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Patent- und Lizenzvertragsrecht Teil 1 ETHZ HS 2007

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Präsentation zum Thema: "Patent- und Lizenzvertragsrecht Teil 1 ETHZ HS 2007"—  Präsentation transkript:

1 Patent- und Lizenzvertragsrecht Teil 1 ETHZ HS 2007
Geistiges Eigentum (Intellectual Property, IP) stellt einen immateriellen Vermögenswert dar, der kommerziell genutzt werden kann. In vielen Staaten kann IP in Form von Ausschliessungsrechten gegenüber Dritten geschützt werden. Es existieren verschiedene Arten von Schutzrechten mit mehr oder weniger ausgedehntem Schutz, die einzeln oder in Kombination angewendet werden können und von Land zu Land verschieden sein können. Einwichtiger Zweck dieser Schutzrechte ist der Schutz von kostenaufwendigen Innovationen. Als Gegenleistung müssen diese jedoch offengelegt werden Einführung: Internationale Dimension und praxisorientierte rechtliche Aspekte Dr. H. Laederach ©

2 Zeitlich geographisch Gerichtliche Durch- setzung
- Schutzbeginn Einzelstaat - Schutzdauer Supranational Gerichtliche Durch setzung Zivil- und Strafrecht Schutztitel mit Wirkungen Patent = Schutztitel mit Bedingungen Durch die Globalisierung der Wirtschaft gibt es vermehrt Bestrebungen, den Schutz von IP auf supranationaler Ebene zu regeln und zu harmonisieren. Allerdings existieren beträchtliche Interessenkonflikte zwischen industrialisierten Ländern und Entwicklungsländern. Trotzdem konnte man sich im TRIPS-Abkommen auf minimale Rahmenbedingungen, die den einzelnen Staaten Freiheiten einräumen, einigen. Patentfähigkeit Patentwürdigkeit In Kraft stehend - Erfindung im Sinne d. PatG. - gewerbliche Anwendbarkeit Neuheit - gesetzl. Ausschlussgründe Erfinderische Tätigkeit Offenbarung

3 Inhaltsübersicht Kurzer historischer Überblick PVUe/PCT/TRIPS
Patentrechtsaspekte im Arbeitsalltag Die Frage der Funktionen von IP und insbesondere der Notwendigkeit dieses zu schützen, lässt sich nicht einfach beantworten, da die Meinungen darüber stark divergieren. Praktisch sämtliche industrialisierten Staaten besitzen jedoch einen gesetzlich verankerten Schutz von IP, was darauf hindeutet, dass der Schutz von IP in Industriestaaten eine wesentliche Rolle spielt. Ein wichtiger Punkt dabei istder Schutz von Investitionen und Innovationen. Als Gegenleistung für diesen Schutz wird normalerweise eine Offenlegung gefordert (Ausnahme: für Copyright ist die Veröffentlichung nicht zwingend), was dazu führen kann, dass die Geheimhaltung und damit der Verzicht auf den Schutz, eine bessere Strategie für ein Unternehmen sein kann. IP stellt aber auch selbst einen Vermögenswert dar. Mit diesem kann gehandelt und Geld verdient werden, wie z.B. durch die Einnahmen von Lizenzgebühren. Es gibt Produkte, mit denen zu einem grossen Teil IP verkauft wird, wie z.B. berühmte Marken (Coca Cola). Auch die Kunst stellt eine Form von IP dar. Während man früher die Kunst eher auf der moralischen Ebene schützen wollte, wird heutzutage die Kunst vermehrt als Geschäft angesehen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass Software, wie künstlerische Werke, meist durch das Urheberrecht geschützt werden muss (Ausnahme USA). Dies muss jedoch nicht bedeuten, dass Software als eine Kunstform angesehen wird, sondern beruht eher in den anfänglichen Schwierigkeiten, Software in ein IP-Schutzsystem einzubetten. In Zukunft wird Software wahrscheinlich vermehrt patentiert werden.

