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Gliederung der Vorlesungen zum römischen Privatrecht

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Präsentation zum Thema: "Gliederung der Vorlesungen zum römischen Privatrecht"—  Präsentation transkript:

1 Gliederung der Vorlesungen zum römischen Privatrecht
Sommersemester Historischer Überblick: Deliktsrecht Stellvertretung Vertrags- und Obligationensystem Leistungsstörungen Kaufvertrag: Struktur und Sachmängelhaftung Eheschließung und Ehegüterrecht Wintersemester Historischer Überblick: Eigentumserwerb Verdingung (Miet-, Pacht-, Werk- und Dienstvertrag) Darlehen Bereicherungsrecht Eigentums- und Besitzschutz Pfandrecht, Sicherungsübereignung und Eigentumsvorbehalt Testamentserrichtung und -auslegung

2 Das Abstraktionsprinzip im BGB
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. § 873 Abs. 1 Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück … ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich ….

3 Das Abstraktionsprinzip im BGB
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist <nur> erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. § 873 Abs. 1 Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück … ist <nur> die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich ….

4 Das Abstraktionsprinzip im BGB …
… setzt das Trennungsprinzip voraus: Es gibt zwei verschiedene Verträge, ein Verpflichtungs- oder Grundgeschäft, das zur Eigentumsübertragung verpflichtet oder den Rechtsgrund hierfür liefert, und ein Verfügungsgeschäft, das erst den Übergang des Eigentums bewirkt. … bedeutet, dass das Verfügungsgeschäft unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft wirksam ist. … soll dem Verkehrsschutz dienen: Dritte dürfen sich auf das Eigentum des Erwerbers verlassen, brauchen nicht den Rechtsgrund zu prüfen. … führt dazu, dass der Bereicherungsausgleich nach § 812 Abs. 1 große Bedeutung hat.

5 oström. Kaiser Justinian gemeineuropäisches römisches Recht
Zwölftafel- gesetz 450 v. Chr. Untergang Westroms 476 n. Chr. Wiederentdeckung der Digesten rep. Jurispr. klass. röm. Jurisprudenz 533/534 Corpus Iuris civilis oström. Kaiser Justinian 1050 Wiederentdeckung der Digesten ius commune = gemeineuropäisches römisches Recht Glossatoren Kommentatoren Humanisten Vernunftrechtler Pandektisten 1050 1250 1500 1650 1800 Naturrechts- gesetzbücher ALR, CC, ABGB 1900 BGB OR+ZGB

6 Das Zwölftafelgesetz (lex duodecim tabularum)
D Pomp sing ench Postea … placuit publica auctoritate decem constitui viros, per quos peterentur leges a graecis civitatibus et civitas fundaretur legibus: quas in tabulas eboreas perscriptas pro rostris composuerunt, ut possint leges apertius percipi: datumque est eis ius eo anno in civitate summum, uti leges et corrigerent, si opus esset, et interpretarentur neque provocatio ab eis sicut a reliquis magistratibus fieret. qui ipsi animadverterunt aliquid deesse istis primis legibus ideoque sequenti anno alias duas ad easdem tabulas adiecerunt: et ita ex accedenti appellatae sunt leges duodecim tabularum. Später beschloss man, zehn Männer mit öffentlicher Gewalt auszustatten, die von den griechischen Städten Gesetze erbitten und das Gemeinwesen auf Gesetze gründen sollten; sie schrieben diese auf Tafeln aus Elfenbein und stellten sie vor der Tribüne des Forums auf, damit man sie leicht zur Kenntnis nehmen konnte; ihnen wurde in diesem Jahr auch alle Gewalt im Gemeinwesen gegeben, damit sie die Gesetze, wenn nötig auch korrigieren und auslegen und damit gegen sie die Volksversammlung anders als bei den übrigen Magistraten nicht angerufen werden konnte. Sie stellten selbst fest, dass bei den zuerst erlassenen Gesetzen etwas fehlte und fügten deshalb im folgenden Jahr zwei weitere zu den Tafeln hinzu; und deshalb wurden sie nach dieser Ergänzung Zwölftafelgesetz genannt.

7 Das Zwölftafelgesetz (lex duodecim tabularum)
… wird 451/450 v. Chr. von einem Zehnmännerkollegium mit Regierungsgewalt erarbeitet. … ist für fast 1000 Jahre die einzige Kodifikation des römischen Rechts, das später vor allem Juristenrecht ist. … enthält Neuerungen vor allem im Recht der Zwangsvollstreckung, die im Interesse des beim Adel, den Patriziern, verschuldeten gemeinen Volkes, den Plebejern, gemildert wird. … führt auch schon etablierte Rechtsinstitute wie etwa die mancipatio auf.

