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NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft PATIENTENRECHTE

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Präsentation zum Thema: "NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft PATIENTENRECHTE"—  Präsentation transkript:

1 NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft PATIENTENRECHTE
Mag. Martha Haselsteiner

2 Patientencharta Nicht direkt verbindlich Mindeststandards
richtet sich an die Gesetzgebung! Mindeststandards Demonstrative Aufzählung der wichtigsten Patientenrechte Recht auf Behandlung und Pflege Recht auf Achtung der Würde und Integrität Recht auf Selbstbestimmung und Information Recht auf Dokumentation Besondere Bestimmungen für Kinder Vertretung von Patienteninteressen Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

3 Krankenanstaltenrecht
Wo steht was? Patientencharta Berufsrechte Krankenanstaltenrecht ÄrzteG GuKG KAKuG NÖ KAG Ärzte Pflegekräfte Krankenanstalten

4 Patientenrechte im Überblick
Recht auf Achtung der Würde und Integrität Recht auf Behandlung und Pflege Recht auf Selbst- bestimmung und Information Recht auf Dokumentation

5 Recht auf Behandlung und Pflege
Zweckmäßige und angemessene Leistungen für alle Patienten und Patientinnen ohne Unterschied des Alters des Geschlechts der Herkunft des Vermögens des Religionsbekenntnisses der Art und Ursache der Erkrankung rechtzeitig sicherzustellen

6 Recht auf Behandlung und Pflege
Diagnostik und Behandlung haben entsprechend dem Stand der Wissenschaft bzw nach anerkannten Methoden zu erfolgen Kann nach dem Leistungsangebot einer Krankenanstalt eine dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung des Patienten nicht gewährleistet werden, ist sicherzustellen, dass mit Zustimmung des Patienten eine Überstellung in eine geeignete andere Krankenanstalt erfolgt Qualitätskontrollen und Qualitätssicherungsmaßnahmen

7 Recht auf Würde & Integrität
Privatsphäre Lebensrythmus Datenschutz Besuche Sterben in Würde Religiöse Betreuung

8 Selbstbestimmung AUFKLÄRUNG Ausnahme: Gefahr im Verzug ZUSTIMMUNG
Behandlung/Maßnahme AUSKUNFT & EINSICHT

9 Selbstbestimmung „Therapeutisches Privileg“:
Vorenthalten medizinischer Informationen, wenn die Weitergabe an den Patienten seinen Gesundheitszustand verschlechtern würde  nur in sehr engen Grenzen!

10 Wer entscheidet? Grundsatz:
Der einsichts- und urteilsfähige Patient entscheidet selbst! Die Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist jene Fähigkeit, Grund und Bedeutung der Behandlung einsehen können und seinen Willen danach zu richten. Sie steht immer im Kontext mit der konkreten Maßnahme! Auch objektiv „unvernünftige“ Entscheidungen sind zu akzeptieren, wenn Einsichts- und Urteilsfähigkeit vorliegt.

11 Sonderfall: Minderjährige
Ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben? (Wird im Zweifel ab 14 Jahren vermutet) JA Ist mit der Behandlung gewöhnlich eine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden? NEIN JA NEIN Einwilligung der Eltern alleine Einwilligung von Eltern + Kind Einwilligung des Minderjährigen alleine

12 Sonderfall: Sachwalterschaft
Ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit gegeben? NEIN Ist mit der Behandlung gewöhnlich eine schwere und nachhaltige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder Persönlichkeit verbunden? („wichtige die Person betreffende Angelegenheit“)‏ JA NEIN JA wenn in der Zuständigkeit des Sachwalters Patient entscheidet alleine SW entscheidet alleine SW und Gericht

13 Einsichtsrecht: Der Patient und sein Umfeld
Patient selbst uneingeschränkt (theoretische Ausnahme des therapeutischen Privilegs) Gesetzliche Vertreter, soweit sie vertretungsbefugt sind Eltern Sachwalter Vorsorgebevollmächtigte Angehörigenvertretung Vertrauenspersonen

14 Einsichtsrecht: Behörden und Institutionen
UbG-Patientenanwälte bei Unterbringung Gerichte, Behörden, SV-Träger, … Einweisende und weiterbehandelnde Ärzte bzw. Krankenanstalten Patientenanwaltschaften

15 Einsichtsrecht nach dem Tod
Gibt es nach dem Tod des Patienten ein Einsichtsrecht von Erben oder nahen Angehörigen? „Es stehen berechtigte Interessen und der Persönlichkeitsschutz des Verstorbenen nicht entgegen, wenn seine Einwilligung zur Offenbarung zu mutmaßen ist.“ OGH 1 Ob 341/99z

16 Die Patientenverfügung vorausschauende Selbstbestimmung

17 Rechtlicher Rahmen jede Behandlung bedarf der Zustimmung des Patienten
Einsichts- und Urteilsfähigkeit? (Sachwalter, gesetzlicher Vertreter, Vorsorgebevollmächtigter, Patientenverfügung) Patient kann jede Behandlung ablehnen, selbst wenn dies zum Tod führt