4 Historische Betrachtung
1. Patentgesetz der Welt: „Parte Veneziana“ (1474): - Neuheit der Erfindung in Bezug auf Staatsgebiet Venedigs - Erfindung muss genügend offenbart werden - Schutzdauer 10 Jahre (Vorbehalt auf Patenturkunde) - Strafe bei Patentverletzung: 100 Dukaten + Vernichtung der verletzenden Gegenstände In der Parte Veneziana finden wir bereits alle Grundgedanken, die auch heutige Patentsysteme charakterisieren: - Ein sog. Erfinder leistet etwas Besonderes - Er verlangt dafür vom Staat/Regierung Schutz vor Kopierung. - Der Staat gewährt ein Recht und verlangt dafür die Offenlegung der Erfindung - Der Rechtsinhaber kann sein erworbenes Recht mit Unterstützung der staatlichen Organe gegenüber 3. während einer begrenzenten Zeit durchsetzen. Vorbehalt richtet sich darauf aus, dass bei späterem Nachweis der Nichtneuheit oder der Nichtausführbarkeit der bereits erteilte Schutz verfällt. Interessant und direkt modern mutet auch die Vernichtungsdrohung an: So wurde beispielsweise ein solcher Passus erstmals 1990 im deutschen Patentgesetz eingefügt. Der Patentschutz war auf 10 Jahre limitiert.

5 Historische Betrachtung
Die „Parte Veneziana“ (1474) gilt auch heute noch als ein modernes und alle wichtigen Aspekte umfassendes Patentgesetz. Fazit: Auf ihm fussen alle aktuellen Patentgesetze. Es lohnt sich, dieses zu kennen und zu verstehen. In der Parte Veneziana finden wir bereits alle Grundgedanken, die auch heutige Patentsysteme charakterisieren: - Ein sog. Erfinder leistet etwas Besonderes - Er verlangt dafür vom Staat/Regierung Schutz vor Kopierung. - Der Staat gewährt ein Recht und verlangt dafür die Offenlegung der Erfindung - Der Rechtsinhaber kann sein erworbenes Recht mit Unterstützung der staatlichen Organe gegenüber 3. während einer begrenzenten Zeit durchsetzen. Vorbehalt richtet sich darauf aus, dass bei späterem Nachweis der Nichtneuheit oder der Nichtausführbarkeit der bereits erteilte Schutz verfällt. Interessant und direkt modern mutet auch die Vernichtungsdrohung an: So wurde beispielsweise ein solcher Passus erstmals 1990 im deutschen Patentgesetz eingefügt. Der Patentschutz war auf 10 Jahre limitiert.

6 Historische Betrachtung
USA: Kolonialpatente (Einzelstaaten) Patentgesetz Verfassungsklausel 1789 („The Congess shall have the power..to promote the Progress of Science.. by securing for limited Times to Inventors the exclusive Right to their Discoveries..“

7 Historische Betrachtung
4. Abschaffung der Patentprüfung (Überlastung der Minister!!), Wiedereinführung 1836. 5. Erster (gescheiterter) Versuch anlässlich der Patentharmonisierungskonferenz (ca. 1992), das „first to invent-Prinzip“ (fti) zugunsten des „first to file-Prinzips“ (ftf) einzuführen. (Noch heute: Gegensatz USA mit fti – Rest der Welt mit ftf)

8 Historische Betrachtung
Globale Entwicklungen 1883 Pariser Verbandübereinkunft 1970 Patentzusammenarbeitsvertrag 1994 WTO/TRIPS = Meilensteine zum modernen Patentsystem heutiger Prägung Die globale Wirkung von IP wurde bereits vor 100 Jahren anerkannt (siehe z.B. Paris Convention for the Protection of Industrial Property vom 20. März 1883). IP ist somit eines der internationalsten Gebiete überhaupt und hat in einem gewissen Sinne dem heutigen Trend zur Globalisierung vorgegriffen. Die Entstehung von global operierenden Konzernen hat die heutige Bedeutung der IP-Globalisierung, zumindest für die führenden Industriestaaten, noch verstärkt. Zusätzlich wurde durch die Digitalisierung, das Kopieren und Verbreiten von Daten derart einfach, dass sie ein ernsthaftes Problem für den Schutz von IP darstellt. Eine weitere Herausforderung für den Umgang mit IP stellt die rasante Entwicklung der Wissenschaft, speziell im biomedizinischen Sektor, dar. Hier stossen die staatlichen Gesetzgebungen an ihre Grenzen und man kommt in Bereiche, wo vielleicht nur noch die Ethik eine letzte Grenze zwischen Erlaubtem und Verbotenem ziehen kann.

