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Verfahren zur Patentanmeldung

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Präsentation zum Thema: "Verfahren zur Patentanmeldung"—  Präsentation transkript:

1 Verfahren zur Patentanmeldung
EPC und PCT Verfahren zur Patentanmeldung Franziska Heydenreich + Alexander Norow Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

2 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Gliederung Rekapitulation: 3 Möglichkeiten, ein Patent anzumelden PVÜ EPÜ (EPC) Kurze Definition Geschichte Mitgliedsstaaten Weg zu einem europäischen Patent Verfahren Gebühren Dauer PCT Fragen/Diskussion Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

3 Einreichen von Anmeldungen
Patentanmeldungen können auf 3 Wegen eingereicht werden: Nationaler Weg (beim jeweiligen Staat) Europäischer Weg (EPÜ/EPC) Internationaler Weg (PCT) Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

4 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
PVÜ 1883: Erste Fassung der Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) wird verabschiedet Zweck der PVÜ: Schutz des gewerblichen Eigentums Mitgliedsstaaten (zur Zeit 171) können untereinander Unterverträge abschliessen 2 dieser Unterverträge sind die EPÜ/EPC und der PCT Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

5 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
EPÜ (EPC) EPÜ: Europäisches Patentübereinkommen engl.: EPC: European Patent Convention Von der Europäischen Patentorganisation geschaffen (EPO) Regelt die Erteilung Europäischer Patente durch Zentralisierte Patenterteilung Neben dem Erteilungsverfahren evt. Einspruchverfahren Man braucht nach dem EPÜ nur noch eine Anmeldung eingereicht zu werden, die vom Europäischen Patentamt (EPA), einem Organ der Europäischen Patentorganisation (EPO) zentral bearbeitet wird. Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

6 Geschichte der Europäischen Patentübereinkunft (EPC)
1949: Vorschlag, ein europ. Patentamt zu schaffen Gründung: 1973 auf einer diplomatischen Konferenz in München Unterzeichnung 16 Europäische Staaten Inkrafttreten: 7. Oktober 1977 Zu Punkt 1: French Senator Henri Longchambon Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

7 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Überarbeitung 1991 1991 diplomatische Konferenz der Mitgliedsstaaten Festlegung der Patentlaufzeit auf 20 Jahre. Inkrafttreten: 1997 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

8 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Überarbeitung 2000 Ziele: Übereinkommen soll flexibler gestaltet werden Berücksichtigung der Bedürfnisse der Anmelder (z.B. Beschränkung/Widerruf jederzeit) Anpassung an internationale Verträge (z.B. Patent Law Treaty 2000 (PLT)) und Änderungen im internationalen Recht Änderung tritt am als EPÜ 2000 in Kraft Abgabedatum wurde dem PLT 2000 angepasst Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

9 Mitgliedstaaten der EPO
Seit 7. Okt. 1977: Schweiz (+ Liechtenstein) Deutschland Frankreich Belgien Niederlande Luxemburg Vereinigtes Königreich Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

10 Mitgliedstaaten der EPO
Weitere europäische Staaten folgten Neuste Mitglieder: 1. Juli 2005: Lettland 1. März 2007: Malta 1. Januar 2008: Kroatien und Norwegen Insgesamt 34 Vertragsstaaten Nicht alle Mitgliedsstaaten sind Mitglieder der EU!!! Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

11 Mitgliedstaaten der EPO
Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

12 Zukünftige Entwicklung
London Agreement: Übereinkunft zwischen den Mitgliedern der EPC Zweck: Kostensenkung bei der Patentanmeldung durch weniger Übersetzungen Tritt am 1.Mai 2008 in Kraft Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

13 Der Weg zum europäischen Patent
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14 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Vorher muss der Erfinder/Anmelder einige grundlegende Dinge beachten... Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

15 Die 7 Todsünden des Erfinders
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16 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
1. Die Lösung ist komplizierter als das Problem 2. Die Erfindung wird nicht bis zur Patentanmeldung geheim gehalten 3. Die Erfindung ist nicht neu 4. Keiner will sie haben. Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

17 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
5. Der Erfinder hat das Problem nicht genau untersucht 7. Der Erfinder hat eine unrealistische Vorstellung vom Wert der Erfindung. 6. Die Erfindung geheimzuhalten ist sicherer als eine Patentanmeldung

18 Europäischen Anmeldung eines Patentes
Erteilungsantrag in dreifacher Ausfertigung bei den Annahmestellen in Berlin, Den Haag oder München Beschreibung der Erfindung Formulierung der Patentansprüche ggf. Zeichnungen Zusammenfassung Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

19 Sprache des Antrags und Wohnsitz des Anmelders
Beliebige Sprache, aber: Amtssprache des EPO nur Deutsch, Englisch und Französisch. Für alle andere eingereichten Sprachen muss eine Übersetzung vorgelegt werden Wohnsitz/Sitz muss in Europa sein, andernfalls muss ein Vertreter bestellt werden Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

20 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

21 Gebühren (Ausschnitt)
Anmeldegebühr online: 100 € Recherche (europäisch): 1050 € Benennungsgebühr für jeden benannten Staat: 85€ Jahresgebühren (zur Aufrechterhaltung des Patentes) : Jahresgebühren je nach Land € Prüfungsgebühr: 1405 € Druckkosten: 790 € ggf: Widerrufgebühr: 450 € Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

