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Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Vorlesung (4 Std) Do, – Uhr, HS 15.05; – HS 15.02

2 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
I. Einleitung Arbeitsrecht umfasst sowohl Privat- wie öffentliches Recht uneingeschränkte Privatautonomie würde im Bereich des Arbeitsrechts zu sozialpolitisch nicht wünschenswerten Ergebnissen führen  Schutzgedanke des Arbeitsrechts Unterteilung des Arbeitsrechts in Individualarbeitsrecht kollektives Arbeitsrecht Verfahrensrecht Arbeitsrecht  Art. 10 (1) Z 11 B-VG WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

3 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold
I. Einleitung der Arbeitsvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag (Durchbrechungen durch Entgeltfortzahlung) AN Arbeitspflicht  Treuepflicht AG  Lohnzahlungspflicht Fürsorgepflicht WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

4 II. Begründung des Arbeitsverhältnisses
Arbeitsvertrag  schuldrechtlicher Vertrag Angebot und Annahme (§ 861 ABGB) auch schlüssige Annahme (§ 863 ABGB) Vertragsanbahnung: Aufklärungs-, Schutz- und Sorgfaltspflichten Verstöße gegen die Pflichten können Schadenersatz nach den Grundsätzen der „culpa in contrahendo“ auslösen wegen der persönlichen Bindung des Arbeits-verhältnisses sind diese Pflichten stärker ausgeprägt WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

5 III. Inhalt des Arbeitsverhältnisses
Merkmale eines Arbeitsverhältnisses Weisungsrecht des AG  Arbeitsort Arbeitszeit  arbeitspezifisches Verhalten  persönliche vs. sachliche Weisung Erfolg der Leistung kommt AG zugute wirtschaftliches Risiko trägt AG AN hat Leistung persönlich zu erbringen § 1153 ABGB WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

6 IV. Abgrenzung zu anderen Verträgen
Werkvertrag geschuldet wird Herstellung eines Werkes (Erfolg) Werkunternehmer trägt wirtschaftliches Risiko persönliche Abhängigkeit fehlt Werkvertrag  Zielschuldverhältniss freier Dienstvertrag persönliche Abhängigkeit fehlt bzw. schwach vorhanden analoge Anwendung einiger (!) Bestimmungen des ABGB WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold

7 IV. Abgrenzung zu anderen Verträgen
Gesellschaftsvertrag keine Subordination Gesellschafter haben (Mit-) Entscheidungs- und Kontrollrechte bei der Unternehmensführung Gesellschafter kann aber auch AN der Gesellschaft sein Familien- und Ehegattenmitarbeit oftmals arbeiten Familienangehörige aufgrund familiärer Bindungen und Unterhaltspflichten im Betrieb mit es bedarf weitgehender Anhaltspunkte, dass bei Familienmitarbeit ein Arbeitsverhältnis anzunehmen ist WS 2007 o. Univ.-Prof. Dr. Franz Marhold


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