9 Pariser Verbandsübereinkunft
Off. Englischer Wortlaut, Vor 1883 Vielzahl nationaler (Klein-) Schutzsysteme für gewerbliches Eigentum. Schutz für Nichtstaatsangehörige kaum zu erlangen. Zunehmender grenzübergreifender Handel. Nicht zuletzt durch den Trend zur Globalisierung des Handels entstand ein erhöhtes Bedürfnis nach einer Regulierung von IP auf supranationaler Ebene. Es gibt verstärkte Anstrengungen IP-Schutzrechte auf globaler Ebene zu harmonisieren (siehe TRIPS). Ein grosser Vorteil einer Harmonisierung wäre die Vereinfachung des Schutzes für IP und somit die tieferen Kosten, die zu diesem Schutz aufgewendet werden müssten. Allerdings haben verschiedene Staaten zum Teil sehr verschiedene Vorstellungen und Wünsche, ob und wie eine solche Harmonisierung realisiert werden sollte. So haben z.B. exportierende Länder ganz andere Interessen als importierende Länder. Auch die Interessen der sogenannten ersten und dritten Welt divergieren sehr. Letztere haben wenig Interesse an einem starken Schutz für geistiges Eigentum, unter anderem deshalb, weil das Kopieren von Technologien eine Möglichkeit zur eigenen Wirtschaftsförderung ist. Eine zu stark vereinheitlichte IP-Regulierung birgt jedoch auch erhebliche Risiken für diejenigen, die Schutz für IP anstreben. Eine uniforme Regelung (Stichwort Weltpatent) würde die heute vorhandene Flexibilität der IP-Schutzmöglichkeiten kosten. Die Tendenz geht gegenwärtig deshalb eher in Richtung von minimalen Rahmenbedingungen, die von den Staaten eingehalten werden müssen, die aber noch Spielraum für nationale Regelungen lassen. Damit kann nicht zuletzt die Durchsetzung der Rechte erleichtert werden. Im Allgemeinen scheint eine Regelung die es erlaubt, von einem “Menü” von Schutzangeboten die am besten geeigneten Schutzbestimmungen auszusuchen, eine praktikable Lösung zu sein.

10 Pariser Verbandsübereinkunft
Patentanmeldungen in allen gewünschten Staaten mussten gleichzeitig erfolgen, ansonst Gefahr der neuheitsschädlichen Wirkung 1883: Gründerstaaten: Belgien, Brasilien, El Salvador, Frankreich, Guatemala, Italien, Holland, Portugal, Serbien, Spanien, Schweiz Heute: 171 Unterzeichnerstaaten ( )