22 Europäisches Patenterteilungsverfahren
3 bis 5 Jahre Dauer: Formalprüfung und Erstellen eines Rechercheberichts Sachprüfung Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

23 Europäisches Patenterteilungsverfahren
Antragsteller hat 6 Monate Zeit, um eine Sachprüfung einzuleiten ca. 18 Monate nach Antragsstellung wird die Patentanmeldung veröffentlicht Festlegen der Staaten, in denen das Patent gelten soll Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

24 Sachprüfung und Patenterteilung
Prüfung, ob das Patent den Anforderungen der EPÜ entspricht Prüfungskommission entscheidet über Patenterteilung Bei einem positiven Entscheid wird im Europäischen Patentblatt ein Hinweis auf die Erteilung bekannt gemacht Eine Validierung gewährleistet die Wirksamkeit des Patentes 3 Prüfer Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

25 Einspruch, Beschränkung, Widerruf
Jeder Dritte kann nach Patentveröffentlichung Einwände erheben Einspruch innerhalb von 9 Monaten nach Bekanntmachung einer Patenterteilung Der Patentinhaber kann das Patent beschränken bzw. widerrufen – gültig für alle angegebenen Staaten Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

26 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
PCT PCT: Patent Cooperation Treaty Untervertrag der PVÜ Zuständig für die vereinfachte Anmeldung von Patenten auf internationaler Ebene Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

27 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Geschichte des PCT Der Vertrag wurde 1970 in Washington beschlossen und ist 1978 in Kraft getreten. Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

28 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Mitgliedsstaaten 138 Mitgliedsstaaten Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

29 Anmeldung eines Patentes über den PCT
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30 Nutzen des PCT für den Antragsteller
Spart Zeit und Arbeit Nur 1 Anmeldung Die Berichte des ISA helfen dem Anmelder einzuschätzen, ob sein Antrag in den verschiedenen Ländern Erfolg haben wird Formalitätsprobleme treten nicht auf (Einheitliches Formular) Längere Zeit, um zu entscheiden, in welchen Ländern man ein Patent anmelden will Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

31 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Voraussetzungen Staatsbürger oder Wohnsitzinhaber (resp. Firmensitz) in einem der Mitgliedsstaaten Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

32 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Anmeldung Eine Anmeldung kann bei den folgenden Stellen eingereicht werden: Nationales Patentamt Internationales Büro der WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf Beim EPO (European Patent Office) in München Beim ARIPO (African Regional Industrial Property Organization) Beim OAPI (Organisation Africaine de la Propriété Intellectuelle) Bei der EAPO (Eurasian Patent Office) Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

33 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Anmeldung Formblatt Sprachen für die Anmeldung: Deutsch, Englisch und Französisch Die Anmeldung muss Angaben über den Anmelder eine Bezeichnung der Erfindung und eine Zusammenfassung enthalten Bei Mängeln muss nachgebessert werden Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

34 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Ablauf Internationale Recherche nach Einreichen der Anmeldung, durchgeführt von einer ISA (International Searching Authority) ISA Verfasst einen Bericht mit Zitaten von bereits publizierten Dokumenten, die die Patentierbarkeit der Erfindung beeinflussen können Schriftliche Stellungnahme zur Patentierbarkeit Dem Anmelder werden die Dokumente zugestellt Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

35 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Ablauf Der Anmelder kann Antrag annulieren Wird der Antrag nicht annuliert werden Dokumente und Antrag vom Internationalen Büro (IB) publiziert Das IB verschickt Dokumente an die jeweiligen nationalen Patentämter Anmelder muss nationale/regionale Gebühren Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

36 Kosten einer Anmeldung
Internationale Phase Nationale Phase Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

37 Kosten internationale Phase
internationale Anmeldegebühr: 1400 CHF Recherchegebühr: 180 – 1900 US Dollar (bis ca CHF) Übermittlungsgebühr Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

38 Kosten Nationale Phase
sehr variabel, unter anderem: Übersetzungsgebühren nationale Anmeldegebühren (national filing fees) Gebühren für Patentanwälte Aufrechterhaltungsgebühren (maintenance fees) Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

39 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Kostenreduktion mit elektronischer Anmeldung billiger 75% Reduktion für natürliche Personen in einigen Staaten (BSP pro Kopf unter 3000$) 75% Reduktion für Personen aus „least developed countries“ Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

40 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Dauer 18 Monate Zeit ab Anmeldedatum 30 Monate Zeit ab Anmeldedatum für diejenigen Anmeldungen mit Priorität bei Ablauf diese Zeit muss man mit der nationalen Phase beginnen weitere 18 Monate bis man die nationalen Voraussetzungen erfüllt haben muss hilfreich dafür, den Wert der eigenen Erfindung abzuschätzen wenn man über PVÜ angemeldet hat kann man innert 12 Monaten eine PCT-Anmeldung einreichen. Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

41 Zusammenfassung/Fazit
Es gibt verschiedene Anmeldewege, über die man Patentschutz erlangen kann. Welches der beste Weg ist, hängt von der Erfindung und den Märkten ab, auf denen das Unternehmen tätig ist. Strebt der Anmelder nur für einige wenige Länder Patentschutz an, kann es am günstigsten sein, direkt bei jedem nationalen Amt ein nationales Patent anzumelden. Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

42 Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ
Fragen/Diskussion Lizenz- und Patentvertragsrecht II ETHZ

43 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit
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