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Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2004/2005

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Präsentation zum Thema: "Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2004/2005"—  Präsentation transkript:

1 Staatsrecht I Staatsorganisationsrecht WS 2004/2005
Privatdozent Dr. Jürgen Bröhmer Internet:

2 Der Wehrbeauftragte Art. 45 b GG:
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Wehrbeauftragtengesetz WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

3 Mitwirkung des BT in Angelegenheiten der EU
Art. 23 Abs. 2 GG: (2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten. vgl. dazu das Gesetz über die Zusammenarbeit von BReg und BT in Angelegenheiten der EU (EUZBBG) Artikel 45 GG: Der Bundestag bestellt einen Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

4 Die Mitwirkung des BT beim Einsatz der Streitkräfte
Art. 115a Abs. 1 S. 1 GG  Feststellung des Verteidigungsfalles Art. 45a (Verteidigungsausschuss), Art. 45b (Wehrbeauftragter) und Art. 87a Abs. 1 Satz 2 GG (Anbindung der Streitkräfte an den Haushaltsplan): Ausdruck eines ausgeprägten Systems der parlamentarischen Kontrolle Einsatz von Streitkräften im Rahmen von Systemen der kollektiven Sicherheit: BVerfGE 90, 286 "konstitutiver Parlamentsvorbehalt" WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

5 Organisation des Bundestags Der Bundestagspräsident
Artikel 40 GG (1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. (2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.  Zu den Aufgaben im Einzelnen s.a. § 7 GOBT  Zum Hausrecht s. VG Berlin, Urt. v , NJW 2002, S. 1063  Beim Protokoll nimmt der Bundestagspräsident neben dem Staatsoberhaupt (dem Bundespräsidenten) als Repräsentant der Legislative den zweiten Platz ein. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

6 Organisation des Bundestags Der Ältestenrat, § 6 GOBT
Legt die Sitzungswochen des Bundestages und die Tagesordnung für die Plenarsitzungen fest; trifft Vereinbarungen über die Redezeiten für die einzelnen Tagesordnungspunkte. Am Anfang der Legislaturperiode führt er zwischen den Fraktionen eine Verständigung herbei, wie Vorsitz und Stellvertretung in den Ausschüssen verteilt werden sollen. Streitfragen erörtern und möglichst schlichten, die sich aus dem Ablauf von Plenarsitzungen oder sonstigen Angelegenheiten des Bundestages ergeben (z.B. Auslegung der Geschäftsordnung) Beschließt über die inneren Angelegenheiten des Bundestages, soweit sie nicht dem Präsidenten oder dem Präsidium vorbehalten sind (z.B. Verwendung der dem Bundestag vorbehaltenen Räume) Stellt Voranschlag für den Haushaltsplan des Bundestages auf (Haushalts-ausschuss kann nur im Benehmen mit dem Ältestenrat abweichen) WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

7 Die ständigen Ausschüsse des 14. Bundestages
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8 Organisation des Bundestags Die Fraktionen, § 10 ff. GOBT
§ 10 Abs. 1 GOBT (1) Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die auf Grund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen. Schließen sich Mitglieder des Bundestages abweichend von Satz 1 zusammen, bedarf die Anerkennung als Fraktion der Zustimmung des Bundestages. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

9 § 47 AbgG: Aufgaben der Fraktionen
(1) Die Fraktionen wirken an der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Bundestages mit. (2) Die Fraktionen können mit Fraktionen anderer Parlamente und parlamentarischen Einrichtungen national und international zusammenarbeiten. (3) Die Fraktionen und ihre Mitglieder können die Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit unterrichten. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

10 § 50 AbgG: Geld- und Sachleistungen
(1) Die Fraktionen haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben Anspruch auf Geld- und Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt. (2) Die Geldleistungen setzen sich aus einem Grundbetrag für jede Fraktion, aus einem Betrag für jedes Mitglied und einem weiteren Zuschlag für jede Fraktion, die nicht die Bundesregierung trägt (Oppositionszuschlag), zusammen. Die Höhe dieser Beträge und des Oppositionszuschlages legt der Bundestag jährlich fest. Dazu erstattet der Präsident dem Bundestag im Benehmen mit dem Ältestenrat jeweils bis zum 30. September einen Bericht über die Angemessenheit der Beträge und des Oppositionszuschlages und legt zugleich einen Anpassungs-vorschlag vor. (3) [...] (4) Leistungen nach Absatz 1 dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach dem Grundgesetz, diesem Gesetz und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages obliegen. Eine Verwendung für Parteiaufgaben ist unzulässig. (5) [...] WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