11 Ziele der Pariser Verbandsübereinkunft
Alle Mitgliedsländer bilden eine Union zum Schutz des gewerblichen Eigentums Patente - Gebrauchsmuster Muster-/Modelle - Handelsmarken Dienstleistungsmarken - Handelsnamen Herkunftsangaben Missbrauchsverhinderung (unlauterer Wettb.) Art. 1 PVUe Es ist wichtig zu wissen, dass der Schutz von IP ein Exklusivrecht ist, womit man zwar Dritte daran hindern kann etwas zu tun, das aber keine direkten Forderungsrechte nachzieht. Man kann IP-Rechte generell in zwei Kategorien einteilen: in Urheberrecht und gewerbliches Eigentumsrecht. Letzeres kann etwa wie folgt weiter eingeteilt werden: Patente, Muster und Modelle (”industrial design”), Gebrauchsmuster (“kleines Patent”), Topographien und Marken. Ein Exklusivrecht ist, marktwirtschaftlich gesehen, problematisch, da dies in Richtung Monopol führt. In einer freien Marktwirtschaft möchte man jedoch Monopole verhindern um den freien Wettbewerb nicht zu gefährden. Es gibt deshalb Gesetze gegen den Missbrauch seiner Stellung gegenüber der Konkurrenz. Im Kurs wurden drei Kategorien von möglichen Missbräuchen, welche durch gesetzliche Regelungen mehr oder weniger verhindert werden können, unterschieden. 1.) Missbrauch durch “Elefanten”. Darunter sind mächtige Unternehmen mit einer de facto Monopolstellung (> 40% Marktanteil) gemeint. 2.) Zusammenschlüsse oder Absprachen von Unternehmen zu einem Kartell / Oligopol oder sogar Monopol führen. 3.) Unlauterer Wettbewerb wie z.B. absichtlich irreführende Angaben und Preisabsprachen. Generell kann unlauterer Wettbewerb einfacher vom Gesetz belangt werden und ist ein probates Mittel um Wettbewerbsverzerrungen zu bekämpfen. Allerdings stösst man auch hier bei übermässig dominanten Unternehmen (z.B. Microsoft) an die Grenze des gesetzlich regulierbaren. Es dürfte ähnlich schwierig sein, solche Unternehmen mit Hilfe des allgemeinen Wettbewerbsrechts, insbesondere mit dem UWG zu belangen.

12 (Unlauterer Wettbewerb)
Schutzsysteme des Geistigen Eigentums Urheberrecht Gewerbliches Eigentumsrecht Patente Marken Für Unternehmer ist die Möglichkeit zu verhindern, dass scheidende Mitarbeiter das Firmen-IP in Form von Know-how direkt an die Konkurrenz weitergeben, von grosser Bedeutung. Dies kann jedoch innovationshemmend wirken, da das Know-how nur wenig zirkulieren kann, wenn rigorose Regelungen existieren, die die Mitarbeiter an das Unternehmen binden. Auf der Ebene der Privatpersonen besteht ein starkes Bedürfnis sensible, persönliche Daten zu schützen. Der Datenschutz wird im Zeitalter der Digitalisierung immer wichtiger werden und könnte einerseits mit IP-Rechten kollidieren oder andererseits diese ergänzen. Muster & Modelle Wettbewerbsrecht (Unlauterer Wettbewerb) Topografien

13 Ziele der Pariser Verbandsübereinkunft
Inländerbehandlungsprinzip Bürger aller Mitgliedsstaaten sollen gleich behandelt und der ihnen gewährte Schutz soll gleich sein, wie wenn er ein Bürger des den Schutz gewährenden Staates wäre. Art. 2 PVUe

14 Ziele der Pariser Verbandsübereinkunft
Prioritätsfrist Jede Person, die in einem der Unionsstaaten eine gemäss jeweiligem nationalen Gesetz gültige Anmeldung für ein unter Art. 1 PVUe aufgelisteten Schutzsysteme macht, soll eine sog. Prioritätsfrist von 12 Monaten erhalten, während der er diese Anmeldung mit dem gleichen Erstanmeldedatum in einem andern Mitgliedsland rechtsgültig deponieren kann (Art. 4 PVUe)

15 PCT Patent Cooperation Treaty (=off. Englischer Text, Heute: 137 Unterzeichnerstaaten (Stand ) (Mitgliedschaft für alle PVUe-Mitglieder offen)

16 PCT Anmeldezahlen: 2006: 147‘400 (7,9% mehr als 2005)
Daraus Einnahmen für WIPO: ca. 450 Mio Fr.

17 PCT Ausgangslage Vor 1970: Eine Patentanmeldung musste in jedem Staat, in dem die Erfindung unter Schutz gestellt werden sollte, einzeln hinterlegt werden (mit oder ohne Nutzung der Priorität einer Erstanmeldung)

