Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Gefahrübergang gem. §§ 446, 447 BGB

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Gefahrübergang gem. §§ 446, 447 BGB"—  Präsentation transkript:

1 Gefahrübergang gem. §§ 446, 447 BGB
= Übergang der Preisgefahr (= Gegenleistungsgefahr) Anwendbar auf Untergang der Sache (gegen Einwand der §§ 326 Abs. 1, 275 BGB) oder Verschlechterung der Sache (gegen Sachmängelanspruch) Besonderheit beim Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB: Bewegliche Sache, Verbraucher (§ 13 BGB) , Unternehmen (§ 14 BGB) - Keine Vereinbarung des Versendungskaufs möglich (§ 474 Abs. 2 BGB) - Vermutung des Vorliegens des Mangels bei Gefahrübergang, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe entdeckt worden ist (§ 476 BGB).

2 Anita Reè Galerist V verkauft ein Gemälde der Hamburger Malerin Anita Reè an K. Vereinbarung, dass das Eigentum an dem Bild bereits an K gem. § 929, 930 BGB übergehen soll, der V das Gemälde bis zum Ende der laufenden Ausstellung jedoch noch behalten kann und dem K dafür einen Mietzins zahlt. Noch vor Ende der Ausstellung wird das Gemälde durch einen unverschuldeten Brand vernichtet. Muss K den Kaufpreis an V trotzdem zahlen?

3 Camcorder - BGH 16.07.2003 - V III ZR 302/02 = NJW 2003, 3341= JuS 2004, 77
Am 6. Juni 2002 bestellte K bei V per einen Camcorder zum Preis von 1.999 €. Der Kaufpreis wurde sofort von K bezahlt. Am 28. Juni 2002 übergab V die Sendung einem Paketdienst P zum Versand an K. Nach den Angaben des K hat dieser den Camcorder aber nie erhalten. K verlangt von V weiterhin einen Camcorder des vereinbarten Typs. Zu Recht?


Herunterladen ppt "Gefahrübergang gem. §§ 446, 447 BGB"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen