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….ist anzuwenden, wenn der Käufer kein Kaufmann ist! B2C

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Präsentation zum Thema: "….ist anzuwenden, wenn der Käufer kein Kaufmann ist! B2C"—  Präsentation transkript:

1 ….ist anzuwenden, wenn der Käufer kein Kaufmann ist! B2C

2 Konsumentenschutz-gesetzt Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb
Die wichtigsten Regelungen zum Konsumentenschutz Konsumentenschutz-gesetzt Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb Produkthaftungs-gesetzt

3 Konsumentenschutzgesetz (seit 1979)
Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften“ Rücktrittsrecht endet nach 1 Woche ab Vertragsabschluss. Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen sein und „Rücktrittsbelehrung“ muss enthalten sein, ist dies nicht der Fall ist Rücktritt innerhalb 1 Mo. (ab Übergabe und Bezahlung der Ware) möglich

4 Versandhandel, Onlineshopping Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 7 Tagen ab Übergabe der Ware  wurde über Rücktrittsmöglichkeit nicht informiert, dann Rücktrittsmöglichkeit innerhalb von 3 Monaten ab Übergabe der Ware Folgen des Vertragsrücktritts: Käufer muss Ware auf eigene Kosten retournieren, wurde Ware bereits benützt, Ausgleichszahlung für Wertminderung Verkäufer muss Betrag (inkl. Zinsen) retournieren Kein Rücktrittsrecht bei Hotelzimmern oder Theaterkarten

5 Ratengeschäften nach KSchG: Verkäufer Unternehmer und Käufer Konsument bewegliche, körperliche Sache (kein Grundstück) Kaufpreis Euro nicht übersteigt Anzahlung + mindestens 2 Raten vereinbart „Ratenbrief“ muss ausgestellt werden (schriftlich Vertragsinhalte zusammengefasst) Anzahlung von mindestens 10% der Gesamtsumme Gewährleistung bis zur letzten Zahlung ausgedehnt

6 Produkthaftung (PHG in Ö
Produkthaftung (PHG in Ö. 1993) entspricht der Produkthaftungsrichtlinie der EU: Gleichschaltung der Rechtsvorschriften aller Länder in der EU zum Schutz des Verbrauchers vor fehlerhaften Produkten „verschuldensunabhängige“ Haftung Jede Person, die ihren Namen oder Logo am Produkt anbringt oder sich als Erzeuger des Produktes ausgibt, haftet für die Sicherheit des Produktes (d.h. alle Personen des Produktionsprozesses haften für das Endprodukt)

7 Produkthaftung (jeglicher Ausschluss ist unzulässig!)
Naturprodukte (vor 1. Verarbeitungsstufe) und Dienstleistungen (da keine bewegliche, körperliche Sache) sind ausgenommen Haftung für: Konstruktionsfehler, Produktionsfehler, Instruktionsfehler Wer haftet? Hersteller; Personen, die sich als Hersteller ausgeben; Importeure von Produkten aus Nicht-EU-Ländern; Händler (wenn Erzeuger oder Importeur nicht mehr feststellbar sind) Schadensersatzpflicht für: Personenschäden, Sachschäden die durch den Produktfehler entstanden sind

8 Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb:
Schützt vorwiegend vor wahrheitswidrigen Behauptungen Verpackungsgrößen Schuhkennzeichnung Chemische Konsumgüter Inhaltsstoffe Textilkennzeichnung (Pflegesymbole) Schisicherheitsbindungen Ersichtlichmachung der Fell- und Pelzqualitäten,…

9 Weitere gesetzliche Bestimmungen im Konsumentenschutz:
Lebensmittelgesetz Bazillenausscheidergesetz Qualitätsklassenverordnung Preisauszeichnungspflicht Strenge Wirtehaftung lt. ABGB

10 EU-Pauschalreiserichtlinie:
Reiseveranstalter muss nachweisen, dass Rückerstattung bereits bezahlter Beträge oder Rückreise im Falle eines Konkurses sichergestellt ist Schutz vor missverständlich formulierten Vertrags-klauseln Klare Angaben im Reiseprospekt inkl. Hinweis auf Mindestteilnehmerzahl Vertrag muss schriftlich sein (Mindestinhalte) Preisänderungen nur wenn sie vertraglich vereinbart sind Rücktrittsmöglichkeiten im Vertrag vorsehen,…

11 Wettbewerbsrechtliche Regelungen für Reiseveranstalter :
(keine Wettbewerbsverzerrenden oder –behindern-den Verträge!!!) …mit Verboten, den RB-Kunden Preisabschläge oder einen Teil der Provision weiterzugeben …mit Alleinbezugs- oder Alleinvertriebsverein-barungen (Bierlieferverträge in Gastronomie fallen nicht darunter) …mit Verpflichtungen, dass das RB den vom Veranstalter diktierten Preis in Rechnung stellen muss ….sind VERBOTEN!!!

12 Die Freiheiten der Europäischen Union:
Der freie Warenverkehr (Wegfall von Grenzkontrol-len, Harmonisierung der Steuern, gegenseitige Anerkennung von Vorschriften und Normen) Der freie Personenverkehr (Niederlassungsfreiheit – für Selbständige, Freizügigkeit der Arbeitnehmer) Der freie Kapitalverkehr (Liberalisierung des WP-Verkehrs, gemeinsamer Markt für Finanzdienst-leistungen, größere Freizügigkeit für Geld- und Kapitalbewegungen)

13 Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit DL-Angebot über die Grenzen hinaus (Versicherungen, Transportleistungen, Finanzdienste,..) Niederlassungsfreiheit für Hotellerie und Gastronomie: 3jährige Tätigkeit als Wirt oder Hotellier (selbstd. oder leitend tätig) in EU-Land 2jährige Tätigkeit (selbstd. oder leitend tätig) + 3jährige unselbstd. Tätigkeit 2jährige Tätigkeit (selbstd. oder leitend) + staatl. anerkannte Ausbildung 3jährige unselbständige Tätigkeit + staatl. anerkannte Ausbildung


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