18 PCT: Folgen dieser Ausgangslage
Hohe Kosten (Übersetzungen), administra-tiver und zeitlicher Druck auf Anmelder, etc. Doppelspurigkeiten, wie z.B. Jeder Staat prüft die Eingangsanforderungen des Patentgesuchs (Beinahe) Jeder Staat erstellt selbst eine kostenaufwendige Recherche zum Stand der Technik

19 Ziele des PCT Zentralisierte Patentanmeldung in den Mitgliedstaa-ten über eine „Internationale Patentanmeldung“ mit freier Wahl der designierten Staaten) Jedes Patentamt der Mitgliedstaaten ist auch Anmeldeamt für eine Int. Anmeldung (zusätzlich auch Bureau der WIPO in Genf) Erstellen eines Recherchenberichts Publikation der Anmeldung+ Recherchenbericht

20 Ziele des PCT Vorläufiges Internationales Prüfverfahren (fak.)
Zustellung der Patentgesuchsunterlagen an die Patentämter der designierten Staaten. Anbieten von Dienstleistungen PCT ist kein Patenterteilungssystem, sondern liefert nur ein zentralisiertes Anmeldeprozedere. Zum Letzteren gehören u.a. Schulung, Schiedsgerichte, Klassierung etc-

21 PCT: Entwicklung Anmeldezahlen
2006: 147‘500

22 PCT: Entwicklung Anmeldezahlen

23 PCT-Verfahren Off. Sprachen: Chinesisch, English, Französisch, Deutsch, Japanisch, Russisch and Spanisch. -Receiving Office: Formalprüfung, Senden einer Kopie an das International Bureau und einer zweiten Kopie an das Internationale Searching/Examination Office. -Publikation: 18 Monate nach Erstanmeldedatum -Nationale Phase: 20 Monate oder 30 Monate (mit Intern. Examination) nach Erstanmeldedatum

24 PCT-Verfahren Eine gute Schilderung des PCT-Verfahrens finden Sie unter

25 WTO-TRIPS (1994) Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
Basispunkte des Vertrages: Angemessener weltweiter IP-Schutz Gewährleistete Durchsetzung der Rechte Beilegung von Streitigkeiten zwischen WTO-Mitgliedsstaaten Übergangsbestimmungen Anzahl Mitgliedsstaaten: 151 ( ) Wie schon erwähnt sind IP-Rechte Ausschliesslichkeitsrechte. Im Rahmen der Uruguay-Runde unter der Ägide von WTO / GATT wurde das TRIPS-Abkommen ausgehandelt. Dabei wurde eine Art Tauschhandel zwischen der ersten und dritten Welt geschlossen, bei welchem Drittweltstaaten Konzessionen beim Schutz für IP machten, während die Erstweltstaaten ihre Märkte für Agrarprodukte aus Drittweltländern öffneten. Das TRIPS-Abkommen enthält Minimalbestimmungen für Registrierrechte (Patente, Muster und Modell, Marken) und dem Urheberrecht, gesteht den Staaten aber viel Freiheiten zu, indem es meistens Optionen anbietet, von welchen eine zwingend erfüllt werden muss. Es geht nicht auf alles ein und ist ein System, das sich noch im Aufbau befindet.