8 Die Übereignung durch mancipatio
Gai 1.119 Est autem mancipatio, ut supra quoque diximus, imaginaria quaedam venditio: quod et ipsum ius proprium civium Romanorum est; eaque res ita agitur: adhibitis non minus quam quinque testibus civibus Romanis puberibus et praeterea alio eiusdem condicionis, qui libram aeneam teneat, qui appellatur libripens, is, qui mancipio accipit, rem tenens ita dicit: HUNC EGO HOMINEM EX IURE QUIRITIUM MEUM ESSE AIO ISQUE MIHI EMPTUS ESTO HOC AERE AENEAQUE LIBRA; deinde aere percutit libram idque aes dat ei, a quo mancipio accipit, quasi pretii loco. Die mancipatio ist aber, wie wir schon oben gesagt haben, eine Art imaginären Kaufs; auch sie ist eine Einrichtung des den römischen Bürgern eigentümlichen Rechts. Das Geschäft wird folgendermaßen vollzogen: Unter Beiziehung von nicht weniger als fünf erwachsenen römischen Bürgern als Zeugen und einer weiteren Person desselben Status, die eine eherne Waage hält und Waagenhalter genannt wird, spricht derjenige, der durch die mancipatio erwirbt, indem er die Sache ergreift: „Ich sage und behaupte, dass dieser Sklave nach Zivilrecht mir gehört, und er sei von mir gekauft mit diesem Erz und dieser Waage“. Darauf schlägt er mit dem Erz gegen die Waage und gibt dieses Erz, gleichsam anstelle des Kaufpreises, dem, von dem er durch die mancipatio erwirbt.

9 Die mancipatio … … war ursprünglich ein Kaufvertrag in Gestalt eines Barkaufs, bei dem Kaufsache und Kaufpreis unmittelbar ausgetauscht wurden. … wurde, als das Verkehrsbedürfnis nach Distanzgeschäften entstand, zu einem Erfüllungsgeschäft für einen schon früher geschlossenen Vertrag über den Leistungsaustausch. … blieb, da es der Form nach weiterhin ein Kauf war, für sich genommen, als ohne Rücksicht auf den vorangehenden Vertrag wirksam, war also abstrakt. … war nur bei res mancipi möglich: Sklaven, Herdentiere, Grundstücke in Italien und Felddienstbarkeiten.

10 wegen auctoritas senatus tatsächlich verbindlich
Die republikanische Verfassung seit 367 v. Chr. Zenturiatskomitien Ritter, 1. Vermögensklasse haben Mehrheit concilia plebis (Volksversammlung, einberufen und geleitet von Volkstribunen) Wahl Senat (600 ehemalige Magistrate) 2 Konsuln (Höchstmagistrat, 1 Plebejer) Prätor(en) (Gerichtsmagistrat) 2 kurulische Ädilen (Polizeibehörde) plebiscita seit lex Hortensia 287 v. Chr. verbindlich 2 Quästoren (Staatskasse, -archiv) senatus consulta (rechtl. unverbindliche Empfehlungen) wegen auctoritas senatus tatsächlich verbindlich vom Senat über die Tribunen gesteuert

11 Das Honorarrecht D Pomp sing ench Cumque consules avocarentur bellis finitimis neque esset qui in civitate ius reddere posset, factum est, ut praetor quoque crearetur, qui urbanus appellatus est, quod in urbe ius redderet. (28) Post aliquot deinde annos non sufficiente eo praetore, quod multa turba etiam peregrinorum in civitatem veniret, creatus est et alius praetor, qui peregrinus appellatus est ab eo, quod plerumque inter peregrinos ius dicebat. Und da die Konsuln häufig mit Kriegen gegen Nachbarvölker beschäftigt waren und niemand vorhanden war, der im Gemeinwesen Recht sprechen konnte, geschah es, dass das Amt des Prätors geschaffen wurde, den man den Stadtprätor nannte, weil er in der Stadt Recht sprach. (28) Als dann nach einigen Jahren dieser Prätor nicht mehr genügte, weil eine große Zahl von Ausländern in das Gemeinwesen kam, wurde ein zweites Prätorenamt geschaffen, das man den Fremdenprätor nannte, weil er vor allem unter den Ausländern Recht spracht.

12 Das Honorarrecht D 1.2.2.10 Pomp sing ench
Eodem tempore et magistratus iura reddebant et ut scirent cives, quod ius de quaque re quisque dicturus esset seque praemunirent, edicta proponebant. quae edicta praetorum ius honorarium constituerunt: honorarium dicitur, quod ab honore praetoris venerat. Zur selben Zeit schuf auch der Magistrat Recht, und damit die Bürger wussten, welches Recht jemand in welcher Sache sprechen werde, und sie sich darauf einstellen konnten, wurden Edikte verkündet. Diese Edikte begründeten das Honorarecht. Honorarrecht wird es genannt, weil es dem Ehrenamt des Prätors entspringt.


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