Eigentümer - Käufer ist es noch nicht Vorbehaltskäufer erwirbt aber ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut Vorbehaltskäufer ist schon Rechtsbesitzer (er hat ein Gebrauchsrecht), aber nur Sachinhaber Barta: Zivilrecht online

37 Eigentumsvorbehalt (3) – Funktionen/1
Primär sichert er den Verkäufer gegen den Käufer (und dessen Gläubiger) Aber er sichert auch den Käufer gegen den Verkäufer (und dessen Gläubiger) Er sichert also beide gegen Dritte Die Gefahr am Vorbehaltsgut geht mit Übergabe auf den Käufer über Gefahr = Nachteil des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Vorbehaltsguts (zwischen Übergabe und Eigentumserwerb) Barta: Zivilrecht online

38 Eigentumsvorbehalt (4) – Funktionen/2
... bei Schuldnerverzug: Rücktritt vom Vertrag; vertragliches Rücktrittsrecht ... bei (abgeirrter) Exekution von Gläubigern des Käufers: Exszindierung (Widerspruchsklage) nach § 37 EO bei Insolvenz (Konkurs / Ausgleich) des Käufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO Barta: Zivilrecht online

39 Eigentumsvorbehalt (5) – Funktionen/3
Käufer hat ein: dingliches Nutzungsrecht und ein dingliches Anwartschaftsrecht auf das Eigentum am Vorbehaltsgut Sache ist nur noch formell im Vermögen des Verkäufers Daher wird (spiegelbildlich) auch der Käufer durch dingliche Klagen geschützt: bei Exekution: Exszindierung: § 37 EO im Konkurs und Ausgleich des Verkäufers: Aussonderung nach §§ 44 KO und 21 AO Barta: Zivilrecht online

40 Eigentumsvorbehalt (6) – Funktionen/4
Vorbehaltskäufer genießt als Rechtsbesitzer: Besitzschutz Gemeinsame Schadenersatzansprüche von Verkäufer und Käufer bei Beschädigung des Vorbehaltsguts durch Dritte ! zB Verkehrsunfall Denn: Beide haben ein Interesse an der Instandsetzung des Vorbehaltsguts ! Barta: Zivilrecht online

41 Formen des Eigentumsvorbehalts / ETV
Überblick Einfacher ETV Offen weitergeleiteter ETV Allenfalls mit Vorausabtretungsklausel Sonderform des einfachen ETV bei erlaubter Weiterveräußerung Typischer Fall: Kaufmann erwirbt Waren (von Kaufmann) Verlängerter ETV Für Verarbeitung oder Weiterveräußerung: kraft Verarbeitungsklausel kraft Vorausabtretungsklausel kraft Erlösklausel Barta: Zivilrecht online

42 Verlängerter ETV: Verarbeitungsklausel
Verkäufer erwirbt an Stelle der Sicherheit durch das Vorbehaltsgut kraft Verarbeitungsklausel (sog verlängerter ETV ieS) mit Verarbeitung des Vorbehaltsguts Mit-ET am Endprodukt zB SZ 49/138 (1976): Verarbeitung von Stoffen zu Blusen VK KaufV K Verarbeitung Stoff- ballen ETV führt zu Mit-ET am Endprodukt unter ETV Barta: Zivilrecht online

43 Offen weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt
Erlaubnis zur Weiterveräußerung unter der Bedingung, daß der Käufer den bestehenden ETV offen weitergibt VK 1 K 1 K 1= VK 2 K 2 KaufV 1 KaufV 2 ETV ETV Dh: Der ErstVK (= VK1) bleibt auch Vorbehaltseigentümer für den ZweitK (= K2) In der Praxis unbeliebt, da der WiederVK (K1=VK2) beim Weiterverkauf sein eigenes Kreditgeschäft offenlegen muß Um Eigentum zu erwerben, vereinbart K2 zweckmäßigerweise, daß er die Kaufpreisschuld des WiederVK (K1 = VK2) beim ErstVK (VK1) unter Anrechnung auf seine Kaufpreisschuld tilgen kann; dh direkt an diesen zahlen kann Barta: Zivilrecht online

44 ETV: Vorausabtretungsklausel
Typische Formulierung: „Veräußert der Käufer die Waren, tritt er damit die Kaufpreisforderung an den Lieferanten ab.“ VK 1 K 1= VK 2 K 1 K 2 KaufV 1 KaufV 2 ETV Kaufpreisforderung Kaufpreisforderung Vorausabtretung der Kaufpreisforderung Barta: Zivilrecht online