26 TRIPS (1994) Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights
Minimalbestimmungen betreffend: Registrierrechte Patente Muster und Modell Marken Urheberrecht A)    Regelungen im TRIPS über Patente: Patente können für alle Gebiete der Technik vergeben werden. Die Anforderungen für ein Patent ist Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit (Art. 27, Abs. 1). Es bestehen mehrere Möglichkeiten die Patentfähigkeit einzuschränken (Art. 27, Abs. 2 und 3): Verstösse gegen die gute Sitten oder die öffentliche Ordnung, Umwelt bedrohende Erfindungen, Verfahren am Menschen, Patentierung von Pflanzen und Tieren (mit Ausnahme von Mikroorganismen). Pflanzensorten sollen entweder durch Patente oder ein anderes Schutzsystem geschützt werden können. Die Rechte des Patentinhabers bestehen in einem Verbot Dritter etwas patentverletzendes zu tun. Es werden dabei zwischen Patenten auf Produkte und Verfahren unterschieden (Art. 28). Patentverletzungen sind vor allem Aktivitäten, aus denen ein wirtschaftlicher Vorteil für den Patentverletzer resultiert. Der Patentinhaber soll aber das Recht zur Abtretung, Vererbung oder Lizenzierung des Patentes haben (Art. 28, Abs. 3). Auch bei der Anmeldung legt das TRIPS einen Minimalstandard fest (Art. 29). Die genügende Offenbarung ist dabei zwingend, die beste Ausführungsform (wie in den USA) nur fakultativ. Außerdem kann jeder Staat Informationen über ausländische Verfahren verlangen. Die Mitgliedstaaten des TRIPS können zusätzliche Anforderungen, die über die Minimalanforderungen hinausgehen, verlangen (Art. 30) und die Schutzdauer soll 20 Jahre betragen.

27 Weitere Angaben zum TRIPS
Siehe file „Internationale Aspekte und Definition der Schutzinstrumente“ B)    Regelungen im TRIPS über das Urheberrecht: Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht für Werke aus Literatur und Kunst, insbesondere für Texte, Musik, Bilder etc. Keinen Schutz erhalten blosse Ideen, mathematische Konzepte, etc. (Art. 9). Computerprogramme (source oder object code), sowie Datenaufbereitung fallen ebenfalls ins Urheberrecht (Art. 10). Die Schutzdauer erstreckt sich auf 50 Jahre nach der Herstellung bzw. Veröffentlichung (Art. 12). Auch das Urherberrecht kann durch die Mitgliedstaaten beschränkt werden (Art. 13).      C)    Regelungen im TRIPS über Muster und Modelle (”industrial design): Muster und Modelle sind 2- (Muster) oder 3- dimensionale (Modelle) “Designschöpfungen”, die unabhängig kreiert, neu und originell sein müssen (Art. 25). Textil-Design ist entweder als Muster und Modell oder im Urheberrecht schützbar (Art. 25, Abs. 2). Die resultierenden Rechte aus Muster und Modell sind dem Patentschutz ähnlich (Art. 26, Abs. 1), können durch die Mitgliedstaaten eingeschränkt werden (Art. 26, Abs. 2) und erstrecken sich auf 10 Jahre (Art. 26, Abs. 3).

28 Ausblick EU-Gemeinschaftspatent Global Patent System
In den Blöcken Europa, Japan und USA sind folgende Bestrebungen im Gange oder schon umgesetzt: . Diese ursprünglich vom EPA im Änderungsentwurf zum EPUe vorgeschlagene Lösung ist im Vorfeld der auf November 2000 geplanten Diplomatischen Konferenz weitgehend zerschlagen worden. Vermutlich bleibt der Software in Europa weiterhin der Patentschutz versagt.

29 Ausblick Gesetztes- oder Vertragsänderungen:
EPA: Software soll bedingungslos dem Patentschutz zugänglich sein (diese Forderung wurde am durch Beschluss des Europäischen Parlamentes abgelehnt; mit der zugehörigen Richtlinie betr. computerimplementierter Erfindungen hätte europaweit eine Harmonisierung der Patentrechte erreicht werde sollen). USA: Alles, was Menschen unter der Sonne an Nützlichem erfinden, soll schützbar sein; Japan: Business methods per se nicht schützbar, mit Bezug zu Software jedoch schützbar. Diese ursprünglich vom EPA im Änderungsentwurf zum EPUe vorgeschlagene Lösung ist im Vorfeld der auf November 2000 geplanten Diplomatischen Konferenz weitgehend zerschlagen worden. Vermutlich bleibt der Software in Europa weiterhin der Patentschutz versagt.

