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Computernutzung an der Schule…

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Präsentation zum Thema: "Computernutzung an der Schule…"—  Präsentation transkript:

1 Computernutzung an der Schule…
… eine riskante Sache?

2 Ist - Zustand Möglichst keine spürbare Einschränkung Ergebnisse:
Scheinbar ungehinderter Nutzung des Systems Unkontrollierter Zugang zum Internet Ergebnisse: erfreulich hohe Auslastung der Räume Viele Kollegen merken nicht, was auf den Rechnern wirklich getrieben wird Schäden durch Schüler (Downloads von *.mp3 files durch „Kazaa“ u. ä. Spiele im System)

3 Probleme ... Dienstrechtliche Situation Aufsichtspflicht Strafbarkeit
Datenschutz

4 Gegenmaßnahmen Technische Möglichkeiten Zwei Modelle:
„Benutzer“ einrichten Relativ hoher administrativer Aufwand Was macht man bei 2 Schülern an einem Rechner? Dokumentation der IP-Adresse Feste Sitzordnung (Abweichungen dokumentieren, Schüler ist dafür selbst verantwortlich) Kontrolle des Internetzugangs durch Lehrkraft Internetzugang muss durch den Lehrer explizit erlaubt werden Automatische Dokumentation Beschränkungen in der Systemnutzung CD und Floppy-Zugriffe durch Lehrkraft schaltbar Speichermöglichkeiten beschränken Regelmäßige Kontrolle des Datenbestandes auf den Rechner

5 Gegenmaßnahmen Pädagogische Maßnahmen
Nur normal geplanter Unterricht statt „Vertretungsstunden“ Spürbare Aufsicht durch Umhergehen und der Nutzung der technischen Möglichkeiten (VNC, NetOp School, MasterEye) deutliche Strafandrohung Undisziplinierte Klassen im Computerraum nicht unterrichten Sachliche Vorgaben Keine Speisen und Getränke im Raum Kopfhörer nur dann ausgeben, wenn der Unterricht dies erfordert Weitere Vorschläge Lehrertische nach hinten? ?

6 Ergebnis Die Probleme sind beherrschbar!
Computereinsatz ist auch rechtlich abgesichert möglich aber er muss weniger blauäugig erfolgen

7 Datenschutz Schutz der Persönlichkeit
Jede Aufzeichnung stellt einen Eingriff dar Die minderjährigen Schüler müssen vor jugendgefährdenden Inhalten geschützt werden Information der Eltern muss erfolgen Die Aufzeichnung (Proxy-Server) muss den Eltern bekannt gegeben werden Die Schule braucht dafür eine schriftliche Empfangsbestätigung Wenn auch die Lehrerrechner protokolliert werden sollen, muss der Personalrat zustimmen Beschränkung der Speicherung (8 Wochen)

8 Aufsichtspflicht Sie obliegt zunächst der Schulleitung, die neben der Vertretung der Schule nach außen die Aufsicht über die in den Dienstordnungen und Schulgesetzen näher geregelten Aufgaben der Schule führt. Diese Aufsichtspflichten kann die Schulleitung u. a. im Rahmen des Weisungsrechts in bestimmtem Umfang delegieren. Verletzung der Aufsichtspflicht Ein größeres Risiko begründet für die Lehrkraft die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht. Die Lehrkraft ist verpflichtet, Schaden von den Schülerinnen und Schülern abzuwenden und darüber zu wachen, dass auch die Schülerinnen und Schüler keine Schäden verursachen und keine Straftaten begehen. Im Rahmen von einzelnen Unterrichtsstunden obliegt die Verantwortung denjenigen Lehrkräften, welche die unmittelbare pädagogische Verantwortung für den Unterricht tragen.

9 Wie kann man als Lehrkraft durch surfende Schüler straffällig werden?
Durch das neue Gesetz (1997) zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste werden die schon lange geltenden Jugendschutzbestimmungen auf die neuen Medien (….) und auch das Internet sinngemäß übertragen. Zwar sieht der Gesetzgeber die Hauptverantwortung bei den Anbietern bzw. Netzbetreibern, doch es steht nach wie vor auch das Zugänglichmachen jugendgefährdender oder allgemein verbotener Inhalte unter Strafe (Geldbußen, in schweren Fällen sogar Gefängnis bis zu einem Jahr). Nach allgemeiner Rechtsauffassung ist der Tatbestand des „Zugänglichmachens" dann erfüllt, wenn Schüler beim Surfen im Internet nicht durch die aufsichtführende Lehrkraft bzw. andere erwachsene Aufsichtspersonen oder durch geeignete Software daran gehindert werden, jugendgefährdende Inhalte anzusehen oder gar herunterzuladen. aus (stark gekürzt):


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