45 ETV: Erlösklausel VK 1 K 1 K 1= VK 2 K 2 ETV
Typische Formulierung: “Veräußert der Käufer die Waren, so geht an Stelle der Ware der eingehende Erlös ins Eigentum des Lieferanten über.“ VK 1 K 1 K 1= VK 2 K 2 KaufV 1 KaufV 2 Erlös geht ins Eigentum von VK 1 über ETV Barta: Zivilrecht online

46 ETV-Erweiterungsformen: Überblick
D Konzern ETV für ursprüngliche Forderung K VK Kontokorrent- und Konzernklauseln Erweiterung auf andere Forderungen aus einem Kontokorrentverhältnis oder sogar auf Forderungen von anderen Konzernunternehmen Barta: Zivilrecht online

47 ETV-Erweiterungsformen (1)
D ETV-Erweiterungsformen (1) Sicherungszweck des ETV wird rechtsgeschäftlich auch auf andere, (allenfalls auch künftige) Forderungen des VK ausgedehnt Sicherungsgut soll so lange im ET von VK/ Kreditgeber verbleiben, bis ein bestimmt umschriebener Kreis zu sichernder Forderungen des VK getilgt ist Barta: Zivilrecht online

48 ETV-Erweiterungsformen (2)
D ETV-Erweiterungsformen (2) Kontokorrent- oder Saldovorbehalt: VK behält sich ET an gelieferten Waren solange vor, bis alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit K, einschließlich künftig entstehender Forderungen aus später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind Konzernklausel oder -vorbehalt: Kontokorrentvorbehalt wird auch auf Forderungen anderer Gläubiger innerhalb des Konzernbereichs des Vorbehalts-ETÜ ausgedehnt Beachte: In Österreich werden beide Formen wegen Verstoßes gegen das Faustpfand- und Spezialitätsprinzip für ungültig gehalten Barta: Zivilrecht online

49 Barta: Zivilrecht online
ETV braucht EU-Lösung Nicht alle Länder kennen den ETV; auch in Europa ist er zumindest auch unterentwickelt Eine Rechtsvereinheitlichung oder Harmonisierung des Rechts der Warensicherheiten (und insbes des ETV) erfolgte bisher nicht, weil: die rechtliche Gestaltung des ET-Übergangs an beweglichen Sachen/Waren grundlegende Fragen der nationalen Sachenrechtsordnungen berührt stets eine enge Beziehung zum Exekutions- und InsolvenzR des jeweiligen Landes besteht der ETV in Konkurrenz zu anderen Kreditsicherheiten des Käufers tritt; Bankkredite etc Eine europäische Lösung erscheint aber dringlich! Barta: Zivilrecht online

50 ETV im internationalen Handel (1)
Frankreich: "réserve des propiété" Nur einfacher ETV möglich, Untergang durch Weiterveräußerung oder Verarbeitung der Ware ET und Gefahr gehen (bei beweglichen Sachen) grundsätzlich bereits mit Vertragsperfektion über ETV muß schriftlich, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung vereinbart werden Italien: Wenig üblich ETV muß mit gesichertem Datum (notariell oder gerichtlich) verbrieft werden; zu umständlich Für ETV werden bei den Justizbehörden für bestimmte Warengruppen, zB Maschinen, spezielle Register geführt Barta: Zivilrecht online

51 ETV im internationalen Handel (2)
Großbritannien: "retention of title clause“ Der Zeitpunkt des ET-Übergangs der Ware wird im KaufV, also vertraglich(!) festgelegt - nicht etwa gesetzlich mit Übergabe Bezahlung aller Forderungen wird als Bedingung des ET-Übergangs vereinbart Selbst Wiedereintritt des VK in ETü-Stellung bei Verzug oder Insolvenz von K kann vereinbart werden Ist K eine Gesellschaft, muß ETV bei ihr als Sicherungsrecht eingetragen werden (Companies Act 1985, Part XII), damit er gegenüber Dritten wirksam wird; sonst nur inter partes-Wirkung Barta: Zivilrecht online

52 ETV im internationalen Handel (3)
USA: "secured transactions" - Warensicherheiten Art 9 Uniform Comercial Code 2 Stufen sind zu unterscheiden : attachment (inter partes) : Schriftliche Vereinbarung oder Besitz der Ware; Einräumung der Sicherheit erfolgt entgeltlich (!) perfection (konkursfest, gegenüber Dritten): Durch Registrierung mit sog financial statement bei verschiedenen Behörden oder durch Übertragung des Besitzes; perfection muß 90 Tage vor Konkurseröffnung erfolgt sein Prioritätsprinzip bei mehreren Sicherungsrechten an derselben beweglichen Sache Beachte: Eigentlich kein ETV in unserem Sinn; dafür aber eine Art - durch Registrierung erweitertes - PfandR an Waren Barta: Zivilrecht online