30 Patentrecht im Arbeitsalltag
Patentanmeldezahlen: 1999 2000 2002 2003 2004 2005 EPA 89‘318 100‘708 106‘243 162‘208 178‘597 193‘623 USA 288‘811 315‘015 366‘043 382‘139 384‘ 228 Japan 405‘655 436‘865 421‘732 413‘092 423‘ 081 Noch nicht publiziert

31 Betrachtungspunkte Wie melde ich eine Erfindung zum Patent an?
Was beinhaltet ein Patentdokument? Wie endet ein Patentschutz?

32 Das Anmeldeverfahren Ziel: Ein in CH gültiges Patent erwirken.
Heutige Wahlmöglichkeiten: Nationales Patent Europäisches Patent ( 32 Staaten) PCT-Patentanmeldung (137 Staaten) Die Vertragsstaaten Die folgenden Staaten sind gegenwärtig Mitglieder der Europäischen Patentorganisation: AT Österreich GR Griechenland BE Belgien IE Irland CH Schweiz IT Italien CY Zypern LI Liechtenstein DE Deutschland LU Luxemburg DK Dänemark MC Monaco ES Spanien NL Niederlande FI Finnland PT Portugal FR Frankreich SE Schweden GB Vereinigtes Königreich

33 Der Anmeldetag Poststempel oder Eingang beim Amt legt den Beginn des begehrten Patent-schutzes fest. Achtung: Da ein Kriterium für die Gültigkeit des Patentes die Neuheit ist, darf vor der Patentanmeldung die darin definierte Erfindung nirgends publik gemacht werden.

34 Gültigkeit des Anmeldetages
Die Erfindung ist in der .. Patentanmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (Art. 83 EPUe) Nichtigkeitsgrund: Wenn der Gegenstand des ... Patentes über den Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung hinausgeht (Art. 138 EPUe)

35 Patenterteilungsverfahren
CH: Gesuch wird geprüft (primär nur Offen-barung, d.h. keine Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit) und nach ca. 2-3 Jahren entweder das Patent erteilt und die Patentschrift publiziert oder das Gesuch zurückgewiesen. Keine Publikation der ungeprüften Anmeldung Beschleunigte Prüfung (Sachprüfung möglich)

36 Patenterteilungsverfahren
EPA: Erstellen des Recherchenberichts Publikation der ungeprüften Anmeldung zusammen mit Recherchenbericht Prüfung des Gesuchs (Neuheit, ET) Erteilung des Patentes oder ZW (Schutzgewährung durch benannte Mitgliedstaaten)

37 Mitgliedsstaaten der EPO
Z. Zeit 32 Mitgliedsstaaten AT Österreich BE Belgien CH Schweiz CY Zypern DE Deutschland DK Dänemark ES Spanien FI Finnland FR Frankreich TR Türkei BG Bulgarien CZ Tschechien GR Griechenland IE Irland IT Italien LI Liechtenstein LU Luxemburg MC Monaco NL Niederlande PT Portugal SE Schweden GB England EE Estland SK Slowakei HU Ungarn PL Polen RO Rumänien SI Slowenien LV Lettland LT Litauen

38 Erstreckungsstaaten der EPO
Z. Zeit 5 Erstreckungsstaaten, auf die die Schutzwirkung der EP-Patentanmeldungen und EP-Patente erstreckt werden kann AL Albanien BA Bosnien und Herzegowina MK Mazedonien YU Serbien und Montenegro HR Kroatien

39 Berechtigte Beitrittskandidaten (Art. 166 EPUe)
Z. Zeit nur Norwegen

40 Patenterteilungsverfahren EPA 2
Innerhalb 9 Monaten nach Erteilung hat jedermann das Recht, Einspruch gegen die Erteilung beim EPA einzulegen. Gegen alle Entscheidungen des EPA können diejenigen, die am Verfahren, das zur Entscheidung führte, beteiligt waren, Beschwerde beim EPA erheben.

