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Veröffentlicht von:Brunnhilde Neudecker Geändert vor über 10 Jahren
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Muslimische Kinder in der Schule
Jutta Lotze-Dombrowski Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Theo Lamberts Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
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Grundrechtssituation
Spannungsviereck Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag Elterliches Erziehungsrecht Religionsfreiheit der Schülerinnen und Schüler Schulpflicht Lösung durch praktische Konkordanz Jutta Lotze-Dombrowski
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Staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag Art.7 Abs.1 GG
berechtigt zur: Organisation des Schulwesens Festlegung von Unterrichtszielen Förderung der Persönlichkeitsbildung Schaffung von Voraussetzungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Minderheiten Jutta Lotze-Dombrowski
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Elterliches Erziehungsrecht- Art. 6 Abs. 2 GG
Definition: Pflege und Erziehung sind das natürliche Recht der Eltern und die in erster Linie ihnen obliegende Pflicht. Umfasst ist auch das Recht der religiösen Bildung bis zur Religionsmündigkeit der Kinder. Jutta Lotze-Dombrowski
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Verhältnis von staatlichem und elterlichem Erziehungsauftrag
Der staatliche und der elterliche Erziehungsauftrag sind in der Schule einander gleich geordnet. Das Elternrecht ist somit kein ausschließlicher Erziehungsanspruch der Eltern, da in der Schule auch der staatliche Erziehungsauftrag gilt. Die Gleichordnung dient der Bildung und Persönlichkeit eines Kindes. Jutta Lotze-Dombrowski
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Religionsfreiheit der Kinder Art 4 GG
Schutz der Freiheit, des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Als Menschenrecht steht die Religionsfreiheit allen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit zu. Auch Kinder und Jugendliche sind Träger dieses Rechts. Jutta Lotze-Dombrowski
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Grundsätze Aus der Schulpflicht folgt die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Die Befreiung vom Pflichtunterricht ist nur aus besonderen und wichtigen Gründen möglich – grundsätzlich kein Heimunterricht, aber Möglichkeit der Befreiung an religiösen Feiertagen. Nach der Rechtsprechung ist eine Befreiung vom Sexualkundeunterricht nicht wegen religiöser Gründe erforderlich und daher abzulehnen. Jutta Lotze-Dombrowski
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Sport- und Schwimmunterricht
In Rheinland-Pfalz Pflichtunterricht Gehört zum Bildungsauftrag von Schule Interessenskonflikt Bildungsauftrag – Religionsfreiheit Theo Lamberts
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Aber: Auch Islam ruft zur körperlichen Ertüchtigung auf (Prophet Muhammad: „Bringt Euren Kindern Schwimmen, Reiten und Bogenschießen bei!“) Befragungen: Nicht-Teilnahme muslimischer Mädchen am Schwimmunterricht seltener als öffentliche Debatte vermuten lässt. Theo Lamberts
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Befreiung vom koedukativen Sport- und Schwimmunterricht
Glaubenskonflikt wird ernsthaft, konkret, substantiiert und objektiv nachvollziehbar dargelegt, Verpflichtung der Schule alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um ab der Pubertät einen nach Geschlechtern getrennten Unterricht anzubieten. Wenn nicht möglich: Vorrang der Glaubensfreiheit (BVG vom ; Az.: 6 C 8.91) Theo Lamberts
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Lösungsmöglichkeiten
Zusammenlegung von Parallelklassen Jahrgangsübergreifende Gruppen Kooperation mit anderen Schulen Spezielle Sport-/Schwimmbekleidung Theo Lamberts
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Einzelaspekte Schulgebet Ramadan und Fasten Kopftuch Klassenfahrten
Darf eine Schulanmeldung von der Einverständniserklärung abhängig gemacht werden, am Schwimmunterricht und Klassenfahrten teilzunehmen? Theo Lamberts
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