11 Organisation des Bundestags Die Ausschüsse, § 54 ff. GOBT
BVerfGE 84, LS 3. a) Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Parlament und Ausschüssen verlangt, daß bei deren Bildung jedenfalls auch Gruppierungen fraktionsloser Abgeordneter Berücksichtigung finden, die sich wegen gleicher Parteizugehörigkeit oder aufgrund eines Wahlbündnisses zusammengeschlossen haben, wenn auf sie bei der gegebenen Größe der Ausschüsse und auf der Grundlage des vom Bundestag jeweils angewendeten Proportionalverfahrens ein oder mehrere Sitze entfielen. b) Erlangen Abgeordnete, die einer solchen Gruppierung als Mitglied angehören, unter dieser Voraussetzung einen Sitz in einem Ausschuß, so haben sie dort keinen Status minderen Rechts im Vergleich zu den von den Fraktionen entsandten Mitgliedern. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

12 WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
BVerfG 2. Senat, Urt. v , Az: 2 BvE 3/02 Sitzverteilung im Vermittlungsausschuss 1. Die Mitglieder des BT im Vermittlungsausschuss müssen die politischen Stärkeverhältnisse im Plenum des Bundestages nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit repräsentieren. Funktion und Aufgaben des Vermittlungsausschusses fordern keine zwingende Ausrichtung der Besetzung des Ausschusses am Mehrheitsprinzip in einem Umfang, dass der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit im Zweifel zu weichen hätte. a. Die vom Antragsgegner (BT) gewählte Lösung [...], dass ein durch das Zählverfahren unberücksichtigt gelassener Sitz auf der Bundestagsbank des Vermittlungsausschusses der stärksten Fraktion zugewiesen wurde ("Korrekturfaktor"), [...], führt unter Zugrundelegung des Wahlergebnisses zu einer erheblichen Erfolgswertungleichheit für die Besetzung der Bundestagsbank, die nicht mehr in einem noch akzeptablen Umfang die tatsächlichen politischen Kräfteverhältnisse im Plenum des Bundestages wiedergibt. b. Die gegenwärtige Sitzverteilung wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen indes noch gerecht, da die zur Verfügung stehenden herkömmlichen Zählverfahren keinen Weg erlaubten, den in Konflikt stehenden Prinzipien der Spiegelbildlichkeit und des Mehrheitsprinzips Rechnung zu tragen. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

13 WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
Parlamentarische Untersuchungsausschüsse, Art. 44 GG Vgl. Untersuchungsausschussgesetz – (P)UAG BVerfG, 2 BvE 2/01 vom „War das Untersuchungsrecht im System der konstitutionellen Monarchie noch in erster Linie ein Instrument des gewählten Parlaments gegen die monarchische Exekutive, so hat es sich unter den Bedingungen des parlamentarischen Regierungssystems maßgeblich zu einem Recht der Opposition auf eine Sachverhaltsaufklärung unabhängig von der Regierung und der sie tragenden Parlamentsmehrheit entwickelt. Das Grundgesetz hat deshalb dem Bundestag nicht nur das Recht eingeräumt, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen, sondern dies der Mehrheit auch zur Pflicht gemacht, wenn ein Viertel der Abgeordneten es beantragt. Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG ist als minderheitsschützende Vorschrift angelegt und damit auch auf einen Ausgleich zwischen fortwirkender parlamentarischer Mehrheitsregel, Art. 42 Abs. 2 GG, und qualifiziertem Minderheitsrecht, Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG.“ WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

14 BVerfGE 67, 100 – Flick-Untersuchungsausschuss
3a) Auf ein solches Aktenherausgabeverlangen findet gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG die Vorschrift der § 96 StPO sinngemäß, d.h. unter Beachtung des Sinnes parlamentarischer Kontrolle, Anwendung. b) Das Wohl des Bundes oder eines Landes (§ 96 StPO) ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Die Berufung auf das Wohl des Bundes gegenüber dem Bundestag kann mithin in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen werden. c) Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuss Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativbereich, Beratungsbereich und Handlungsbereich einschließt. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