53 Der ‚Maschinenparagraph‘ (1)
Spezialbestimmung für ‚ETV an Maschinen‘ ‚Normaler‘ ETV (ohne Anmerkung) greift nämlich gegenüber Hypothekargläubigern nicht ! Tb-Voraussetzung + Rechtsfolge: (1) Maschinen werden mit unbeweglichen Sachen in Verbindung gebracht (2) ... und gelten dann nicht als Zugehör, (3) wenn Anmerkung im GB erfolgt, daß Maschine ET eines andern ist (4) Anmerkung erlischt nach 5 Jahren; aber Hemmung der Frist durch Konkurs oder Zwangsversteigerung Realisierung des sachenrechtl Publizitätsprinzips Dient klarer Interessenabgrenzung zwischen Mobiliar- und Hypothekargläubigern Barta: Zivilrecht online

54 Der ‚Maschinenparagraph‘ (2)
Beispiel Eine moderne Großdruckerei kauft um 5,45 Mio € eine neue Offsetdruckanlage, die in der Werkshalle aufgestellt und einbetoniert wird Zur (Teil)Finanzierung der neuen Druckmaschine wird ein Bankkredit aufgenommen … Überlegen Sie (auch): Wie stellt sich die Haftungs-situation für die Bank dar, je nachdem, ob sie: den Kredit durch eine Hypothek sichert oder der Lieferant der Maschine (zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung) eine Anmerkung nach § 297 a erwirkt hat?; die er allenfalls idF an die (dem Käufer kreditgewährende) Bank abtritt) Barta: Zivilrecht online

55 "Maschinenparagraph“: Skizze
KaufV über Maschine VK K + § 297 a ABGB-Abrede (~ ETV) KreditV: zugunsten von VK Direkte Auszahlung des Kredits an VK Bank VK tritt dafür seine Ansprüche nach § 297 a ABGB an Bank ab: insbes auch seinen ETV Barta: Zivilrecht online

56 § 367 ABGB: Gutglaubenserwerb
„Die Eigentumsklage findet gegen den redlichen Besitzer einer beweglichen Sache nicht Statt, wenn er beweist, dass er diese Sache entweder in einer öffentlichen Versteigerung, oder von einem zu diesem Verkehre befugten Gewerbsmanne, oder gegen Entgelt von jemanden an sich gebracht hat, dem sie der Kläger selbst zum Gebrauche, zur Verwahrung, oder in was immer für einer andern Absicht anvertraut hatte. In diesen Fällen wird von den redlichen Besitzern das Eigentum erworben, und dem vorigen Eigentümer steht nur gegen jene, die ihm dafür verantwortlich sind, das Recht der Schadloshaltung zu.“ Barta: Zivilrecht online

57 Barta: Zivilrecht online
§ 366 HGB Veräußert oder verpfändet ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes eine bewegliche Sache, so wird das Eigentum oder Pfandrecht auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer oder Verpfänder gehört, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb nicht in gutem Glauben ist. Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache dem Veräußerer oder Verpfänder nicht gehört oder dass der Veräußerer oder der Verpfänder nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. (2) Ist die Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt dieses im Fall der Veräußerung mit dem Erwerb des Eigentums, es sei denn, dass der Erwerber beim Erwerb in Ansehung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Veräußerers, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist; im Fall der Verpfändung geht das Pfandrecht den Rechten, mit denen die Sache belastet ist, vor, es sei denn, dass der Pfandgläubiger beim Erwerb des Pfandrechts in Anlehnung des Rechts des Dritten oder in Ansehung der Befugnis des Verpfänders, ohne Vorbehalt des Rechts über die Sache zu verfügen, nicht in gutem Glauben ist. Barta: Zivilrecht online

58 § 456 ABGB: Verpfändung einer fremden Sache
Wird eine fremde bewegliche Sache ohne Einwilligung des Eigentümers verpfändet, so hat dieser in der Regel zwar das Recht, sie zurück zu fordern; aber in solchen Fällen, in welchen die Eigentumsklage gegen einen redlichen Besitzer nicht Statt hat (§ 367), ist er verbunden, entweder den redlichen Pfandinhaber schadlos zu halten, oder das Pfand fahren zu lassen, und sich mit dem Ersatzrechte gegen den Verpfänder zu begnügen. Barta: Zivilrecht online


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