41 Patenterteilungsverfahren
PCT: Erstellen des Recherchenberichts Publikation der ungeprüften Anmeldung zusammen mit Recherchenbericht Ev. Prüfung des Gesuchs (Neuheit, ET) Weiterleitung des Gesuchs an die designierten Staaten zur (weiteren) Prüfung und Erteilung Schutzgewährung oder ZW durch jeden designierten Staat

42 Das Patentdokument

43 Rot = Amtlicher Eintrag Grün = Bibliograf. Teil
Blau = Titel Technische Zusammen fassung Rot: Amtliche Angaben Grün: Bibliographische Daten Blau: Zusammenfassung (technischer Inhalt + Figur)

44 Grau = Patentansprüche Rot = Stand der Technik Gelb = Aufgabe
Hellblau = Lösung (Theorie) Grün = Figurenlegende Rosa = Ausführungs beispiel(e) Grün: Patentansprüche Rot: Einleitung der Beschreibung mit Stand der Technik (soweit schon bekannt) Gelb: Aufgabe Blau: Lösung Grün: Figurenlegende Rosa: Beispielsbeschreibung(en)

45 Neuheitsprüfung Nur Patentansprüche werden geprüft
Vergleich mit jeweils nur einem Dokument, das bei der Recherche gefunden wurde Neuheit wird verneint, wenn in dem zum Vergleich herangezogenen Dokument alle Merkmale des betrachteten Patentanspruchs vorliegen

46 Prüfung der erfinderischen Tätigkeit
Nur Patentansprüche werden geprüft Vergleich mit der Gesamtheit der Dokumente, die bei der Recherche gefunden wurden ET wird verneint, wenn in den zum Vergleich herangezogenen Dokumenten alle Merkmale des betrachteten Patentanspruchs vorliegen und deren Kombination dem Fachmann zum Anmeldezeitpunkt „nahelagen“ (keine rückblickende Beurteilung zulässig!) Kriterien für diese Prüfung sind nicht so trivial, aber gut dokumentiert, z.B. in den öffentlich zugänglichen Prüfungsrichtlinien des EPA. Beispiele: Lange andauerndes Bedürfnis, das bisher nicht gelöst wurde Überraschender und über die Summe der Wirkungen der einzelnen Merkmale hinausgehende Wirkung der Kombination (Beispiel: Stoff A und Stoff B sind als Katalysator einer Reaktion bekannt. Beide erhöhen die Reaktionsgeschwindigkeit um je 50%. Werden A und B gleichzeitig eingesetzt (= Erfindung), wird die Reaktionsgeschwindigkeit um 300% erhöht. Keine rückblickende Betrachtung und Could Would Approach In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung der Beschwerdekammern hinzuweisen, nach der es nicht ausschlaggebend ist, ob ein Fachmann den Gegenstand des Streitpatents hätte ausführen können, sondern vielmehr, ob er es in der Hoffnung auf eine Lösung der zugrundeliegenden technischen Aufgabe bzw. gerade in der Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch getan hätte (T 2/83, ABl. 1984, 265, T 90/84, T 7/86, ABl. 1988, 381, T 200/94). Es kommt also nicht darauf an, ob der Fachmann durch Modifikation des Standes der Technik zur Erfindung hätte gelangen können; zu fragen ist vielmehr, ob er in Erwartung der tatsächlich erzielten Vorteile, d. h. im Lichte der bestehenden technischen Aufgabe, so vorgegangen wäre, weil dem Stand der Technik Anregungen für die Erfindung zu entnehmen waren (T 219/87, T 455/94).

47 Erlöschen des Patentschutzes
Nach Ablauf der 20 Jahre seit Anmeldedatum Wenn der Inhaber vorher darauf verzichtet Wenn eine fällige Jahresgebühr nicht bezahlt wird Wenn ein Gericht oder die Einspruchsabteilung des EPA das Patent für nichtig erklärt Hinweis: Konsultieren Sie des amtl. Register hinsichtlich Bestand eines Patentes.


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