18 Kommunikationsbrücke zwischen Arzt und Patient
Patientenverfügung Willenserklärung, mit der eine medizinische Behandlung abgelehnt wird und die dann wirksam werden soll, wenn der Patient im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts- und urteilsfähig ist. Kommunikationsbrücke zwischen Arzt und Patient Patientenverfügungs-Gesetz PatVG (BGBl I 55/2006)

19 Arten der Patientenverfügung
verbindlich beachtlich Alle Formvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Konkrete Beschreibung der abgelehnten Maßnahmen Inhalt ist unbedingt zu befolgen Keine Formvoraussetzungen Allgemeine Beschreibung der abgelehnten Maßnahmen möglich. Orientierungshilfe bei der Behandlung

20 Allgemeine Voraussetzungen
Höchstpersönlichkeit keine Vertretung Einsichts- und Urteilsfähigkeit Kein strafrechtlich unzulässiger Inhalt keine aktive direkte Sterbehilfe! Freie Willensentscheidung (nicht durch Irrtum, List, Täuschung oder Zwang veranlasst)

21 Minderjährige & PV Voraussetzung für die Errichtung einer PV ist die Einsichts- und Urteilsfähigkeit, nicht die Volljährigkeit = auch Minderjährige können eine PV errichten, wenn sie dafür einsichts- und urteilsfähig sind § 146c Abs. 1 ABGB: Bei mündigen Minderjährigen (ab 14 Jahren) wird im Zweifel vermutet, dass sie einsichts- und urteilsfähig sind.

22 Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung
Konkrete Beschreibung der abgelehnten Maßnahmen der konkreten Situation Ärztliche Aufklärung vor Errichtung Schriftliche Errichtung vor Rechtsanwalt, Notar, rechtskundigem Mitarbeiter der Patientenvertretungen nach rechtlicher Belehrung

23 Erneuerung einer verbindlicher PV
Eine Erneuerung ist nach spätestens 5 Jahren unter Einhaltung der Formerfordernisse erforderlich. Ausnahme: die PV bleibt auch nach fünf Jahren verbindlich, wenn Willensbildungs-fähigkeit nicht mehr gegeben ist. Wird die verbindliche PV nach 5 Jahren nicht erneuert, wird sie zu einer beachtlichen PV.

24 Beachtliche Patientenverfügung
Wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt werden... Abgelehnte Maßnahmen nicht konkret beschrieben Nicht eingehaltene Formvorschriften Keine ärztliche Aufklärung Nicht bei Notar, Rechtsanwalt oder Patientenvertretung errichtet Keine Erneuerung obwohl weiter einsichts- und urteilsfähig

25 Nachträgliche Unwirksamkeit
Stand der med. Wissenschaft hat sich seit der Errichtung grundlegend geändert hat Widerruf ausdrücklich oder konkludent (schlüssig)

26 Der Weg zur Patientenverfügung
HausärztIn, Intensiv- medizinerIn Erstinformation Reflexion Ärztliche Aufklärung Freunde, Familie, Vertrauens- personen Patientenvertretung verbindliche Patienten- Verfügung Erstellen vor RA, Notar, PatVertretung

27 Auffinden der PV PatientIn übergibt PV bei Aufnahme
Vertrauensperson bringt die PV Hinweiskarte bei den Dokumenten (mit Kontakt der Vertrauensperson) Kein zentrales Register, aber: Register der Notare Register der Rechtsanwälte

28 Auffinden der PV Patientenverfügungen sind in der Krankengeschichte zu dokumentieren. § 10 Abs 1 Z 7 KAKuG, § 21 Abs 1 lit NÖ KAG Bringschuld des Patienten gegenüber dem Krankenhaus Krankenhaus: Keine „Nachforschungspflicht“ Ab Dokumentation in der Verantwortung des Krankenhauses

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30 Außergerichtliches Beschwerdemanagement im Gesundheitswesen

31 Wege der Konfliktbehandlung
Patienten- Vertretungen Schlichtungs- stellen Strafgericht außer- gerichtlich gerichtlich Entschädigungs- Fonds Ombudsstellen (KH) Zivilgericht

32 Leitbild der PPA Sprachrohr für PatientInnen
Wir suchen nach Lösungen – nicht nach Sündenböcken Qualitätssicherung durch Feedback Ventil in emotional aufgeladenen Situationen

33 Beschwerdemanagement Öffentlichkeitsarbeit Information und Beratung
Aufgaben Beschwerdemanagement Entschädigungsfonds Strukturelle Patientenvertretung Patientenverfügung Öffentlichkeitsarbeit Information und Beratung

34 Überprüfung durch NÖ PPA
Einbringung Einholung Unterlagen und Stellungnahme Prüfung: Arzt Jurist Menschlich/ kommunikatives Problem Behandlungs-, Aufklärungs- Fehler Kein Fehler Verhandlung mit Versicherung Schadenersatz Feedback

35 Überprüfung durch NÖ PPA
Einbringung Einholung Unterlagen und Stellungnahme Prüfung: Arzt Jurist Aufgeklärte Komplikation schwerer Schaden Verlauf der Erkrankung NÖ Patienten- Entschädigungsfonds Feedback Keine Entschädigung