15 WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
BVerfG, 2 BvE 2/01 vom Der Regelungsgehalt von Art. 44 Abs. 1 Satz 1 GG erschöpft sich nicht in der Pflicht des Bundestags, auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Die bei der Einsetzung des Ausschusses von Verfassungs wegen vorhandene Spannung zwischen Mehrheit und qualifizierter Minderheit setzt sich daher im Untersuchungsverfahren fort. Ungeachtet der Frage, welche Beteiligungsrechte schon aus dem Abgeordnetenstatus (Art. 38 Abs. 1 GG) folgen, können sich die Abgeordneten einer einsetzungsberechtigten Fraktion jedenfalls auf das Minderheitsrecht des Art. 44 GG stützen. Die Einsetzungsminderheit muss im Rahmen des Untersuchungs-auftrags und innerhalb des Mehrheitsprinzips über die Beweis-erhebung mitbestimmen können. Der Umfang dieses Mitgestaltungs-anspruchs kann zwar nicht weiter reichen als derjenige der Mehrheit, ist diesem aber grundsätzlich vom Gewicht her gleich zu erachten. Mehrheit und qualifizierte Minderheit müssen beide ihre Vorstellungen von einer sachgemäßen Aufklärung angemessen durchsetzen können. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

16 Die Abgeordneten des Dt. Bundestages
Art. 38 Abs. 1 GG: 1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Der Grundsatz des freien Mandats Indemnität, Art. 46 Abs. 1 GG Immunität, Art. 46 Abs. 2 GG WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

17 Die Legislaturperiode, Art. 39 GG
Art. 39 Abs. 1 und 2 GG: (1) Der Bundestag wird vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen auf vier Jahre gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages. Die Neuwahl findet frühestens sechsundvierzig, spätestens achtundvierzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Im Falle einer Auflösung des Bundestages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. (2) Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

18 WS 2004/2005 - Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer
BVerfGE 80, Wüppsesahl 2. c) Alle Abgeordneten sind berufen, an der Arbeit des Bundestages mit gleichen Rechten und Pflichten teilzunehmen. Dies folgt vor allem daraus, dass die Repräsentation des Volkes vom Parlament als ganzem, d.h. in der Gesamtheit seiner Mitglieder als Repräsentanten, bewirkt wird. Dies setzt die gleiche Mitwirkungsbefugnis aller Abgeordneten voraus.   3. a) Die den einzelnen Abgeordneten aus ihrem verfassungsrechtlichen Status zufließenden Rechte werden durch die Geschäftsordnung nicht erst begründet, sie regelt vielmehr nur die Art und Weise ihrer Ausübung. Dabei dürfen die Rechte des einzelnen Abgeordneten zwar im einzelnen ausgestaltet und insofern auch eingeschränkt, ihm jedoch grundsätzlich nicht entzogen werden. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer

19 BVerfGE 40, 296 - Abgeordnetendiäten
1. Aus der in Art. 48 Abs. 3 GG geforderten Entschädigung, die einmal eine Entschädigung für besonderen, mit dem Mandat verbundenen Aufwand war, ist eine Alimentation des Abgeordneten und seiner Familie aus der Staatskasse geworden als Entgelt für die Inanspruchnahme des Abgeord-neten durch sein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat. Der Abgeordnete, der dadurch nicht "Beamter" geworden, sondern - vom Ver-trauen der Wähler berufen - Inhaber eines öffentlichen Amtes, Träger des "freien Mandats" und "Vertreter des ganzen Volkes" geblieben ist, erhält nicht mehr bloß eine echte Aufwandsentschädigung, er bezieht aus der Staatskasse ein Einkommen. 2. a) Aus dem formalisierten Gleichheitssatz folgt, daß jedem Abgeordneten eine gleich hoch bemessene Entschädigung zusteht, unabhängig davon, ob die Inan-spruchnahme durch die parlamentarische Tätigkeit größer oder geringer ist, ob der individuelle finanzielle Aufwand oder das Berufseinkommen verschieden hoch ist. b) Die Alimentation ist so zu bemessen, daß sie auch für den, der, aus welchen Gründen immer, kein Einkommen aus einem Beruf hat, aber auch für den, der infolge des Mandats Berufseinkommen ganz oder teilweise verliert, eine Lebensführung gestattet, die der Bedeutung des Amtes angemessen ist. WS 2004/ Staatsorganisationsrecht - PD Dr. Jürgen Bröhmer


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