36 Geschäftsanfall 1994-2009 Kräftner:
Wir möchten ihnen jetzt die Entwicklung der Geschäftsfälle in den letzten 10 Jahre an Hand einer Statistik zeigen. Hier sehen wir alle Geschäftsfälle von 1994 bis 1998. Das sind die Fälle von 1999 bis 2004 Ich denke dass ist eine sehr interessante Folie. In den ersten 6 Jahren waren die Geschäftsfälle relativ konstant. AB 2000 sieht man sehr gut wie hier ein signifikanter Anstieg der Geschäftsfälle abzeichnet. Das heißt jetzt nicht, dass das Gesundheitssystem in NÖ schlechter geworden ist. Das sicher nicht, wir haben in Österreich Gott sei Dank ein sehr gutes Gesundheitssystem. Es hat ganz einfach damit zu tun, dass auf der einen Seite sich das Bild gewandelt hat, die Patienten sind durchaus kritischer geworden, hinterfragen auch Autoritäten die früher nicht hinterfragt wurden und auf der anderen Seite haben wir gerade in den letzen Jahren sehr viel Öffentlichkeitsarbeit gemacht und sind somit natürlich auch bekannter geworden. Ich merke schon wie in manchen Köpfen es jetzt herumspukt und wir hören es ja auch immer wieder, warum macht die PPA soviel Öffentlichkeitsarbeit. Denn der logische Schluss liegt nahe, viel Öffentlichkeitsarbeit – viele Beschwerden, wenig Öffentlichkeitsarbeit – wenig Beschwerden. Das ist aus unserer Sicht so nicht richtig. Und zwar aus folgenden 2 Gründen. 1.) Wenn es eine Pat.zentrierte Einrichtung gibt, dann ist die Grundlage dieser Einrichtung dass sie auch bekannt sein muss. 2.) Das Beschwerdepotential wird ja nicht durch die PPA geschaffen, sondern ist ja bereits vorhanden. Es geht darum Instrumente zu finden um dieses vorhandene Beschwerdepotential möglichst vollständig aufzugreifen und professionell zu bearbeiten. In diesem Sinn sollte es evident sein dass hier nicht nur eine Dienstleistung für die Pat. erbracht wird, sondern auch für die betroffene Institution.

37 Erste Überprüfungsergebnisse (NÖ):

38 Ergebnisse

39 NÖ Patienten-Entschädigungsfonds

40 Grundsätze Kein Ersatz der zivilrechtlichen Haftung
daher auch keine Entlastung der Haftpflichtversicherungen Ergänzend zum Haftungssystem: NÖ Patienten-Entschädigungsfonds Kein Rechtsanspruch, kein Rechtszug

41 Finanzierung Patientenseitige Finanzierung:
Alleine durch Patienten! 73 Eurocent pro Krankenhausaufenthaltstag (max. 28 Tage) Aufwand für Patientenanwaltschaft alleine aus Landesmitteln

42 Ansprüche: Begünstigte Personen: Patient Rechtsnachfolger
Personen mit nachweislich kausalen Aufwendungen nach § 1327 ABGB begünstigte Personen (Unterhalt).

43 Auszahlungsbeträge: Bei sehr hohen Dauerschäden: bis zu € 150.000,-
Grundsätzliche Höchstgrenze: € ,- Rückgriff möglich Kommt es nach einer Entschädigungsleistung zu einer Schadenersatzleistung (§§ 1293ff ABGB), so ist die Entschädigung an den NÖ Patienten-Entschädigungsfonds zurückzuzahlen.

44 2. Stufe 1. Stufe Zwei-Stufen-Modell
Wenn in 1. Stufe keine Lösung möglich ist, dann möglicherweise Fall für Fonds. HAFTUNGSRECHT PPA prüft, ob eine zivilrechtliche Haftung besteht 2. Stufe 1. Stufe NÖ PATIENTEN- ENTSCHÄDIGUNGSFONDS Gutachten (gerichtl. beeideter SV) Verhandlung mit Versicherung Schiedsstelle (ÄK NÖ) Abschlussschreiben

45 Grundsätzliche Voraussetzungen
Der Schaden ist bei einer Behandlung in einer Niederösterreichischen Krankenanstalt eingetreten Eintritt des Schadens nach dem Fall noch nicht verjährt (drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger) Kein Gerichtsverfahren in derselben Sache anhängig

46 Kriterien für Entschädigung
Fragliche Haftung es gibt Anhaltspunkte für eine Haftung nach Schadenersatzrecht sind aber nicht sicher beweisbar Komplikation Kein Fehlverhalten Es hat sich ein Risiko verwirklicht, das man nie sicher vermeiden kann Sehr selten und gleichzeitig schwerwiegend Katastrophaler Verlauf, dh außerordentlich großer Schaden

47 NÖ Patienten-Entschädigungsfonds

48 NÖ Patienten-Entschädigungsfonds

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50 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Mag. Martha Haselsteiner
NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft 3109 St. Pölten Rennbahnstraße 29, Tor zum Landhaus Glaswürfel  /


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